{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00167_2016-07-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216440&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e67ddfd3c32eca135e71ac481ab6f580"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.07.2016  VB.2016.00167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.07.2016  VB.2016.00167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.07.2016  VB.2016.00167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nach Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht weder ein ehelicher noch ein nachehelicher Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 2.1). Aufgrund der nur kurz gelebten Ehe fehlt es schon am Erfordernis einer \"dauernden\" bzw. \"anhaltenden\" psychischen Gewalt f\u00fcr einen nachehelichen H\u00e4rtefall. Auch aus dem ehebrecherischen Verhalten des Ehemannes kann kein solcher abgeleitet werden (E. 4.1).  Es ist aufgrund der allgemeinen Lage in ihrer Heimat nicht von einer akuten Gef\u00e4hrdung auszugehen. Auch ver\u00e4chtliche Blicke, kommentarloses Schweigen und Ausgrenzungen begr\u00fcnden noch keine \"starke Gef\u00e4hrdung der sozialen Wiedereingliederung (E. 4.2.3).  Die Erh\u00f6hung des Risikos affektiver suizidaler Handlungen im Fall der R\u00fcckkehr begr\u00fcndet f\u00fcr sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land. Die medizinische Versorgung bzw. sind die Betreuungsm\u00f6glichkeiten im Heimatland sind gew\u00e4hrleistet und die Inanspruchnahme derselben ist der Beschwerdef\u00fchrerin zuzumuten (E. 4.4.4).  Es liegt keine Verletzung des pflichtgem\u00e4ssem Ermessen vor und kein allgemeiner H\u00e4rtefall (E. 5).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:37:38", "Checksum": "118b9c355e90436462249a5bc18130f6"}