{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.04.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00155_20-04-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216224&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "630317437406adb0ea733cb9da62cdc8"}, "Num": [" VB.2016.00155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.20.0  VB.2016.00155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.20.0  VB.2016.00155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.20.0  VB.2016.00155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Ber\u00fccksichtigung des Integrationserfolgs von Familienangeh\u00f6rigen bei vorzeitiger Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dem selbst unbestritten erfolgreich integrierten afghanischen Beschwerdef\u00fchrer wurde die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter Verweis auf die mangelnden Deutschkenntnisse seiner Ehefrau und die Regelung von Art. 62 Abs. 2 VZAE verweigert. Gem\u00e4ss Art. 62 Abs. 2 VZAE ist bei einem Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen guter Integration der Integrationsgrad der Familienmitglieder (mit-) zu ber\u00fccksichtigen, welche \u00e4lter als 12 Jahre alt sind. Mit Blick auf die gesetzliche Grundlage dieser Verordnung, die ratio legis und die analogen gesetzgeberischen \u00dcberlegungen bei der Schaffung des neuen B\u00fcrgerrechtsgesetzes ist die Integration von hier lebenden Familienangeh\u00f6rigen jedoch nur (aber immerhin) insoweit zu ber\u00fccksichtigen, als sich hieraus R\u00fcckschl\u00fcsse auf die eigene Integration der um Bewilligung ersuchenden Person ergeben.  Die Vorinstanzen haben schematisch auf die mangelnden Sprachkenntnisse der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers abgestellt und sind nicht den konkreten Ursachen der Integrationsdefizite der Ehefrau nachgegangen. Ist die mangelhafte Integration der Ehefrau Ergebnis mangelhafter Unterst\u00fctzung oder sozialer Isolation durch den Beschwerdef\u00fchrer, kann dies dessen eigene Integration infrage stellen und allenfalls Ausdruck eines r\u00fcckst\u00e4ndigen Frauenbilds sein. Sind jedoch andere Gr\u00fcnde f\u00fcr den mangelhaften Integrationserfolg der Ehefrau verantwortlich, darf die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht allein mit Verweis auf deren fehlenden Sprachkenntnisse verweigert werden. Das Verfahren ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 3). Aufgrund der R\u00fcckweisung mit offenem Ausgang gilt der Beschwerdef\u00fchrer als obsiegend, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind und ihm f\u00fcr das verwaltungsgerichtliche Verfahren eineParteientsch\u00e4digung zuzusprechen ist (E. 4).\r\rRechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid) (E. 5).\r\rR\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:38", "Checksum": "b8ad2d5afb22a8285f264028d2c68bd7"}