{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.07.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00152_13-07-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216421&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7b1d318ae61fc1d80b7719e0d27ca6e1"}, "Num": [" VB.2016.00152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2016.00152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2016.00152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2016.00152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fristlose K\u00fcndigung | Es ist unzul\u00e4ssig, ein Anstellungsverh\u00e4ltnis auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufzul\u00f6sen. Davon zu unterscheiden ist die K\u00fcndigung, welche aufgrund eines erstellten Sachverhalts, aber unabh\u00e4ngig von dessen noch nicht feststehender strafrechtlicher W\u00fcrdigung ausgesprochen wird (E. 3.2). Soweit die Beschwerdegegnerin 1 die fristlose K\u00fcndigung damit begr\u00fcndet, der Beschwerdef\u00fchrer habe sich wegen sexueller Handlungen gegen\u00fcber einer Sch\u00fclerin strafbar gemacht, verst\u00f6sst sie gegen die Unschuldsvermutung (E. 3.3.1). H\u00e4lt eine Lehrperson die gebotene k\u00f6rperliche Distanz zu Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern nicht ein, kann dies eine (fristlose) Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses rechtfertigen; vorausgesetzt ist jedoch, dass die Vorw\u00fcrfe sich im Rahmen eines Beweisverfahrens erh\u00e4rtet haben. Die Beschwerdegegnerin 1 hat entsprechende Vorw\u00fcrfe nie in hinreichendem Mass untersucht, weshalb bis heute unklar ist, ob diese zutreffen (E. 3.3.2). Da der Beschwerdef\u00fchrer vom Volksschulamt freigestellt worden war, erwies sich die fristlose K\u00fcndigung auch nicht als erforderlich (E. 3.3.3). Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung von drei Monatsl\u00f6hnen (E. 4). Sofern das Volksschulamt im Rekurs- und Beschwerdeverfahren mitbeteiligt wurde, kann trotz fehlender Ausgangsverf\u00fcgung \u00fcber den Abfindungsanspruch und gegebenenfalls die H\u00f6he der Abfindung im Rechtsmittelverfahren entschieden werden (E. 5.1). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist eine Abfindung von zehn Monatsl\u00f6hnen zuzusprechen (E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin 1 hat mit der fristlosen Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses nicht eine Entlassung altershalber vereitelt (E. 6). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:06", "Checksum": "904a6628ab57dea8a8120a6201741097"}