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Geschäftsnummer: VB.2016.00174  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.09.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.

Der Beweisantrag des Beschwerdeführers erweist sich als verspätet und ist abzuweisen (E. 1.2.3). Das psychiatrische Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig und hinsichtlich der getroffenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden, weshalb sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ohne Weiteres darauf stützen durften (E. 3.3). Gemäss dem Gutachten ist – selbst wenn man nicht auf die Beurteilung des Rückfallrisikos ausserhalb von Beziehungsdelikten abstellen wollte, da sie auf den von diesem selbst infrage gestellten Angaben des Beschwerdeführers beruhen – wenigstens für erneute Delikte innerhalb von Beziehungen weiterhin von einem moderaten Rückfallrisiko auszugehen (E. 5.2.2). Die zu erwartenden Lebensverhältnisse vermögen die Legalprognose nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen (E. 5.2.3). Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Der Gutachter bezeichnet den Beschwerdeführer immerhin als therapiefähig. Im Rahmen professioneller Bearbeitung sämtlicher Delikte und Ableitung von rückfallbegünstigenden Massnahmen liesse sich ein deutlich besseres Rückfallmanagement erwirken, das auch Einfluss auf die Legalprognose haben würde (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BEWEISANTRAG
DIFFERENZIALPROGNOSE
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
RÜCKFALLGEFAHR
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00174

 

Urteil



des Einzelrichters

 

 

vom 14. September 2016

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

und

 

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A am 23. Juni 2005 wegen Mordes und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Zuchthaus-strafe von 17 Jahren (abzüglich 989 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs). In den Jahren 2002 bis 2004 wurden ihm verschiedene Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 31 Tagen auferlegt. Zurzeit befindet sich A in der JVA B. Zwei Drittel der Strafe waren am 28. Februar 2014 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den 7. November 2019.

B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wies das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A ab. Während die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) den dagegen erhobenen Rekurs am 24. April 2014 abgewiesen hatte, hiess das Verwaltungsgericht die anschliessende Beschwerde As mit Urteil vom 23. Oktober 2014 teilweise gut, hob den Rekurs- und den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Abweisung der bedingten Entlassung auf und wies die Sache an das Amt für Justizvollzug zur neuen Entscheidung nach Einholung eines aktuellen Gutachtens zurück (VB.2014.00350).

C. Gestützt auf das neue Gutachten vom 31. Juli 2015 (mit Ergänzung vom 31. August 2015) wies das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 erneut ab.

II.  

Dagegen erhob A am 18. November Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte, die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 7. Oktober 2015 sei aufzuheben, und er sei sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 7. März 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte diesem aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.  

A. In der Folge gelangte A am 7. April 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen der Justizdirektion vom 7. März 2016 sowie des Amts für Justizvollzug vom 7. Oktober 2015 und die sofortige Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Eventualiter seien die genannten Verfügungen aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Sodann ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Die Justizdirektion beantragte am 14. April 2016 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 7. März 206 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte am 10. Mai 2016 denselben Antrag. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ebenfalls Beschwerdeabweisung. A und die Oberstaatsanwaltschaft erstatteten am 30. Juni 2016 bzw. 18. Juli 2016 weitere Vernehmlassungen. Am 26. August 2016 reichte der Vertreter As seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2  

1.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt – erstmals – mit Replik vom 30. Juni 2016, auf dem Rechtshilfeweg seien die Akten einer ausländischen Staatsanwaltschaft geführten, im Oktober 2011 jedoch eingestellten Ermittlungsverfahrens beizuziehen. Dies zum Beweis der Tatsache, dass die im Gutachten vom 31. Juli 2015 zugrundegelegten Umstände, gemäss denen er am 26. Mai 1996 Schüsse auf eine andere Person abgegeben haben soll, unzutreffend seien (vgl. unten E. 3.2). Unter Übermittlung dieser Akten sei der Gutachter mit einer Ergänzung seiner Expertise zu beauftragen.

1.2.2 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 53 VRG). Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (§ 54 VRG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch in Ausnahmefällen erweitert werden. Ausgeschlossen sind daher Anträge, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können. Im Rahmen der Ausübung des Replikrechts ist eine Ergänzung der Beschwerde nicht möglich (VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00115, E. 3.1, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16). Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den Kantonen freilich vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] und Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BGE 135 II 369 E. 3.3). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist. In diesem Verfahren müssen von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren solche vorgebracht werden können, ergibt sich indes aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht (BGE 118 Ia 35 E. 2d). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts sind im Rahmen des Streitgegenstands jederzeit neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel zulässig, soweit sie ausschlaggebend erscheinen und nicht wegen nachlässiger Verfahrensführung verspätet eingebracht worden sind (VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00115, E. 3.2; 21. Juli 2010, VB.2010.00088, E. 1.4 [nicht publiziert]; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 28).

1.2.3 Vorliegend sind, wie dies die Mitbeteiligte zu Recht geltend macht, keine Gründe erkennbar, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen Beweisantrag nicht innert der Beschwerdefrist hätte stellen können. Die (nach derjenigen im Jahr 1996 erneut erfolgte) Einstellung des Ermittlungsverfahrens, das offenbar nach der Publikation seines biographischen Buches eröffnet worden war, war dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits bekannt. In dieser legt er denn auch schon dar, dass die dem Gutachten zugrunde liegenden Umstände unzutreffend seien. Der Beweisantrag erweist sich somit als verspätet und ist abzuweisen. Die fraglichen Akten sind nicht beizuziehen. Damit ist auch keine Ergänzung des Gutachtens einzuholen. Darüber hinaus erscheint ein Beizug der Akten aber auch deshalb nicht angezeigt, weil sie die Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellung ohnehin nicht infrage zu stellen vermöchten (vgl. unten E. 3.2 f.).

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 4.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 6. Januar 2016, VB.2015.00444, E. 2.2).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken erweckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2; BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 4.1). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 7).

3.  

3.1 Bezüglich des Inhalts des Gutachtens vom 31. Juli 2015 und dessen Ergänzung vom 31. August 2015 kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammenfassend sei an dieser Stelle wiederholt, dass das Gutachten dem Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen attestiert. Das Deliktrisiko bzw. die Rückfallgefahr für schwere Gewalt bis hin zu Tötungsdelikten wie Mord und ebenso für niederschwelligere Gewaltdelikte wird als moderat-deutlich eingestuft. Die Rückfallgefahr für schwere Gewalt in Partnerschaften sei moderat, ebenso aber auch für planerische, rachemotivierte Gewaltdelikte. Auf Basis familiärer bzw. kultureller Erwartungshaltung bestehe zum Beispiel ein moderates Rückfallrisiko. In einer Gesamtschau ergebe sich demnach auch für Gewaltdelikte nach Art. 64 StGB im Sinn einer kumulativen Wirkung eine zumindest moderat-deutliche Rückfallgefahr. Bezüglich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Waffenbesitz sei von einer deutlichen, bezüglich Hehlerei von einer moderaten Rückfallgefahr auszugehen. Sexualstraftaten seien nicht mit einer relevanten Ausführungsgefahr behaftet.

3.2 Der Beschwerdeführer macht – anders als noch mit Rekurs – einerseits geltend, das Gutachten sei insofern nicht schlüssig, als es auf einer Tatsachengrundlage basiere, die nicht gesichert sei und auf die für die Prognosebildung nicht abgestellt werden dürfe. So habe der Gutachter unter dem Aspekt weiterer "prognostisch bedeutsamer biographischer Anekdoten" eine angebliche, im Jahr 1996 im Ausland verübte Tat berücksichtigt, für die er – der Beschwerdeführer – nicht verurteilt worden sei. Ausser einer Einstellungsverfügung einer ausländischen Staatsanwaltschaft vom 7. August 1997 fehlten in den Akten zu dieser Tat jegliche objektive Informationen. Das Gutachten stütze sich vielmehr zu einem bedeutsamen Teil auf seine eigenen Darstellungen. Ob diese zuträfen, wisse man nicht. Die Einstellungsverfügung weise aber darauf hin, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Die "Geschichte" entspräche zwar dem, was als angebliches Geschehen von den Beteiligten offenbar behauptet worden sei, sie sei aber eben nicht durch Fakten verifizierbar und in sich nicht schlüssig. Dass es für seine Verantwortungsübernahme auch andere Motive geben könne, insbesondere den Schutz seines Bruders, werde vom Gutachter nicht erörtert, ebenso wenig, inwieweit bei ihm überhaupt noch Rachemotive vorhanden seien und er eine solche Verhaltensweise aktuell legitimiere. Andererseits hält der Beschwerdeführer die Einschätzung des Gutachters für unklar, wonach aus prognostischer Sicht zwei unterschiedliche Deliktdynamiken für jeweils schwere Gewalthandlungen auch mit Waffeneinsatz in jeweils moderater Ausprägung bestünden, die in der Gesamtschau eine höhere Ausprägung der Rückfallgefahr für schwere Gewalthandlungen bedinge, dies in gesamt moderat-deutlicher oder gar deutlicher Ausprägung. Die "moderate bis deutliche Erhöhung" eines bekanntermassen sehr geringen statistischen Rückfallrisikos sei noch lange keine "hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls". Das Prognoseinstrument FOTRES gehe davon aus, dass ein Rückfall für beide vom Gutachter angenommenen Deliktmechanismen nicht wahrscheinlich sei. Hinzu komme, dass der Schluss des Gutachters, wonach ein moderates Risiko unter zwei bestimmten Fallkonstellationen zu einem Risiko mit moderat-deutlicher oder gar deutlicher Ausprägung führe, nicht überzeugend sei. Nur bei einem gleichzeitigen Vorliegen der jeweiligen tatfördernden sozialen Umstände sei die Wahrscheinlichkeit, dass eine der beiden Alternativen eintreffe, die Summe beider Einzelwahrscheinlichkeiten.

3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Gutachten durchaus nachvollziehbar und schlüssig und hinsichtlich der getroffenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden, weshalb sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ohne Weiteres darauf stützen durften. Wie sowohl der Beschwerdegegner als auch die Mitbeteiligte zu Recht geltend machen, hat der Gutachter zur Beurteilung des Rückfallrisikos alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsgrundlagen, mithin auch die Aussagen des Beschwerdeführers, genutzt und gewertet. Der Gutachter merkte hierzu an, in die aktuelle Legalprognose würden nicht nur sämtliche rechtskräftigen Urteile einfliessen, sondern auch Tathandlungen, deren Strafuntersuchung zwar eingestellt worden sei, die aber auf Basis der Schilderung der Variante des Beschwerdeführers gewichtet werden könnten. Es handle sich dabei um weitere prognostisch bedeutsame biographische Anekdoten, die gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers verwertet würden. Nur Einstellungen, deren Sachverhalte der Beschwerdeführer bestreite, flössen nicht in die Prognose ein. Tatsächlich ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter seine Rolle im Zusammenhang mit dem Gewaltdelikt im Jahr 1996 im Ausland – er habe im Sinn von Familienrache seinem Kontrahenten ins Gesicht geschossen – wahrheitswidrig schlimmer hätte darstellen sollen, als sie gewesen war, zumal er vom Gutachter darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sämtliche seiner Angaben in die Bewertung einfliessen und gegen verwendet ihn werden könnten. Die Ergebnisse der eingestellten Ermittlungen sind daher in Bezug auf die Legalprognose nicht von Bedeutung (vgl. vorn E. 1.2.3). Der Gutachter erstellte diese überdies – wie von der Rechtsprechung gefordert – aufgrund einer Gesamteinschätzung und nicht allein gestützt auf das Prognoseinstrument FOTRES, das lediglich einen Teil im Rahmen der Würdigung sämtlicher relevanter Aspekte (Akten, Gespräche, VRAG) bildete. Insofern ist der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen der FOTRES-Wertung und dem gutachterlichen Erkenntnis unbehelflich. Nachvollziehbar ist schliesslich der Schluss des Gutachters, wonach zwei unterschiedliche Deliktdynamiken für jeweils schwere Gewalthandlungen in jeweils moderater Ausprägung in der Gesamtschau eine höhere Ausprägung der Rückfallgefahr für schwere Gewalthandlungen bedingen würden, dies in gesamt moderat-deutlicher oder gar deutlicher Ausprägung. Aufgrund der zwei unterschiedlichen Deliktdynamiken bestehen mehr potenzielle Risikosituationen, was eine stärkere Belastung der Legalprognose zur Folge hat.

4.  

4.1 Zusätzlich zum Gutachten vom 31. Juli 2015 und der Ergänzung vom 31. August 2016 berücksichtigte die Vorinstanz auch die Vollzugsberichte der JVA B vom 16. Dezember 2014, 7. Mai 2015 und 8. September 2015 sowie die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 17. September 2015 und dessen Stellungnahme vom 20. September 2015. Der angefochtene Entscheid gibt den Inhalt dieser Dokumente ausführlich und zutreffend wieder; darauf kann wiederum verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog, nach wie vor fehle es an der im neuen Gutachten empfohlenen deliktpräventiven Therapie. Das vom Beschwerdeführer geschriebene Buch über sein Leben reiche nicht aus, um eine vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Tat anzunehmen, und könne eine solche nicht ersetzen. Die ihn nach der Entlassung aus dem Vollzug erwartenden Lebensumstände im Land D seien unsicher. Dort habe er zwar Verwandte, jedoch keine Arbeitsstelle in Aussicht. Offen sei auch, ob seine nichtschweizerische Ehefrau ihm dorthin folgen würde. Da dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose gestellt werden müsse, erscheine es im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar, ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen. Angesichts des infrage stehenden Rechtsguts von Leib und Leben müsse auch ein geringes Rückfallrisiko in Bezug auf ein erneutes Tötungs- bzw. Gewaltdelikt nicht in Kauf genommen werden.

4.2 Der Beschwerdeführer macht – neben seiner unbegründeten Kritik am Gutachten (vorn E. 3.2 f.) – im Wesentlichen einerseits geltend, dass ihm eine "schlechte Legalprognose" gestellt werde, sei nicht nachvollziehbar und finde im Gutachten keine Grundlage. Andererseits sei im Rahmen der Differenzialprogonose zu berücksichtigen, dass er eine freiwillige Therapie absolviert habe und eine Verantwortungsübernahme belegt sei. Faktisch würden weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz davon ausgehen, dass eine vollumfängliche Verbüssung der Strafe einen positiven Effekt in Bezug auf die Legalprognose hätte. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und damit eine Heimkehr in sein Heimatland verwehrt werde. Schliesslich könne seine soziale Integration ausserhalb der Schweiz im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung sein.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verb.st, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht sein Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung auch nach Ansicht der Vorinstanz im Ergebnis nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

5.2  

5.2.1 Der Beschwerdeführer weist einige, im Wesentlichen jedoch nicht einschlägige Vorstrafen auf. Sein Vorleben vermag sich damit nicht positiv auf die Legalprognose auszuwirken.

5.2.2 Hinsichtlich der Schlussfolgerungen des nachvollziehbaren und schlüssigen und infolgedessen verwertbaren Gutachtens vom 31. Juli 2015 kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 3). Demgemäss ist – selbst wenn man nicht auf die Beurteilung des Rückfallrisikos ausserhalb von Beziehungsdelikten abstellen wollte, da sie auf den von diesem selbst infrage gestellten Angaben des Beschwerdeführers beruhen – wenigstens für erneute Delikte innerhalb von Beziehungen weiterhin von einem moderaten Rückfallrisiko auszugehen. Der Gutachter hielt ferner fest, seit dem Morddelikt habe eine deliktpräventive Therapie in Ansätzen stattgefunden, die jedoch nicht abgeschlossen worden sei und ausgebaut werden sollte. Die erzielten Fortschritte seien somit noch nicht voll ausgeprägt, um auch als belastungsstabil bezeichnet werden zu können. Nach wie vor sei das rückfallpräventive Wissen aufgrund dieser Delikte weiter eingeschränkt. Eine Auseinandersetzung mit der Tat habe durchaus stattgefunden, dies auch im konstruktiven Sinn, doch verblieben rückfallbegünstigende Haltungen und Überzeugungen, die wohl nur im Rahmen einer professionell geleiteten Therapie aufzuarbeiten wären. Zur Frage, ob beim Beschwerdeführer seit dem letzten Gutachten vom 30. Juni 2016 diagnostische bzw. psychopathologische Veränderungen eingetreten seien, führte das Gutachten aus, die für die Tatzeit festgestellte Persönlichkeitsstörung bestehe nach wie vor. Seit der letzten Begutachtung seien in Anlehnung an den Therapiebericht 2009 nur in umschriebenen Bereichen Veränderungen eingetreten. So habe sich die Problemeinsicht des Beschwerdeführers bezüglich seiner Persönlichkeitsdefizite etwas verbessert, doch unterschätze er deren Bedeutsamkeit für sein Handeln und überschätze er seine Kontrolle in Risikosituationen bezüglich dieser Defizite. Weiterhin deutlich nachzuzeichnen seien die Impulsivität und die narzisstische Kränkbarkeit, die auch im Rahmen des Tötungsdelikts tatbegünstigend gewesen seien. Bezüglich Opferempathie und Reue mache der Beschwerdeführer ebenfalls Fortschritte, doch seien auch die verbesserten Bereiche weiter optimierbar. Der aktuelle Vollzugsbericht vom 29. März 2016 beurteilt die Legalprognose als unverändert belastet.

5.2.3 Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung in Richtung Land D verlassen müssen. Hinsichtlich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse kann positiv gewertet werden, dass er dort über Verwandtschaft verfügt und mit der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Im Übrigen erscheinen die zukünftigen Lebensumstände des Beschwerdeführers aber unsicher, wie die Vorinstanz zu Recht konstatiert, zumal offen ist, ob ihm seine Ehefrau in das Land D folgen würde. Zu berücksichtigen ist sodann, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe nicht infrage kommt und ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar wäre (vgl. (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.7). Insgesamt vermögen die zu erwartenden Lebensverhältnisse die Legalprognose daher nicht entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen.

5.3 Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Der Gutachter bezeichnet den Beschwerdeführer immerhin als therapiefähig. Im Rahmen professioneller Bearbeitung sämtlicher Delikte und Ableitung von rückfallbegünstigenden Massnahmen liesse sich ein deutlich besseres Rückfallmanagement erwirken, das auch Einfluss auf die Legalprognose haben würde. Der Beschwerdeführer hätte somit während der verbleibenden Strafdauer die Möglichkeit, vertiefte Deliktaufarbeitung zu betreiben und insofern einen Veränderungsprozess durchzumachen, was sich auch im Hinblick auf allfällige weitere Vollzugslockerungen wie zum Beispiel Urlaube positiv auswirken könnte. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 29. März 2016 scheint er hierzu indes nicht bereit. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3).

Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.  

6.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2 Wie schon im Beschwerdeverfahren VB.2014.00350 (vorn I.B.) ist von der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich seine finanzielle Situation seither entscheidend verbessert hätte. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren trotz Abweisung der Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2.3 Die in der Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 3'085.60.-) und die Barauslagen (Fr. 86.50.-) erscheinen gerechtfertigt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer ist RA C deshalb mit Fr. 3'425.85 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.2.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    250.--     Zustellkosten,
Fr. 1'250.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. RA C wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'425.85 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …