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Geschäftsnummer: VB.2016.00166  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.07.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: krankheitsbedingter Fristwiederherstellungsgrund.

Zu der erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereichten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zur Erhebung bzw. Begründung einer Beschwerde gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, womit er sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellt (E. 2.2). Praxis zur Fristwiederherstellung (E. 2.3). Aus den vorinstanzlichen Verfahren ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer die Fristenregelung und der Fristenlauf von Rechtsmitteln bekannt gewesen waren, selbst ohne juristische Ausbildung (E. 2.4). Das Vorliegen einer Depression genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, zumindest jemanden mit der Erhebung der Beschwerde zu beauftragen (E. 2.5).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
DEPRESSION
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
KRANKHEIT
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSMITTELFRIST
WIEDERHERSTELLUNG DER BESCHWERDEFRIST
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 12 VRG
§ 12 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00166

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. Juli 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1969) und B (geboren 1980) werden seit Januar 2015 ergänzend zu Teillohnzahlungen durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Sie wohnen in einer Drei-Zimmer-Wohnung, deren Mietzins nach einer Mietzinsanpassung seit 1. Januar 2016 Fr. 1'505.- beträgt.

B. Mit Entscheid vom 15. Januar 2015 verfügte die Sozialarbeiterin des Sozialzentrums C, dass der Mietzins von dannzumal Fr. 1'588.- im Unterstützungsbudget von A und B längstens bis zum 30. September 2015 berücksichtigt würde. A und B wurden gleichzeitig aufgefordert, bis zum 15. Juni 2015 eine günstigere Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'400.- zu suchen. Die Suchbemühungen seien unaufgefordert vorzuweisen, und es werde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung der im Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. Oktober 2015 auf monatlich Fr. 1'400.- gekürzt werden könne. Eine von A und B dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 30. April 2015 ab.

C. Mit Entscheid vom 17. Juni 2015 kürzte die Stellenleitung des Sozialzentrums C den im Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigten Mietzins per 30. September 2015 auf den angedrohten Betrag von monatlich Fr. 1'400.-. Dagegen erhoben A und B am 16. Juli 2015 Einsprache an die SEK.

D. Die SEK hiess die Einsprache mit Entscheid vom 3. September 2015 teilweise gut und beschloss, der volle Mietzins von Fr. 1'588.- pro Monat werde im Unterstützungsbudget von A und B längstens bis zum 31. Dezember 2015 berücksichtigt.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B am 10. Oktober 2015 an den Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der SEK vom 3. September 2015.

Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. Februar 2016 ab, aber beschloss, dass der volle Mietzins von (derzeit) Fr. 1'505.- pro Monat in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides der SEK vom 3. September 2015 im Unterstützungsbudget von A und B bis zum 31. März 2016 berücksichtigt würde.

III.  

Dagegen erhoben A und B am 22. März 2016 Beschwerde, welche der Bezirksrat Zürich, wo diese eingereicht worden war, zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht weiterleitete.

Da die Beschwerdeschrift ausschliesslich von A unterzeichnet war, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 31. März 2016 Frist angesetzt, die eingereichte Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift von B versehen zu lassen oder eine von ihr erteilte Vollmacht für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten davon ausgegangen würde, dass er allein Beschwerde erheben wolle.

Am 18. April 2016 fand das Verwaltungsgericht in seinem Briefkasten eine vom 14. April 2016 datierende Eingabe von A vor, worin er im Wesentlichen um Verlängerung der ihm gesetzten Frist zur Einholung der Unterschrift seiner derzeit im Ausland weilenden Ehefrau B ersuchte.

Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2016 wurde das verspätete Fristerstreckungsgesuch von A abgewiesen und B aus dem Rubrum entfernt. Gleichzeitig wurde A Frist angesetzt, um zu der Vernehmlassung des Bezirksrats Zürich vom 6. April 2016, worin dieser auf den angefochtenen Entscheid verwies und im Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtete, sowie zu der Beschwerdeantwort der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 7. April 2016, worin diese unter Verweis auf die Erwägungen der SEK im Entscheid vom 3. September 2015 sowie im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragte, Stellung zu nehmen; unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde. A liess sich mit Eingabe vom 10. Mai 2015, eingegangen am 12. Mai 2016, vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit liegt die Reduktion der von der Sozialhilfe übernommenen Wohnkosten des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 105.- pro Monat. Da bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist, liegt der Streitwert vorliegend unter Fr. 20'000.- (VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Eingabe vom 22. März 2016 aus, dass er erst jetzt "Einsprache" gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2016 erheben könne. Damit hat er bereits selber eingeräumt, dass er die Beschwerde beim Verwaltungsgericht verspätet eingereicht hat: Der vorinstanzliche Rekursentscheid wurde ihm gemäss Empfangsschein am 8. Februar 2016 zugestellt, sodass die 30-tägige Beschwerdefrist am 9. März 2016 endete (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 11 VRG). Er reichte die Beschwerde indessen erst am 22. März 2013 ein, eingegangen am 23. März 2013 beim Bezirksrat Zürich, welcher sie dem Verwaltungsgericht weiterleitete. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde, welche von Gesetzes wegen eine Überweisungspflicht trifft, massgebend (vgl. § 5 Abs. 2 VRG), weshalb die irrtümliche Einreichung beim Bezirksrat keine Auswirkungen auf die Frist hat. Die Beschwerde wurde dennoch erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist und deshalb verspätet eingereicht.

2.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei und es ihm an der nötigen Verfassung zur Erhebung bzw. Begründung einer Beschwerde gefehlt habe, ist sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu entnehmen.

2.3 Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (vgl. VGr, 11. September 2013, VB.2013.00511, E. 1.3.2).

Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.4.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert wurde (BGr, 21. März 2013, 5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010, 1C_294/2010, E. 3; Kaspar Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (Plüss, § 12 N. 47).

Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Diese Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der/die Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln. Überdies darf es ihm/ihr nicht möglich sein, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGr, 21. März 2013, 5G_1/2013, E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86, E. 2a; Plüss, § 12 N. 61).

2.4 Der Beschwerdeführer gibt an, psychische Probleme zu haben und unter einer bipolaren Störung zu leiden. Bereits im Rekursverfahren reichte er eine ärztliche Einschätzung der Psychiatrischen Universitätsklinik D vom 13. Oktober 2015 bezüglich Einhaltung der Einsprachefrist ein. Darin wurde festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 8. Oktober 2013 in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung. Aus ärztlich-psychiatrischer Einschätzung sei der Beschwerdeführer während der Einsprachefrist gegen den Entscheid der Sonderkommission Fall-Nummer 01 (entspricht dem Entscheid der SEK vom 3. September 2015) aufgrund seiner psychischen Grunderkrankung nicht fähig gewesen, fristgerecht Einspruch zu erheben.

Der Entscheid der SEK vom 3. September 2015, worin die fristgerecht erhobene Einsprache behandelt wurde, wurde am 11. September 2015 versandt und konnte dem Beschwerdeführer am 14. September 2015 zugestellt werden, woraufhin er am 10. Oktober 2015 und somit innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist Rekurs erhob. Die Vorinstanz behandelte den bei ihr am 13. Oktober 2015 (Poststempel vom 12. Oktober 2015) eingegangenen Rekurs denn auch als fristgerecht erfolgt. Dem Beschwerdeführer war es somit möglich, sowohl die Einsprache als auch den Rekurs gegen den Entscheid der Stellenleitung vom 17. Juni 2015 – trotz seiner Grunderkrankung – fristgerecht zu erheben, selbst wenn er noch Unterlagen nachzureichen hatte. Daraus ist zu schliessen, dass ihm die Fristenregelung und der Fristenlauf von Rechtsmitteln durchaus bekannt und bewusst gewesen waren, selbst wenn er über keine juristische Ausbildung verfügt.

2.5 Es ist aufgrund der Akten unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet. Er reichte im vorliegenden Verfahren ebenfalls eine ärztliche Einschätzung vom 17. März 2016 ein, welche jedoch denselben Inhalt wie diejenige vom 13. Oktober 2015 (vgl. E. 2.4) aufweist.

Als krankheitsbedingter Fristwiederherstellungsgrund gilt beispielsweise eine schwere Lungenentzündung eines hospitalisierten Verfahrensbeteiligten oder eine schwere nachoperative Blutung, die zu massiven zerebralen Veränderungen führt und den Säumigen intellektuell so stark beeinträchtigt, dass er während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig ist, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden kann, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Das Vorliegen einer Depression genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund (Plüss, § 12 N. 62 mit Hinweisen).

Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands während der gesamten Beschwerdefrist unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, zumindest – wenn er selbst dazu nicht in der Lage war – jemanden mit der Erhebung der Beschwerde zu beauftragen bzw. die nötigen Vorkehrungen, z.B. der Mandatierung eines Rechtsvertreters, zu treffen. Der Beschwerdeführer befand sich während der laufenden Beschwerdefrist in keiner Klinik. Vielmehr führt er aus, die ärztliche Behandlung und die Hilfe seiner Ehefrau hätten dazu geführt, dass sich seine psychische Verfassung soweit stabilisiert habe, dass er keine Psychiatrieaufenthalte mehr zu erdulden gehabt habe. Zudem spricht die Tatsache, dass seine Ehefrau während der Beschwerdefrist im Ausland zu weilen schien, und der Beschwerdeführer in dieser Zeit offenbar allein zuhause wohnen konnte, dafür, dass er zumindest eine Drittperson in Bezug auf die Beschwerdeerhebung hätte kontaktieren können. Selbst wenn unklar bleibt, wie schwankend die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ist, kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass er in den vorinstanzlichen Verfahren bisher die Rechtsmittelfristen einzuhalten und den vorinstanzlichen Entscheid entgegenzunehmen vermochte. Die ärztliche Einschätzung vom 17. März 2016 konkretisiert zudem nicht weiter, weshalb es ihm selbst nicht möglich gewesen sein sollte, zumindest eine Drittperson zu beauftragen, die das Nötige zur Wahrung der Beschwerdefrist vorzukehren vermocht hätte.

Aus einem weiteren vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 14. April 2016 eingereichten ärztlichen Zeugnis eines Arztes der Klinik E vom 5. April 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 5. November 2012 zunächst zu 100 % krankgeschrieben war. Zuletzt lag ab 1. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Zu dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdefrist lief (9. Februar 2016 bis 9. März 2016), gibt dieses Zeugnis keine explizite Auskunft. Aufgrund der zuletzt ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % muss davon ausgegangen werden, dass zumindest die Beauftragung eines Dritten möglich gewesen wäre. Weiter enthält auch dieses Arztzeugnis wie die beiden anderen ärztlichen Einschätzungen keine weiteren Angaben zu Gründen, welche eine Rechtsmittelerhebung verunmöglicht hätten. Es ergibt sich daraus auch nicht, dass der Beschwerdeführer an jeglichem zielgerichteten Handeln verhindert gewesen wäre. Ein Arztzeugnis oder eine ärztliche Bescheinigung, ohne nähere Angaben, genügt deshalb nicht, um das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds rechtsgenügend nachzuweisen (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 8.2). Damit ist der Nachweis für fehlende grobe Nachlässigkeit nicht erbracht (BGr, 18. Juni 2013, 8C_294/2013, E. 3.2; 26. April 2012, 2C_224/2012, E. 2; VGr, 12. De­zember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3; Plüss, § 12 N. 64).

2.6 Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind folglich vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.  

Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2016 trotz der danach mit Eingabe vom 10. Mai 2016 eingereichten Fotos und des Screenshots des Datums der Foto-Datei, welche bezeugen sollen, dass er die Eingabe am 15. April 2016 vor 07.00 Uhr in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegt habe, verspätet war, zumal die Frist am 14. April 2016 ablief.

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Für die Fristwahrung genügt der rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten der schweizerischen Post, sofern im Bestreitungsfall der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (BGE 127 I 133 E. 7b; VGr, 22. Oktober 2013, VB.2013.00143, E. 2.2; Plüss, § 11 N. 46). Als Beweis für die Übergabe einer Eingabe an die schweizerische Post dient grundsätzlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der (Gegen-)Beweis offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post schon vor der Abstempelung stattgefunden hat (VGr, 7. März 2012, VB.2012.00595, E. 2; Plüss, § 11 N. 47).

Die Eingabe hätte somit spätestens am 14. April 2016 bis Mitternacht der schweizerischen Post übergeben oder unter der Mitwirkung von Zeugen oder unter Zuhilfenahme anderer Beweismittel in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegt werden müssen. Dass der Beschwerdeführer am Tag des Ablaufs der Frist eine elektronische Briefmarke kaufte, die Eingabe jedoch seinen Angaben zufolge nicht der schweizerischen Post übergab, sondern am Morgen darauf in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts warf, kann ebenfalls zu keiner Fristwahrung führen.

Die mit Eingabe vom 10. Mai 2016, welche auf die Präsidialverfügung vom 20. April 2016 hin – verspätet – erfolgte, eingereichte Unterschrift der Ehefrau vermag an deren erfolgten Löschung aus dem Rubrum (vgl. oben III.) nichts mehr zu ändern.

4.  

Grundsätzlich wäre bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus Billigkeitsgründen sind die Kosten aber ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (Plüss, § 13 N. 63 f.). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    400.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen und sofort definitiv abgeschrieben.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …