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VB.2016.00155
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1973 geborene afghanische Staatsangehörige A reiste am 16. Juli 2001 in die Schweiz ein und hielt sich hier nach der Abweisung seines Asylgesuchs als vorläufig Aufgenommener auf. Nachdem er am 17. Juli 2008 die in der Schweiz niedergelassene Serbin C heiratete, wurde ihm am 10. Oktober 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, welche in der Folge mehrfach verlängert wurde. Die Eheleute A/C haben einen gemeinsamen Sohn (geboren 2006). Auch nachdem sich die Eheleute A/C am 21. Januar 2010 getrennt und C sich per 25. Mai 2010 mit dem gemeinsamen Sohn nach Serbien abgemeldet hatte, ist die Aufenthaltsbewilligung von A weiterhin verlängert worden. Die Ehe A/C wurde am 24. Mai 2012 geschieden. Am 19. Juni 2012 heiratete A in seinem Heimatland die 1987 geborene Landsfrau D, welche am 24. Oktober 2013 in die Schweiz einreiste und am 1. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Schon ein paar Monate früher, am 2. Juli 2013, ersuchte A um die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, nachdem zwei frühere Gesuche von ihm mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen bereits abgewiesen wurden. Wegen mangelnden Deutschkenntnissen seiner Ehefrau zog er dieses am 10. April 2014 zunächst zurück, ersuchte aber am 16. Juli 2014 erneut um die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 5. November 2014 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und weigerte sich, dieses dem Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) zum Entscheid über die vorzeitige Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle zu unterbreiten. Es erwog dabei, dass A für sich allein die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfülle, seine Ehefrau jedoch nicht das erforderliche Sprachniveau nachgewiesen habe. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Februar 2016 ab. III. Mit Beschwerde vom 21. März 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Rekursentscheid vom 18. Februar 2016 und die migrationsamtliche Verfügung vom 5. November 2014 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann wurde um Beizug der vorinstanzlichen Akten und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die ausländische Person sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung hier aufgehalten hat und während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war (lit. a) und keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG gegeben sind (lit. b). Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden (Art. 34 Abs. 3 AuG). Sodann kann die Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration (insbesondere wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt) nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AuG). Eine erfolgreiche Integration liegt gemäss Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) vor, wenn der Ausländer oder die Ausländerin die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a), in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats erreicht (lit. b) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet. Es entspricht der Praxis zu Art. 34 Abs. 4 AuG, dass für die frühzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration vorausgesetzt wird. Es gelten im Vergleich zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren (Art. 34 Abs. 2 AuG) erhöhte Anforderungen an die Anstrengungen zur Integration und an die Sprachkenntnisse (vgl. auch VGr, 23. Februar 2011, VB.2010.00530, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Bei einem Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen guter Integration wird gemäss Art. 62 Abs. 2 VZAE der Integrationsgrad der Familienmitglieder berücksichtigt, die älter als 12 Jahre sind. Auch nach Art. 3 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA) ist der Integrationsgrad der Familienangehörigen zu beachten. Das SEM hat zusammen mit der Konferenz der Migrationsbehörden (VKM) und der Konferenz der Integrationsdelegierten (KID) eine Kriterienliste zum Grad der Integration erarbeitet (vgl. die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des SEM, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 3.4.3.5.2 und die darin erwähnten Kriterien zum Grad der Integration für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Anhang 1 der Weisungen IV. Integration [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Demnach müssen bei Ehegatten beide Ehepartner mindestens das Referenzniveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios nachweisen (vgl. auch VGr, 23. Februar 2011, VB.2010.00530, E. 3.1). Die Bewilligungserteilung im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 VZAE steht im Ermessen der Kantone, welche jedoch vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Zustimmung des SEM einzuholen haben (vgl. Art. 40 Abs. 1 und 99 AuG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 lit. b VZAE; Weisungen AuG, Ziff. 3.4.3.5.2). 2.2 2.2.1 Die Praxis, bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung (auch) auf den Integrationsgrad der Familienangehörigen abzustellen, wird von der Lehre praktisch einhellig als nicht gesetzeskonform und sachfremd kritisiert. Demnach soll die in Art. 62 Abs. 2 VZAE vorgenommene Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs dem Wortlaut und der ratio legis von Art. 34 Abs. 4 AuG widersprechen, indem anstelle des gesetzgeberisch beabsichtigten Anreizes für persönliche Integrationsbemühungen auf Verordnungsstufe eine Art Kollektivstrafe für den Integrationsmisserfolg von Familienangehörigen geschaffen würde. Sodann soll die Berücksichtigung der Integration von Familienangehörigen zu einer rechtsungleichen Behandlung führen (vgl. Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 170 f.; Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 34 AuG N. 8 und derselbe, Neues Ausländergesetz – Migrationspolitik mit Zuckerbrot und Peitsche, SZIER 2008 S. 232; Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 34 AuG N. 46). 2.2.2 Die (kantonale) Gerichtspraxis hat auf die Kritik der Lehre uneinheitlich reagiert: Während das hiesige Gericht das Abstellen auf den Integrationsgrad von Familienangehörigen in einem spezifischen Anwendungsfall als im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens noch vertretbar betrachtete (VGr, 23. Februar 2011, VB.2010.00530, E. 3.3), verneint zumindest die Luzerner Praxis eine hinreichende gesetzliche Grundlage hierfür (LGVE 2012 III Nr. 8, E. 4.3; LGVE 2012 III Nr. 7, E. 3.2). 2.2.3 Art. 34 Abs. 4 AuG setzt eine erfolgreiche Integration voraus, welche sich "namentlich" – aber nicht ausschliesslich – aus den Landessprachkenntnissen der "betroffene[n] Person" ergibt. Der Wortlaut von Art. 34 Abs. 4 AuG gebietet damit, neben den Sprachkenntnissen der betroffenen Person auch noch weitere Integrationsfaktoren zu berücksichtigen. Jedoch findet eine Ausweitung des persönlichen Integrationserfordernisses auf Familienangehörige im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze. In der bundesrätlichen Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 finden sich sodann keine Hinweise darauf, dass der Bundesrat die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung auch vom Integrationserfolg des Ehegatten abhängig machen wollte. Vielmehr war der Bundesrat gerade bestrebt, einen gesetzlichen Anreiz für "persönliche Integrationsbemühungen" zu schaffen (BBl 2002, 3790, 3799 f.). In der parlamentarischen Beratung zum Ausländergesetz wurde sodann darauf hingewiesen, dass die vorzeitige Erteilung eine Niederlassungsbewilligung auch die Rechtsansprüche der im Ausland wohnenden Familienangehörigen beeinflussen würde und deshalb auch deren Integrationschancen mitzuberücksichtigen seien (Amtliches Bulletin [Amtl. Bull.] Nationalrat [NR] 2004, S. 735). Hieraus ergibt sich aber nicht, dass darüber hinaus generell die (sprachliche) Integration der bereits hier lebenden Familienangehörigen berücksichtigt werden sollte. Vielmehr sollten die Integrationschancen der (im Ausland wohnenden) Familienangehörigen offenbar nur im Zusammenhang mit einem möglichen Familiennachzug überprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Wortlaut und die ratio legis von Art. 34 Abs. 4 AuG die Integration von bereits hier lebenden Familienangehörigen zumindest insoweit unberücksichtigt lässt, als sich hieraus keine Rückschlüsse auf die eigene Integration der um Bewilligung ersuchenden Person ergeben. 2.2.4 Im Gegensatz zu Art. 34 Abs. 4 AuG sieht die Ausführungsbestimmung von Art. 62 Abs. 2 VZAE ausdrücklich vor, dass bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt werden soll, sofern diese älter als zwölf Jahre sind. Nach Art. 3 VintA ist der Integrationsgrad der Familienangehörigen darüber hinaus nicht nur bei der vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sondern generell bei der Ermessensausübung zu beachten. Die Integration der Familienangehörigen ist jedoch auch nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 VZAE allein zur Beurteilung des (individuellen) Gesuchs des um Bewilligung ersuchenden Ausländers beizuziehen. Es erscheint fraglich, ob diese darüber hinaus auch ein eigenständiges, von der eigenen erfolgreichen Integration des Gesuchstellers losgelöstes Kriterium sein soll. Mit Blick auf den Wortlaut und die ratio legis von Art. 34 Abs. 4 AuG ist es naheliegend, die Integration der Familienangehörigen lediglich als Hilfskriterium zur Beurteilung der Integration der um Bewilligung ersuchenden Person zu verstehen, würde sich die Verordnung doch ansonsten ausserhalb des Rahmens zulässiger Gesetzesdelegation bewegen. Hierauf deutet auch die Formulierung von Art. 62 Abs. 2 VZAE selbst, wonach der Integrationsgrad der Familienangehörigen lediglich "berücksichtigt" werden soll. 2.2.5 Die Mitberücksichtigung des Integrationserfolgs von Familienangehörigen zur Beurteilung des eigenen Integrationserfolgs des direkt betroffenen Ausländers ist der Schweizerischen Rechtsordnung sodann keineswegs fremd: So hält Art. 12 Abs. 1 lit. e des neuen Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (nBüG, BBl 2014, 5133; Referendumsfrist am 9. Oktober 2014 unbenutzt abgelaufen, Inkraftsetzung noch nicht bekannt) nunmehr ausdrücklich fest, dass sich eine erfolgreiche Integration auch in der Förderung und Unterstützung der Integration des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder zeigt, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. Die entsprechende Ergänzung wurde erst in der parlamentarischen Beratung eingefügt und fusst auf der in der parlamentarischen Debatte einhellig geteilten Auffassung, dass sich die Integration des Einbürgerungswilligen auch daran bemessen soll, wie er sich um die Integration seiner Familienangehörigen kümmert, insbesondere daran, ob er auch seiner Frau die für deren eigene Integration erforderliche Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht (Amtl. Bull. NR 2013, S. 230, 233, 250). In Art. 8 des im August 2015 in die Vernehmlassung geschickten Entwurfs zur Verordnung zum nBüG wird sodann festgehalten, dass Einbürgerungswillige die Integration ihrer Familienmitglieder zu unterstützen hätten, unter anderem beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache. Auf S. 13 f. des erläuternden Bericht hierzu führt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) weiter aus, dass die Integration der Familienangehörigen (insbesondere der Ehefrau) bereits nach bisheriger Praxis ein wichtiges Integrationskriterium gewesen sei, jedoch ein integrationsunwilliges Verhalten von Familienmitgliedern der einbürgerungswilligen Person nicht zur Last gelegt werden könne. Zwar können an die (vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht dieselben Integrationsanforderungen gestellt werden wie an die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. Gleichwohl lässt sich aus der Debatte zum nBüG herauslesen, dass aus der Integration der Familienangehörigen einer gesuchstellenden Person grundsätzlich auch im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren Rückschlüsse auf deren eigene Integration möglich und angezeigt sind. Zentral ist jedoch nicht die Integration der Familienangehörigen als solche, sondern die Unterstützung derselben durch die gesuchstellende Person. Richtigerweise kann deshalb die Integration von Ehegatten und anderen Familienangehörigen auch erst dann im Zusammenhang mit Art. 62 Abs. 2 VZAE Berücksichtigung finden, wenn sie sich auch tatsächlich in der Schweiz aufhalten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Integrationsstand von Familienangehörigen bei noch relativ kurzer Landesanwesenheit erst wenige Rückschlüsse zulässt. Damit der Nachzug von Familienangehörigen nicht übermässig erschwert wird und zu einer rechtsungleichen Behandlung (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) gegenüber Personen führt, welche vor einem Familiennachzug um die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchen, kann dem Integrationsstand von Familienangehörigen in diesen Fällen nicht übermässig viel Bedeutung zugemessen werden und ist mehr auf deren Integrationsfortschritt im (noch kurzen) Zeitverlauf als auf den bereits erreichten Integrationserfolg abzustellen. Auch aus diesem Grund verbietet sich eine allzu schematische Betrachtungsweise. 2.2.6 Solange die Sprachkenntnisse der Familienangehörigen nur als Indiz für die eigene Integration des um vorzeitige Bewilligungserteilung ersuchenden Ausländers beigezogen werden, ist dies durch den Wortlaut von Art. 34 Abs. 4 AuG gedeckt. So stellt dieser doch ausdrücklich auf die erfolgreiche Integration der betroffenen Person ab und ist anhand der dargelegten Debatte zum nBüG davon auszugehen, dass sich die persönliche Integration einer Person auch an der Integration ihrer Familienangehörigen ablesen lässt. Auch der Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 VZAE widerspricht nicht der ratio legis und der gesetzgeberischen Vorgabe des AuG, solange der Integrationsgrad der Familienangehörigen nur insoweit berücksichtigt wird, als dies Rückschlüsse auf die eigene individuelle Integration des um Bewilligung ersuchenden Ausländers zulässt. Insoweit erscheinen auch die Bedenken der Lehre unbegründet, wonach Art. 62 Abs. 2 VZAE zu einer Art Kollektivstrafe oder Sippenhaft führen würde. 2.2.7 Während Art. 62 Abs. 2 VZAE damit bei richtiger Auslegung durch den Gesetzeswortlaut und die ratio legis von Art. 34 Abs. 4 AuG gedeckt ist, geht die bereits erwähnte Kriterienliste des SEM zu weit, wonach vom Ehegatten generell das Referenzniveau A2 zu fordern sei: Da die Integration der Familienmitglieder nur Hilfsmittel ist, um die Integration der gesuchstellenden Person zu beurteilen, kommt es massgeblich darauf an, weshalb die Familienmitglieder in ihrem Integrationsfortschritt hinterherhinken. Sind die mangelnden Sprachkenntnisse der Familienangehörigen das Ergebnis mangelhafter Integrationsunterstützung oder sozialer Isolierung durch die um Bewilligung ersuchende Person und fussen diese gar auf einem überholten (patriarchischen) Rollenverständnis, kann dies die eigene Integration der gesuchstellenden Person infrage stellen und einer (vorzeitigen) Bewilligungserteilung entgegenstehen. Ist die mangelhafte Integration der Familienangehörigen jedoch auf andere Ursachen zurückzuführen, z. B. deren eigene mangelhafte Bereitschaft oder Fähigkeit, die hiesige Sprache zu erlernen oder die noch kurze Aufenthaltsdauer, kann dies der um Bewilligung ersuchenden Person nicht entgegengehalten werden. Eine schematische Betrachtung, welche lediglich auf das Sprachniveau der Familienangehörigen abstellt, verbietet sich damit. Da die Ursachen einer mangelhaften (sprachlichen) Integration von Familienangehörigen nicht leicht zu klären sind und innere Tatsachen der Betroffenen betreffen können, kommt der um Bewilligung ersuchenden Person bei entsprechenden Abklärungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu (vgl. auch Art. 90 AuG). Grundsätzlich darf sodann davon ausgegangen werden, dass eine integrationsfähige Person mit der notwendigen Unterstützung ihres Ehepartners auch einen entsprechenden Integrationswillen aufweist. Eine mangelhafte (sprachliche) Integration von Familienangehörigen trotz längerer Landesanwesenheit ist damit zumindest erklärungsbedürftig. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Anforderungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 2 AuG nicht, da er erst seit 2008 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Wichtige Gründe für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 3 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dieser stützt seinen Antrag auf vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vielmehr allein auf Art. 34 Abs. 4 AuG. Hierbei macht er geltend, dass die Vorinstanzen zu Unrecht auch eine sprachliche Integration seiner Ehefrau vorausgesetzt und sich hierbei auf die seines Erachtens gesetzeswidrige Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 VZAE gestützt hätten. 3.2 Die Vorinstanzen haben die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzig aufgrund der mangelhaften Sprachkenntnisse der Ehefrau abgelehnt, während sie dem Beschwerdeführer selbst eine erfolgreiche Integration attestieren. Wie dargelegt wurde, bildet jedoch die erfolgreiche (sprachliche) Integration von Familienangehörigen nicht eigenständige Voraussetzung für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Vielmehr lässt die mangelhafte sprachliche Integration von Familienangehörigen allenfalls Rückschlüsse zu, inwieweit der Beschwerdeführer selbst integriert ist. Hierzu muss jedoch geklärt werden, was die Ursachen für die Integrationsdefizite der Familienangehörigen sind: Ist die mangelhafte Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers das Ergebnis mangelhafter Unterstützung oder sozialer Isolation durch ihren Ehemann und allenfalls sogar Ausdruck eines rückständigen Frauenbildes, kann eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers infrage gestellt und die Bewilligung verweigert werden. Sind jedoch andere Gründe für den mangelhaften Integrationserfolg seiner Ehefrau verantwortlich, z. B. äussere Umstände, Lernschwierigkeiten oder persönlicher Lernunwille der Ehefrau, darf die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht allein mit Verweis auf die fehlenden Sprachkenntnisse der Ehefrau verweigert werden. Das Verfahren ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere den Gründen nachzugehen haben, welche bislang die (sprachliche) Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers gehindert haben. Soweit das Verhalten des Beschwerdeführers für den geringen Integrationsfortschritt seiner Ehefrau verantwortlich zu machen ist, erscheinen die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung fraglich. Ist jedoch die mangelhafte (sprachliche) Integration der Ehefrau primär Ergebnis von äusseren Umständen oder von deren eigenen Versäumnissen, darf dies dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden und stellt dessen erfolgreiche Integration nicht infrage. Die Vorinstanz wird hierbei insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erst relativ kurze Zeit in der Schweiz aufhält und damit auch bei adäquater Unterstützung und Förderung ihres Ehemannes noch nicht voll integriert sein dürfte. Jedoch ist auch der Frage nachzugehen, ob die Ehefrau überhaupt irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, durch Besuche von Sprachschulen etc. ihre Sprachfähigkeiten zu verbessern und ob sie hierbei von ihrem Ehemann unterstützt wird. Der Beschwerdeführer ist sodann im Rahmen von Art. 90 AuG verpflichtet, an der erforderlichen Sachverhaltserstellung mitzuwirken. 4. Gemäss BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3 f. gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es ist dem Beschwerdeführer zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Sicherheitsdirektion im Neuentscheid zu befinden haben. 5. Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |