{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.09.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00174_14-09-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216559&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5729d6e3bb6153a2f4c38c456ead2d04"}, "Num": [" VB.2016.00174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.14.0  VB.2016.00174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.14.0  VB.2016.00174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.14.0  VB.2016.00174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beweisantrag des Beschwerdef\u00fchrers erweist sich als versp\u00e4tet und ist abzuweisen (E. 1.2.3). Das psychiatrische Gutachten ist nachvollziehbar und schl\u00fcssig und hinsichtlich der getroffenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden, weshalb sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ohne Weiteres darauf st\u00fctzen durften (E. 3.3). Gem\u00e4ss dem Gutachten ist \u2013 selbst wenn man nicht auf die Beurteilung des R\u00fcckfallrisikos ausserhalb von Beziehungsdelikten abstellen wollte, da sie auf den von diesem selbst infrage gestellten Angaben des Beschwerdef\u00fchrers beruhen \u2013 wenigstens f\u00fcr erneute Delikte innerhalb von Beziehungen weiterhin von einem moderaten R\u00fcckfallrisiko auszugehen (E. 5.2.2). Die zu erwartenden Lebensverh\u00e4ltnisse verm\u00f6gen die Legalprognose nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdef\u00fchrers zu beeinflussen (E. 5.2.3). Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose \u00fcber das k\u00fcnftige Wohlverhalten des Beschwerdef\u00fchrers angemessen auseinander. Wenn sie darauf gest\u00fctzt zum Schluss kam, ihm k\u00f6nne keine g\u00fcnstige Prognose gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessens\u00fcberschreitung vorgeworfen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdef\u00fchrers auswirken sollte. Der Gutachter bezeichnet den Beschwerdef\u00fchrer immerhin als therapief\u00e4hig. Im Rahmen professioneller Bearbeitung s\u00e4mtlicher Delikte und Ableitung von r\u00fcckfallbeg\u00fcnstigenden Massnahmen liesse sich ein deutlich besseres R\u00fcckfallmanagement erwirken, das auch Einfluss auf die Legalprognose haben w\u00fcrde (E. 5.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 6.2.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:10", "Checksum": "10ac967662c43a9ed68a850d72b01905"}