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Geschäftsnummer: VB.2016.00178  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.08.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Taxen für zahnärztliche Behandlung


Taxen für zahnärztliche Behandlung: Rechnung für die Extraktion eines Weisheitszahnes. Der Beschwerdeführer liess sich beim Zentrum für Zahnmedizin einen unteren Weisheitszahn extrahieren. Da dessen Entfernung in zwei Etappen zu erfolgen hatte, verzichtete der Beschwerdeführer in der Folge auf die Extraktion des oberen Weisheitszahnes. Von der darauf für die erfolgten Leistungen gestellten Rechnung für die Extraktion des unteren Weisheitszahnes bezahlte der Beschwerdeführer nur die Hälfte des ihm vorgängig gemachten Kostenvoranschlags für die Extraktion beider Weisheitszähne auf einer Seite. Er macht geltend, die restliche Forderung erst zu bezahlen, wenn die Restbehandlung erfolgt sei, zu welcher er sich jedoch bisher nicht entschliessen konnte. Da kein Behandlungsfehler oder eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Zentrums für Zahnmedizin auszumachen ist und die Rechnung auf den Tarifpositionen für ärztliche Leistungen gemäss Gebührenverordnung des Zentrums für Zahnmedizin basiert, ist die Rechnungsstellung nicht zu beanstanden. Das Überschreiten des Kostenvoranschlages liegt zudem im zulässigen Rahmen. Dem Beschwerdeführer wurden zudem mehrere Angebote betreffend der Extraktion des oberen Weisheitszahnes gemacht, welche er jedoch nicht in Anspruch nahm. Die Forderung besteht somit zu Recht. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFKLÄRUNG
BEHANDLUNGSKOSTEN
BETREIBUNG
KOSTENVORANSCHLAG
OFFERTE
RECHNUNG
RECHTSÖFFNUNG
REDUKTION
SORGFALTSPFLICHT
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
UNIVERSITÄT
UNIVERSITÄT ZÜRICH
ZAHNMEDIZIN
Rechtsnormen:
§ 46 UniversitätsG
§ 46 Abs. 2 UniversitätsG
§ 46 Abs. 5 UniversitätsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00178

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich / Zentrum für Zahnmedizin (ZZM),

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Taxen für zahnärztliche Behandlung,


hat sich ergeben:

I.  

A liess sich im Mai 2012 im Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich (fortan: Zentrum für Zahnmedizin) einen unteren Weisheitszahn extrahieren, wofür zwei Sitzungen (29. und 30. Mai 2012) nötig waren.

Zuvor waren am 13. März 2012 eine Besprechung sowie die schriftliche Aufklärung über die Extraktion der Weisheitszähne sowie die Orientierung über Kosten in Höhe von Fr. 1'200.- erfolgt, welche die voraussichtlichen Behandlungskosten für die Ziehung eines oberen und eines unteren Weisheitszahns (somit pro Seite) umfasste.

Am 10. April 2013 stellte das Zentrum für Zahnmedizin A eine Rechnung in Höhe von Fr. 1'341.75. A bezahlte eine Akontozahlung von Fr. 600.- (offener Restbetrag Fr. 741.75). Am 8. August 2013 wurde A für diese Rechnung eine Mahnung geschickt. Nachdem A den Restbetrag weiterhin nicht bezahlt hatte, leitete das Zentrum für Zahnmedizin die Betreibung für den ausstehenden Betrag in Höhe von Fr. 741.75 ein (Zahlungsbefehl vom 3. März 2014). A erhob dagegen am 3. März 2014 Rechtsvorschlag.

Mit Verfügung vom 13. März 2014 verpflichtete die Direktion des Zentrums für Zahnmedizin A, den Betrag von Fr. 714.75 innert 30 Tagen ab Empfang der Verfügung zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 20. März 2014 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte sinngemäss, der Rechtsvorschlag vom 3. März 2014 sei nicht aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Forderung jeglicher Grundlage entbehre, weshalb die Verfügung des Zentrums für Zahnmedizin vom 13. März 2014 aufzuheben sei. Am 30. Mai 2014 sistierte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen das Rekursverfahren bis zur Mitteilung der Ziehung des zweiten Weisheitszahns, längstens aber bis am 31. Oktober 2015. Nachdem diese Frist ablief, ohne dass die Ziehung vorgenommen worden wäre, wurde das Rekursverfahren mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 wieder aufgenommen.

Mit Zirkularbeschluss vom 19. März 2016 hiess die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs vom A teilweise gut und hob die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Zentrums für Zahnmedizin vom 13. März 2014 auf und ersetzte sie durch die folgende Anordnung:

"I.        Der Rekurrent wird verpflichtet, der Rekursgegnerin den Betrag von Fr. 680.- zu bezahlen.

II.        Der Rechtsvorschlag des Rekurrenten vom 3.3.2015 [recte: 2014] in der Betreibung Nr. 21400704 des Betreibungsamtes B (Zahlungsbefehl vom 3.3.2014) wird im folgenden Umfang aufgehoben und es wird der Rekursgegnerin die Rechtsöffnung erteilt für: Fr. 680.-."

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, A wurden die Verfahrenskosten zu neun Zehnteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. April 2016 an das Verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, dass ihm keine weiteren Spruchgebühren, Zinsen, Gebühren und andere Forderungen aufzuerlegen seien und er die ausstehende Forderung von Fr. 680.- (zuzüglich Fr. 100.- für die Entfernung des zweiten Zahnes) erst zu begleichen habe, wenn die ausstehende Restbehandlung erfolgt sei, welche frühestens im November 2016 stattfinden könne. Zudem sei als zwingende Bedingung für die Begleichung der Forderung vorgängig die eingeleitete Betreibung zu löschen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss am 18. April 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Stellungnahme und unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Das Zentrum für Zahnmedizin erstattete seine Beschwerdeantwort am 10. Mai 2016 und beantragte sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A hielt am 20. Mai 2016 an seinen bisherigen Anträgen fest. Das Zentrum für Zahnmedizin liess sich hierauf nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Taxen für die zahnärztliche Behandlung zuständig. Aufgrund des Streitwertes von Fr. 680.- ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Am 1. Februar 2009 trat die Gebührenordnung vom 15. Dezember 2008 für das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich (GebührenV ZZMK) in Kraft. § 1 dieser Verordnung listet die einzelnen Tarifpositionen für ärztliche Leistungen auf. Damit bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der vorliegend umstrittenen Gebühren (vgl. VGr, 3. November 2009, VB.2009.00426, E. 2), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt wird.

2.2 Gemäss § 7 der Gebührenordnung muss jeder Behandlung von über Fr. 2'000.- ein Kostenvoranschlag zugrunde liegen. Dieser schliesst nach Möglichkeit alle voraussehbaren Kosten der Behandlung ein. Übersteigen die effektiven Behandlungskosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15 %, so ist neben der Patientin oder dem Patienten auch die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor zu orientieren. Letztere oder Letzterer entscheidet, unter Berücksichtigung der Gründe der Kostenüberschreitung, wer diese Mehrkosten zu tragen hat.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, bei dem vorliegend umstrittenen Rechnungsbetrag handle es sich um ein Entgelt für eine staatliche Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer verursacht habe. Bei der zahnärztlichen Behandlung des Patienten handle es sich um einen Auftrag, weshalb die Bestimmung von Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sinngemäss zur Beurteilung der Beweislast und der fraglichen Behandlung heranzuziehen seien. Der Beschwerdegegner verfüge über schriftliche Aufzeichnungen in der Krankengeschichte, und es seien keine Widersprüche zum vom Beschwerdegegner geschilderten Ablauf auszumachen. Der Ablauf der Behandlung könne einwandfrei rekonstruiert werden, und der Beschwerdeführer sei ausführlich über die Entstehung der Kosten informiert worden. Der Beschwerdeführer bemängle jedoch, die Lokalanästhesie habe ungenügend gewirkt, obwohl er darauf hingewiesen habe und der Beschwerdegegner hätte wissen müssen, dass er schlecht darauf reagiere. Dies habe dazu geführt, dass der erste Weisheitszahn in zwei Schritten und unter Schmerzen habe gezogen werden müssen. Bei einem Auftrag sei jedoch kein Erfolg, sondern "lediglich" eine sach- und fachgerechte Behandlung geschuldet. Aus den Unterlagen seien keine Hinweise auf einen Behandlungsfehler auszumachen, und auch der Beschwerdeführer liefere keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Bei der Lokalanästhesie sei eine Höchstmenge vorgegeben, welche nicht überschritten werden dürfe. Es sei unmöglich vorauszusehen, wie ein Patient auf eine Lokalanästhesie reagiere. Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, eine Narkose zu verlangen. Dem Beschwerdegegner könne jedenfalls bei der Ziehung des unteren Weisheitszahnes keinerlei Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Kosten seien sodann einwandfrei und in sich schlüssig aufgelistet und dem Beschwerdeführer sei nachvollziehbar und wiederholt erklärt worden, weshalb die Kosten für die Ziehung der beiden Weisheitszähne nicht einfach durch zwei geteilt werden könnten. Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, das Angebot des Beschwerdegegners vom 23. September 2013 anzunehmen, den oberen Weisheitszahn nachträglich für total Fr. 1'200.- wie im Kostenvoranschlag vorgesehen ziehen zu lassen. Er habe das Angebot nicht nur ungenutzt gelassen, sondern habe klar zu verstehen gegeben, dass er nicht daran denke, den zweiten Zahn in nächster Zeit ziehen zu lassen. Der Beschwerdegegner habe deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die erbrachten Leistungen zu verrechnen. Obwohl die Behandlung Fr. 2'000.- nicht überschritten habe, sei dennoch ein Kostenvoranschlag erstellt worden. Gemäss der 15 %-Regelung hätte die Behandlung ohne entsprechende Orientierung des Klinikdirektors Fr. 1'380.- nicht überschreiten dürfen. Dem Beschwerdeführer sei mehrfach versichert worden, dass die "einfache" Ziehung des oberen Weisheitszahnes Fr. 100.- nicht überschreiten würde, wonach die gesamten Behandlungskosten für die Ziehung der beiden Weisheitszähne Fr. 1'441.75 betragen hätten. Da der Klinikdirektor offensichtlich nicht informiert worden sei, sei dem Beschwerdeführer die Differenz zwischen Fr. 1'441.75 und Fr. 1'380.- zu erlassen, womit er Fr. 61.75 weniger zu bezahlen habe. Da demzufolge nur Fr. 680.- geschuldet seien, habe sich der Beschwerdegegner Rechtsöffnung in einem zu grossen Umfang erteilt. Die Rechnungsstellung im Jahr 2013 für eine Behandlung im Jahr 2012 sei zudem innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde keinesfalls die ausstehende Forderung von Fr. 680.- (zuzüglich Fr. 100.- für die Entfernung des oberen Weisheitszahnes) akzeptieren. Die Zahlung des Betrages erfolge erst nach der ausstehenden Restbehandlung, welche jedoch wegen seiner laufenden Weiterbildung und entsprechender beruflicher und privater Belastung frühestens im November 2016 stattfinden könne. Wenn die Kosten eines Kostenvoranschlages überschritten würden, so erwarte er nach der Behandlung in jedem Fall mindestens eine mündliche Ankündigung dieser Tatsache. Insbesondere dann, wenn aus Sicht des Patienten nur die halbe Leistung erbracht worden sei, erachte er als Patient die Informationspflicht für eine Kostenüberschreitung von 15 % der Hälfte des Kostenvoranschlags für gegeben. Der unterschiedliche Schwierigkeitsgrad der Extraktion beider Zähne sei ihm nicht bekannt gewesen und auch nie erwähnt worden. Zudem begleiche er die Forderung nur unter der zwingenden Bedingung, dass die eingeleitete Betreibung gelöscht werde.

3.3 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, das Überschreiten des Kostenvoranschlages um 15 % liege im Rahmen, sodass bei einem mündlichen Kostenvoranschlag von Fr. 1'200.- auch ein Rechnungsbetrag von Fr. 1'380.- möglich wäre. Die mündlichen Kostenvoranschläge berücksichtigten den Aufwand für normal gelegene oder mit mässiger Abweichung retinierte Weisheitszähne. Weiterhin sei damit der Aufwand für eine einfache röntgenologische Abklärung mit einem Orthopantomogramm erfasst sowie ein normaler Aufwand bei der Operation. Wenn der Patient sich der Tatsache bewusst gewesen sei, dass bei ihm ein deutlich höherer Aufwand zu erwarten sei, entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für ein aufwändigeres und schwierigeres Vorgehen mit einer Reduktion des Rechnungsbetrages zu rechnen sei. Es sei allgemein üblich, dass für schwierigere Arbeiten höhere Kosten verrechnet würden. Da eine zulässige Höchstmenge des Lokalanästhetikums zu beachten sei, habe der behandelnde Arzt nicht eine beliebige Erhöhung vornehmen können. Die Angabe des Patienten, dass bei ihm die Lokalanästhesie schlecht wirke, bedeute hingegen nicht, dass die Operation nicht in Lokalanästhesie möglich wäre. Wenn der Beschwerdeführer angegeben hätte, eine Lokalanästhesie wirke bei ihm gar nicht, hätte die Operation in Narkose erfolgen müssen, deren Kosten bei mind. Fr. 1'000.- pro Stunde lägen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 23. September 2013 erklärt worden, dass die Entfernung des oberen Weisheitszahnes einer einfachen Extraktion entspreche und somit nicht mit der Entfernung des unteren Zahnes zu vergleichen sei. Mit ebendiesem Schreiben sei er auch darauf hingewiesen worden, dass die röntgenologische Abklärung unabhängig von der chirurgischen Leistung sei. Beim Beschwerdeführer habe eine 3D-Darstellung des Kiefers vorgenommen werden müssen, sodass der diagnostische Aufwand deutlich höher gewesen sei, als wenn nur ein Orthopantomogramm angefertigt worden wäre. Es sei nicht möglich, die Kosten für die Diagnostik zu teilen, da diese ja zu Beginn der Behandlung anfielen. Der Beschwerdeführer könne folglich nicht davon ausgehen, dass er, nachdem 90 % der Leistungen erbracht worden seien, nur die Hälfte des gesamten Kostenvoranschlages bezahlen müsse.

4.  

4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner über die Behandlung informiert wurde und dass ihm ein (mündlicher) Kostenvoranschlag in Höhe von Fr. 1'200.- für die Extraktion des oberen und unteren Weisheitszahns auf einer Seite gemacht wurde. Die Behandlung wurde im Mai 2012 vorgenommen, wobei die Extraktion des unteren Weisheitszahnes in zwei Etappen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erfolgen hatte. Die Extraktion des oberen Weisheitszahnes erfolgte bisher nicht. Strittig ist nun im Wesentlichen die dafür vom Beschwerdegegner gestellte Rechnung in Höhe von total Fr. 1'341.75, wovon der Beschwerdeführer nur einen Betrag von Fr. 600.- anerkannte und bisher bezahlte.

Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, handelt es sich beim beanstandeten Rechnungsbetrag um ein Entgelt für eine staatliche Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer verursacht hat. Die Vorinstanz stellte fest, dass aus den Unterlagen keine Hinweise auf einen Behandlungsfehler auszumachen seien. Auch im vorliegenden Verfahren liefert der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners.

4.2 Den Darlegungen des Beschwerdegegners folgend, besteht für den Beschwerdeführer keine Grundlage, davon auszugehen, er schulde aufgrund der Extraktion nur eines Weisheitszahnes auch nur die Hälfte der Kosten. Dem ist aufgrund Folgendem zuzustimmen: Es wurde klar und verständlich dargelegt, weshalb die vorgängige Diagnostik sowie die 3D-Röntgenaufnahme nötig waren und entsprechend auch einen nicht unbeachtlichen Teil der Gesamtkosten ausmachen. Die Instruktion sowie auch die Orthopantomographie sind zudem der generellen Vorbereitung des eigentlichen Eingriffs der Extraktion zuzuschreiben, sodass diese ungeachtet dessen, wie viele Zähne schlussendlich effektiv gezogen wurden, anfielen. Die Kosten sind in der Honorar-Rechnung detailliert aufgeschlüsselt, und die weiteren Kosten für die Extraktion des oberen Weisheitszahnes wurden vom Beschwerdegegner auf Fr. 100.- begrenzt, was dem Beschwerdeführer schriftlich anhand Erläuterung der unterschiedlichen Taxpunkte je nach Schwierigkeitsgrad der Extraktion aufgezeigt wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Instruktion über Auswirkungen operativer Eingriffe aufgrund der entstandenen Umtriebe durch die zwei Operationen nicht verrechnet, und die Verrechnung der Extraktion des unteren Weisheitszahns erfolgte zudem erst am zweiten Tag der Behandlung. Die in der Rechnung vom 10. April 2013 aufgeführten Positionen sind deshalb nicht zu beanstanden.

4.3 Da ein Kostenvoranschlag gemacht wurde, obwohl die Behandlung den Betrag von Fr. 2'000.- nicht überschritt, ist der analogen Anwendung der Vorinstanz von § 7 der Gebührenordnung zu folgen. Gestützt darauf reduzierte die Vorinstanz die offene Forderung zugunsten des Beschwerdeführers um den Betrag, welcher den Maximalbetrag in Anwendung der 15 %-Regel überstieg, auf Fr. 680.-. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch diesbezüglich nichts Konkretes vor. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass ihm das Überschreiten des Kostenvoranschlags nach der Behandlung mindestens mündlich hätte angekündigt werden müssen.

Dem Beschwerdeführer wurde gemäss dem Beschwerdegegner bereits vor dem Eingriff erklärt, dass es sich bei der Extraktion des unteren und des oberen Weisheitszahnes einer Seite nicht um gleichwertige Leistungen handle. Auf der Rechnung ist am 13. März 2012 die – nicht in Rechnung gestellte – Position "Instruktion über Auswirkung operativer Eingriff" vermerkt. Des Weiteren ist anzunehmen, dass der mündliche Kostenvoranschlag für die gesamte Leistung der Extraktion zweier Weisheitszähne gemacht wurde, ohne dass Beträge für die einzelnen Weisheitszähne ausgewiesen worden wären. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass die Lokalanästhesie bei ihm weniger wirkt und er dies dem Beschwerdegegner auch mitteilte, musste ausserdem eine längere bzw. schwierigere Behandlungsdauer in Kauf genommen werden. Mit der Erfassung der mit Taxpunkten bewerteten Leistungen ergibt sich sodann der Gesamtbetrag für die ärztliche Behandlung. Es ist keine Pflicht des Beschwerdegegners ersichtlich, den Beschwerdeführer als Patienten unmittelbar nach der Behandlung darauf hinzuweisen, dass die Kosten womöglich den gemachten Kostenvoranschlag nur geringfügig überschreiten, zumindest dann nicht, wenn die Überschreitung unter 15 % und somit im zu tolerierenden Rahmen liegt. Gemäss § 7 GebührenV ZZMK ist der Patient zudem erst bei einem Übersteigen um mehr als 15 % zu informieren, was vorliegend jedoch nicht zutraf.

4.4 Der Beschwerdegegner bot mehrmals Hand dafür, dem Beschwerdeführer mit Vorschlägen wie einer Reduktion auf Fr. 1'115.- oder einer Ratenzahlung entgegenzukommen. Der Beschwerdegegner ist jedoch nicht verpflichtet, diese Angebote weiterhin aufrecht zu erhalten, wenn seitens des Beschwerdeführers keine weitere Reaktion erfolgte. Zudem kann auch die Rechnungsstellung nicht beliebig lange aufgeschoben werden, nur weil der Beschwerdeführer sich persönlich aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage sieht, die Ziehung des zweiten Weisheitszahnes vornehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer kann daraus keine weiteren Ansprüche ableiten.

4.5 Die Rechnungsstellung erfolgte zwar nicht unmittelbar nach der Behandlung, dennoch noch innerhalb des zulässigen Zeitraums der noch laufenden Verjährungsfrist ärztlicher Besorgungen (vgl. Art. 128 Ziff. 3 OR). Der Beschwerdeführer kann aus dem Argument, während der Bürozeiten habe er keine Zeit gehabt, sich nach der Rechnung zu erkundigen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hätte er zu einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich auf der Zustellung der Rechnung bestanden, wäre der Beschwerdegegner diesem Anliegen zweifellos nachgekommen. Überdies ist zu beachten, dass die Rechnungsstellung sich wohl auch aus dem Grund verzögert hatte, da noch die Extraktion des zweiten Weisheitszahnes im Raum stand, zu der sich der Beschwerdeführer nach langem Zögern nicht entschliessen konnte.

4.6 Da die offene Forderung im Betrag von Fr. 680.- somit zu Recht besteht und die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner erteilte Rechtsöffnung auf diesen Betrag reduzierte, ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Betreibung sei zu löschen, abzuweisen.

5.  

5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Darin, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er lehne jede Spruchgebühren, Zinsen, Gebühren etc. ab, welche den ursprünglichen Rechnungsbetrag überstiegen, ist kein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu erblicken, zumal er sich weder zu seiner Mittellosigkeit äussert noch in anderer Weise geltend macht, nicht in der Lage zu sein, Prozesskosten zu bezahlen. Seine Ausführungen nehmen überdies nur Bezug auf den Rechnungsbetrag der strittigen Rechnung. Vielmehr sind diese Vorbringen deshalb als Antrag auf Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners zu verstehen, dem aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    720.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …