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Geschäftsnummer: VB.2016.00156  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.06.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge schwerer Straffälligkeit.

[Der tunesische Beschwerdeführer wurde wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung zum Nachteil seiner zweiten Ehefrau sowie weiterer Delikte zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, worauf seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Hernach hat er seine Beziehung zu seiner ersten (Schweizer) Ehefrau wiederaufgenommen und diese inzwischen allenfalls wieder geheiratet.]

Der Beschwerdeführer hat eine überjährige Freiheitsstrafe erwirkt und damit einen entsprechenden Widerrufsgrund gesetzt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte gehören zudem zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers zu einer Wegweisung des Täters führen sollen. Der Bewilligungswiderruf erscheint sodann verhältnismässig und mit dem konventionsrechtlich geschützten Recht auf Privat- und Familienleben vereinbar, zumal der Beschwerdeführer mit seinen hier lebenden Kindern auch in absehbarer Zukunft nur eingeschränkt im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts in Kontakt wird treten dürfen und er aufgrund seiner schwerden Delinquenz damit rechnen musste, seine (eheliche) Beziehung nach seiner Entlassung aus den Strafvollzug nur in seiner Heimat oder über die Distanz leben zu können.

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des UP/URB-Gesuchs wegen Aussichtslosigkeit.

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE
BESUCHSRECHT
DREIJAHRESGRENZE
FAMILIENLEBEN
FREIHEITSBERAUBUNG
GENERALPRÄVENTION
GEWALTDELIKT
HÄUSLICHE GEWALT
HEIRAT
KONTAKTVERBOT
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
PRIVATLEBEN
RENEJA-PRAXIS
RÜCKFALLGEFAHR
SEXUALDELIKT
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 83 AuG
Art. 96 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 Abs. III BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 66a Abs. I StGB
§ 391 Abs. II StPO
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00156

VB.2016.00160

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. Mai 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

Der tunesische Staatsangehörige A reiste am 8. Januar 2000 in die Schweiz ein und heiratete am 31. März 2000 in C die Schweizerin D. In der Folge wurde ihm am 11. Mai 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und mehrfach verlängert. Am 25. Februar 2005 erhielt A die Niederlassungsbewilligung.

Am 20. April 2005 wurde A vom Untersuchungsamt L wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer bedingen Gefängnisstrafe von zwei Wochen und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

Im Sommer 2005 lernte A über das Internet die Marokkanerin E kennen, welcher er noch im selben Jahr in einer marokkanischen Moschee die Ehe versprach. E lebte in der Folge zunächst in Tunesien, wo 2007 der gemeinsame Sohn F geboren wurde. Nach anfänglichen Besuchsaufenthalten (erstmals im Sommer 2007) zogen E und F am 10. Mai 2008 definitiv zu A in die Schweiz und lebten mit diesem und D in der ehelichen Wohnung. Am 2. September 2008 liess sich A von D scheiden und heiratete stattdessen am 3. November 2008 in Zürich E. Die Eheleute haben noch zwei weitere gemeinsame Kinder: G (geboren 2008) und H (geboren 2011). Alle drei Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.

Am 3. März 2012 wurde A verhaftet und befindet sich seither in Haft bzw. im (vorzeitigen) Strafvollzug. Unmittelbarer Anlass für die Verhaftung waren heftige körperliche Übergriffe und Drohungen gegenüber seiner Ehefrau E. Wegen diesen Übergriffen und weiterer Gewaltstraftaten zum Nachteil seiner marokkanischen Ehefrau sowie diversen Vermögensdelikten etc. wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem, zweitinstanzlichem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2014 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

Mit Eheschutzurteil vom 23. April 2012 bewilligte das Bezirksgericht Zürich den Eheleuten das Getrenntleben und nahm davon Vormerk, dass die Eheleute bereits seit dem  4. März 2012 getrennt leben würden. Die Obhut über die Kinder wurde der Kindsmutter zugeteilt. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2015 wurde dieser sodann auch die alleinige elterliche Sorge zugesprochen.

Aufgrund der Straffälligkeit von A widerrief das Migrationsamt am 11. August 2015 die Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dass dieser die Schweiz unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Sodann entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Februar 2016 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. März 2016 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Weiter ersuchte er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Beschwerde vom 23. März 2016 liess er sodann über seinen Anwalt beantragen, es sei die Verfügung vom 11. August 2015 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erneuern, respektive neu auszustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Rechtsvertreter von A als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Eine A mit Präsidialverfügung vom 22. März 2016 angesetzte Frist zur Leistung einer Kaution wurde nach Eingang der Beschwerde seines Anwalts abgenommen. Zugleich wurden mit Präsidialverfügung vom 30. März 2016 die beiden Beschwerden vom 20. und vom 23. März 2016 vereinigt und angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. A wurde zudem Frist angesetzt, seine Mittellosigkeit substanziiert nachzuweisen. Hierauf reichte dieser das Formular "Nachweis der Mittellosigkeit", einen auf den 1. April 2016 datierten Vollzugsausweis der Strafanstalt J sowie eine Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste K vom 28. April 2016 ein.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

In der Folge zog das Verwaltungsgericht die Strafakten von A beim Obergericht bei und räumte den Parteien erneut Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Zürcher Obergerichts vom 16. Juni 2014 rechtskräftig wegen gewerbsmässigem Betrug, versuchtem Betrug, Betrug, mehrfacher Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung, Nötigung sowie mehrfacher Tätlichkeiten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundes­gericht­lichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufs­grund gesetzt. Auch sein langer Landesaufenthalt von über 15 Jahren steht dem Widerruf diesfalls nicht entgegen.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).

3.2  

3.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

3.2.2 Mit Blick auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist von einem hohen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

Dies wird auch durch die Analyse der strafgerichtlichen Erwägungen des Obergerichts bestätigt: Der Beschwerdeführer hat seine damalige marokkanische Ehefrau über Jahre regelmässig geschlagen und massiv bedroht, wobei er sich weder durch die Anwesenheit seiner Kinder noch durch die Schwangerschaft seiner Frau von seinem Tun abbringen liess. Zudem bedrohte er sie wiederholt mit einem Messer, nahm an ihr bei einem Vorfall nach Gewaltanwendung und Fesselung einen analen und vaginalen "Abstrich" zur angeblichen Überprüfung ihrer sexuellen Treue vor und liess sie danach gefesselt und entkleidet allein auf dem Fussboden zurück. Daneben versuchte er seine Fahrzeugversicherung um ca. Fr. 65'000.- zu betrügen und erschlich sich durch Verschleierung seiner finanziellen Verhältnisse zwischen Oktober 2008 und Juli 2010 Fürsorgeleistungen in Höhe von Fr. 52'085.-. Weiter fälschte er zur betrügerischen Erlangung eines Kredits fünf Lohnabrechnungen und schädigte in der Folge die Kreditgeberin um Fr. 71'606.95. Die objektive Tatschwere der einzelnen Delikte wurde vom Obergericht überwiegend als erheblich oder zumindest nicht mehr leicht eingestuft.

Das Obergericht qualifizierte den vorgenommenen "Abstrich" zudem als sexuelle Nötigung und sah nur aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) von einer diesbezüglichen Strafschärfung ab. Dessen ungeachtet begründet das Verhalten des Beschwerdeführers auch bei Nichtberücksichtigung dieses Sexualdelikts bereits ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse.

3.2.3 Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte gehören sodann teilweise zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV] und lit. c, e und g der entsprechenden Ausführungsbestimmungen von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB] gemäss der per 1. Oktober 2016 in Kraft tretenden Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

3.2.4 Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Zudem lässt die verhältnismässig engmaschige Betreuung im Strafvollzug kaum Rückschlüsse auf das zukünftige Verhalten in Freiheit zu und kann gute Führung im Strafvollzug von Strafgefangenen generell erwartet werden (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei schweren Straftaten – insbesondere auch bei Gewaltdelikten – muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

Der Beschwerdeführer hat sich im Strafvollzug weitgehend wohlverhalten und Therapieangebote wahrgenommen. Gleichwohl lehnte das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 30. Juni 2015 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ab, wobei es dem Beschwerdeführer nach wie vor eine erhebliche Rückfallgefahr für mittelgradige Gewaltdelikte im häuslichen Rahmen attestierte.  Indes fällt ohnehin nicht entscheidend ins Gewicht, ob sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug wohlverhalten hat und sich dort freiwillig einer Therapie unterzieht bzw. ob seine Legalprognose negativ ausfällt: Sein gutes Strafvollzugsverhalten lässt schon mangels Gelegenheit zur erneuten Delinquenz nur sehr bedingt auf sein zukünftiges Legalverhalten schliessen und kann erwartet werden. Angesichts der im Raum stehenden Rechtsgüter muss sodann auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden, zumal bei Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer eine konkrete Rückfallgefahr ohnehin nicht nachgewiesen werden muss. 

Das hohe Strafmass, die begangenen Deliktskategorien und das erhebliche Verschulden des Beschwerdeführers begründen damit ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse, ohne dass dieses durch sein Vollzugsverhalten massgeblich relativiert wird.

3.3  

3.3.1 Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG N. 10).

Bei der Interessensabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten (Eltern, Ehegatte, minderjährige Kinder) lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).

3.3.2 Der Beschwerdeführer gibt an, die Beziehung zu seiner früheren Schweizer Ehefrau wieder aufgenommen zu haben und von dieser regelmässig im Gefängnis besucht zu werden. Gemäss den Angaben in der Eingabe vom 20. März 2016 beabsichtigt er darüber hinaus, seine Schweizer Exfrau erneut zu ehelichen. Nach den nicht weiter belegten Ausführungen seines Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift vom 23. März 2016 soll die Wiederverheiratung sogar bereits stattgefunden haben. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden, war dem Paar doch bereits vor ihrer Wiederannäherung bewusst, dass sie ihre Beziehung aufgrund der schweren Delinquenz des Beschwerdeführers nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug allenfalls nur in dessen Heimat oder über die Distanz leben werden können. Bereits deshalb überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Paares an der Beziehungsfortsetzung in der Schweiz (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.2).

3.3.3 Auch das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen drei bei der Kindsmutter lebenden Kindern steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Inhaftierung im März 2012 seine Kinder lediglich einmal gesehen und ansonsten keinerlei Kontakt zu diesen gepflegt. Derzeit ist ihm eine Kontaktaufnahme gerichtlich untersagt. Auch im Fall seiner Entlassung ist gemäss der Besuchsrechtsregelung im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2015 vorerst nur ein rudimentäres und begleitetes Besuchsrecht vorgesehen. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat zwischenzeitlich eine Entfremdung zu den Kindern stattgefunden. Diese ist primär Folge seines Verhaltens sowie seiner mehrjährigen Inhaftierung und kann entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers weder der Mutter noch der Beiständin der Kinder angelastet werden. So ist aufgrund der teilweise vor den Kindern ausgeübten häuslichen Gewalt ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Kindsmutter eine direkte Konfrontation mit dem Beschwerdeführer vermeiden und diesem die Kinder nur in kontrollierter Umgebung anvertrauen möchte (vgl. hierzu auch die gutachterliche Einschätzung von I im Gutachten vom 6. April 2015, S. 30). Auch das Scheidungsgericht erachtete das derzeit geltende Kontaktverbot zu den Kindern angesichts der früheren Übergriffe und Drohungen des Beschwerdeführers für gerechtfertigt und verhältnismässig.

Auf die Gründe für die Entfremdung kommt es indes ohnehin nicht an. Von einer intakten, gelebten und damit unter dem Schutz des Familienlebens stehenden Beziehung kann jedenfalls keine Rede mehr sein, nachdem der Kontakt zu den Kindern nunmehr seit Jahren praktisch vollständig abgebrochen ist und mitunter gerade im Interesse der Kinder auch in absehbarer Zukunft nur eingeschränkt im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts ermöglicht werden soll.

3.3.4 Auch besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Referenzschreiben. Der Beschwerdeführer konnte seine sozialen und beruflichen Kontakte aufgrund seiner Inhaftierung in den letzten Jahren ohnehin nur sehr eingeschränkt pflegen. Auch sein konventions- und verfassungsmässig garantiertes Recht auf Achtung des Privatlebens wird damit bei einer Wegweisung aus der Schweiz nicht tangiert.

3.3.5 Ohnehin würde aber die Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers auch einen  Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens rechtfertigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK): So liegt die vom Beschwerdeführer erwirkte fünfjährige Freiheitsstrafe weit über der Schwelle der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis, wonach der Aufenthalt von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren selbst dann nicht zu verlängern ist, wenn sie mit einer Schweizerin verheiratet sind (BGE 139 I 145 mit Hinweisen). Ebenso liegt sie weit über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich praxisgemäss zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Auch wenn weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresregel auf den Beschwerdeführer direkt anwendbar sind, hat das Bundesgericht schon bei weitaus geringeren Strafen – und selbst bei intakten familiären bzw. ehelichen Beziehungen und langjährigem Aufenthalt in der Schweiz – das öffentliche Fernhalteinteresse regelmässig höher gewertet als die Interessen des betroffenen Ausländers und seiner Familie (vgl. die Zusammenstellung bei BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Dies muss umso mehr in der hier vorliegenden Konstellation gelten, wo die Kinder Zeugen jahrelanger häuslicher Gewalt waren und eine Beziehung zu ihrem Vater erst wieder aufbauen müssen – bzw. die (eheliche) Beziehung zu einer Schweizerin erst in Kenntnis der drohenden Wegweisung (wieder) aufgenommen wurde.

3.3.6 Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, welche dem Bewilligungswiderruf und der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die hiesige Integration des Beschwerdeführers ist durch dessen schwere Straffälligkeit getrübt und geht ansonsten nicht über das hinaus, was man bei einem hier bereits seit 16 Jahren anwesenden Ausländer üblicherweise erwarten darf. Der Beschwerdeführer ist zudem erheblich verschuldet. Es kann offenbleiben, inwieweit die Gewaltakte gegenüber seiner marokkanischen Exfrau auch generell ein rückständiges Frauenbild offenbaren, welches mit hiesigen Gepflogenheiten unvereinbar ist. Auch wenn nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug ein sozialer Empfangsraum in der Schweiz besteht und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt intakt sind, ist er in der Schweiz nicht derart verwurzelt, dass seine Wegweisung unverhältnismässig erschiene. Der Beschwerdeführer ist sodann in Tunesien aufgewachsen und hat sich dort zum … ausbilden lassen sowie eine einjährige Weiterbildung als … absolviert. Gemäss den Angaben seiner marokkanischen Exfrau lebte das Paar zwischen Herbst 2005 und Herbst 2007 hauptsächlich in Tunesien. Der Beschwerdeführer selbst räumte ein, sich in dieser Zeit regelmässig in Tunesien aufgehalten zu haben. Auch nach seiner Übersiedlung in die Schweiz unterhielt er weiterhin enge geschäftliche Beziehungen zu seinem Heimatland, wo er zeitweise sogar ein eigenes Geschäft führte. Den Kontakt zu seinen Geschwistern und seiner Mutter in Tunesien hielt er aufrecht. Zudem heiratete der Beschwerdeführer 2011– noch vor seiner zweiten Scheidung – in Tunesien eine Landsfrau. Auch wenn diese Ehe inzwischen wieder aufgelöst worden sein soll, legt sie gleichwohl fortbestehende Kontakte nach Tunesien nahe. Es ist damit davon auszugehen, dass ihm die berufliche und soziale Integration in seiner Heimat gelingen wird und zumutbar ist, zumal er sich auch in der Schweiz beruflich weitgehend neu orientieren müsste. Insbesondere ist seine Situation auch nicht mit einem Ausländer zweiter Generation zu vergleichen, da er weder hier aufgewachsen noch hier sozialisiert wurde. Sollte er seine Kinder von Tunesien aus nicht gleichermassen finanziell unterstützen können, ist dies angesichts des hohen Fernhalteinteresses ohne Weiteres hinzunehmen. Dies erst recht, nachdem er seine Kinder seit seiner Verhaftung überhaupt nicht mehr alimentierte bzw. alimentieren konnte.

3.3.7 Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung des Beschwerdeführers erscheint damit sowohl nach Massgabe des AuG als auch nach den konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig.

Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist trotz hinreichend nachgewiesener Mittellosigkeit wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …