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Geschäftsnummer: VB.2016.00151  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.02.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises


Schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Warnungsentzug. Beschleunigungsgebot.
Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich als schwere Widerhandlung zu qualifizieren (E. 3.2). Besonderen Umständen ist dabei Rechnung zu tragen. Es besteht kein Anlass, die bundesgerichtliche Praxis infrage zu stellen (E. 3.3). Die Behauptung, die massgebliche Signalisation übersehen zu haben, vermag - zumal es sich um eine typische Innerortsstrecke handelt - keine besonderen Umstände zu begründen. Entsprechendes gilt für das Vorliegen günstiger Verhältnisse (E. 3.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt trotz überlanger Verfahrensdauer in Fällen wie dem vorliegenden eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht infrage. Der Verletzung des Beschleunigungsverbots kann jedoch bei der Kostenauferlegung Rechnung getragen werden (E. 4.2).
Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
ENTZUGSDAUER
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
MINDESTENTZUGSDAUER
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERFAHRENSDAUER
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Art. 18 Abs. I KV
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 16c Abs. II lit. a SVG
Art. 90 Ziff. 2 SVG
§ 4a VRG
Art. 4a Abs. I lit. a VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00151

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. September 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,


 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 19. November 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen schwerer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf ein vom Bundesgericht am 20. November 2014 bestätigtes Urteil des Bezirksgerichts B (Kanton F) vom 20. März 2012, mit welchem A der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von aArt. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; Fassung vom 20. März 1975) in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie einer Busse von Fr. 250.- bestraft worden war.

II.  

Dagegen rekurrierte A am die Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 16. Februar 2016 abwies.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 18. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und von einem Entzug des Führerausweises oder anderen Massnahmen sei abzusehen; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. April 2016 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer antragsgemäss zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen, welche am 15. Juni 2016 stattfand.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Der Beschwerdeführer lenkte am 23. August 2011, 12:31 Uhr, den Personenwagen mit dem Kennzeichen KFZ.-NR. 01 in C (Kanton F) auf der D-Strasse in Richtung E. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 27 km/h.

Nachdem der Beschwerdeführer mit erwähntem Urteil der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von aArt. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen war, erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung. Dabei erwog sie, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h stelle eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG dar. Nach einer solchen sei der Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), wobei kein Grund bestehe, vorliegend über das gesetzliche Minimum hinauszugehen.

Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Bestätigung dieses Führerausweisentzugs. Dabei wird die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er bestreitet jedoch, dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende geschaffen und dies grob verschuldet zu haben. Insbesondere kritisiert er die bundesgerichtliche Schematisierung bei der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen und macht geltend, es sei keine ausreichende Prüfung der Umstände im vorliegenden Einzelfall vorgenommen worden.

Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, aufgrund der örtlichen Verhältnisse könne in objektiver Hinsicht nicht von einer Gefahr gesprochen werden, da niemand auf der fraglichen Strecke unterwegs gewesen sei. Die Strassenverhältnisse seien übersichtlich gewesen; es wäre jederzeit möglich gewesen, bei Auftreten einer Gefahr rechtzeitig abzubremsen. In subjektiver Hinsicht habe er aufgrund der örtlichen Verhältnisse zudem nicht davon ausgehen müssen, dass auf dem fraglichen Strassenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte; er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht realisiert bzw. das Signalschild übersehen – dies genüge nicht, um von einer groben Fahrlässigkeit bzw. grobem Verschulden auszugehen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar 2015, 1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober 2011, 1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht damit der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von aArt. 90 Ziff. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft sei 1. Januar 2005) bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbstständigt sowie im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise massiv – verschärft (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; VGr, 1. November 2013, VB 2013.00622, E. 4.1; 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 4.2).

3.2 Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von aArt. 90 Ziff. 2 SVG unter anderem dann vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962) um 25 km/h überschritten worden ist (vgl. BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2). Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h und mehr erfolgen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei in der Regel zumindest grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand regelmässig zu bejahen ist (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c, 123 II 37 E. 1f).

3.3 Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleichen Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, diese aktuelle und in jüngerer Zeit präzisierte Praxis des Bundesgerichts infrage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Rechtsprechung verfassungs- oder anderweitige Rechte der Fahrzeugführenden missachten würde.

3.4 Zu den örtlichen Umständen hielten die Vorinstanz und das Bezirksgericht B fest, dass sich an der fraglichen Stelle in C Wohnhäuser, eine Schule, Einfahrten aus mehreren (Quartier-)Strassen bzw. Vorplätzen von Wohnhäusern, eine Bushaltestelle sowie ein Fussgängertreifen befinden. Entsprechendes ist auch auf den vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten gereichten Fotografien der fraglichen Stelle erkennbar. Es handelt sich um einen typischen Innerortsbereich. Daran vermögen auch der eher breite Ausbaustandard der Strasse sowie Tankstellen und Industriegebäude nichts zu ändern. Wenn diese Stelle mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit befahren wird – zumal mitten am Tag – besteht die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung von anderen Verkehrsteilnehmenden. Der Beschwerdeführer konnte keineswegs sicher sein, die Fahrbahn für sich alleine zu haben und niemanden zu gefährden. Er musste zudem mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse durchaus mit einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h rechnen. Das Vorbringen, die massgebliche Signalisation übersehen zu haben, ohne dass dafür eine besondere Begründung angeführt werden könnte, vermag keine besonderen Umstände zu begründen, unter denen von der bundesgerichtlichen Praxis abgewichen werden kann. Entsprechendes gilt für das Vorliegen übersichtlicher Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse (vgl. VGr, 15. Juni 2011, VB.2011.00309, E. 3.4 [nicht publiziert], bestätigt mit BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.3 f.; BGr, 16. März 2011, 1C_404/2011, E. 3.3).

Insgesamt wurde eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer und damit eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinn von aArt. 90 Ziff. 2 SVG verursacht. Auch die Voraussetzung des qualifizierten Verschuldens ist erfüllt, da sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Gesamtumstände im hier zu beurteilenden Einzelfall grob fahrlässig verhalten hat. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben somit zu Recht auf eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannt.

4.  

4.1 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG; s. auch E. 3.3). Eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zieht nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises für mindestens drei Monate nach sich. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten begnügt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den erwähnten Umständen des Einzelfalls.

4.2 Wie das Bundesgericht klargestellt hat, kommt nach der Revision der massgeblichen Bestimmungen auch bei überlangem Verfahren eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht mehr infrage (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 337).

Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtsverletzung im Dispositiv des Urteils festgestellt und auf die Erhebung von Gerichtskosten teilweise verzichtet wird (BGr, 11. Dezember 2013, 1C_602/2013, E. 2.3). Ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden kann, hat das Bundesgericht bisher noch nicht beantwortet (BGE 135 II 334 E. 2.3 S. 337; BGr, 11. Dezember 2013, 1C_602/2013, E. 2). Die Frage braucht – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – auch vorliegend nicht beantwortet zu werden.

4.3 Ein überlanges Verfahren ist hier zwar zu bejahen. Seit dem entzugsbegründenden Vorfall sind inzwischen gut fünf Jahre verstrichen. Dabei ist die lange Verfahrensdauer in erster Linie auf die Strafbehörden im Kanton F zurückzuführen. Bis zum Urteil des Kantonsgerichts F vom 3. Juni 2014 dauerte das Strafverfahren nahezu drei Jahre, was angesichts der einfachen Sach- und Rechtslage nicht nachvollziehbar ist. Eine gesamte Verfahrensdauer von über fünf Jahren ist in Fällen wie dem vorliegenden als überlang zu werten (vgl. etwa VGr, 3. Juni 2013, VB.2013.00278, E. 3). Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist wiegt jedoch noch nicht schwer (vgl. etwa BGr, 11. Dezember 2013, 1C_602/2013, E. 2.3 – Verfahrensdauer von insgesamt rund fünfeinhalb Jahren). Damit kommt der Verzicht auf einen Ausweisentzug und auch eine blosse Verwarnung nicht infrage.

4.4 Hingegen ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt wurde. Ausserdem sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bezüglich der Kosten vor der Rekursbehörde rechtfertigt sich dagegen keine Änderung: Da der Beschwerdeführer den Rekurs bereits am 21. November 2011 erhoben hat, also in einem Zeitpunkt, als von einem langen Verfahren noch keine Rede sein konnte, war eine übermässige Verfahrensdauer folglich kein Anlass für die Rechtsmittelergreifung.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …