{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00183_2016-09-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216567&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e5bbbcd83ec018f3a7c512de469b7d47"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.09.2016  VB.2016.00183"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.09.2016  VB.2016.00183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.09.2016  VB.2016.00183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | [Bauliche Erweiterung eines bestehenden, im Grenzbau mit demjenigen der Beschwerdef\u00fchrenden zusammengebauten Einfamilienhauses.] Es steht dem Nachbarn bzw. der Nachbarin frei, seine bzw. ihre Zustimmung zum Grenzbau mit Einschr\u00e4nkungen zu verbinden oder mit Bedingungen und Auflagen zu verkn\u00fcpfen. Die privaten Grenz- bzw. N\u00e4herbaurechtsvereinbarungen sind f\u00fcr die Baubeh\u00f6rden verbindlich. Verbindlich sind somit auch die verschiedenen Einschr\u00e4nkungen, Bedingungen oder Auflagen, mit welchen die benachbarte Eigent\u00fcmerschaft ihre Zustimmung verbunden hat (E. 4.2).  Vorliegend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Rechtsvorg\u00e4nger der Parteien, in deren Eigentum sich die betroffenen Grundst\u00fccke im Zeitpunkt der Errichtung des Grenzbaus befanden, ihre Zustimmung hierzu ausdr\u00fccklich an Bedingungen gekn\u00fcpft oder mit Einschr\u00e4nkungen verbunden h\u00e4tten, welche sich auf unterirdische Geb\u00e4udeteile bezogen h\u00e4tten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Bed\u00fcrfnisse der beiden vom gegenseitigen Grenzbau betroffenen Grundst\u00fccke durch die Erg\u00e4nzung eines der beiden oder beider bestehenden Einfamilienh\u00e4user um ein weiteres Untergeschoss im Abstandsbereich geschm\u00e4lert w\u00fcrden und eine diesbez\u00fcgliche Einschr\u00e4nkung des jeweiligen Grenzbaurechts dem Interesse der seinerzeit beteiligten Nachbarn entsprochen h\u00e4tte. So ist etwa eine Tangierung der mit den Abstandsvorschriften verfolgten wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Interessen in aller Regel von vornherein ausgeschlossen, wenn sich ein Geb\u00e4udeteil im Boden befindet. Die Erweiterung des beschwerdegegnerischen Einfamilienhauses um ein weiteres Untergeschoss bedarf daher keiner erneuten Zustimmung (E. 4.3 f.).  Das Wohnhaus der Beschwerdef\u00fchrenden wird jedoch durch die geplanten baulichen Massnahmen buchst\u00e4blich erdr\u00fcckt und verkommt in seiner \u00e4sthetischen Bedeutung insbesondere bei einer Betrachtung von S\u00fcden bzw. S\u00fcdwesten zu einer Schopfanbaute eines neuen Hauptgeb\u00e4udes. Die mangelnde Sensibilit\u00e4t undfehlende gestalterische R\u00fccksichtnahme auf die vorbestehende Bausubstanz und deren Baustil verm\u00f6gen die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von \u00a7 238 Abs. 1 PBG nicht zu erreichen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz erscheint nicht haltbar (E. 5). \r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:45:53", "Checksum": "b6092252aa9191b35350c91bb414df0e"}