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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00174
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. September 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
I.
A. Das
Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A am 23. Juni 2005
wegen Mordes und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Zuchthaus-strafe
von 17 Jahren (abzüglich 989 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs).
In den Jahren 2002 bis 2004 wurden ihm verschiedene Ersatzfreiheitsstrafen von
insgesamt 31 Tagen auferlegt. Zurzeit befindet sich A in der JVA B. Zwei
Drittel der Strafe waren am 28. Februar 2014 verbüsst. Das effektive
Strafende fällt auf den 7. November 2019.
B. Mit
Verfügung vom 27. Januar 2014 wies das Amt für Justizvollzug die bedingte
Entlassung von A ab. Während die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) den dagegen erhobenen Rekurs am
24. April 2014 abgewiesen hatte, hiess das Verwaltungsgericht die anschliessende
Beschwerde As mit Urteil vom 23. Oktober 2014 teilweise gut, hob den
Rekurs- und den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Abweisung der
bedingten Entlassung auf und wies die Sache an das Amt für Justizvollzug zur
neuen Entscheidung nach Einholung eines aktuellen Gutachtens zurück (VB.2014.00350).
C. Gestützt
auf das neue Gutachten vom 31. Juli 2015 (mit Ergänzung vom
31. August 2015) wies das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung
von A mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 erneut ab.
II.
Dagegen erhob A am 18. November Rekurs bei der
Justizdirektion und beantragte, die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
7. Oktober 2015 sei aufzuheben, und er sei sofort bedingt aus dem
Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen.
Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 7. März 2016 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte
diesem aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
III.
A. In der
Folge gelangte A am 7. April 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Verfügungen der Justizdirektion vom
7. März 2016 sowie des Amts für Justizvollzug vom 7. Oktober 2015 und
die sofortige Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug.
Eventualiter seien die genannten Verfügungen aufzuheben und das Verfahren sei zur
Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Sodann ersuchte A
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren.
B. Die
Justizdirektion beantragte am 14. April 2016 unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 7. März
206 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte am 10. Mai
2016 denselben Antrag. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 beantragte die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ebenfalls Beschwerdeabweisung. A und
die Oberstaatsanwaltschaft erstatteten am 30. Juni 2016 bzw. 18. Juli
2016 weitere Vernehmlassungen. Am 26. August 2016 reichte der Vertreter As
seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1
Der Beschwerdeführer beantragt – erstmals – mit Replik vom 30. Juni
2016, auf dem Rechtshilfeweg seien die Akten einer ausländischen
Staatsanwaltschaft geführten, im Oktober 2011 jedoch eingestellten Ermittlungsverfahrens
beizuziehen. Dies zum Beweis der Tatsache, dass die im Gutachten vom
31. Juli 2015 zugrundegelegten Umstände, gemäss denen er am 26. Mai
1996 Schüsse auf eine andere Person abgegeben haben soll, unzutreffend seien
(vgl. unten E. 3.2). Unter Übermittlung dieser Akten sei der Gutachter mit
einer Ergänzung seiner Expertise zu beauftragen.
1.2.2
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen seit
Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen
(§ 53 VRG). Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten
(§ 54 VRG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch in
Ausnahmefällen erweitert werden. Ausgeschlossen sind daher Anträge, die der Beschwerdeführer
bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können. Im Rahmen der Ausübung
des Replikrechts ist eine Ergänzung der Beschwerde nicht möglich (VGr,
1. Juni 2016, VB.2016.00115, E. 3.1, mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung; Alain Griffel in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1
in Verbindung mit § 23 N. 16). Das Bundesgerichtsgesetz
schreibt den Kantonen freilich vor, dass die richterliche Vorinstanz des
Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei
prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] und Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; BGE 135 II 369 E. 3.3). Daraus
folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist. In
diesem Verfahren müssen von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und
Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3). Bis zu
welchem Zeitpunkt im Verfahren solche vorgebracht werden können, ergibt sich indes
aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht (BGE 118 Ia 35 E. 2d). Gemäss
der Praxis des Verwaltungsgerichts sind im Rahmen des Streitgegenstands
jederzeit neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel zulässig, soweit
sie ausschlaggebend erscheinen und nicht wegen nachlässiger Verfahrensführung
verspätet eingebracht worden sind (VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00115,
E. 3.2; 21. Juli 2010, VB.2010.00088, E. 1.4 [nicht publiziert];
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 28).
1.2.3
Vorliegend sind, wie dies die Mitbeteiligte zu Recht geltend macht, keine
Gründe erkennbar, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen
Beweisantrag nicht innert der Beschwerdefrist hätte stellen können. Die (nach
derjenigen im Jahr 1996 erneut erfolgte) Einstellung des Ermittlungsverfahrens,
das offenbar nach der Publikation seines biographischen Buches eröffnet worden
war, war dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits
bekannt. In dieser legt er denn auch schon dar, dass die dem Gutachten zugrunde
liegenden Umstände unzutreffend seien. Der Beweisantrag erweist sich somit als
verspätet und ist abzuweisen. Die fraglichen Akten sind nicht beizuziehen. Damit
ist auch keine Ergänzung des Gutachtens einzuholen. Darüber hinaus erscheint
ein Beizug der Akten aber auch deshalb nicht angezeigt, weil sie die Schlüssigkeit
der gutachterlichen Feststellung ohnehin nicht infrage zu stellen vermöchten
(vgl. unten E. 3.2 f.).
2.
2.1 Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann
(Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133
IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 4.1).
Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob
die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben
oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 6. Januar 2016,
VB.2015.00444, E. 2.2).
2.3 Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken erweckende Vorleben der vom
Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2;
BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 4.1). Aus dem gleichen Grund darf
eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger
Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden,
wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr,
12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010,
6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht
I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 7).
3.
3.1 Bezüglich
des Inhalts des Gutachtens vom 31. Juli 2015 und dessen Ergänzung vom
31. August 2015 kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich auf die zutreffenden und ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammenfassend sei an dieser
Stelle wiederholt, dass das Gutachten dem Beschwerdeführer eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen attestiert. Das
Deliktrisiko bzw. die Rückfallgefahr für schwere Gewalt bis hin zu
Tötungsdelikten wie Mord und ebenso für niederschwelligere Gewaltdelikte wird
als moderat-deutlich eingestuft. Die Rückfallgefahr für schwere Gewalt in
Partnerschaften sei moderat, ebenso aber auch für planerische, rachemotivierte
Gewaltdelikte. Auf Basis familiärer bzw. kultureller Erwartungshaltung bestehe
zum Beispiel ein moderates Rückfallrisiko. In einer Gesamtschau ergebe sich
demnach auch für Gewaltdelikte nach Art. 64 StGB im Sinn einer kumulativen
Wirkung eine zumindest moderat-deutliche Rückfallgefahr. Bezüglich
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Waffenbesitz sei von einer
deutlichen, bezüglich Hehlerei von einer moderaten Rückfallgefahr auszugehen. Sexualstraftaten
seien nicht mit einer relevanten Ausführungsgefahr behaftet.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht – anders als noch mit Rekurs – einerseits geltend, das
Gutachten sei insofern nicht schlüssig, als es auf einer Tatsachengrundlage
basiere, die nicht gesichert sei und auf die für die Prognosebildung nicht
abgestellt werden dürfe. So habe der Gutachter unter dem Aspekt weiterer
"prognostisch bedeutsamer biographischer Anekdoten" eine angebliche,
im Jahr 1996 im Ausland verübte Tat berücksichtigt, für die er – der Beschwerdeführer
– nicht verurteilt worden sei. Ausser einer Einstellungsverfügung einer ausländischen
Staatsanwaltschaft vom 7. August 1997 fehlten in den Akten zu dieser Tat
jegliche objektive Informationen. Das Gutachten stütze sich vielmehr zu einem
bedeutsamen Teil auf seine eigenen Darstellungen. Ob diese zuträfen, wisse man
nicht. Die Einstellungsverfügung weise aber darauf hin, dass die Angaben nicht
der Wahrheit entsprechen könnten. Die "Geschichte" entspräche zwar
dem, was als angebliches Geschehen von den Beteiligten offenbar behauptet
worden sei, sie sei aber eben nicht durch Fakten verifizierbar und in sich
nicht schlüssig. Dass es für seine Verantwortungsübernahme auch andere Motive
geben könne, insbesondere den Schutz seines Bruders, werde vom Gutachter nicht
erörtert, ebenso wenig, inwieweit bei ihm überhaupt noch Rachemotive vorhanden
seien und er eine solche Verhaltensweise aktuell legitimiere. Andererseits hält
der Beschwerdeführer die Einschätzung des Gutachters für unklar, wonach aus
prognostischer Sicht zwei unterschiedliche Deliktdynamiken für jeweils schwere
Gewalthandlungen auch mit Waffeneinsatz in jeweils moderater Ausprägung
bestünden, die in der Gesamtschau eine höhere Ausprägung der Rückfallgefahr für
schwere Gewalthandlungen bedinge, dies in gesamt moderat-deutlicher oder gar
deutlicher Ausprägung. Die "moderate bis deutliche Erhöhung" eines
bekanntermassen sehr geringen statistischen Rückfallrisikos sei noch lange
keine "hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls". Das Prognoseinstrument
FOTRES gehe davon aus, dass ein Rückfall für beide vom Gutachter angenommenen
Deliktmechanismen nicht wahrscheinlich sei. Hinzu komme, dass der Schluss des
Gutachters, wonach ein moderates Risiko unter zwei bestimmten Fallkonstellationen
zu einem Risiko mit moderat-deutlicher oder gar deutlicher Ausprägung führe,
nicht überzeugend sei. Nur bei einem gleichzeitigen Vorliegen der jeweiligen
tatfördernden sozialen Umstände sei die Wahrscheinlichkeit, dass eine der
beiden Alternativen eintreffe, die Summe beider Einzelwahrscheinlichkeiten.
3.3 Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Gutachten durchaus nachvollziehbar
und schlüssig und hinsichtlich der getroffenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden,
weshalb sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ohne Weiteres darauf stützen
durften. Wie sowohl der Beschwerdegegner als auch die Mitbeteiligte zu Recht
geltend machen, hat der Gutachter zur Beurteilung des Rückfallrisikos alle ihm
zur Verfügung stehenden Informationsgrundlagen, mithin auch die Aussagen des
Beschwerdeführers, genutzt und gewertet. Der Gutachter merkte hierzu an, in die
aktuelle Legalprognose würden nicht nur sämtliche rechtskräftigen Urteile einfliessen,
sondern auch Tathandlungen, deren Strafuntersuchung zwar eingestellt worden sei,
die aber auf Basis der Schilderung der Variante des Beschwerdeführers gewichtet
werden könnten. Es handle sich dabei um weitere prognostisch bedeutsame
biographische Anekdoten, die gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers
verwertet würden. Nur Einstellungen, deren Sachverhalte der Beschwerdeführer
bestreite, flössen nicht in die Prognose ein. Tatsächlich ist nicht einzusehen,
weshalb der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter seine Rolle im Zusammenhang
mit dem Gewaltdelikt im Jahr 1996 im Ausland – er habe im Sinn von Familienrache
seinem Kontrahenten ins Gesicht geschossen – wahrheitswidrig schlimmer hätte darstellen
sollen, als sie gewesen war, zumal er vom Gutachter darauf aufmerksam gemacht
worden war, dass sämtliche seiner Angaben in die Bewertung einfliessen und gegen
verwendet ihn werden könnten. Die Ergebnisse der eingestellten Ermittlungen
sind daher in Bezug auf die Legalprognose nicht von Bedeutung (vgl. vorn
E. 1.2.3). Der Gutachter erstellte diese überdies – wie von der
Rechtsprechung gefordert – aufgrund einer Gesamteinschätzung und nicht allein
gestützt auf das Prognoseinstrument FOTRES, das lediglich einen Teil im Rahmen
der Würdigung sämtlicher relevanter Aspekte (Akten, Gespräche, VRAG) bildete.
Insofern ist der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen der
FOTRES-Wertung und dem gutachterlichen Erkenntnis unbehelflich. Nachvollziehbar
ist schliesslich der Schluss des Gutachters, wonach zwei unterschiedliche
Deliktdynamiken für jeweils schwere Gewalthandlungen in jeweils moderater
Ausprägung in der Gesamtschau eine höhere Ausprägung der Rückfallgefahr für
schwere Gewalthandlungen bedingen würden, dies in gesamt moderat-deutlicher
oder gar deutlicher Ausprägung. Aufgrund der zwei unterschiedlichen Deliktdynamiken
bestehen mehr potenzielle Risikosituationen, was eine stärkere Belastung der
Legalprognose zur Folge hat.
4.
4.1 Zusätzlich
zum Gutachten vom 31. Juli 2015 und der Ergänzung vom 31. August 2016
berücksichtigte die Vorinstanz auch die Vollzugsberichte der JVA B vom
16. Dezember 2014, 7. Mai 2015 und 8. September 2015 sowie die
Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 17. September
2015 und dessen Stellungnahme vom 20. September 2015. Der angefochtene
Entscheid gibt den Inhalt dieser Dokumente ausführlich und zutreffend wieder;
darauf kann wiederum verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog, nach wie vor fehle
es an der im neuen Gutachten empfohlenen deliktpräventiven Therapie. Das vom
Beschwerdeführer geschriebene Buch über sein Leben reiche nicht aus, um eine
vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Tat anzunehmen, und könne eine solche
nicht ersetzen. Die ihn nach der Entlassung aus dem Vollzug erwartenden
Lebensumstände im Land D seien unsicher. Dort habe er zwar Verwandte, jedoch
keine Arbeitsstelle in Aussicht. Offen sei auch, ob seine nichtschweizerische
Ehefrau ihm dorthin folgen würde. Da dem Beschwerdeführer eine schlechte
Legalprognose gestellt werden müsse, erscheine es im Interesse der öffentlichen
Sicherheit unabdingbar, ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen. Angesichts
des infrage stehenden Rechtsguts von Leib und Leben müsse auch ein geringes
Rückfallrisiko in Bezug auf ein erneutes Tötungs- bzw. Gewaltdelikt nicht in
Kauf genommen werden.
4.2
Der Beschwerdeführer macht – neben seiner
unbegründeten Kritik am Gutachten (vorn E. 3.2 f.) – im Wesentlichen
einerseits geltend, dass ihm eine "schlechte Legalprognose" gestellt
werde, sei nicht nachvollziehbar und finde im Gutachten keine Grundlage. Andererseits
sei im Rahmen der Differenzialprogonose zu berücksichtigen, dass er eine freiwillige
Therapie absolviert habe und eine Verantwortungsübernahme belegt sei. Faktisch
würden weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz davon ausgehen, dass eine
vollumfängliche Verbüssung der Strafe einen positiven Effekt in Bezug auf die
Legalprognose hätte. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und damit eine Heimkehr in sein Heimatland
verwehrt werde. Schliesslich könne seine soziale Integration ausserhalb der
Schweiz im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung sein.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verb .st, womit die
zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann
steht sein Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung auch nach Ansicht der
Vorinstanz im Ergebnis nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte
Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige
Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer weist einige, im Wesentlichen jedoch nicht
einschlägige Vorstrafen auf. Sein Vorleben vermag sich damit nicht positiv auf
die Legalprognose auszuwirken.
5.2.2
Hinsichtlich der Schlussfolgerungen des nachvollziehbaren und schlüssigen
und infolgedessen verwertbaren Gutachtens vom 31. Juli 2015 kann auf die
vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 3). Demgemäss ist –
selbst wenn man nicht auf die Beurteilung des Rückfallrisikos ausserhalb von
Beziehungsdelikten abstellen wollte, da sie auf den von diesem selbst infrage
gestellten Angaben des Beschwerdeführers beruhen – wenigstens für erneute
Delikte innerhalb von Beziehungen weiterhin von einem moderaten Rückfallrisiko
auszugehen. Der Gutachter hielt ferner fest, seit dem Morddelikt habe eine
deliktpräventive Therapie in Ansätzen stattgefunden, die jedoch nicht
abgeschlossen worden sei und ausgebaut werden sollte. Die erzielten
Fortschritte seien somit noch nicht voll ausgeprägt, um auch als
belastungsstabil bezeichnet werden zu können. Nach wie vor sei das
rückfallpräventive Wissen aufgrund dieser Delikte weiter eingeschränkt. Eine
Auseinandersetzung mit der Tat habe durchaus stattgefunden, dies auch im
konstruktiven Sinn, doch verblieben rückfallbegünstigende Haltungen und
Überzeugungen, die wohl nur im Rahmen einer professionell geleiteten Therapie
aufzuarbeiten wären. Zur Frage, ob beim Beschwerdeführer seit dem letzten
Gutachten vom 30. Juni 2016 diagnostische bzw. psychopathologische
Veränderungen eingetreten seien, führte das Gutachten aus, die für die Tatzeit
festgestellte Persönlichkeitsstörung bestehe nach wie vor. Seit der letzten
Begutachtung seien in Anlehnung an den Therapiebericht 2009 nur in umschriebenen
Bereichen Veränderungen eingetreten. So habe sich die Problemeinsicht des
Beschwerdeführers bezüglich seiner Persönlichkeitsdefizite etwas verbessert,
doch unterschätze er deren Bedeutsamkeit für sein Handeln und überschätze er
seine Kontrolle in Risikosituationen bezüglich dieser Defizite. Weiterhin
deutlich nachzuzeichnen seien die Impulsivität und die narzisstische
Kränkbarkeit, die auch im Rahmen des Tötungsdelikts tatbegünstigend gewesen seien.
Bezüglich Opferempathie und Reue mache der Beschwerdeführer ebenfalls Fortschritte,
doch seien auch die verbesserten Bereiche weiter optimierbar. Der aktuelle
Vollzugsbericht vom 29. März 2016 beurteilt die Legalprognose als unverändert
belastet.
5.2.3
Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung in Richtung Land
D verlassen müssen. Hinsichtlich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse
kann positiv gewertet werden, dass er dort über Verwandtschaft verfügt und mit
der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Im Übrigen
erscheinen die zukünftigen Lebensumstände des Beschwerdeführers aber unsicher,
wie die Vorinstanz zu Recht konstatiert, zumal offen ist, ob ihm seine Ehefrau
in das Land D folgen würde. Zu berücksichtigen ist sodann, dass bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat die Anordnung von Weisungen
und/oder Bewährungshilfe nicht infrage kommt und ein Widerruf der bedingten
Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar
wäre (vgl. (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.7). Insgesamt vermögen
die zu erwartenden Lebensverhältnisse die Legalprognose daher nicht
entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen.
5.3 Die
Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose
über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander.
Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im
Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte
Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende
Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Es ist nicht
ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose
und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Der Gutachter
bezeichnet den Beschwerdeführer immerhin als therapiefähig. Im Rahmen professioneller
Bearbeitung sämtlicher Delikte und Ableitung von rückfallbegünstigenden Massnahmen
liesse sich ein deutlich besseres Rückfallmanagement erwirken, das auch
Einfluss auf die Legalprognose haben würde. Der Beschwerdeführer hätte somit während
der verbleibenden Strafdauer die Möglichkeit, vertiefte Deliktaufarbeitung zu betreiben
und insofern einen Veränderungsprozess durchzumachen, was sich auch im Hinblick
auf allfällige weitere Vollzugslockerungen wie zum Beispiel Urlaube positiv
auswirken könnte. Gemäss dem Vollzugsbericht vom
29. März 2016 scheint er hierzu indes nicht bereit. Da hochwertige
Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose jedenfalls zum
heutigen Zeitpunkt gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers (BGr,
31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3).
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
6.2 Der
Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.2.2
Wie schon im Beschwerdeverfahren VB.2014.00350 (vorn I.B.) ist von der
Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es bestehen keine Anzeichen
dafür, dass sich seine finanzielle Situation seither entscheidend verbessert
hätte. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren trotz Abweisung der Beschwerde
nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden.
Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im
Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und
die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls
zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm
in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.2.3
Die in der Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand
(Fr. 3'085.60.-) und die Barauslagen (Fr. 86.50.-) erscheinen gerechtfertigt.
Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer ist RA C deshalb mit Fr. 3'425.85 aus
der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 1'250.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. RA C wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'425.85
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …