{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.06.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00161_08-06-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216338&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "110154cd18e465da96cfb54ebe2fcbee"}, "Num": [" VB.2016.00161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.08.0  VB.2016.00161"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.08.0  VB.2016.00161"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.08.0  VB.2016.00161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Halbgefangenschaft | Straf- und Massnahmenvollzug: Halbgefangenschaft.  Der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft setzt unter anderem voraus, dass die verurteilte Person w\u00e4hrend der Strafverb\u00fcssung ihrer bisherigen Arbeit mit einem Besch\u00e4ftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent nachgehen kann (\u00a7 39 Abs. 1 lit. c JVV). Ausserdem erfordert die Zulassung zur Halbgefangenschaft nach \u00a7 39 Abs. 1 lit. d JVV, dass die verurteilte Person Gew\u00e4hr f\u00fcr die Einhaltung der Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft, wie z.B. Einr\u00fcckzeiten, bietet (E. 2.2). Obwohl kurze Freiheitsstrafen in der Regel in Halbgefangenschaft zu erstehen sind, entbindet dies die verurteilte Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten, insbesondere auch nicht vom Nachweis ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit. Im vorliegenden Fall l\u00e4sst sich aus den Akten zwar darauf schliessen, dass der Beschwerdef\u00fchrer einer beruflichen T\u00e4tigkeit nachgeht. Die Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner Erwerbst\u00e4tigkeit weisen indessen verschiedene Widerspr\u00fcche und Unklarheiten auf, die er trotz mehrmaliger Gelegenheit nicht zu beseitigen vermochte. Die Strafverb\u00fcssung in der Halbgefangenschaft bedarf einer besonderen Einhaltung der Verhaltensregeln durch die verurteilte Person und erfordert ein hohes Mass an Selbstdisziplin. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers, insbesondere seiner fehlenden Transparenz im Rahmen der Sachverhaltsabkl\u00e4rung, zum Schluss gelangte, dieser sei nicht willens oder in der Lage zu kooperieren bzw. sich an Abmachungen zu halten und bringe die f\u00fcr die Halbgefangenschaft n\u00f6tige Vertragsf\u00e4higkeit nicht auf (E. 4.2 und 4.3). Festlegung eines neuen Termins f\u00fcr den Strafantritt (E. 5.1). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:00", "Checksum": "8045514e0d8ddd3d3db9b94f09b1f2ef"}