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Geschäftsnummer: VB.2016.00173  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.07.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.09.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Kürzung des Grundbetrags aufgrund nicht befolgter Weisung. Die Qualifikation als anfechtbarer Zwischenentscheid verhindert nicht, dass die betroffene Person die Weisung auch erst zusammen mit dem Entscheid über die Kürzung der Sozialhilfe infolge Missachtung der Weisung anfechten kann. Dies setzt allerdings voraus, dass sie zuvor vom Recht auf Anfechtung des Zwischenentscheids keinen Gebrauch gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat die Weisung, eine vierwöchige Basisbeschäftigung zu absolvieren, bereits überprüft und für rechtmässig befunden (E. 2). Die verfügte Kürzung des Grundbetrags für die Dauer von vorerst zwölf Monaten um 15 % ist auch verhältnismässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFLAGE
BASISBESCHÄFTIGUNG
KÜRZUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. III BGG
§ 24 Abs. I lit. a Ziff. 1 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00173

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. Juli 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit dem 1. Juni 2013 von der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Per 23. September 2013 meldete die Sozialbehörde sie für eine vierwöchige Basisbeschäftigung mit einem Pensum von 60 Prozent an. Bereits am Einführungstag brach A das Basisbeschäftigungsprogramm wieder ab. Am 6. November 2013 ordnete der zuständige Sozialarbeiter an, A müsse bis am 13. Dezember 2013 einen Arbeitseinsatz in Form einer vierwöchigen Basisbeschäftigung absolvieren. Im Fall der Nichterfüllung der Auflage würden die Unterstützungsleistungen mit separatem einsprachefähigem Entscheid im Umfang von 15 Prozent des Grundbedarfs während vorerst zwölf Monaten gekürzt.

B. A erhob dagegen erfolglos Einsprache und Rekurs. Auch das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2014 ab und verpflichtete A, bis am 15. Januar 2015 in die Basisbeschäftigung einzutreten (VB.2014.00423). Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGr, 30. Januar 2015, 8C_2/2015).

C. Mit Schreiben vom 7. April 2015 gewährte die Sozialbehörde A erneut die Möglichkeit, in die vierwöchige Basisbeschäftigung einzutreten. Nachdem A diese Auflage wiederum nicht erfüllt hatte, verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums B am 14. August 2015 die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (monatlich Fr. 140.70) für vorerst zwölf Monate.

Die dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 ab.

II.  

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 23. November 2015 beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 3. März 2016 ab.

III.  

Dagegen reichte A am 6. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag um Aufhebung der Sanktionsverfügung bei Nichtabsolvierung der Basisbeschäftigung. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2016 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 21. April 2016 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Leistungskürzung aufgrund der Nichtabsolvierung der Basisbeschäftigung. Sie macht geltend, dass bis jetzt noch ein materielles Urteil des Bundesgerichts über die Rechtmässigkeit der Weisung, der Basisbeschäftigung nachzugehen, ausstehe.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. November 2014 festgehalten, dass die Anordnung zur Absolvierung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung einen Zwischenentscheid darstelle. Zwischenentscheide sind nur selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit der Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, und nicht erst mittels eines Rechtsmittels gegen die Kürzungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VB.2014.004123, E. 1.2).

Das Bundesgericht trat hingegen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ersichtlich war. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Leistungkürzungsentscheid offenstehe (BGr, 30. Januar 2015, 8C_2/2015).

2.3 Das Bundesgericht hatte in einem Entscheid, worin es um die Weisung an eine unterstützte Person ging, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, festgehalten, die Weisung sei ein erster notwendiger Schritt im Rahmen einer allfälligen Leistungskürzung, und der Entscheid, mittels dessen sie erlassen werde, ein Zwischenentscheid. Die Sozialhilfe beziehende Person könne daher ein Interesse daran haben, die ihr auferlegte (Verhaltens-)Pflicht umgehend anfechten zu können und dafür nicht noch die nachfolgende leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4). Hingegen wollte es auch nicht ausschliessen, dass eine Weisung im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Kürzungsentscheid überprüft werde, sofern gegen ihre Anordnung als solche vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht worden war (E. 4.4). Im Entscheid vom 30. Januar 2015, der die von der Beschwerdeführerin angefochtene Weisung, sich einer Basisbeschäftigung zu unterziehen, zum Gegenstand hatte, schloss das Bundesgericht nun allerdings darauf, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides weder behauptet noch ersichtlich seien, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat (BGr, 20. Januar 2015, 8C_2/2015, S. 2). Jedoch kann – wie das Bundesgericht im erwähnten früheren Entscheid festhielt – ein Interesse der unterstützten Person daran bestehen, die Frage der Rechtmässigkeit einer auferlegten Weisung sogleich klären zu lassen. Sollte sich eine Weisung als tatsächlich unrechtmässig erweisen – wovon die Beschwerdeführerin für sich ausgeht –, würde mindestens faktisch ein Endentscheid insofern herbeigeführt, als es gar nicht mehr zu einer Kürzung wegen der Nichtbeachtung der angeordneten Weisung kommen könnte. Aus dieser Sicht erscheint der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts wenig einsichtig. Dies wird sich auf die Kostenauflage auswirken (hinten E. 4).

2.4 Die Qualifikation als anfechtbarer Zwischenentscheid verhindert – wie dargelegt – nicht, dass die betroffene Person die Weisung auch erst zusammen mit dem Entscheid über die Kürzung der Sozialhilfe infolge Missachtung der Weisung anfechten kann (vgl. BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Dies setzt allerdings gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 BGG voraus, dass sie zuvor vom Recht auf Anfechtung des Zwischenentscheids keinen Gebrauch gemacht hat (so auch BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4).

Im vorliegenden Fall hatte die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin die Weisung, die Basisbeschäftigung zu absolvieren, bereits am 6. November 2013 erteilt. Im Anfechtungsverfahren gegen diese Verfügung bestätigten sowohl der Bezirksrat Zürich als auch das Verwaltungsgericht die Weisung in materieller Hinsicht. Die Beschwerdeführerin hat folglich ihr Recht, die strittige Weisung beim Verwaltungsgericht anzufechten, bereits mit ihrer Beschwerde vom 18. Juli 2014 ausgeschöpft. Sie bringt im vorliegenden Verfahren auch keine neuen Tatsachen vor, die gegen die Rechtmässigkeit der Weisung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin wird aber bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde den diesbezüglichen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2014 – nunmehr mittelbar – beim Bundesgericht anfechten können.

3.  

3.1 Zu prüfen ist vorliegend jedoch, ob die verfügte Kürzung des Grundbetrags für die Dauer von vorerst zwölf Monaten um 15 % (Fr. 140.70) rechtmässig ist.

3.2 Die Sozialhilfeleistungen sind nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 angemessen zu kürzen, wenn die Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Sie muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen in Kap. A.8.2 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann, zuvor – für den vorliegenden Fall massgebenden Zeitraum – galt eine Kürzung für maximal zwölf Monate um höchstens 15 % als zulässig. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 4. Februar 2015, VB.2014.00488, E. 4.2).

3.3 Die Beschwerdeführerin trat weder innert der ihr angesetzten Frist in die Basisbeschäftigung ein, noch legt sie dar, dass sie seither daran teilnimmt. Sie bringt auch kein Arztzeugnis oder andere Gründe vor, die ihre Nichtteilnahme an der Basisbeschäftigung rechtfertigen würde. Damit hat sie gegen die verfügte Weisung verstossen.

Die Sozialbehörde hat die Kürzung der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 6. November 2013 angedroht. Die Kürzung des Grundbetrags um 15 % für die Dauer von vorerst zwölf Monaten liegt auch im Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Fraglich ist, ob diese Kürzung verhältnismässig ist. Das Verwaltungsgericht erachtete etwa eine Kürzung um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate in einem Fall als verhältnismässig, in welchem der Sozialhilfeempfänger trotz mehreren Mahnungen die Auflage nicht befolgte, sich auch für Arbeitsstellen in einem branchenfremden Bereich zu bewerben (VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00105, E. 4.3). Vorliegend handelt es sich bei der nicht befolgten Weisung um die Absolvierung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung, die insgesamt lediglich 36 Stunden umfasst (VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin verlangte Teilnahme stellt daher keinen schweren Eingriff in ihre Rechte dar. Aufgrund der prinzipiellen Weigerung der Beschwerdeführerin erscheint eine Kürzung um 15 % des Grundbedarfs für zwölf Monate als verhältnismässig. Ihr ist es auch jederzeit möglich in die Basisbeschäftigung einzutreten, um die Leistungskürzung abzuwenden.

Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.  

Grundsätzlich wäre bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sie aber den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2014 nur mit dem vorliegenden Entscheid zusammen beim Bundesgericht anfechten kann, sind die Kosten in diesem Fall auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht ihr nach § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen und sofort definitiv abgeschrieben.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …