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VB.2016.00170
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
RA C, Beschwerdegegnerin,
betreffend Bekanntgabe der Berufshaftpflicht,
hat sich ergeben: I. A beantragte am 7. Januar 2014 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, es sei ihr die Versicherungsgesellschaft ihrer früheren Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin RA C, bekanntzugeben bzw. es sei RA C eventualiter zu verpflichten, die Versicherungsgesellschaft bekanntzugeben. Mit Beschluss vom 3. März 2016 wies die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte das Begehren von A um Bekanntgabe der Versicherungsgesellschaft von RA C ab. Die Staatsgebühr wurde auf Fr. 500.- festgesetzt und die Kosten A auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Entschädigungen wurden keine zugesprochen. II. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 4. April 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sei aufzuheben, und die Kosten seien RA C aufzuerlegen. Eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das Beschwerdeverfahren zulasten der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, eventualiter zulasten von RA C. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte verzichtete am 13. April 2016 auf eine Vernehmlassung. RA C erstattete am 3. Mai 2016 ihre Beschwerdeantwort, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, unter Kostenfolge zulasten von A. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG) kann gegen die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA] ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) ihr die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2016 nicht zugestellt und ihr damit keine Gelegenheit gegeben habe, dazu Stellung zu nehmen, obwohl diese Stellungnahme der Beschwerdegegnerin massgebend in die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeflossen sei. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34). Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Dieser Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4, 132 I 42 E. 3.3). Dieses Replikrecht im weiteren Sinn gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur vor gerichtlichen Behörden, während im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werden muss, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 37 ff., auch zum Folgenden; Gabriela Zgraggen, Das Replikrecht: Paradigmenwechsel in der Prozessleitung, in: "Justice-Justiz-Giustizia" 2015/3, Kap. 5.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 527). Dieses eingeschränkte Replikrecht vor nichtgerichtlichen Behörden entbindet die Rechtmittelinstanz indes nicht davon, Eingaben einer Partei der Gegenseite zuzustellen, damit diese gegebenenfalls um Fristansetzung für eine Stellungnahme ersuchen kann. In diesem Sinn verpflichtet § 26b Abs. 4 VRG die Rekursinstanz ausdrücklich, Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. 2.3 Die Aufsichtskommission verwies in ihrem Beschluss vom 3. März 2016 auf die ausdrückliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin in deren Eingabe vom 3. Februar 2016, wonach Letztere ihre Berufshaftplichtversicherung über den behaupteten Schadenfall informiert habe, und erwog, dass demzufolge kein Anlass bestehe, der Beschwerdeführerin die Versicherungsgesellschaft bekanntzugeben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2016 vor Erlass des Beschlusses vom 3. März 2016 oder zeitgleich mit diesem der Beschwerdeführerin zugestellt worden wäre. Vielmehr war es die Beschwerdeführerin selbst, welche nach Erhalt des Beschlusses vom 3. März 2016 um Zustellung ebendieser Eingabe bei der Aufsichtskommission ersuchte. Da das in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Novum, sie habe den Schadenfall bereits gemeldet, den Entscheid jedoch materiell beeinflusste, wäre diese vorgängig der – unterliegenden – Beschwerdeführerin zuzustellen gewesen. Indem die Aufsichtskommission dies unterliess, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. 2.4 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin konnte sich im vorliegenden Verfahren diesbezüglich frei äussern. Eine Rückweisung an die Aufsichtskommission aufgrund der Gehörsverletzung würde zudem aller Voraussicht nach einen formalistischen Leerlauf bedeuten und damit im Widerspruch zum Interesse der Beschwerdeführerin an einer raschen Erledigung der Sache selbst stehen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38). Die Beschwerdeführerin ersuchte denn auch nicht um vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus ihren Beschwerdeanträgen geht vielmehr hervor, dass ihr an einem materiellen Entscheid bezüglich der Frage der Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren gelegen ist. Demgemäss ist von einer Rückweisung abzusehen. 3. Anwältinnen und Anwälte haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden (Art. 12 lit. f BGFA). 4. 4.1 Die Aufsichtskommission erwog zusammengefasst, die Auffassung – welche die Anwaltskammer des Kantons Bern gemäss ihrem Entscheid vom 28. August 2009 (AWK 0983) vertrete –, wonach der Schutzzweck von Art. 12 lit. f BGFA vereitelt sei, wenn dem Klienten die Versicherung nicht bekannt gegeben werde, sei abzulehnen. Das Pfandrecht des geschädigten Dritten bestehe aufgrund von Art. 60 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 (VVG) von Gesetzes wegen. Die Rechte des Geschädigten seien damit von Gesetzes wegen sichergestellt, wenn und soweit der Versicherte die Versicherungsgesellschaft rechtzeitig über den Schadenfall informiert habe. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob das Pfandrecht der Beschwerdegegnerin überhaupt schon entstanden sei. Der (gegenwärtige oder künftige) Anspruch der Beschwerdeführerin sei hin wie her sichergestellt, wenn die Beschwerdegegnerin den Schadenfall rechtzeitig angemeldet habe. Sie habe sodann ausdrücklich versichert, dass sie ihre Berufshaftpflichtversicherung über den behaupteten Schadenfall informiert habe, womit keine Gefahr für die Beschwerdeführerin bestehe, dass ihr allfälliger Versicherungsanspruch verloren gehen könnte. Demzufolge sei das Begehren um Bekanntgabe der Versicherungsgesellschaft abzuweisen, was dazu führe, dass die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn die Staatsgebühr von Fr. 500.- rein ökonomisch betrachtet zu gering wäre, um deren Auferlegung anzufechten, sei es unzumutbar, wenn eine Person noch Kosten für ein Verfahren bezahlen solle, welches deren zuvor mandatierte Rechtsanwältin – eine Vertrauensperson – zuerst durch ihren unsinnigen Widerstand verursacht und dann durch spätes Einlenken im Verfahren überflüssig gemacht habe. Sie habe gegenüber der Beschwerdegegnerin aus deren Tätigkeit als ihrer früheren Rechtsvertreterin in einem abgeschlossenen Verfahren Schadenersatzansprüche angemeldet. Die Rechtsvertreterin habe jedoch die Bestätigung der Schadensanzeige und die Nennung der Versicherungsgesellschaft verweigert. Es habe die Gefahr bestanden, dass ihr, der Beschwerdeführerin, mangels rechtzeitiger Schadenmeldung bei der Versicherung der gesetzlich vorgesehene Schutz verloren gehe. Die Beschwerdegegnerin habe weiterhin die Information verweigert, ob sie den Schadensfall angemeldet habe, und habe sich auf ihre Abwehr versteift, dass weder sie als Klientin noch ihr neuer Rechtsvertreter Anspruch auf irgendeine Information hätten. Erst nach und aufgrund dieser Abwehr habe sie sich gezwungen gesehen, an die Aufsichtskommission zu gelangen, um den primär ihr zustehenden Versicherungsschutz sichergestellt zu sehen. Somit habe die Beschwerdegegnerin das Verfahren verursacht, weil sie ihre frühere Klientin habe hängen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe erst nach eingeleitetem Verfahren über die (zudem unbekannt wann) erfolgte Schadenmeldung informiert, und erst unter diesen Umständen habe die Aufsichtskommission keinen Anlass mehr gesehen, das Auskunftsbegehren gutzuheissen. Bei weiterer Verweigerung der Auskunft hätte sie, die Beschwerdeführerin, vermutlich obsiegt. Die Kosten seien deshalb ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es seien keine Rechtsverletzungen erfolgt, weshalb der Beschluss der Aufsichtskommission und damit auch die Kostenfolge zu Recht erfolgt seien. In dem Briefwechsel, welcher dem Verfahren vor der Aufsichtskommission vorausgegangen sei, habe sie mehrmals angeboten, die Sache in einem Gespräch zu lösen, wozu die Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal Stellung genommen habe. Es sei unsinnig gewesen, wegen der Frage der Haftpflichtversicherung ein Verfahren vor der Aufsichtskommission einzuleiten, denn es hätten überhaupt keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sie nicht versichert sein sollte. Sie sei seit 30 Jahren unbescholtenes Mitglied des Zürcherischen Anwaltsverbandes und in weiteren juristischen Gremien tätig, in welchen Seriosität verlangt würde. Schon aus ihrer Formulierung in einem Schreiben vom 23. Dezember 2015, dass es einzig ihre Sache sei, wie und ob sie die Versicherung in diesen Fall miteinbeziehe, sei klar hervorgegangen, dass sie sehr wohl eine Versicherung abgeschlossen habe, jedoch deren Koordinaten aus Gründen, welche in diesem Kontext leicht verständlich seien, (noch) nicht habe preisgeben wollen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb davon ausgehen können, dass sie, die Beschwerdegegnerin, versichert sei. Im Übrigen könne man die Kosten auch selbst tragen und sei nicht gezwungen, die Versicherung einzuschalten, und es habe zudem noch überhaupt kein verfahrensmässiger Anlass dazu bestanden. Es sei lediglich mit Schadenersatzansprüchen gedroht worden, bis heute sei noch keine Klage erfolgt. Das Verfahren vor der Aufsichtskommission sei deshalb überflüssig und nur Schikane gewesen. Sie habe die Versicherung bereits im Jahr 2015 kontaktiert. Es sei noch gar nicht nötig gewesen, eine Schadenmeldung zu machen, da das Schadenersatzverfahren noch nicht angelaufen gewesen, sondern erst gehässige Korrespondenz ausgetauscht worden sei. Erst wenn nach der angebotenen Gesprächsrunde keine Einigung erzielt worden wäre, wäre der rechtzeitige Moment für eine Schadenmeldung gekommen. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Risiko bestanden, dass die allfälligen Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht von der Versicherung gedeckt würden. 5. 5.1 Die Kostenauflage der Vorinstanz erfolgte gestützt auf § 37 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens die Verfahrenskosten auferlegt wurden, was an sich aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zu beanstanden ist. Es ist jedoch summarisch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz zu Recht unterlag bzw. ob die Kosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen gewesen wären. 5.2 Ziel des Gesuchs der Beschwerdeführerin war die Sicherstellung ihrer allfälligen Schadenersatzansprüche. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass sie über die gesetzlich vorgesehene Versicherungsdeckung verfüge und den Schadensfall angemeldet habe, sind glaubhaft und aufgrund dessen sah auch die Aufsichtskommission keinen Anlass, der Beschwerdeführerin die Versicherung der Beschwerdegegnerin bekanntzugeben, zumal sich dies in diesem Verfahrensstadium als (noch) nicht nötig erwies. Der Versicherungsschutz bestand vielmehr bereits vor der Einleitung des Verfahrens bei der Aufsichtskommission. Daraus dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 mitgeteilt hatte, wie und ob die Versicherung eingeschaltet werde, sei ihre Sache, konnte die Beschwerdeführerin ableiten, dass eine Versicherung vorhanden ist. Zudem ist davon auszugehen, dass bei einem – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – aktiven Mitglied des Zürcher Anwaltsverbands mit einem Registereintrag im kantonalen Anwaltsregister die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. f BGFA, wonach eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden müssen, erfüllt ist. In der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist die Pflicht mitenthalten, sich im Schadenfall so zu verhalten, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen aller Haftpflichtversicherer müssen die Anwälte beispielsweise Ereignisse, deren Folgen ihre Haftpflichtversicherung betreffen könnten, dem Versicherer unverzüglich anzeigen (Walter Fellmann/Gaudenz Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 12 Rz. 139; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, § 5 Rz. 1523). Macht ein Klient wegen eines Anwaltsfehlers gegen den Anwalt Schadenersatzansprüche geltend, entsteht der Versicherungsanspruch (Fellmann, § 5 Rz. 1493, 1522). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Anspruchsberechtigte – in aller Regel der versicherte Anwalt – den Versicherer zu benachrichtigen und ihm jede Auskunft über den Fall und die vom Klienten unternommenen Schritte zu erteilen (Art. 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 VVG; Fellmann, § 5 Rz. 1528). Vorliegend bestand für die Beschwerdeführerin kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdegegnerin diesen Pflichten nicht nachkommen würde. Aus deren Schreiben vom 3. Februar 2016 geht denn auch hervor, dass sie nicht nur über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Art. 12 lit. f BGFA verfügt, sondern diese auch "rechtzeitig" über den Fall bereits informierte, nachdem vonseiten der Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – erstmals am 3. Dezember 2015 Schadenersatzansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurden. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht, der Beschwerdeführerin den Versicherungsschutz zu erhalten, nachgekommen. Die Auskunft über den Namen der Versicherung erübrigte sich damit. 5.3 Die Vorinstanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin damit ab, dass allein wegen des bestehenden Pfandrechts nach Art. 60 Abs. 1 VVG – anders als in einem Entscheid der Berner Anwaltskammer – kein Anspruch auf Nennung der Versicherung des Anwalts bestehe, nur um den Schutzzweck von Art. 12 lit. f BGFA sicherzustellen. Massgebend sei vielmehr, ob der Versicherte die Versicherungsgesellschaft rechtzeitig über den Schadenfall informiert habe. Das aber ging aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2016 hervor (vorn E. 5.2). Entsprechend erübrigten sich weitere Auskünfte über die Versicherung. Überdies bleibt es schlussendlich auch dem Rechtsanwalt überlassen, ob er in einem Schadensfall seine Versicherung einschalten oder den Schaden selbst tragen möchte. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ihr von der Aufsichtskommission die Versicherungsgesellschaft bekanntgegeben worden wäre, hätte die Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, sie hätte den Schadensfall angemeldet, zumal kein Anlass dafür bestand, davon auszugehen, die allfälligen Ansprüche wären nicht sichergestellt. Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nichts vor, das darauf schliessen liesse, dass die Beschwerdegegnerin ihren Pflichten – Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und ein Verhalten, dass der Versicherungsschutz im Schadenfall erhalten bleibe (vorn E. 5.2) – nicht nachgekommen wäre. 5.4 Die Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip stellt gegenüber jener nach dem Unterliegerprinzip die Ausnahme dar. Nicht jede kostenverursachende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch eine obsiegende Partei rechtfertigt eine Kostenauferlegung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG. Vielmehr ist eine solche Sanktion nur im Fall eines schuldhaften bzw. ordnungswidrigen Verhaltens angemessen, d. h. wenn die Kosten unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 57). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, welche über den infrage stehenden Versicherungsschutz verfügt, kann weder als schuldhaft noch ordnungswidrig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin ersuchte um das Verfahren vor der Aufsichtskommission in einem Zeitpunkt, zu welchem – was sich aus den Vorbringen beider Parteien schliessen lässt – noch keine Klage betreffend die Schadenersatzansprüche erhoben wurde. Diese wurden zwar, wie erwähnt, am 3. Dezember 2015 gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Diese hatte umgehend am 7. Dezember 2015 und nochmals am 23. Dezember 2015 sowie am 3. Februar 2016 ihre Gesprächsbereitschaft angeboten (unter Vorbehalt der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis). Es bestanden keine Anhaltspunkte, dass allfällige Ansprüche nicht gedeckt würden. Eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin, wonach sie bereits in diesem Zeitpunkt ihre Versicherungsdetails hätte offenlegen müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Weiter blieb es unbestritten, dass von der Beschwerdegegnerin das Gespräch zur Klärung gesucht und angeboten wurde, womit die Sache allenfalls ohne Aufsichtsverfahren hätte geklärt werden können. Das Verfahren vor der Aufsichtskommission wurde somit nicht durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin verursacht, weshalb von einer sanktionierenden Kostenauflage abzusehen ist. 5.5 Das Gesuch der Beschwerdeführerin wurde demzufolge von der Aufsichtskommission zu Recht abgewiesen und die entsprechende Kostenauflage ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien aufgrund der Verursachung der Kosten durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften ohne Rücksicht auf den Ausgang der Aufsichtskommission aufzuerlegen. Einer Vorinstanz können gestützt auf das Verursacherprinzip beispielsweise dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das rechtliche Gehör verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Aufgrund der rechtlichen Gehörsverletzung (vgl. E. 2) rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen. 6.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und die Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |