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Geschäftsnummer: VB.2016.00167  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.12.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nach Auflösung der Ehegemeinschaft vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht weder ein ehelicher noch ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 2.1).

Aufgrund der nur kurz gelebten Ehe fehlt es schon am Erfordernis einer "dauernden" bzw. "anhaltenden" psychischen Gewalt für einen nachehelichen Härtefall. Auch aus dem ehebrecherischen Verhalten des Ehemannes kann kein solcher abgeleitet werden (E. 4.1).

Es ist aufgrund der allgemeinen Lage in ihrer Heimat nicht von einer akuten Gefährdung auszugehen. Auch verächtliche Blicke, kommentarloses Schweigen und Ausgrenzungen begründen noch keine "starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung (E. 4.2.3).

Die Erhöhung des Risikos affektiver suizidaler Handlungen im Fall der Rückkehr begründet für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land. Die medizinische Versorgung bzw. sind die Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland sind gewährleistet und die Inanspruchnahme derselben ist der Beschwerdeführerin zuzumuten (E. 4.4.4).

Es liegt keine Verletzung des pflichtgemässem Ermessen vor und kein allgemeiner Härtefall (E. 5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
HÄRTEFALL
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SRI LANKA
SUIZIDALITÄT
WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 31 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 31 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00167

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. Juli 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1992, ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Am 28. Januar 2013 verheiratete sie sich in Sri Lanka mit dem Schweizer Bürger C. Auch wenn die Ehe von den Familien arrangiert worden war, handelte es sich gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Eheleute nicht um eine Zwangsheirat. Nachdem A am 23. Juli 2013 die Einreiseerlaubnis erteilt worden war, reiste sie am 10. September 2013 in die Schweiz ein. Am 14. Oktober 2013 erhielt sie eine bis am 9. September 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann im Kanton Zürich.

B. Am 15. August 2014 setzte A das Migrationsamt des Kantons Zürich davon in Kenntnis, vom Ehemann räumlich getrennt zu leben, und ersuchte am 1. September 2014 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) beantwortete am 29. Dezem­ber 2014 eine entsprechende Anfrage des Migrationsamts des Kantons Zürich dahingehend, die Reintegration von A im Herkunftsland sei nicht stark gefährdet. A hatte vorgängig geltend gemacht, in einen psychisch unerträglichen Zustand geraten zu sein, der physischer ehelicher Gewalt gleichkomme, nachdem sie von der ausser­ehelichen Beziehung ihres Ehemannes erfahren habe. Aufgrund der Situation habe sie während eines Ferienaufenthalts in Sri Lanka im Januar 2014 einen Suizidversuch unternommen. Die Rückkehr dorthin sei aus gesundheitlichen und soziokulturellen Gründen unzumutbar, habe sie doch familiäre und gesellschaftliche Repressionen zu befürchten. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 1. September 2014 ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 11. März 2015.

II.  

Gegen die Abweisungsverfügung vom 12. Januar 2015 erhob A am 12. Feb­ruar 2015 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie wiederholte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 3. März 2016 ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, auferlegte die Kosten A und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Mai 2016.

Die Ehe von A und C war vom Bezirksgericht D am 26. Februar 2016 geschieden worden.

III.  

A. Am 30. März 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 3. März 2016 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei ihr eine Härtefallbewilligung zum Verbleib in der Schweiz auszustellen. Sie sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen und es sei ihr zu gestatten, während dem laufenden Verfahren in der Schweiz zu bleiben und einer Arbeit nachzugehen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

B. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2016 wurde A Frist zum Nachweis der Mittellosigkeit angesetzt. Gleichzeitig wurde festgehalten, der Beschwerde komme von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu und das Verwaltungsgericht sei nicht zuständig, die Arbeitserlaubnis von A zu beurteilen. Am 20. April 2016 gingen weitere Unterlagen seitens von A ein. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2016 wurde das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung und Verbei­ständung abgewiesen und es wurde ihr wegen offener Gerichtsschulden Frist zur Zahlung einer Kaution angesetzt, welche am 12. Mai 2015 einbezahlt wurde.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 14. April 2016 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Zwischen der Schweiz und Sri Lanka besteht kein Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte.

Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv gescheitert ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Die Ehegatten leben seit dem 15. August 2014 getrennt. Das Zusammenwohnen dauerte somit weniger als drei Jahre, womit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wird für die Begründung des Anspruchs nicht auf die Dauer des formellen Bestands der Ehe abgestützt (vgl. statt vieler BGr, 2. Oktober 2014, 2C_841/2014, E. 3.2). Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht gegeben. Sodann vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Freunde hat, was von der Familie E und Freunden unterschriftlich bestätigt wird, und sie inzwischen eine Stelle bei der F GmbH gefunden hat, keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in der erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmung ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben zu begründen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und 3.2.2). Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend.

2.2 Nach Art. 50 Abs. 1 lit b AuG besteht jedoch unabhängig von der Dauer der Ehe- oder Familiengemeinschaft ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können nach Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Im Folgenden ist auf die im Zusammenhang mit diesem Bewilligungsanspruch bestehende bundesgerichtliche Praxis näher einzugehen:

2.3 Bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Ein wichtiger persönlicher und Anspruch auf Bewilligung auslösender Grund kann sich aus Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Dazu können etwa der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen gehören, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Da es dabei um nacheheliche Härtefälle geht, das heisst an die ursprünglich aus der Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird, sind auch die Umstände, die zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben, von Bedeutung. Insoweit rechtfertigt es sich, im Todesfall des Partners etwa Pietätsgründe in die Gesamtwürdigung einfliessen zu lassen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind.  Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen der ursprünglich aus der Ehe abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (zum Ganzen BGE 137 II 345 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Als wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kommen wie erwähnt auch gesundheitliche Probleme infrage. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat aber nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6, mit Hinweisen). Selbst das Vorliegen einer mittelgradigen Depression und mit der Rückkehr ins Herkunftsland verbundene Selbstmordgedanken stehen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Rückkehrmassnahme nicht entgegen, solange die medizinische und anderweitige Betreuung sichergestellt ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2).

2.4 Die in Art. 50 Abs. 2 AuG genannten wichtigen persönlichen Gründe können schon je für sich allein, je nach Ausmass, genügen, um einen Anspruch auf Aufenthaltsverlängerung zu begründen. Beispielsweise muss – vereinfacht gesagt – in Fällen "geringerer" ehelicher Gewalt umso stärker (zusätzlich) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet erscheinen, um einen nachehelichen Härtefall rechtfertigen zu können und umgekehrt (vgl. Thomas Hugi Yar in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 79).

2.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Tätlichkeit oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch psychische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGr, 21. Juli 2015, 2C_20/2015 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.2).

2.4.2 Gleichermassen kann der Umstand, dass ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat bzw. Opfer einer Zwangsehe geworden ist, einen solchen wichtigen persönlichen Grund für eine Aufenthaltsverlängerung darstellen. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle;  wie eingangs erwähnt, lag vorliegend gerade keine Zwangsehe vor, obgleich die Familien der Eheleute die Ehe arrangiert hatten.

2.4.3 Sodann kann die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland wichtiger persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung sein. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1). Andererseits kann eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGr, 21. Juli 2015, 2C_20/2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2).

2.5 Trotz des Untersuchungsgrundsatzes trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG, BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie habe nicht verstehen können, dass sie von ihrem Ex-Ehemann wegen einer anderen Frau verlassen worden sei. Ihre Pläne, in der Schweiz eine Familie zu gründen, seien abrupt zerstört worden. Dass der Ex-Ehemann ihr die Schuld für das Scheitern der Ehe zugewiesen habe, habe sie zusätzlich bedrückt und zu ihrem dokumentierten psychischen Zusammenbruch geführt. Diese schwerwiegenden psychischen Einflüsse seien ehelicher Gewalt gleichgekommen, sei es ihr doch aufgrund der psychischen Belastung durch die aussereheliche Partnerschaft des Ehemannes nicht mehr zuzumuten gewesen, die Ehe weiterzuführen. Mit therapeutischer Unterstützung und gestützt auf ihr neues Umfeld habe sie sich inzwischen wieder aufgefangen und eine Anstellung gefunden. Dank der tatkräftigen Unterstützung von Freunden und Bekannten sei sie hier gut integriert und sie sei zudem bestrebt, ihre Integration weiter zu verbessern. Sie habe sich hier bislang absolut klaglos verhalten, sei schuldenfrei und würde trotz des Auseinanderbrechens der Ehe einer grundsätzlich guten Zukunft in der Schweiz entgegenblicken.

Umgekehrt wäre sie in Sri Lanka als nunmehr geschiedene Rückkehrerin gesellschaftlicher Ächtung mit gravierenden psychischen und physischen Konsequenzen ausgesetzt. Das Erbringen weiterer diesbezüglicher Nachweise, wie vom SEM im Bericht vom 29. Dezem­ber 2014 erwähnt, sei schlichtweg unmöglich, so bezüglich verächtlicher Blicke, kommentarloses Schweigen und Ausgrenzungen. Entgegen dem Hinweis im genannten allgemein gehaltenen und wissenschaftlich nicht untermauerten Bericht sei der Konnex ihres in Sri Lanka begangenen Suizidversuchs mit der Zumutbarkeit ihrer Rückkehr geradezu offensichtlich. Wenngleich dieser Vorfall damals auch in der Schweiz hätte vorkommen können, sei ihre psychische Verfassung in Zusammenhang mit der drohenden, düsteren Zukunft in Sri Lanka gestanden. Gemäss Einschätzung von Dr. G und Dr. H vom 4. August 2014 seien denn auch vorausgegangene Suizidversuche wichtigster Risikofaktor für zukünftige finale suizidale Handlungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, was vorliegend zu einer Risikoerhöhung führe. Auch erwiesen sich die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Ehe lediglich rund zwei Monate gedauert haben soll und daher die Anwendung der Wegweisungspraxis gerechtfertigt sei, als unzutreffend, habe ihr doch der Ex-Ehemann gemäss Scheidungsurteil Unterhaltsverpflichtungen zu leisten, was den Einschnitt in ihrem Leben und damit die schwerwiegenden Auswirkungen der Eheschliessung bzw. Scheidung unterstreiche. Sodann habe die Vorinstanz nur auf die Analyse vom 26. Juni 2013 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend die Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas verwiesen, nicht aber auf die Analyse bezüglich der Situation der Frauen dort. Es scheine, dass die Vorinstanz die desolaten Zustände verkenne und insgesamt den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.

3.2 Die Vorinstanz stellte auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes ab, wonach die Ehe zwar von den Familien arrangiert worden sei, es sich aber dennoch nicht um eine Zwangsheirat gehandelt habe. Bezüglich der Gründe für das Scheitern der Ehe lägen widersprüchliche Angaben vor. Jedenfalls habe die Ehegemeinschaft in der Schweiz (höchstens) rund zwei Monate gedauert.

Gemäss dem Bericht des SEM, einer Fachstelle des Bundes, gebe es vorliegend keine konkreten Hinweise, wonach die Reintegration der Beschwerdeführerin im Herkunftsland tatsächlich stark gefährdet wäre. Die Vorinstanz verneinte auch einen Zusammenhang zwischen dem Selbstmordversuch der Beschwerdeführerin und der Frage, ob eine Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar sei, hätte sich der Selbstmordversuch doch ebenso gut in der Schweiz ereignen können. Entsprechend entfalle ein Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 it. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG. Anderweitige Anwesenheitsansprüche gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b seien nicht auszumachen. Auch nach den Grundsätzen gemäss Art. 3 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG sei keine Zulassung zu erteilen.

4.  

4.1 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Situation analog den Fällen ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG behandelt haben möchte, fehlt es schon aufgrund der unbestrittenermassen nur sehr kurz gelebten Ehe am Erfordernis einer "dauernden" bzw. "anhaltenden" psychischen Gewalt. So hat die Beschwerdeführerin im Eheschutzverfahren selber ausgeführt, am 28. Oktober 2013 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen zu sein. Der Ex-Ehemann hatte gegenüber dem Beschwerdegegner sogar angegeben, seinerseits bereits einen Tag nach Einreise der Beschwerdeführerin das Haus verlassen zu haben. So oder so mangelt es grundsätzlich an einer "gewissen Konstanz" und "Intensität" der geltend gemachten Gewalteinwirkung.

Sodann kann aus dem ehebrecherischen Verhalten des Ehemannes kein nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und schon gar nicht im Sinn von Abs. 2 derselben Bestimmung hergeleitet werden (VGr, 16. März 2016, VB.2015.00782 E. 4.3). Es ist nicht zu verkennen, dass der Ehebruch die Beschwerdeführerin tief verletzt hat. Wie erwähnt, begründet aber nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Konsequenterweise gilt dasselbe bezüglich eines psychisch belastenden, mit entsprechenden Schuldzuweisungen einhergehenden hart geführten Trennungs- und Scheidungsverfahrens. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführerin im Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden, einen Härtefall im ausgeführten Sinn darzutun.

4.2 Die Vorinstanz hat daher zu Recht insbesondere die Reintegration der Beschwerdeführerin in Sri Lanka geprüft. Im Folgenden ist daher auf Frage einzugehen, inwieweit die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland als stark gefährdet im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG erscheint.

4.2.1 Das SEM hat mit Bericht vom 29. Dezember 2014 festgehalten, in Sri Lanka sei eine Ächtung geschiedener Frauen nicht ausgeschlossen. Indessen bestünden auch dort staatliche und private Einrichtungen und entsprechende gesetzliche Vorschriften, die dem Schutz von geschiedenen und gewaltbetroffenen Frauen dienten. Von einer allgemeinen Ächtung geschiedener Frauen könne aber nicht gesprochen werden. Ob eine Wiedereingliederung gelinge, hänge aber von verschiedenen Faktoren ab (Herkunft, soziale Stellung, Religion). Dazu sei im konkreten Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar freiwillig, nachdem das Ehepaar bereits getrennt gewesen sei, nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Hätte sie mit konkreten Nachteilen rechnen müssen, hätte sie diese Reise sicher nicht unternommen. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass eine soziale und berufliche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der betroffenen Frau besonders erschwert wäre. Gemäss den länderspezifischen Kenntnissen könne – wie erwähnt – nicht allgemein gesagt werden, geschiedene Frauen würde in Sri Lanka generell stigmatisiert.

4.2.2 Die genannte Stellungnahme taugt vorliegend sehr wohl als geeignete und verlässliche Erkenntnisquelle für die Eruierung des Sachverhalts bzw. der Situation geschiedener Frauen in Sri Lanka (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 143, 149). Die Stellungnahme wird auch nicht vom in der Beschwerdeschrift bruchstückhaft wiedergegebenen Auszug aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation der Frauen in Sri Lanka entkräftet, in dem die zum Teil prekären Bedingungen, denen alleinstehende Frauen vor allem im Nordosten des Landes ausgesetzt sein können, geschildert werden (vgl. Julia Moser/Adrian Suter, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Sri Lanka: Situation der Frauen, Themenpapier der SFH-Länder­analyse, Bern, 28. März 2013, abrufbar unter www.fluechtlingshilfe.ch). So wird auch in der Stellungnahme des SEM vom 29. Dezember 2014 die mögliche Ächtung geschiedener Frauen in Sri Lanka explizit erwähnt, ohne aber in jedem Fall und landesweit auf eine akute Gefährdung der physischen, psychischen und sexuellen Integrität der betroffenen Frau zu schliessen. Eine generalisierte, die Rückkehr nach Sri Lanka  ausschliessende Gefährdung ergibt sich auch nicht aus dem erwähnten Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Dasselbe gilt bezüglich des Asylgutachtens "Vergewaltigung tamilischer Frauen" von Amnesty International vom 25. Januar 2001 sowie des Artikels  "Arrangierte Ehen sind häufig" der Neuen Luzerner Zeitung vom 8. April 2011, welche Belege die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens ins Recht gereicht hat. Die Frage der Reintegration in Sri Lanka ist daher einzelfallweise zu prüfen.

4.2.3 Es ist eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach bereits erfolgter Trennung ferienhalber nach Sri Lanka verreiste. Wenn im Schreiben des SEM vom 29. Dezem­ber 2014 steht, die Beschwerdeführerin habe offenbar nicht mit konkreten Nachteilen gerechnet, andernfalls sie die Reise nicht unternommen hätte, so ist dies nicht zu beanstanden. Offenkundig ging die Beschwerdeführerin selber nicht davon aus, ihre physische, psychische und sexuelle Integrität sei aufgrund der allgemeinen Lage in ihrer Heimat akut gefährdet. Insoweit ist eine Rückkehr dorthin nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch verächtliche Blicke, kommentarloses Schweigen und Ausgrenzungen, welche die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihr Heimatdorf befürchtet und was zweifelsohne unangenehm und belastend ist, begründen noch keine "starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In Sri Lanka bestehen staatliche und private Einrichtungen sowie gesetzliche Vorschriften, die dem Schutz von geschiedenen und gewaltbetroffenen Frauen dienen. Die Inanspruchnahme entsprechender Hilfestellungen ist daher möglich und zumutbar.

4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, die für sich allein als für eine Aufenthaltsverlängerung genügten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gründet diese Schlussfolgerung auch nicht auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lt. b VRG. Dies läge vor, wenn von der verfügenden Behörde nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt worden wären (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 39). Wie dargelegt, ist aber der Bericht des SEM vom 29. Dezember 2014 für die länderspezifische Einschätzung der Lage geschiedener Frauen in Sri Lanka geeignet, und es durfte darauf abgestellt werden. Weiter wurden – wie sich noch zeigen wird – auch die von der Beschwerdeführerin aufgeführten spezifischen Gesichtspunkte rechtsgenügend in die Beurteilung miteinbezogen. 

4.4 Zu prüfen bleibt, ob ein anderweitiger wichtiger persönlicher Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist, der einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde. Dabei ist insbesondere die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem anlässlich des Ferienaufenthalts in Sri Lanka begangenen Selbstmordversuch und die Betreuung im Heimatland zu berücksichtigen.

4.4.1 In der Stellungnahme des SEM vom 29. Dezember 2014 wurde die direkte Verbindung des Selbstmordversuchs mit der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Sri Lanka verneint und darauf hingewiesen, auch in Sri Lanka bestünden Institutionen und Einrichtungen, die in solchen Situationen den Betroffenen zu helfen versuchten.

Die Vorinstanz folgte wie dargelegt dieser Einschätzung und verwies (im Rahmen der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Grundsätzen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 Abs. 1 AuG) zudem auf das von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe herausgegebene Themenpapier bezüglich der Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas (Adrian Schuster, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Sri Lanka: Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, Themenpapier der Länderanalyse, Bern, 26. Juni 2013, abrufbar unter www.fluechtlingshilfe.ch).

4.4.2 In der Heimat der Beschwerdeführerin ist eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede und wird durch die nach ihrem Suizidversuch vom 20. Januar 2014 erfolgte zehntägige Hospitalisation belegt.

4.4.3 Die Beschwerdeführerin verweist allerdings auf das aufgrund des vorausgegangenen Suizidversuchs erhöhte Risiko einer weiteren Suizidhandlung, was sehr wohl im Konnex mit der Rückkehr nach Sri Lanka stehe. Die Rückkehr dorthin erachtet sie unabhängig von der Frage der medizinischen Versorgung bzw. Betreuung im Heimatland als nicht zumutbar. Um dies zu beurteilen, ist auf die medizinischen Berichte von Dr. G und Dr. H einzugehen:

Gemäss Bericht von Dr. G und Dr. H vom 4. August 2014 führte das Scheitern der Ehe zu einer tiefen Fassungslosigkeit der Beschwerdeführerin. Ihre Eltern hätten sich gegenseitig die Schuld zugewiesen, was bei ihr wiederum Schuldgefühle ausgelöst habe. Im negativen Sinn habe sie einen Ausnahmestatus erreicht, eine Versagerin in ihrer Ehe und damit eine Schande für ihre ganze Familie zu sein. Dass sie nun Zielscheibe des Spotts und der Missbilligung ihrer Dorf-Gesellschaft in Sri Lanka geworden sei, sei aus transkultureller Sicht plausibel und nachvollziehbar. Dieser Aspekt sei nicht zu unterschätzen, da der soziale Status und die Anerkennung durch die Mitmenschen und in diesem Zusammenhang Scham- und Schulderleben in Sri Lanka mehr als in anderen Ländern eine existentielle Dimension aufwiesen. Bei fehlendem Schutz, auch angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin, und bei andauernder depressiver Symptomatik, ein wichtiger Prädiktor für den Übergang in eine Tat, erhöhe sich das Risiko einer weiteren Suizidhandlung massiv. Der wichtigste Risikofaktor für zukünftige finale suizidale Handlungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien vorausgegangene Suizidversuche, sodass aufgrund dieses Faktums bei der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Risiko (wissenschaftliche Untersuchungen ergäben eine Risikoerhöhung um den Faktor 20 an) bestehe. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin müsse in der gegenwärtigen Situation als unzumutbar eingestuft werden, sei doch angesichts der psychischen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin eine Behandlung in der Schweiz dringend notwendig.

In der Einschätzung vom 5. März 2015 hielten Dr. G und Dr. H fest, aktuell liege bei der Beschwerdeführerin keine akute Suizidalität vor. Es bestehe aber auch keine eindeutige Distanz von Suizidalität. Die Wahrscheinlichkeit für affektive suizidale Handlungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse nach wie vor als sehr stark erhöht angesehen werden. Die auslösenden und aufrechterhaltenden Faktoren für die psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin blieben wesentlich unverändert. Eine Wegweisung nach Sri Lanka müsse in der gegenwärtigen psychischen Situation vor dem Hintergrund der transkulturellen Aspekte als unzumutbar eingestuft werden.

4.4.4 Es ist eine Tatsache, dass das Scheitern der Ehe und die damit einhergehende gesellschaftliche Wertung im Heimatdorf die Beschwerdeführerin in eine Krise gestürzt und sie dort einen Suizidversuch unternommen hat, was gemäss den medizinischen Berichten zu einer Erhöhung des Risikos affektiver suizidaler Handlungen im Fall der Rückkehr führt. Anknüpfend an die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet dies aber für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land (BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Wie ausgeführt, ist die medizinische Versorgung bzw. sind die Betreuungsmöglichkeiten in Sri Lanka gewährleistet und die Inanspruchnahme derselben ist der Beschwerdeführerin zuzumuten. Entsprechend dem genannten Bundesgerichtsentscheid sind die schweizerischen Behörden gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden.

4.5 Somit liegt auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor, der einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich als korrekt und verstossen weder gegen Treu und Glauben noch sind sie willkürlich.

5.  

5.1 Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Dieselben Kriterien werden auch bei der Beurteilung des sogenannten allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG berücksichtigt, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1).

 Nach Art. 3 Abs. 1 AuG erfolgt die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft, wobei der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen wird. Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern (Art. 3 Abs. 2 AuG). Zwecks Erreichung des Integrationsziels ist sodann erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 AuG).

5.2 Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Dass die Vorinstanz nebst den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin und deren unstreitigen Integrationsbemühungen auch die öffentlichen Interessen mit­berücksichtigen musste, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut.

Am Ergebnis ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine Anstellung als Hilfsarbeiterin gefunden hat, was sie neu vorbringt und hier berücksichtigt werden darf (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlungszentrale (RAV) in Winterthur angemeldet. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine Stelle zu suchen und anzutreten, war demnach schon damals Thema; insoweit ist die Anstellung vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt mitumfasst, und es liegt kein unzulässiges neues Sachbegehrens vor (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062 E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat jedoch das öffentliche Interesse an der Wegweisung, wozu namentlich auch die Begrenzung des Ausländerbestands gehört, gegenüber den individuellen Umständen höher gewichtet. Diese Einschätzung ist nicht rechtsverletzend.

Aber auch der Hinweis der Vorinstanz auf die ausreichende medizinische Versorgung bzw. Betreuungsmöglichkeiten in Sri Lanka, weshalb der Verbleib der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Situation nicht erforderlich sei, stellt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar (vgl. E. 4.4.4).

Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtannahme eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist keine rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin auszumachen. Sie ist in Sri Lanka aufgewachsen und ist erst im September 2013 in die Schweiz eingereist. Demnach ist sie hier nicht derart verwurzelt, dass ihr eine Rückkehr in ihre Heimat nicht zuzumuten wäre. Am Ergebnis vermag auch das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.  

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch des Eventualantrags abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen bzw. mit der geleisteten Kaution zu verrechnen, und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 2'060.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …