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VB.2016.00161
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Juni 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Halbgefangenschaft,
hat sich ergeben: I. A. Das Bezirksgericht M verurteilte A am 13. November 2014 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung sowie verschiedener Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht und bestrafte ihn – neben einer Busse von Fr. 250.- – mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon ein Tag durch Untersuchungshaft erstanden war. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von sechs Monaten und unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Die übrigen sechs Monate Freiheitsstrafe (abzüglich Untersuchungshaft von einem Tag) wurden unbedingt ausgesprochen. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend "JUV") informierte A am 18. Dezember 2014, dass Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten in Form der Halbgefangenschaft verbüsst werden könnten. A ersuchte daraufhin um Vollzug seiner Strafe in Halbgefangenschaft im Kanton B. Mit Schreiben vom 20. März 2015 teilte die dortige Vollzugsbehörde jedoch mit, dass im Kanton B kein solches Vollzugsangebot mehr bestehe. B. Am 7. April 2015 beantragte A, die Strafe in Halbgefangenschaft im Kanton C anzutreten. Das Ersuchen des JUV um rechtshilfeweisen Vollzug lehnte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons C am 8. Juni 2015 mit der Begründung ab, dass A die Vollzugsbedingungen für die Halbgefangenschaft nicht erfülle. In der Folge lud das JUV A auf den 10. August 2015 in den ordentlichen Strafvollzug vor. Am 10. August 2015 ersuchte dieser wegen der bevorstehenden Geburt seiner Tochter telefonisch um Verschiebung des Strafantritts und erklärte sich bereit, die Strafe anfangs September 2015 im offenen Vollzug anzutreten. Mit Schreiben vom 12. August 2015 bot das JUV A per 7. September 2015 zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt D auf. C. Am 27. August 2015 ersuchte A das JUV erneut um Strafverbüssung im Regime der Halbgefangenschaft. Nachdem das JUV weitere Unterlagen einverlangt und eine Anhörung durchgeführt hatte, wies es dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 ab (Dispositiv-Ziff. I). Gleichzeitig lud es A auf den 9. Dezember 2015 zum Strafantritt im Normalvollzug vor (Dispositiv-Ziff. II). II. Den von A gegen die Verfügung des JUV erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Februar 2016 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte den Strafantrittstermin neu auf den 18. Mai 2016 fest (Dispositiv-Ziff. II). Ausserdem auferlegte sie A die Verfahrenskosten. III. A. Mit Beschwerde vom 14. März 2016 bzw. Ergänzung vom 23. März 2016 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Gutheissung seines Gesuchs um Strafverbüssung durch Halbgefangenschaft. B. Am 6. April 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2016 beantragte das JUV unter Verweis auf die Untervernehmlassung des Strafvollzugs vom 20. April 2016, die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie die im Rekursverfahren getätigten Ausführungen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu, weshalb die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 77b Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Auch Freiheitsstrafen und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten sind in der Regel als Halbgefangenschaft zu vollziehen (Art. 79 Abs. 1 StGB). Dabei setzt die verurteilte Person ihre Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Strafanstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (Art. 77b Satz 2 StGB). Mit der Halbgefangenschaft sollen die desintegrierenden Wirkungen einer Freiheitsentziehung vermieden werden, ohne den Strafanspruch des Staates zu tangieren (Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 77b N. 2 und Art. 79 N. 4). 2.2 Die Vollzugsform der Halbgefangenschaft darf immer dann nicht angeordnet werden, wenn Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht (vorne E. 2.1). Eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Halbgefangenschaft, welche sich unmittelbar aus deren Zweck ableitet, ist das Vorhandensein einer Arbeit oder Ausbildung. § 39 Abs. 1 lit. c der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) präzisiert, dass die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent nachgehen können muss (VGr, 20. April 2010, VB.2010.00081, E. 5.1; Koller, Art. 77b N. 10 und N. 12; Benjamin F. Brägger, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 239; siehe auch die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Vollzug von Halbgefangenschaft vom 7. April 2006). Diese berufliche Tätigkeit muss die verurteilte Person belegen können (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 JVV). Ein solcher Nachweis kann bei Selbständigerwerbenden beispielsweise mittels sozialversicherungsrechtlichen Quartalsabrechnungen oder bei Angestellten durch den Arbeitsvertrag und Lohnausweise sowie die Stundenkontrollen erbracht werden (Brägger, S. 239; Koller, Art. 77b N. 11). Schliesslich erfordert die Zulassung zur Halbgefangenschaft, dass die verurteilte Person Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und der Hausordnung der Vollzugseinrichtung bietet (§ 39 Abs. 1 lit. d JVV). Diese Voraussetzung macht deutlich, dass die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft einer besonderen "Compliance" des Gefangenen bedarf und hohe Anforderungen an dessen Selbstdisziplin stellt (Koller, Art. 77b N. 12; VGr, 25. September 2013, VB.2013.00574, E. 4.3). 2.3 Verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Das Amt für Justizvollzug legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. 2.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2016, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Ungereimtheiten in seinen Angaben bzw. den vorhandenen Unterlagen zu widerlegen und den Nachweis einer Erwerbstätigkeit von mindestens 50 Prozent zu erbringen. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, transparent über seine berufliche Tätigkeit Auskunft zu geben. Ausserdem habe er sich wenig absprachefähig und kooperativ gezeigt, sodass er die notwendige Vertragsfähigkeit für die Halbgefangenschaft nicht aufbringe. Zwar bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer gewissen Erwerbstätigkeit nachgehe. So habe der Beschwerdeführer einen Anstellungsvertrag vom 13. Mai 2015 mit dem Unternehmen "E GmbH" zu den Akten gereicht, wobei er der alleinige Inhaber der Stammanteile dieser Gesellschaft sei. Gemäss Anstellungsvertrag habe der Beschwerdeführer ab dem 18. Mai 2015 als Geschäftsführer der GmbH einen Lohn von monatlich Fr. 5'200.- brutto erhalten. Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, verschiedene weitere Unterlagen beizubringen, habe er zwei Lohnabrechnungen der "E GmbH" für die Monate Juli und August 2015 vorgelegt. Aus diesen Lohnabrechnungen gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Nettolohn von je Fr. 4'399.15 auf ein Konto bei der F-Bank ausbezahlt worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag mit der "E GmbH" eingereicht, welcher einen Monatslohn von Fr. 5'000.- ab dem Stellenantritt per 1. Juni [recte: Juli] 2015 vorgesehen habe. Eine Funktion oder Tätigkeit des Beschwerdeführers sei im Arbeitsvertrag allerdings nicht angegeben worden. Anlässlich der Anhörung durch das JUV vom 17. September 2015 habe der Beschwerdeführer zwar den verlangten Versicherungsnachweis der AHV mitgebracht. Anstelle der angeforderten Kontoauszüge bei der F-Bank zum Nachweis der Lohnzahlungseingänge von Fr. 4'399.15 habe der Beschwerdeführer jedoch bloss zwei Quittungen vorgelegt. Darin habe er bestätigt, für die Monate Juli und August 2015 einen Lohn von jeweils Fr. 5'000.- erhalten zu haben. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer sodann ergänzt, dass er seinen Lohn von Fr. 5'000.- für die Monate Juli und August 2015 von seinem Buchhalter bar auf die Hand erhalten habe. Damit habe sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu den früher eingereichten Lohnabrechnungen der "E GmbH" gestellt. Zu seiner Tätigkeit bei der "E GmbH" habe der Beschwerdeführer ferner erklärt, dass er im Kundenbereich ... arbeite und dass die Gesellschaft drei Mitarbeiter über das Temporärbüro G im Kanton H angestellt habe, welche entlöhnt werden müssten. Die verlangten schriftlichen Unterlagen betreffend den Entzug seines Führerausweises habe der Beschwerdeführer nicht beigebracht. Im Rekursverfahren habe der Beschwerdeführer schliesslich einen Auszug seines Privatkontos bei der F-Bank für den Zeitraum von 1. Juli 2015 bis 31. August 2015 eingereicht. Entgegen den früher vorgelegten Abrechnungen der "E GmbH" seien auf diesem Konto aber keine entsprechenden Lohneingänge verzeichnet worden. Es seien lediglich drei Zahlungseingänge "Salär/Rente" der "I AG" und der "J AG" ausgewiesen worden. Dem vom Beschwerdeführer ebenfalls zu den Akten gegebenen Kontokorrentauszug der "E GmbH" seien vom 1. Oktober 2015 bis am 2. November 2015 weder Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer noch an allfällige temporäre Angestellte bzw. Personalvermittlungen zu entnehmen. Lohnabrechnungen für die Zeit ab September 2015 habe der Beschwerdeführer keine vorgelegt. In der Replik zum Rekursverfahren habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lohnabrechnungen für die Monate Juli und August 2015 vorgetragen, dass sein Buchhalter zu jenem Zeitpunkt kein Zugriff auf das Konto der "E GmbH" gehabt habe. Die Gesellschaft habe damals – gemäss Darstellung des Beschwerdeführers – wegen der verspäteten Zahlung einer Hauptunternehmerin ein Darlehen von Fr. 10'000.