{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00190_2016-08-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216502&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "47d40ad7ec3fb5f7230ebbcca7207293"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.08.2016  VB.2016.00190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.08.2016  VB.2016.00190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.08.2016  VB.2016.00190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Gr\u00fcnde (AIDS-Ausbruch; HIV-Enzephalopathie) Der Beschwerdef\u00fchrer leidet an einer HIV-Infektion im CDC-Stadium C3 und ist somit an AIDS erkrankt. Zudem wurde bei ihm eine HIV-Enzephalopathie diagnostiziert. Eine Verletzung von Art. 70 VZAE durch die Vorinstanz, welche trotz laufender ambulanter Massnahme einen Entscheid getroffen hat, liegt nicht vor. Vielmehr hat sie die Wirkungen der aufenthaltsbeendenden Massnahme zu Recht auf den Zeitpunkt gelegt, in welchem der Beschwerdef\u00fchrer aus der ambulanten Massnahme entlassen wird (E. 2). Insoweit als gegen die Wegweisung Beschwerde gef\u00fchrt wird, kann darauf mangels zureichender Begr\u00fcndung nicht eingetreten werden (E. 3). Das Verwaltungsgericht pr\u00fcft Wegweisungsvollzugshindernisse gem\u00e4ss Art. 83 AuG von Amtes wegen. Unzumutbar kann der Vollzug sein, wenn der Ausl\u00e4nder im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund einer medizinischen Notlage konkret gef\u00e4hrdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Nach der Rechtsprechung gilt der Vollzug der Wegweisung i.d.R. als unzumutbar, wenn die HIV-Infektion das Stadium C erreicht hat bzw. AIDS ausgebrochen ist. Neben dem Krankheitsstadium ist auch die konkrete Situation der betreffenden Person im Zielland entscheidend. Abzukl\u00e4ren ist, ob eine ad\u00e4quate Behandlung im Zielland m\u00f6glich ist (objektive Verf\u00fcgbarkeit) sowie ob die betroffene Person eine realistische M\u00f6glichkeit hat, diese Behandlung in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen (subjektive Verf\u00fcgbarkeit). Vorliegend ist unklar, ob der verbeist\u00e4ndete Beschwerdef\u00fchrer, der laut Arztberichten dauerhaft unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftig ist, in Nigeria wird einer existenzsichernden T\u00e4tigkeit nachgehen k\u00f6nnen bzw. die n\u00f6tige Betreuung wird organisieren k\u00f6nnen. Die Vorinstanz liess denn auch der Einfluss der Folgeerkrankung (HIV-Enzephalopathie) unber\u00fccksichtigt. Aufgrund des AIDS-Ausbruchs im Verbund mit der diagnostizierten Funktionsst\u00f6rung des Gehirns kann nicht ausgeschlossen werden, dass derBeschwerdef\u00fchrer in seinem Heimatland in eine medizinische Notlage ger\u00e4t. Der Beschwerdegegner wird daher angewiesen, dem SEM die vorl\u00e4ufige Aufnahme zu beantragen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:45:07", "Checksum": "6b88b4b033116b6602206f4c2fc1c6bd"}