{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.05.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00156_11-05-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216272&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6ede303e522ccbb9e9b4eab31dec5a36"}, "Num": [" VB.2016.00156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.11.0  VB.2016.00156"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.11.0  VB.2016.00156"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.11.0  VB.2016.00156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge schwerer Straff\u00e4lligkeit. [Der tunesische Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen Freiheitsberaubung und K\u00f6rperverletzung zum Nachteil seiner zweiten Ehefrau sowie weiterer Delikte zu einer 5-j\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt, worauf seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Hernach hat er seine Beziehung zu seiner ersten (Schweizer) Ehefrau wiederaufgenommen und diese inzwischen allenfalls wieder geheiratet.] Der Beschwerdef\u00fchrer hat eine \u00fcberj\u00e4hrige Freiheitsstrafe erwirkt und damit einen entsprechenden Widerrufsgrund gesetzt. Die vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Delikte geh\u00f6ren zudem zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers zu einer Wegweisung des T\u00e4ters f\u00fchren sollen. Der Bewilligungswiderruf erscheint sodann verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und mit dem konventionsrechtlich gesch\u00fctzten Recht auf Privat- und Familienleben vereinbar, zumal der Beschwerdef\u00fchrer mit seinen hier lebenden Kindern auch in absehbarer Zukunft nur eingeschr\u00e4nkt im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts in Kontakt wird treten d\u00fcrfen und er aufgrund seiner schwerden Delinquenz damit rechnen musste, seine (eheliche) Beziehung nach seiner Entlassung aus den Strafvollzug nur in seiner Heimat oder \u00fcber die Distanz leben zu k\u00f6nnen. Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Abweisung des UP/URB-Gesuchs wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:46", "Checksum": "470af2dcbd684cb2c9340875b68d27da"}