- aufnehmen müssen, um den Lohn des Beschwerdeführers für die Monate Juli und August 2015 bezahlen zu können. Der Buchhalter sei hingegen davon ausgegangen, dass die offene Rechnung durch die Hauptunternehmerin bereits beglichen worden sei, und habe daher die gewünschten Unterlagen, namentlich die Lohnabrechnungen, ausgestellt. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nach Ansicht der Vorinstanz keine Klarheit in die Angelegenheit zu bringen. Die Angaben des Beschwerdeführers und die vorhandenen Unterlagen seien zum Teil widersprüchlich. Auch sei aus den eingereichten Arbeitsrapporten und Rechnungskopien der "E GmbH" nicht ersichtlich, ob – und falls ja, wann und durch wen – die in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe – wenn überhaupt – nur nach mehrmaliger Aufforderung Angaben zur Sache gemacht oder Belege beigebracht. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen würden im Übrigen oftmals den Anschein erwecken, als seien sie nachträglich erstellt worden. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Verbüssung der Strafe in Form der Halbgefangenschaft abgewiesen habe. 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die Voraussetzungen für den Strafvollzug in Halbgefangenschaft erfülle. Er sei seit dem 13. November 2014 nicht mehr straffällig geworden und werde auch in Zukunft keine neuen Straftaten begehen. Er sei schon gegenüber der Vollzugsbehörde des Kantons C, welche den rechtshilfeweisen Vollzug der Halbgefangenschaft geprüft hatte, bereit gewesen, Informationen über seine berufliche Tätigkeit zu erteilen, und habe die verlangten Unterlagen – namentlich seinen damaligen Arbeitsvertrag als … im Aussendienst der "E GmbH" sowie seine Lohnabrechnungen – eingereicht. Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der "E GmbH" sei es ihm jedoch nicht erlaubt gewesen, Angaben wie Namen und Adressen seiner Kunden an Dritte weiterzugeben. Mit Bezug auf die von der Vorinstanz beanstandeten Ungereimtheiten bei den Lohnabrechnungen für die Monate Juli und August 2015 legt der Beschwerdeführer – wie bereits im Rekursverfahren – dar, dass die "E GmbH" ein Darlehen von Fr. 10'000.- aufgenommen habe, um diese Löhne bezahlen zu können. Im Übrigen könne er als Geschäftsinhaber und Geschäftsführer der Gesellschaft jederzeit auf seinen Lohn verzichten. Die Lohnzahlung müsse auch nicht zwingend auf sein Privatkonto bei der F-Bank erfolgen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er der Vorinstanz einen Kontokorrentauszug der "E GmbH" vorgelegt habe. Daraus sei ersichtlich, dass die Hauptunternehmerin "K AG" eine Rechnung der "E GmbH" bezahlt habe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden könne, ob die behaupteten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien, treffe folglich nicht zu. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er weder von den Kantonen H, L noch C ein Schreiben betreffend Führerausweisentzug erhalten habe, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, dem Beschwerdegegner entsprechende Unterlagen vorzulegen. 4. 4.1 Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz haben sich einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer die für die Bewilligung der Halbgefangenschaft zwingende Voraussetzung der Arbeit (mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent) erfüllt. Dabei sind sie zum Schluss gelangt, dass es aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, transparent über seine berufliche Tätigkeit Auskunft zu geben, nicht nachvollziehbar sei, in welchem Umfang er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Zudem sprechen sie ihm die für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft erforderliche Vertragsfähigkeit ab. Wie nachfolgend gezeigt wird, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Erwägungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen. 4.2 Obwohl kurze Freiheitsstrafen in der Regel in Halbgefangenschaft zu erstehen sind, entbindet dies die verurteilte Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten, insbesondere auch nicht vom Nachweis ihrer Erwerbstätigkeit (Koller, Art. 79 N. 12). Die vorhandenen Akten lassen zwar darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht. So hat er verschiedene Arbeitsverträge zwischen ihm und der "E GmbH", sozialversicherungsrechtliche Ausweise wie auch durch ihn unterzeichnete (Dienstleistungs-)Verträge der "E GmbH" mit Drittpersonen ins Recht gelegt. Es ist der Vorinstanz indessen zuzustimmen, dass sich aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ergibt, ob die darin behaupteten Arbeiten durch den Beschwerdeführer selbst ausgeführt worden sind. Insbesondere lässt sich nicht bestimmen, welche Arbeitszeiten der Beschwerdeführer tatsächlich hat. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche enthalten. Dies trifft vor allem hinsichtlich der Lohnzahlungen für die Monate Juli und August 2015 zu. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Diskrepanzen zwischen den mit Schreiben vom 3. September 2015 eingereichten Lohnabrechnungen der "E GmbH", welche jeweils eine (Netto-)Lohnzahlung von Fr. 4'399.15 auf das Privatkonto des Beschwerdeführers ausweisen, und den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 17. September 2015 vorgelegten Lohnquittungen über Fr. 5'000.- in bar (ohne Sozialversicherungsabzüge) für dieselben Monate zu erklären. Inwiefern diese Ungereimtheiten mit Zahlungsschwierigkeiten der "E GmbH" oder allfälligen Unklarheiten mit dem Buchhalter der Gesellschaft zusammenhängen sollen, geht aus den Erläuterungen des Beschwerdeführers nicht schlüssig hervor. Auch die vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Begründung, der Beschwerdeführer könne als Geschäftsinhaber und Geschäftsführer der "E GmbH" jederzeit auf seinen Lohn verzichten, vermag nicht zu überzeugen. Die erst im Rekursverfahren eingereichten Kontoauszüge des Beschwerdeführers und der "E GmbH" werfen ebenfalls Zweifel an der Darstellung und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auf. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlen darin Nachweise für Lohnzahlungen von der "E GmbH" an den Beschwerdeführer. Stattdessen sind auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers Salär- bzw. Rentenzahlungen von anderen Gesellschaften eingegangen, zu welchen er im bisherigen Verfahren keine Angaben gemacht hat. Hingegen gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 17. September 2015 an, über keinen Führerausweis zu verfügen, was erklärt, warum er keine Belege über dessen Entzug vorzulegen vermochte. Unklar bleibt jedoch, inwiefern das Fehlen eines Führerausweises den Beschwerdeführer in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einschränkt. Die Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft bedarf einer besonderen Einhaltung der Verhaltensregeln durch die verurteilte Person und erfordert ein hohes Mass an Selbstdisziplin. Die verurteilte Person muss Gewähr bieten, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft, wie z.B. Einrückzeiten, befolgt und die Zeit ausserhalb der Strafanstalt nicht missbraucht (vgl. vorne E. 2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – insbesondere seiner fehlenden Transparenz im Rahmen der Sachverhaltsabklärung – zum Schluss gelangte, dieser sei nicht willens oder in der Lage, zu kooperieren bzw. sich an Abmachungen zu halten, und bringe die für die Halbgefangenschaft nötige Vertragsfähigkeit nicht auf. 4.3 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Vollzug der Halbgefangenschaft nicht erfüllt. Die Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug der Strafe hält einer Rechtskontrolle stand (vgl. E. 2.4). Die Strafverbüssung im Normalvollzug mag für den Beschwerdeführer zwar mit einer gewissen wirtschaftlichen Härte verbunden sein. Er hatte jedoch sowohl vor den Strafvollzugsbehörden des Kantons C als auch des Kantons Zürich ausreichend Gelegenheit, sich im Hinblick auf die Vollzugsform der Halbgefangenschaft als vertragsfähig zu empfehlen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz zuletzt auf den 18. Mai 2016 zum Strafantritt in das Normalregime vorgeladen worden. Da dieser Termin mittlerweile abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist sich daher, den Beschwerdeführer neu auf Mittwoch, 20. Juli 2016, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Oktober 2015 bleiben bestehen. Sollte es sich jedoch – etwa aus organisatorischen Gründen – als notwendig erweisen, den neuen Strafantrittstermin zu verschieben, steht dies der Vollzugsbehörde frei. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch, 20. Juli 2016, 9.00 Uhr, gemäss den Anordnungen in Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 2. Oktober 2015 in den Strafvollzug vorgeladen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |