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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2016.00151
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. September 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen schwerer Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf ein vom
Bundesgericht am 20. November 2014 bestätigtes Urteil des Bezirksgerichts B (Kanton
F) vom 20. März 2012, mit welchem A der fahrlässigen groben Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinn von aArt. 90 Ziff. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; Fassung vom
20. März 1975) in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig
gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie
einer Busse von Fr. 250.- bestraft worden war.
II.
Dagegen rekurrierte A am die Sicherheitsdirektion, welche
den Rekurs mit Entscheid vom 16. Februar 2016 abwies.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 18. März 2016
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid
der Vorinstanz sei aufzuheben und von einem Entzug des Führerausweises oder
anderen Massnahmen sei abzusehen; eventualiter sei eine Verwarnung
auszusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. April 2016 auf
eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde der
Beschwerdeführer antragsgemäss zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen,
welche am 15. Juni 2016 stattfand.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung
besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Der Beschwerdeführer lenkte am 23. August 2011, 12:31 Uhr,
den Personenwagen mit dem Kennzeichen KFZ.-NR. 01 in C (Kanton F) auf der D-Strasse
in Richtung E. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 27 km/h.
Nachdem der Beschwerdeführer mit erwähntem Urteil der
fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von aArt. 90
Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen war, erliess die Beschwerdegegnerin die
vorliegend angefochtene Verfügung. Dabei erwog sie, die Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h stelle eine
schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG dar. Nach einer solchen sei
der Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen (Art. 16c
Abs. 2 lit. a SVG), wobei kein Grund bestehe, vorliegend über das
gesetzliche Minimum hinauszugehen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche
Bestätigung dieses Führerausweisentzugs. Dabei wird die
Geschwindigkeitsüberschreitung als solche vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Er bestreitet jedoch, dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für
andere Verkehrsteilnehmende geschaffen und dies grob verschuldet zu haben. Insbesondere
kritisiert er die bundesgerichtliche Schematisierung bei der Beurteilung von
Geschwindigkeitsüberschreitungen und macht geltend, es sei keine ausreichende
Prüfung der Umstände im vorliegenden Einzelfall vorgenommen worden.
Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, aufgrund der
örtlichen Verhältnisse könne in objektiver Hinsicht nicht von einer Gefahr
gesprochen werden, da niemand auf der fraglichen Strecke unterwegs gewesen sei.
Die Strassenverhältnisse seien übersichtlich gewesen; es wäre jederzeit möglich
gewesen, bei Auftreten einer Gefahr rechtzeitig abzubremsen. In subjektiver Hinsicht
habe er aufgrund der örtlichen Verhältnisse zudem nicht davon ausgehen müssen,
dass auf dem fraglichen Strassenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h gelte; er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht realisiert
bzw. das Signalschild übersehen – dies genüge nicht, um von einer groben
Fahrlässigkeit bzw. grobem Verschulden auszugehen.
3.
3.1 Gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr-
oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz
unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren
(Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht
gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung
von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte objektive
Gefährdung, das heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte
Gefährdung anderer Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr,
18. Februar 2015, 1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober 2011,
1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206
E. 1a). Die schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG entspricht damit der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von
aArt. 90 Ziff. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr,
28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber hat
anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft sei
1. Januar 2005) bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein
höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen Erwägungen stärker
verselbstständigt sowie im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und
damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und Verletzten im Strassenverkehr
gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise massiv – verschärft (BGE 135 II
138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; VGr, 1. November 2013, VB 2013.00622,
E. 4.1; 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 4.2).
3.2 Im
Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das
Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt,
um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen.
Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine
schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG bzw. eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von aArt. 90
Ziff. 2 SVG unter anderem dann vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h in Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. a der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962) um 25 km/h
überschritten worden ist (vgl. BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011,
E. 2.2). Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h und
mehr erfolgen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei in der Regel
zumindest grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand regelmässig zu
bejahen ist (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c, 123 II 37 E. 1f).
3.3 Diese aus
Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde
allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie
hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die
Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der
Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder
nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits
sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer
zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011,
E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2).
Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls
würde das Ziel, eine rechtsgleichen Beurteilung von
Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein
Anlass, diese aktuelle und in jüngerer Zeit präzisierte Praxis des
Bundesgerichts infrage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese
Rechtsprechung verfassungs- oder anderweitige Rechte der Fahrzeugführenden
missachten würde.
