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Geschäftsnummer: VB.2016.00162  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.09.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Beweislastumkehr und Widerruf der Aufenthaltsbewilligung infolge starker Indizien für eine Scheinehe. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist durch den betroffenen Ausländer zu widerlegen, falls die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hindeuten (Beweislastumkehr). Hierbei kann und darf auch eine anonyme Denunziation Anstoss für weitere Abklärungen geben, wenngleich die Motivlage und Glaubwürdigkeit des Denunzianten nicht überprüfbar und die anonyme Denunziation selbst insofern von beschränktem Beweiswert ist. Vorliegend wurde die Aufenthaltsbewilligung des serbischen Beschwerdeführers widerrufen, nachdem ein anonymer Hinweis betreffend Scheinehe eingegangen war und sich der entsprechende Verdacht nach weiteren Abklärungen erhärtete. Insbesondere mieteten die Eheleute trotz engen finanziellen Verhältnissen zwei getrennte Wohnungen an und konnten anlässlich mehrerer polizeilicher Wohnungskontrollen nicht gemeinsam am ehelichen Wohnsitz angetroffen werden. Der Beschwerdeführer wusste überdies nicht, dass sich seine Ehefrau zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle urlaubshalber in Serbien aufhielt. Auch die von den Eheleuten angegebenen (vorübergehenden) Trennungsgründe vermögen nicht zu überzeugen und erklären insbesondere auch nicht, weshalb sie anlässlich der polizeilichen Kontrollen nicht zusammen in der ehelichen Wohnung angetroffen werden konnten, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt das eheliche Zusammenwohnen bereits wieder aufgenommen haben wollen. Die Ehe weist zudem auch für tolerante Beziehungen objektiv atypische Elemente auf, unterhält der Beschwerdeführer doch gemäss eigenem Bekunden eine aussereheliche Fernbeziehung. Auch weitere Indizien – wie der Eheschluss nach kurzer Bekanntschaft, ein sich kaum überschneidender Kollegenkreis, die separierte Verbringung von Ferien, die finanziellen Probleme der Ehefrau sowie unterschiedliche Angaben zum Kennenlernen und Zusammenziehen – deuten auf eine Scheinehe hin. Da die vorhandenen Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven (erneut) eingegangene Wohngemeinschaft und eine seither lediglich vorgetäuschte Ehegemeinschaft hindeuten, obliegt der Gegenbeweis einer echten, gelebten Ehegemeinschaft dem Beschwerdeführer. Die von ihm offerierten Beweise sind jedoch höchstens geeignet, eine gelebte Ehegemeinschaft in der Anfangsphase der Beziehung nachzuweisen, womit sowohl sein ehelicher als auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch entfällt. Zudem begründet die zum Zeitpunkt der Wohnungskontrollen offenkundig vorgetäuschte Wohngemeinschaft und die aufgrund der Indizienlage weiterhin vorgespielte Ehebeziehung auch einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG, welcher auch der Bejahung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG entgegensteht. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANONYMITÄT
ATYPISCH
AUSLÄNDERRECHTSEHE
AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG
BEWEISLAST
BEWEISLASTUMKEHR
BEWEISWERT
BEWEISWÜRDIGUNG
DENUNZIATION
DREIJAHRESFRIST
EHEGEMEINSCHAFT
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
GETRENNTE WOHNSITZE
GETRENNTLEBEN
INTIMSPHÄRE
LIVING APART TOGETHER
SCHEINEHE
SEITENSPRUNG
WICHTIGE GRÜNDE
WOHNGEMEINSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. I lit. a AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 82 BGG
Art. 113 BGG
Art. 119 Abs. I BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. II VRG
§ 7 Abs. IV VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 65a VRG
Art. 31 VZAE
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00162

 

 

 

                                                      Urteil                        

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1972 geborene Serbe A reiste am 20. März 2011 in die Schweiz ein. Am 27. April 2011 heiratete er in F die 1965 geborene und hier niedergelassene Landsfrau C, worauf ihm am 16. Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge mehrfach verlängert wurde.

Nachdem das Migrationsamt einem anonymen Hinweis betreffend Scheinehe nachging und sich der entsprechende Verdacht erhärtete, widerrief es am  25. März 2015 die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 26. Mai 2015 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 29. Februar 2016 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setzte es A eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2016 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. März 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. Februar 2016 aufzuheben und es sei das Migrationsamt zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufzufordern. Zudem beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Da die widerrufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich ohnehin abgelaufen wäre, bildet nicht mehr deren Widerruf, sondern deren Nichtverlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).

Getrennte Wohnorte der Ehegatten sind zulässig, sofern die Ehegemeinschaft fortbesteht, aber wichtige Gründe ein vorübergehendes Getrenntleben erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Ein dauerhaftes Getrenntleben im Sinn eines "living apart together" ist hingegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als wichtiger Grund für getrennte Wohnorte anerkannt (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4). Unzureichend ist sodann auch, wenn eine Wohngemeinschaft nur auf Druck des Bewilligungsverfahrens (wieder) aufgenommen wird, ohne dass darüber hinaus die Begründung einer echten, gelebten Ehegemeinschaft beabsichtigt ist (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b). Beides führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).

Die Aufenthaltsbewilligung kann sodann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a AuG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für die Aufenthaltsbewilligung berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1).

2.2 Gemäss Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Auch Fragen aus dem Intimbereich sind zu beantworten, sofern dies zur Klärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts beiträgt und keinen übermässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der mitwirkungspflichtigen Personen darstellt. Die Beantwortung von Fragen nach ausserehelichen Sexualkontakten und sexuellen Kontakten zwischen den Ehegatten erscheint damit bei Abklärungen bezüglich einer Scheinehe nicht grundsätzlich unzumutbar. Dies zumindest solange, wie lediglich nach dem Vorliegen von sexuellen Beziehungen und nicht nach Details zum Sexualleben gefragt wird.

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich hierbei in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

2.3 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2).

Das Überwiegen objektiv eheuntypischer Verhältnisse deutet sodann auch im Fall eines fortbestehenden oder wieder aufgenommenen Zusammenwohnens darauf hin, dass die Ehe nicht mehr gelebt wird und die Ehegemeinschaft damit aufgehoben worden ist. Hierzu gehört insbesondere das Eingehen einer die Ehegemeinschaft  konkurrenzierenden ausserehelichen Intimbeziehung. Vereinzelte Seitensprünge müssen dabei die eheliche Gemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen, können jedoch zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen (vgl. VGr, 13. April 2011, VB.2010.00684, E. 3.2.1; VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 2.2 und 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BVGr, 13. Juni 2012, C-4627/2009, E. 7.3).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass die vorinstanzlichen Untersuchungen und Entscheide unzulässigerweise auf ein "widerrechtliches" anonymes Schreiben vom 27. November 2014 abstellen würden, wonach er seine Ehefrau lediglich zur Bewilligungserlangung geheiratet und hierfür bezahlt habe.

Gemäss § 7 Abs. 1 und 4 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei. Auch anonyme Hinweise und Denunziationen unterliegen der freien Beweiswürdigung, sind jedoch insofern von beschränktem Beweiswert, als dass die Motivlage und die Glaubwürdigkeit anonymer Hinweisgeber nicht überprüft werden kann. Gleichwohl bilden derartige Hinweise in ausländerrechtlichen Verfahren oftmals den Anstoss für nachfolgende Untersuchungen. Anonyme Denunzierungen können sodann aus unterschiedlichsten und auch durchaus legitimen Gründen erfolgen, indes selbst niedere Motive des Hinweisgebers nicht zwangsweise den Wahrheitsgehalt der Denunziation infrage stellen müssen. Damit sind die als Folge anonymer Denunziationen erlangten Beweise nicht per se rechtswidrig und grundsätzlich auch verwertbar.

Die Motivlage und Glaubwürdigkeit des Verfassers des anonymen Schreibens vom 27. November 2014 ist nicht überprüfbar, weshalb das Schreiben für sich genommen von eingeschränktem Beweiswert ist. Jedoch durfte sich das Migrationsamt aufgrund des anonymen Schreibens ohne Weiteres dazu veranlasst sehen, weitere Abklärungen hinsichtlich der Qualität der ehelichen Beziehung zu treffen. Aufgrund der zeitweise getrennten Wohnorte der Ehegatten und der sich aufgrund der Denunziation weiter verdichtenden Indizien für eine Scheinehe war das Migrationsamt in Rahmen seiner Untersuchungspflicht gerade dazu angehalten, die Sachlage näher abzuklären. Damit erscheinen weder die durch die Denunziation angestossenen Untersuchungen noch die daraus gewonnenen Kenntnisse widerrechtlich und können diese im zur Beurteilung stehenden Bewilligungsverfahren frei gewürdigt werden.

3.2 Die Eheleute waren nach ihrer Heirat zunächst an der D-Strasse 01 und danach am E-Weg 02 in F angemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt sich sodann eigenen Angaben zufolge längere Zeit in Serbien auf und mietete ab 1. September 2013 eine möblierte Einzimmer-Personalwohnung an der G-Strasse 03 in F an, während der Beschwerdeführer in der Folge an der H-Strasse 05 in F gemeldet war. Eine für zwei Personen geeignete Wohnung an der I-Strasse 04 in F mieteten die Ehegatten erst an, nachdem dem Beschwerdeführer infolge der getrennten Haushalte die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde. Als Mietbeginn war hierbei der 15. Mai 2014 vorgesehen, wobei sich die Ehegatten bereits am 7. bzw. 8. Mai 2014 an der neuen (gemeinsamen) Wohnadresse an der I-Strasse anmeldeten. Trotz der Ummeldung an die I-Strasse behielt die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Wohnung an der G-Strasse bei und schloss im Dezember 2014 sogar einen neuen Mietvertrag über die Personalwohnung ab.

Am 17. Dezember 2014 fanden an der I-Strasse und an der G-Strasse zeitgleich Wohnungskontrollen statt, wobei an der I-Strasse lediglich der Beschwerdeführer angetroffen werden konnte, während seine Ehefrau in keiner der beiden kontrollierten Wohnungen anwesend war. Die eheliche Wohnung an der I-Strasse erweckte bei der rapportierenden Polizeibeamtin den Eindruck eines reinen Männerhaushaltes, während dort nur wenige persönliche Sachen der Ehefrau und lediglich Briefpost des Beschwerdeführers aufgefunden werden konnten. Der Beschwerdeführer erklärte gemäss dem hierzu erstellten Polizeirapport die Abwesenheit seiner Ehefrau damit, dass diese sich momentan bei ihrem Sohn an einer ihm nicht bekannten Adresse in J aufhalten würde. Die weiteren Ermittlungen ergaben jedoch, dass sich diese zu diesem Zeitpunkt urlaubshalber in Serbien aufhielt. Anlässlich einer weiteren Wohnungskontrolle konnte am 6. Januar 2014 (recte: 2015) an der G-Strasse lediglich die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen werden, auf welche auch sämtliche dort aufgefundene Korrespondenz lautete.

Am 3. Juli 2015 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der ausländerrechtlichen Ermittlungen die Wohnung an der G-Strasse auf.

3.3 Die Polizei führte damit sowohl am 17. Dezember 2014 als auch am 6. Januar 2015 Wohnungskontrollen in den beiden von den Eheleuten angemieteten Wohnungen durch, wobei sich der Verdacht auf getrennte Wohnorte erhärtete. Die Ehefrau konnte nicht in der ehelichen Wohnung angetroffen werden. Zudem ist kaum erklärbar, weshalb in der Wohnung an der I-Strasse kaum persönliche Effekten der Ehefrau und keinerlei Briefpost derselben aufgefunden werden konnte, obwohl diese bereits seit über einem halben Jahr wieder dort angemeldet war. Auch bei einer vorübergehenden Urlaubsabwesenheit hätten mehr persönliche Gegenstände von ihr aufgefunden werden müssen, zumal ihre Wohnung an der G-Strasse offenbar voll für sie eingerichtet war. Untauglich ist auch die diesbezüglich am 13. Januar 2016 von der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Stadtpolizei F abgegebene Erklärung, dass sie ihre Sachen bis "September/Oktober" in einem Lager in K zwischengelagert habe, war dieses Lager doch zum Zeitpunkt der Wohnungskontrollen bereits aufgelöst. Dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Briefsendungen weiterhin in ihre Personalwohnung an der G-Strasse senden liess, lässt sich zwar mit ihrer regelmässigen berufsbedingten Anwesenheit am nahegelegenen Arbeitsort plausibilisieren, deutet jedoch auch nicht auf eine regelmässige Anwesenheit in der ehelichen Wohnung an der I-Strasse hin.

Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Einzimmerwohnung an der G-Strasse auch nach dem behaupteten Bezug der gemeinsamen ehelichen Wohnung an der I-Strasse nicht kündigte, stellte die zusätzliche Miete doch angesichts ihrer knappen finanziellen Verhältnisse eine erhebliche finanzielle Belastung dar, welche sie offenbar nur mit Mühe bestreiten konnte.

Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrer Arbeitgeberin auch in "geteilte Dienste" eingeteilt war, begründet keineswegs die Notwendigkeit einer voll eingerichteten Einzimmerwohnung an der G-Strasse. So geht aus den eingereichten Tagesplänen ihrer Arbeitgeberin und ihren eigenen Angaben hervor, dass ihre Einsatzzeiten sich maximal zwischen 7 Uhr und 19 Uhr erstreckten, teilweise unterbrochen von einer längeren Mittagspause. Eine regelmässige Heimkehr in die vom ihrem Arbeitsort innert wenigen Minuten erreichbare eheliche Wohnung an der I-Strasse war ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar, zumal diese von ihrem Arbeitsplatz nur unwesentlich weiter entfernt ist als die Personalwohnung an der G-Strasse. Eine regelmässige Übernachtung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes entsprang damit keineswegs einer beruflichen Notwendigkeit. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab sodann auch an, dass Eheprobleme und persönliche Rückzugsmöglichkeiten ausschlaggebend für die Anmietung der Personalwohnung an der G-Strasse waren. Zudem gab sie am 25. März 2014 in einem Schreiben zuhanden der Sicherheitsdirektion als Grund für die damalige Trennung an, sich in einer Ehekrise zu befinden und ein weiteres Zusammenwohnen psychisch nicht mehr verkraftet zu haben. Derartige Gründe vermögen jedoch im Sinn von Art. 49 AuG höchstens eine vorübergehende Trennung von wenigen Monaten zu rechtfertigen (vgl. Marc Spescha in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 49 AuG N. 3 mit Hinweisen). Insbesondere vermögen aber auch die von den Ehegatten geltend gemachten Trennungsgründe nicht zu erklären, warum diese auch anlässlich der polizeilichen Kontrollen nicht zusammen in der ehelichen Wohnung angetroffen werden konnten, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt beide behaupteten, wieder zusammenzuwohnen. 

3.4 Der Beschwerdeführer gab zudem am 13. Januar 2015 gegenüber der Stadtpolizei F an, die Mietkosten für die gemeinsam gemietete Wohnung an der I-Strasse praktisch alleine zu bestreiten. Auch dies deutet im Verbund mit den weiteren Indizien darauf hin, dass die Eheleute zumindest zum Zeitpunkt der Wohnungskontrollen getrennt wohnten und nur die auf ihre jeweils allein bewohnten Wohnungen entfallenden Mietkosten übernehmen wollten.

Bei einer gelebten Ehegemeinschaft wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Wohnungskontrolle korrekt über den dazumaligen Aufenthaltsort seiner Frau hätte Auskunft geben können. Die von ihm später nachgeschobene Begründung, er habe die Polizeibeamten missverstanden und geglaubt, diese fragten nach dem Aufenthaltsort der Kinder bzw. dem Sohn seiner Ehefrau, erscheint nicht glaubhaft, zumal ein derartiges Missverständnis auch den Polizeibeamten vor Ort hätte auffallen müssen und der Zweck der Kontrolle auch für ihn offenkundig gewesen sein dürfte.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers bewahrt sodann eigenen Angaben zufolge einen Teil ihrer Garderobe bei ihrem Sohn auf, wo sie sich auch laut Beschwerdeführer regelmässig aufhält. Insofern erscheint es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 – in Unkenntnis des tatsächlichen Aufenthaltsortes seiner Ehefrau – die Polizeibeamten auf die Wohnung von deren Sohn verwiesen hat. Da sich die Ehefrau sodann öfters in der Wohnung ihres Sohnes aufhält und dort insbesondere während der von den Ehegatten eingeräumten Trennungsphase von September 2013 bis Mai 2014 gewohnt haben will, ist jedoch nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Wohnungskontrolle keine Wohnadresse des Sohnes angeben konnte: Die Bezeichnung der Adresse eines mehrmonatigen bzw. häufigen Aufenthaltsortes des anderen Ehegatten kann bei intakter Ehe vielmehr in aller Regel erwartet werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss Polizeiprotokoll vom 19. Januar 2015 nicht einmal den Namen des Sohnes seiner Ehefrau angeben konnte, erscheint umso erstaunlicher, als dass dieser gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift früher sogar bei den Ehegatten gewohnt und ursächlich für den Bezug getrennter Wohnungen gewesen sein soll. Zu seinen Gunsten ist diesbezüglich jedoch festzuhalten, dass ihm die Namen der Söhne seiner Ehefrau zumindest anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 13. Januar 2015 (wieder) bekannt waren.

3.5 Auch weitere Indizien sprechen für eine aufgegebene oder allenfalls nie aufgenommene Ehegemeinschaft: Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in knappen finanziellen Verhältnissen, musste bereits einmal Privatkonkurs anmelden und benötigt Geld zur finanziellen Unterstützung eines weiteren, blinden und in Serbien lebenden Sohnes. Damit gehört sie zur typischen Zielgruppe zur Eingehung einer Gefälligkeitsehe (vgl. BGE 122 II 289 E. 2). Der Beschwerdeführer hätte hingegen ohne den Eheschluss kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Weiter haben die Eheleute unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie sie sich kennengelernt haben und wann sie zusammengezogen sind. Auch der Umstand, dass das Paar bereits nach kurzer Bekanntschaft das Ehevorbereitungsverfahren einleitete, deutet auf eine Scheinehe hin: Gerade da die Ehefrau eigenen Angaben zufolge eine sehr problematische erste Ehe hinter sich hatte und ihre Kinder gegen die Heirat waren, erscheint es nicht leicht nachvollziehbar, weshalb sie sich schon nach sehr kurzer Bekanntschaft auf das Wagnis einer zweiten Ehe einliess. Ansonsten weichen die Aussagen der Ehegatten in entscheidenden Punkten voneinander ab, wobei hierfür auf die Zusammenstellung in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Weiter überschneidet sich ihr Kollegenkreis kaum, was auf wenige gemeinsame Freizeitaktivitäten schliessen lässt.

3.6 Die Eheleute haben sodann noch nie gemeinsame Ferien verbracht oder zusammen ihr gemeinsames Heimatland besucht, obwohl die Ehefrau des Beschwerdeführers regelmässig in das gemeinsame Heimatland reist und angeblich dort auch einmal ihre Schwiegereltern besucht haben will. Hingegen hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im April 2014 im Ausland alleine eine Frau besucht, welche er über das Internet kennengelernt haben will. In der ehelichen Wohnung fand die Polizei zudem ein gerahmtes Bild, auf welchem der Beschwerdeführer eine blonde Frau umarmt. Eine ähnliche Szene mit derselben Frau fand sich als Hintergrundbild auch auf dessen Laptop. Gemäss polizeilichem Ermittlungsbericht vom 19. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer sodann zu, eine aussereheliche Fernbeziehung zu pflegen und noch weitere aussereheliche Sexualbeziehungen zu unterhalten. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 13. Januar 2015 räumte er diesbezüglich zumindest ein, mit seiner Ehefrau "eine freie Ehe" zu führen und eine Freundin in Griechenland zu haben. Seine Ehefrau gab gegenüber der Stadtpolizei F gleichentags zu Protokoll, von dieser ausserehelichen Sexualbeziehung ihres Ehemannes zu wissen und diese zu tolerieren.

Die getrennt verbrachten Ferien, die Fernbeziehung des Beschwerdeführers und das Führen einer "freien Ehe" sind zumindest im Verbund mit den weiteren Indizien geeignet, eine weiter gelebte eheliche Gemeinschaft infrage zu stellen. Da der Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung ein gerahmtes Bild von sich und seiner in Griechenland wohnhaften Freundin aufgestellt hat und diese auch als Hintergrundbild auf seinem Laptop erscheint, ist zu bezweifeln, dass es sich bei der Fernbeziehung lediglich um eine kurze Liebschaft handelt. Jedenfalls stellt das Aufstellen von derartigen Bildern in der ehelichen Wohnung auch in einer toleranten Ehegemeinschaft ein atypisches Verhalten dar.

3.7 Gegen eine Scheinehe spricht, dass der Beschwerdeführer das Migrationsamt von sich aus über die (angeblich lediglich vorübergehende) Trennung informierte. Auch wissen die Eheleute trotz zahlreicher Diskrepanzen einiges voneinander, was zumindest ein freundschaftliches Verhältnis nahelegt. Die an der I-Strasse aufgefundenen Frauenkleider deuten zumindest auf die sporadische Anwesenheit einer Frau in der ehelichen Wohnung hin. Weiter deuten die eingereichten Hochzeitsfotos nicht auf eine Scheinehe hin, sind aber umgekehrt auch wenig geeignet, den Scheineheverdacht auszuräumen.

Es kann letztlich aber offenbleiben, ob es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers von Beginn weg um eine Scheinehe gehandelt hat und ob sich dessen Ehefrau zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrollen zumindest sporadisch in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat. Selbst wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Eheleute früher eine eheliche Gemeinschaft bildeten sowie auch weiterhin freundschaftliche oder gar intime Kontakte zueinander unterhalten, deuten die Indizien klar darauf hin, dass die eheliche Wohngemeinschaft spätestens am 1. September 2013 aufgehoben und eine gelebte Ehegemeinschaft seither nicht wieder begründet worden ist. Vielmehr haben die Eheleute ihre Wohngemeinschaft erst unter dem Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens und erst nach den polizeilichen Ermittlungen zum Jahreswechsel 2014/2015 wieder aufgenommen.  So wurde die Wohnung an der G-Strasse von der Ehefrau des Beschwerdeführers auch nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers erst nach und gerade aufgrund der ausländerrechtlichen Ermittlungen aufgegeben.

Ob die Eheleute über eine allfällig neu begründete Wohngemeinschaft hinaus auch wieder eine gelebte Ehegemeinschaft führen, erscheint aufgrund der aufgeführten Indizien zweifelhaft: Da die vorhandenen Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven (erneut) eingegangene Wohngemeinschaft und eine seither lediglich vorgetäuschte Ehegemeinschaft hindeuten, obliegt der Gegenbeweis einer echten, gelebten Ehegemeinschaft dem Beschwerdeführer. Die von ihm offerierten Beweise sind jedoch höchstens geeignet, eine gelebte Ehegemeinschaft in der Anfangsphase der Beziehung nachzuweisen, wobei selbst eine solche aufgrund der Aktenlage eher zweifelhaft erscheint. Da eine Ehegemeinschaft damit nicht nachgewiesen ist, entfällt ein ehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers.

4.  

4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt und Zwangsverheirateten (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheits­zustand des Betroffenen zu berücksichtigen.

4.2 Da aufgrund der dargelegten Indizienlage davon auszugehen ist, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers spätestens im September 2013 – vor Erreichung der Dreijahresfrist – aufgehoben worden ist und seither lediglich vorgespielt wird, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen. Insbesondere begründet die zum Zeitpunkt der Wohnungskontrollen offenkundig vorgetäuschte Wohngemeinschaft und die aufgrund der Indizienlage weiterhin vorgespielte Ehebeziehung aber einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG, welcher auch der Bejahung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG entgegensteht.

5.  

Da nicht mehr von einer gelebten Ehegemeinschaft auszugehen ist, kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt nicht auf sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) stützen (BGE 130 II 281 E. 3.1). Vertiefte soziale oder berufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von ihm weder geltend gemacht noch sind solche aufgrund seiner noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten. Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

6.  

Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG).

Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer ist nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Rückkehr nach Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute werden seine Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …