|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00189  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Schadensvergütung (Eintretensvoraussetzungen)


[Einsprachelegitimation des Zedenten, der zugleich Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der Zessionarin ist] Im Einspracheverfahren richten sich die Eintretensvoraussetzungen nach den Bestimmungen über das Rekursverfahren. Wird eine Forderung zediert, ist der Zedent nicht mehr berechtigt, sich an einem die abgetretene Forderung betreffenden Verwaltungsverfahren als Partei zu beteiligen. Vom mit der Einsprache gerügten Regress der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer sodann nicht betroffen, da jener sich einzig gegen die Aktiengesellschaft richtet (E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist weder als (einzelzeichnungsberechtigter) Verwaltungsratspräsident noch als Mehrheitsaktionär berechtigt, die Interessen der Aktiengesellschaft in eigenem Namen wahrzunehmen (E. 2.3). Über die Einsprache der Aktiengesellschaft war bei Einreichung des Rekurses noch nicht entschieden, weshalb es sowohl an einem Anfechtungsobjekt als auch an einem schutzwürdigen Interesse gefehlt hätte, wäre der Rekurs im Namen der Aktiengesellschaft erhoben worden (E. 2.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTIENGESELLSCHAFT
EINSPRACHE
EINSPRACHEVORAUSSETZUNG
LEGITIMATION
VERWALTUNGSRATSPRÄSIDENT
ZESSION
Rechtsnormen:
Art. 164 OR
§ 10b VRG
§ 21 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00189

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. April 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

betreffend Schadensvergütung (Eintretensvoraussetzungen),

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist Eigentümer des Gebäudes Vers.-Nr. 01 an der B-Strasse 02 in C; jenes wurde am 15. Juli 2014 durch ein Feuer beschädigt. Mit Schreiben vom 11. August 2014 teilte A der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) mit, er trete sämtliche Ansprüche aus diesem Schadenfall an die D AG ab; diese werde auch sämtliche Kosten für die Wiederherstellung des Gebäudes übernehmen. Die GVZ anerkannte mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 einen Gebäudeschaden im Umfang von Fr. 455'000.-.

Nachdem die D AG am 1. Juni 2015 eine Schadenabrechnung über Fr. 436'947.- eingereicht hatte, setzte die GVZ die Schadenvergütung mit an die D AG gerichteter Verfügung vom 7. Juli 2015 auf Fr. 425'502.- fest und verrechnete die Schadenvergütung mit einer Regressforderung im Betrag von Fr. 190'000.-.

B. Mit Einsprache vom 30. Juli 2015 liess A sinngemäss beantragen, auf die Regressforderung über Fr. 190'000.- sei zu verzichten. Die GVZ trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 9. September 2015 nicht ein.

II.  

Das Baurekursgericht wies den von A dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 17. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

A liess am 14. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die GVZ zu verpflichten, auf die Einsprache vom 30. Juli 2015 einzutreten. In der Folge wurden die Akten beigezogen, jedoch weder eine Beschwerdeantwort noch eine Vernehmlassung eingeholt.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Baurekursgerichts über Einspracheentscheide der GVZ betreffend eine Schadenvergütung nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebVG, LS 862.1) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, nachdem dieser seine Ansprüche an die D AG abgetreten habe, sei er zur Einsprache nicht mehr legitimiert. Die Vorinstanz hat diese Auffassung geschützt.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei als Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der D AG sowie Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert. Zudem habe er die Einsprache "stellvertretend" auch für die D AG eingereicht.

2.2 Im Einspracheverfahren gemäss § 10b VRG richten sich die Eintretensvoraussetzungen nach den Bestimmungen für das Rekursverfahren (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10b N. 5). Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die beschwerdeführende Person muss stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Zudem muss sie einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 14 ff.).

Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin war an die D AG gerichtet und hatte einerseits die Schadenvergütung an diese und anderseits eine zur Verrechnung gebrachte Regressforderung zum Gegenstand. Als Grund- und Gebäudeeigentümer ist der Beschwerdeführer Versicherungsnehmer und hätte damit grundsätzlich auch Anspruch auf Vergütung des versicherten Schadens. Er hat diesen Anspruch jedoch am 11. August 2014 an die D AG zediert. Wird eine Forderung zediert, verliert der Zedent seine Berechtigung an dieser Forderung und kann sie deshalb nicht mehr gerichtlich geltend machen (BGE 130 III 417 E. 3.4); damit ist der Zedent auch nicht mehr berechtigt, sich an einem die abgetretene Forderung betreffenden Verwaltungsverfahren als Partei zu beteiligen.

Sodann richtete sich die Einsprache nicht gegen die Höhe der Schadenvergütung, sondern gegen die damit verrechnete Regressforderung der Beschwerdegegnerin. Von diesem Rückgriff ist der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer indes nicht betroffen, sondern einzig die D AG. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihm zugesichert, die Schadenvergütung nicht zu kürzen, verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin keine Kürzung der Schadenvergütung im Sinn von § 70 GebVG vorgenommen, sondern gegenüber der D AG eine Regressforderung im Sinn von § 72 Abs. 1 GebVG geltend gemacht und diese Forderung zur Verrechnung gebracht hat.

2.3 Der Beschwerdeführer wäre zur Einsprache demnach nur berechtigt gewesen, soweit er in eigenem Namen die Interessen der D AG hätte wahrnehmen können. Dazu war er indes weder als (einzelzeichnungsberechtigter) Verwaltungsratspräsident noch als Mehrheitsaktionär der D AG berechtigt (vgl. BGr, 27. August 2013, 2C_1158/2012, E. 2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Einsprache auch "stellvertretend" für die D AG eingereicht. Diesbezüglich muss er sich indes entgegenhalten lassen, dass er – bereits damals anwaltlich vertreten – die Einsprache ausdrücklich in eigenem Namen und nicht im Namen der D AG eingereicht hat. Sein Hinweis, er erhebe die Einsprache stellvertretend auch für die D AG, lässt sich deshalb nur so verstehen, dass er mit seinem eigenen Rechtsmittel auch die Rechte der D AG wahren wollte. Dazu ist er indes – wie dargelegt – nicht berechtigt.

Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der D AG bereits am 24. Juli 2015 gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats eine gegen die Regressforderung gerichtete Einsprache bei der Beschwerdegegnerin einreichte; deren Bearbeitung war jedenfalls bei Einreichung des Rekurses noch pendent. Der D AG fehlte es im Rekursverfahren damit an einem schutzwürdigen Interesse, weil die Beschwerdegegnerin ihre Einsprachelegitimation bis zu diesem Zeitpunkt nicht angezweifelt hatte und ein Einspracheverfahren hängig war; ebenso fehlte es damit an einem Anfechtungsobjekt. Im Übrigen hat bereits die Vorinstanz den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass er auch den Rekurs nur als Privatperson und nicht im Namen der D AG erhoben hatte; aus den vorgängig ausgeführten Gründen war er auch im Rekursverfahren nicht legitimiert, Rechte der D AG wahrzunehmen. Das Gleiche müsste er sich auch im Beschwerdeverfahren entgegenhalten lassen.

2.5 Zu Recht ist nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten und hat sie die Vorinstanz darin geschützt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 190'000.- zwischen Fr. 6'000.- und Fr. 10'000.- (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr, LS 175.252]). Da hier nur die Eintretensvoraussetzungen Verfahrensgegenstand waren und nicht über materielle Fragen zu entscheiden war, kann die Gebühr angemessen herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 4'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…