3.4 Zu den
örtlichen Umständen hielten die Vorinstanz und das Bezirksgericht B fest, dass
sich an der fraglichen Stelle in C Wohnhäuser, eine Schule, Einfahrten aus mehreren
(Quartier-)Strassen bzw. Vorplätzen von Wohnhäusern, eine Bushaltestelle sowie
ein Fussgängertreifen befinden. Entsprechendes ist auch auf den vom Beschwerdeführer
selbst zu den Akten gereichten Fotografien der fraglichen Stelle erkennbar. Es
handelt sich um einen typischen Innerortsbereich. Daran vermögen auch der eher
breite Ausbaustandard der Strasse sowie Tankstellen und Industriegebäude nichts
zu ändern. Wenn diese Stelle mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit
befahren wird – zumal mitten am Tag – besteht die naheliegende Möglichkeit
einer konkreten Gefährdung oder Verletzung von anderen Verkehrsteilnehmenden.
Der Beschwerdeführer konnte keineswegs sicher sein, die Fahrbahn für sich
alleine zu haben und niemanden zu gefährden. Er musste zudem mit Blick auf die
örtlichen Verhältnisse durchaus mit einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h rechnen. Das Vorbringen, die massgebliche Signalisation übersehen
zu haben, ohne dass dafür eine besondere Begründung angeführt werden könnte,
vermag keine besonderen Umstände zu begründen, unter denen von der
bundesgerichtlichen Praxis abgewichen werden kann. Entsprechendes gilt für das
Vorliegen übersichtlicher Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse (vgl. VGr,
15. Juni 2011, VB.2011.00309, E. 3.4 [nicht publiziert], bestätigt mit
BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.3 f.; BGr, 16. März 2011,
1C_404/2011, E. 3.3).
Insgesamt wurde eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer und damit eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinn von aArt. 90
Ziff. 2 SVG verursacht. Auch die Voraussetzung des qualifizierten
Verschuldens ist erfüllt, da sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die
Gesamtumstände im hier zu beurteilenden Einzelfall grob fahrlässig verhalten
hat. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben somit zu Recht auf eine
schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
erkannt.
4.
4.1 Nach einer
schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis
entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG; s. auch E. 3.3). Eine
schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zieht nach Art. 16c
Abs. 2 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises für mindestens drei
Monate nach sich. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine
Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung
nicht unterschritten werden darf (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.;
Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.1
mit Hinweisen). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer von drei Monaten begnügt hat, erübrigen sich weitere
Ausführungen zu den erwähnten Umständen des Einzelfalls.
4.2 Wie das
Bundesgericht klargestellt hat, kommt nach der Revision der massgeblichen
Bestimmungen auch bei überlangem Verfahren eine Unterschreitung der
Mindestentzugsdauer nicht mehr infrage (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 337).
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann einer Verletzung
des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist jedoch dadurch Rechnung
getragen werden, dass die Rechtsverletzung im Dispositiv des Urteils
festgestellt und auf die Erhebung von Gerichtskosten teilweise verzichtet wird
(BGr, 11. Dezember 2013, 1C_602/2013, E. 2.3). Ob bei einer schweren
Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht
in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine
Massnahme verzichtet werden kann, hat das Bundesgericht bisher noch nicht beantwortet
(BGE 135 II 334 E. 2.3 S. 337; BGr, 11. Dezember 2013, 1C_602/2013,
E. 2). Die Frage braucht – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen –
auch vorliegend nicht beantwortet zu werden.
4.3 Ein
überlanges Verfahren ist hier zwar zu bejahen. Seit dem entzugsbegründenden
Vorfall sind inzwischen gut fünf Jahre verstrichen. Dabei ist die lange
Verfahrensdauer in erster Linie auf die Strafbehörden im Kanton F zurückzuführen.
Bis zum Urteil des Kantonsgerichts F vom 3. Juni 2014 dauerte das
Strafverfahren nahezu drei Jahre, was angesichts der einfachen Sach- und
Rechtslage nicht nachvollziehbar ist. Eine gesamte Verfahrensdauer von über
fünf Jahren ist in Fällen wie dem vorliegenden als überlang zu werten (vgl.
etwa VGr, 3. Juni 2013, VB.2013.00278, E. 3). Die Verletzung des Anspruchs
auf Beurteilung innert angemessener Frist wiegt jedoch noch nicht schwer (vgl.
etwa BGr, 11. Dezember 2013, 1C_602/2013, E. 2.3 – Verfahrensdauer
von insgesamt rund fünfeinhalb Jahren). Damit kommt der Verzicht auf einen
Ausweisentzug und auch eine blosse Verwarnung nicht infrage.
4.4 Hingegen
ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzustellen, dass der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist
verletzt wurde. Ausserdem sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
nur zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Bezüglich der Kosten vor der Rekursbehörde
rechtfertigt sich dagegen keine Änderung: Da der Beschwerdeführer den Rekurs
bereits am 21. November 2011 erhoben hat, also in einem Zeitpunkt, als von
einem langen Verfahren noch keine Rede sein konnte, war eine übermässige
Verfahrensdauer folglich kein Anlass für die Rechtsmittelergreifung.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden
ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …