{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00170_2016-07-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216404&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cfbcc78a4a583636291d3e79239b032c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.07.2016  VB.2016.00170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.07.2016  VB.2016.00170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.07.2016  VB.2016.00170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bekanntgabe der Berufshaftpflicht | Bekanntgabe der Berufshaftpflicht (Kostenauflage). Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte die Aufsichtskommission \u00fcber die Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte um Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherungsgesellschaft ihrer fr\u00fcheren Rechtsvertreterin bzw. dass diese eventualiter zu verpflichten sei, die Versicherung bekanntzugeben. Die Aufsichtskommission wies das Begehren ab, da die Beschwerdegegnerin ausdr\u00fccklich versichert habe, ihre Berufshaftpflichtversicherung \u00fcber den behaupteten Schadenfall informiert zu haben, womit keine Gefahr mehr bestehe, dass ein allf\u00e4lliger Versicherungsanspruch verloren gehen k\u00f6nne.  Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt die ihr auferlegten Verfahrenskosten, da die Aufsichtskommission nur aufgrund der im Aufsichtsverfahren erfolgten Mitteilung der Beschwerdegegnerin, sie habe die Schadenmeldung bei ihrer Versicherungsgesellschaft gemacht, keinen Anlass mehr gesehen habe, das Auskunftsbegehren gutzuheissen. Ziel des Gesuchs war die Sicherstellung der allf\u00e4lligen Schadenersatzanspr\u00fcche. Aufgrund der glaubhaften Ausf\u00fchrungen der Beschwerdegegnerin \u00fcber die Anmeldung des Schadenfalls, wonach dieser rechtzeitig gemeldet wurde, erwies sich eine Bekanntgabe der Versicherungsgesellschaft als nicht n\u00f6tig. Eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Offenlegung der Versicherungsdetails in diesem Zeitpunkt ist ebenfalls nicht ersichtlich (E. 5.1-4). Die Abweisung erfolgte zu Recht, weshalb die Kostenfolge nicht zu beanstanden ist (E. 5.5). Grundlagen zur Berufshaftpflichtversicherung (E. 5.2). Indem die Vorinstanz auf ein in einer Eingabe der Beschwerdegegnerin vorgebrachtes Novum abstellte, welches den Entscheid materiell beeinflusste, ohne diese Eingabe vorg\u00e4ngig der Beschwerdef\u00fchrerin zuzustellen, verletzte sie deren rechtliches Geh\u00f6r (E. 2). Demzufolge rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens der Aufsichtskommission aufzuerlegen (E. 6.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:37:09", "Checksum": "1d6917cdf3101463e48cbcf6880650f9"}