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Geschäftsnummer: VB.2016.00188  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.06.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nachehelicher Härtefall

Vorliegend vermögen weder die depressiven Symptome des Beschwerdeführers noch die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien einen nachehelichen Härtefall zu begründen (E.4.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
HÄRTEFALL
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE
WICHTIGER GRUND
WIDERRUF
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 33 AuG
Art. 42 AuG
Art. 50 AuG
Art. 62 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00188

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1992, Staatsangehöriger von Tunesien, reiste am 5. Februar 2013 in die Schweiz ein. Am 5. April 2013 heiratete er die schweizerische Staatsangehörige C, geboren 1974. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 4. April 2016 verlängert wurde.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilli­gung. Als Begründung führte das Migrationsamt sinngemäss an, aufgrund mangelnden Ehewillens von C sei die eheliche Gemeinschaft spätestens per 9. März 2015 aufgegeben worden. Zudem habe die Ehegemeinschaft weder drei Jahre gedauert noch würde ein nachehelicher Härtefall vorliegen. Schliesslich seien weder Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkennbar noch würde ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. März 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. April 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Be­schwerde verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

 

 

 

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen. Entsprechend können neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1 mit Hinweisen).

1.3 Die bis 4. April 2016 befristete Aufenthaltsbewilligung ist mittlerweilen erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Streitgegenstand ist mithin nicht mehr der Widerruf, sondern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.  

Ein Widerrufsgrund liegt nach Art. 62 lit. d. i.V.m. Art. 33 Abs. 2 AuG namentlich dann vor, wenn die ausländische Person den mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Auf­enthaltszweck nicht (mehr) erfüllt und sie sich auch nicht auf eine andere Anspruchs­grundlage stützen kann, die ihr den Verbleib in der Schweiz ermöglicht (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen­tar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43 ff.). Liegen Widerrufsgründe vor, so kann die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG entsprechend auch nicht verlängert werden.

3.  

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolg­reiche Integration stattgefunden hat oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG).

3.2 Unbestrittenermassen liegt keine eheliche Beziehung zwischen C und dem Beschwerdeführer mehr vor. Der Beschwerdeführer lebte spätestens seit dem 31. Mai 2015 von C getrennt. Gemäss Mitteilung der Ehescheidung vom 10. Mai 2016 haben sich der Beschwerdeführer und C per 4. Mai 2016 scheiden lassen. Weiter ist unbestritten, dass die tatsächliche eheliche Beziehung weniger als drei Jahre gelebt wurde. Umstritten ist hingegen, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt.

4.  

4.1  Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus (BGE 137 II E. 3.2.3; BGr, 15. Februar 2013, 2C_690/2012, E. 3.3). Ein Härtefall kann nicht bereits angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer gearbeitet hat, sich nichts hat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch die deutsche Sprache einigermassen beherrscht (vgl. BGr, 16. Juni 2011, 2C_489/2011, E. 2.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Der persönliche Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Es muss mit anderen Worten eine Kausalität zwischen der Ehe und dem Härtefall vorliegen (BGr, 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 4.3; BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

4.2  

4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aufgrund seiner depressiven Symp­tome und des schlechten tunesischen Gesundheitssystems, insbesondere im Bereich der Psychotherapie, sei ihm eine Wiedereingliederung in Tunesien erschwert.

4.2.2 Schwere gesundheitliche Probleme können als wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland in medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt dabei im Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab. Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann allein der Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat allenfalls nicht mit dem­jenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben. Das Bundesverwaltungsgericht stufte die medizinische Versorgung für psychische Be­schwerden in seinem Entscheid vom 1. Oktober 2014, E-4343/2014, E. 6.2.3, als genügend ein.

Die depressiven Symptome, an welchen der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis seit April 2016 leidet, vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Sie können angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als so gravierend gewertet werden, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland schlichtweg unhaltbar erscheint. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch in der Lage zu arbeiten. Aus dem Umstand, dass die Behandlung in der Schweiz, wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen lässt, besser als in Tunesien ist und eine psychotherapeutische Behandlung hier besser zugänglich sowie weniger sozial stigmatisierend für den Betroffenen ist, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Der zitierte Bericht der WHO vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, aufzu­zeigen, inwiefern seine psychischen Probleme kausal auf seine Ehe zurückzuführen sind.

4.3  

4.3.1 Sodann lässt der Beschwerdeführer vorbringen, aufgrund der Sicherheitslage in Tunesien und insbesondere in seiner Heimatstadt D, welche im algerischen Grenzgebiet liegt, sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar.

4.3.2 Das Angeführte vermag indessen ebenfalls keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien steht einer Rückkehr nicht ent­gegen. Insbesondere ändert das Risiko terroristischer Anschläge durch islamistische Gruppierungen nichts daran. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es insbesondere nicht, darzulegen, inwiefern er im Besonderen von der allgemeinen Sicherheitslage in Tunesien betroffen ist. Dass seine Heimatstadt D im algerischen Grenzgebiet liegt, wo es zu militärischen Interventionen der tunesischen Armee gegen dschihadistische Gruppierungen kommt, zeigt seine individuelle Betroffenheit noch nicht genügend auf. Alle Menschen dieser Region dürften hiervon grundsätzlich im gleichen Mass betroffen sein. Zudem steht es ihm frei, sich in einer anderen Region Tunesiens niederzulassen. Des Weiteren steht die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien nicht im Zusammenhang mit seiner ehelichen Beziehung in der Schweiz.

4.4 Weitere Gründe für einen nachehelichen Härtefall werden nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Damit liegt kein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG vor.

5.  

Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund erfüllt. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist ferner auch nicht unverhältnismässig, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Beschwerdeschrift enthält abgesehen von den depressiven Symptomen keine Argumente, welche nicht schon von der Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsabwägung berücksichtigt worden sind. Die depressiven Symptome vermögen die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen, wobei auf die Ausführungen in E. 4.2.3 verwiesen werden kann. Die Rückkehr nach Tunesien ist dem Beschwerdeführer zuzumuten. Entsprechend ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch nicht zu verlängern.

6.  

6.1 Beim Beschwerdeführer liegt auch kein persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b. AuG vor. Zwar ist es dem Beschwerdeführer anzurechnen, dass er im Rahmen seines rund dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz gearbeitet, Deutschkurse besucht, einen Freundeskreis in der Schweiz aufgebaut, die Rechtsordnung respektiert und damit ins­gesamt Integrationswillen gezeigt hat. Indessen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern er sich dadurch in einer persönlichen Notlage befindet, wie sie vom Bundesgericht zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gefordert wird. Die Lebens- und Daseinsbedingungen des Beschwerdeführers sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4c). Daran ändert auch nichts, dass er seit April 2016 an depressiven Symptomen leidet, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen 4.2 verwiesen werden kann.

6.2  Der Entscheid der Vorinstanz liegt auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechts­erheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet. Eine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers besteht nicht. Eine Rückkehr nach Tunesien ist dem Beschwerdeführer insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner depressiven Symptome und der Sicherheitslage in Tunesien zumutbar.

6.3 Entsprechend den Ausführungen in Erwägung 4.3.2 liegen auch keine Vollzugs­hindernisse im Sinn von Art. 83 AuG vor (vgl. auch BVGer, 7. Januar 2015, E-7575/2014, E. 8.3.2).

7.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8.  

8.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean­tragen. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf ent­sprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

8.3 Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren. Zu­nächst belegt er seine Mittellosigkeit nicht. Aus den Akten kann im Gegenteil einzig entnommen werden, dass er ein geregeltes Arbeitseinkommen hat. Sodann müssen seine Begehren insbesondere angesichts der nicht mehr bestehenden Ehe und der durch­schnittlichen Integration als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Die Aussichten auf Gutheissung der Beschwerde waren trotz der neu aufgetretenen depressiven Symptome erheblich geringer als die Aussicht auf Abweisung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …