{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00162_2016-06-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216369&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e169e59696771a686559032b485c2d41"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.06.2016  VB.2016.00162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.06.2016  VB.2016.00162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.06.2016  VB.2016.00162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Beweislastumkehr und Widerruf der Aufenthaltsbewilligung infolge starker Indizien f\u00fcr eine Scheinehe. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausl\u00e4nderrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist durch den betroffenen Ausl\u00e4nder zu widerlegen, falls die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hindeuten (Beweislastumkehr). Hierbei kann und darf auch eine anonyme Denunziation Anstoss f\u00fcr weitere Abkl\u00e4rungen geben, wenngleich die Motivlage und Glaubw\u00fcrdigkeit des Denunzianten nicht \u00fcberpr\u00fcfbar und die anonyme Denunziation selbst insofern von beschr\u00e4nktem Beweiswert ist. Vorliegend wurde die Aufenthaltsbewilligung des serbischen Beschwerdef\u00fchrers widerrufen, nachdem ein anonymer Hinweis betreffend Scheinehe eingegangen war und sich der entsprechende Verdacht nach weiteren Abkl\u00e4rungen erh\u00e4rtete. Insbesondere mieteten die Eheleute trotz engen finanziellen Verh\u00e4ltnissen zwei getrennte Wohnungen an und konnten anl\u00e4sslich mehrerer polizeilicher Wohnungskontrollen nicht gemeinsam am ehelichen Wohnsitz angetroffen werden. Der Beschwerdef\u00fchrer wusste \u00fcberdies nicht, dass sich seine Ehefrau zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle urlaubshalber in Serbien aufhielt. Auch die von den Eheleuten angegebenen (vor\u00fcbergehenden) Trennungsgr\u00fcnde verm\u00f6gen nicht zu \u00fcberzeugen und erkl\u00e4ren insbesondere auch nicht, weshalb sie anl\u00e4sslich der polizeilichen Kontrollen nicht zusammen in der ehelichen Wohnung angetroffen werden konnten, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt das eheliche Zusammenwohnen bereits wieder aufgenommen haben wollen. Die Ehe weist zudem auch f\u00fcr tolerante Beziehungen objektiv atypische Elemente auf, unterh\u00e4lt der Beschwerdef\u00fchrer doch gem\u00e4ss eigenem Bekunden eine aussereheliche Fernbeziehung. Auch weitere Indizien \u2013 wie der Eheschluss nach kurzer Bekanntschaft, ein sich kaum \u00fcberschneidender Kollegenkreis, die separierte Verbringung von Ferien, die finanziellen Probleme der Ehefrau sowieunterschiedliche Angaben zum Kennenlernen und Zusammenziehen \u2013 deuten auf eine Scheinehe hin.\r\rDa die vorhandenen Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine lediglich aus ausl\u00e4nderrechtlichen Motiven (erneut) eingegangene Wohngemeinschaft und eine seither lediglich vorget\u00e4uschte Ehegemeinschaft hindeuten, obliegt der Gegenbeweis einer echten, gelebten Ehegemeinschaft dem Beschwerdef\u00fchrer. Die von ihm offerierten Beweise sind jedoch h\u00f6chstens geeignet, eine gelebte Ehegemeinschaft in der Anfangsphase der Beziehung nachzuweisen, womit sowohl sein ehelicher als auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch entf\u00e4llt.\r\rZudem begr\u00fcndet die zum Zeitpunkt der Wohnungskontrollen offenkundig vorget\u00e4uschte Wohngemeinschaft und die aufgrund der Indizienlage weiterhin vorgespielte Ehebeziehung auch einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG, welcher auch der Bejahung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG entgegensteht.\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:43:52", "Checksum": "d49437547f4d8b5ac40e9e0fb074bc5b"}