|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
|
|

|
VB.2016.00199
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. D,
2. C,
beide vertreten durch
J,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die
Schulpflege B,
diese vertreten
durch RA I,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Übernahme von Kosten für Privatschule,
logopädische Untersuchung usw.,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 2004) besuchte ab dem Schuljahr 2008/2009 in
der Gemeinde B zunächst den Kindergarten und anschliessend die
Primarschule. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 ersuchten die Eltern von A, C
und D, die Schulpflege sinngemäss darum, die Schulung von A in der Privatschule E
ab August 2015 zu bewilligen, die Kosten von Fr. 42'000.- für zwei
Schuljahre bis Juli 2017 zu übernehmen sowie ihnen für eine ausserschulische
logopädische Abklärung Fr. 1'100.- zu bezahlen und sich an der
psychologischen Betreuung von Oktober 2014 bis Juli 2015 zur Hälfte zu
beteiligen. Am 18. Juni 2015 wies die Schulpflege das Begehren um
Versetzung in die Privatschule E und Übernahme der Schulkosten ab. Mit
Beschluss vom gleichen Tag wies sie sodann auch die übrigen Begehren ab, welche
sie als Haftungsbegehren behandelte.
II.
Mit Rekurs vom 18. Juli 2015 beantragen C und D beim
Bezirksrat G Folgendes:
" 1. Dieser Rekurs sei gutzuheissen und die beiden Beschlüsse
der Schule B vom 18.6.2015 aufzuheben.
2.1 Der Antrag
Versetzung A in die Privatschule E vom 1.6.2015 sei gutzuheisssen.
2.2 Der Antrag
Kostenübernahme von 2 Schuljahren vom 1.6.2015 sei gutzuheissen.
2.3 Der Antrag
Kostenübernahme logopädische Abklärung vom 1.6.15 sei gutzuheissen.
2.4 Die Anträge Kostenübernahme psychologische und medizinische Behandlung
von A vom 1.6.2015 seien gutzuheissen."
Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2015 trat der
Bezirksrat G auf die Anträge 1, 2.3 und 2.4 sinngemäss nicht ein, soweit
diese den Beschluss betreffend Haftungsbegehren betrafen, und überwies die
Angelegenheit in diesem Umfang an das Bezirksgericht G. Im Übrigen wies
der Bezirksrat den Rekurs mit Beschluss vom 14. März 2016 ab.
III.
C und D liessen am 12./18. April 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss vom 14. März 2016 aufzuheben und die Gemeinde B zu
verpflichten, das Schulgeld für die Schulung von A an der Privatschule E
im Betrag von insgesamt Fr. 42'000.- zu übernehmen. Weiter sei die
Präsidialverfügung vom 23. Juli 2015 "als nichtig aufzuheben"
und die Angelegenheit diesbezüglich an den Bezirksrat G zurückzuweisen.
Der Bezirksrat G verzichtete am 26./27. April 2016 unter Verweis auf
die Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B
schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai/16. Juni 2016, unter
Entschädigungsfolge "(zuzüglich Mehrwertsteuer)" sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiteren Stellungnahmen von C
und D vom 11. Juli, 29. August und 21. September 2016 sowie der Gemeinde B
vom 16. August und 12. September 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen
festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulgemeinde etwa betreffend die
Kostenübernahme für eine externe Schulung bzw. für therapeutische Abklärungen
und Massnahmen sowie selbständig eröffnete Entscheide eines Bezirksrats über
seine Zuständigkeit in diesem Zusammenhang nach § 75 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und
§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2 Die
Beschwerdeführenden beantragen unter anderem, es sei eine Präsidialverfügung
der Vorinstanz vom 23. Juli 2015 aufzuheben, mit der die Vorinstanz ihre
Zuständigkeit teilweise verneint hat. Bei dieser Verfügung handelt es sich um
einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Gegen
solche Zwischenentscheide steht die sofortige Beschwerde offen; mit dem
Endentscheid können sie hingegen nicht mehr angefochten werden (Art. 92
Abs. 2 BGG).
Nach § 53 Satz 2 VRG in Verbindung mit § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen einzureichen.
Diese Frist beginnt am Tag nach Zustellung des angefochtenen Entscheids zu
laufen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG) und ist gewahrt, wenn die
Beschwerde am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eintrifft oder zu
dessen Händen der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 70 in Verbindung
mit § 11 Abs. 1 f. je Satz 1 VRG). Die vorinstanzliche
Verfügung vom 23. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführenden am 24. Juli
2015 zugestellt. Aufgrund des bis zum 15. August 2016 dauernden
Fristenstillstands (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1
lit. b der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272])
begann die Beschwerdefrist am 16. August 2015 zu laufen und endete am
14. September 2015. Die erst am 18. April 2016 der schweizerischen
Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als offenkundig verspätet.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verfügung vom
23. Juli 2015 sei nichtig, weil sie gegen die "Volksschulgesetzgebung"
verstosse. Mangelhafte Verfügungen sind nur dann nichtig, wenn sie an einem
schweren Mangel leiden, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist,
und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen in erster Linie funktionelle
und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler
in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1, 117 Ia 202 E. 8a; VGr,
11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 3c; René Wiederkehr/Paul Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Rz. 2554 ff.).
Allein die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 23. Juli
2015 verstosse gegen materielles Recht, kann nicht zu deren Nichtigkeit führen.
Im Übrigen sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche diese Verfügung
als nichtig erscheinen liessen.
Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen,
trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung nicht erkannt zu haben, dass sie
gegen die Verfügung vom 23. Juli 2015 innert 30 Tagen hätten
Beschwerde einreichen müssen, wäre dies auf deren eigene grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen und vermöchte keine Fristwiederherstellung gestützt auf
§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG zu begründen (vgl. hierzu
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12
N. 41 ff.).
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit
damit beantragt wird, den Beschluss des Bezirksrats G vom 23. Juli
2015 aufzuheben.
2.
2.1 Gemäss
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der
Unterricht muss entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen
Kindes angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf
ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133
I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3). Nach Art. 62 Abs. 3 BV
sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten
Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.
Diese Bestimmung wird durch Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) konkretisiert, der inhaltlich
aber kaum über Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV hinausgeht
(BGE 138 I 162 E. 3.1). Den Kantonen verbleibt im Rahmen dieser Grundsätze
auch im Hinblick auf die Sonderschulung ein erheblicher Gestaltungsspielraum.
Der Anspruch beschränkt sich auf eine geeignete, nicht eine optimale
Sonderschulung; ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung,
welches theoretisch möglich wäre, kann nicht gefordert werden (BGE 138 I
162 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss
Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005 (KV, LS 101) ist das Recht auf Bildung gewährleistet; nach
Abs. 2 umfasst dies auch das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.
Die Behörden hatten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung
Vorkehrungen zu treffen, um diesen Anspruch zu gewährleisten (Art. 138
Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht
restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.
2007, Art. 34 N. 17 ff.; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als
tragendes Prinzip, in: Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006,
S. 31 ff., 42 ff. [beides auch zum Folgenden]). Wie sich schon
aus der Übergangsbestimmung ergibt, wird der Inhalt des Rechts auf Bildung in
erster Linie auf Gesetzesstufe konkretisiert. Die Wirkung von Art. 14 KV
dürfte sich deshalb darauf beschränken, dass die Gerichte einschränkende
Konkretisierungen des Gesetzgebers daraufhin zu überprüfen haben, ob sie mit
dem verfassungsrechtlichen Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind (vgl. hierzu
im Zusammenhang mit Art. 19 BV BGE 129 I 12 E. 6.4). Was die
Kostentragungspflicht für den Besuch einer bestimmten Privatschule im Rahmen
einer sonderpädagogischen Massnahme betrifft, lässt sich aus Art. 14 KV jedenfalls
kein über Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 3 BV hinausgehender Anspruch
ableiten (zum Ganzen VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 2).
3.
Nach § 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische
Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen. Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34
Abs. 1 VSG Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere
Klassen und Sonderschulung.
Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll
grundsätzlich im Konsens zwischen Eltern, Schulleitung und Schulpflege
getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG). Kann keine Einigung über die
sonderpädagogischen Massnahmen erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird
eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1
Satz 1 VSG). Besteht auch nach einer schulpsychologischen Abklärung keine
Einigung über die sonderpädagogischen Massnahmen, entscheidet die Schulpflege
darüber (§ 39 Satz 1 VSG).
4.
4.1 Vorliegend
fehlt es an einem Beschluss der Schulpflege betreffend die Schulung von A an
der Privatschule E. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien ohne
entsprechenden Beschluss zum Handeln gezwungen gewesen, weil die Schulpflege
untätig geblieben sei.
4.2 Wie es
sich mit einer Kostenübernahme verhält, wenn die Eltern sich in eigener Kompetenz
für eine Sonderschulung entschliessen, lässt sich dem Volksschulgesetz nicht entnehmen.
Nach früherem Recht überprüfte die Schulpflege auf Gesuch hin die schulische
Notwendigkeit und die Richtigkeit einer Sonderschulung, zu welcher sich die
Eltern in eigener Kompetenz entschlossen hatten. Die Schulgemeinde wurde
insbesondere kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige
Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren. Nach
gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist an dieser Regelung
unter neuem Recht ungeachtet der Tatsache festzuhalten, dass im neuen Recht der
Fall, wo die Eltern ihr Kind in eigener Kompetenz in einer Privatschule
anmelden, nicht ausdrücklich geregelt wurde (VGr, 22. August 2012,
VB.2012.00340, E. 3.2.2, und 24. November 2010, VB.2010.00317,
E. 2.2).
Die schulische Notwendigkeit einer Sonderschulung ist
dabei nach ständiger Rechtsprechung vom Standpunkt vor und nicht nach Eintritt
in die entsprechende Schule aus zu überprüfen. Allein aus dem allfälligen
Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell
angepasster Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer
solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
4.3 Aus den
Akten ergibt sich, dass zwischen den zuständigen Personen der Schule B und
den Beschwerdeführenden seit dem Jahr 2012 intensive Kontakte stattfanden, die
aber im Wesentlichen eine allgemeine Kritik der Beschwerdeführenden an den
Unterrichtsmethoden der jeweiligen Lehrpersonen betrafen. Gemäss dem Protokoll
zu einem Elterngespräch vom 31. Oktober 2012, welches nach einem
Spitalaufenthalt von A stattfand, wurde die Lesefertigkeit von A von den
Lehrpersonen als Schwachpunkt erkannt und waren allenfalls weitere Abklärungen
nötig. Die Logopädin der Beschwerdegegnerin führte am 19. Juni 2014
verschiedene Tests mit A durch und kam zum Schluss, dass die Rechtschreibung von
A im unteren Durchschnitt und die akustische Merkfähigkeit leicht unterdurchschnittlich
seien sowie eine leichte Leseschwäche vorliege. Im Juli 2014 gelangten die
Beschwerdeführenden an die Schule und machten geltend, man habe bei A eine
bestehende "Lese-Rechtschreib-Schwäche" übersehen. Die Lehrpersonen
nahmen hierzu am 21. August 2014 Stellung und hielten fest, die Entwicklung
von A stetig mit zu verfolgen und die notwendigen Massnahmen im Unterricht
getroffen, eine vertiefte logopädische Abklärung bis anhin aber nicht für nötig
gehalten zu haben. Aus ihrer Stellungnahme geht hervor, dass mit A bereits ab
dem Schuleintritt zeitweilig im Rahmen einer integrativen Logopädie gearbeitet
und ihre Leseleistungen immer wieder überprüft und thematisiert wurden. Am
5. September 2014 nahm die Schulleiterin gegenüber den Beschwerdeführenden
zu deren Vorwürfen Stellung; an diesem Gespräch äusserten die
Beschwerdeführenden erneut massive Kritik an den Lehrpersonen und erklärten
zugleich, A privat abklären zu lassen; die ihnen übergebene Dokumentation über
die bisherigen Förderungsmassnahmen und Abklärungen für A zerriss die Beschwerdeführerin
an diesem Gespräch. Ab August 2014 fand einmal pro Woche eine Therapiestunde in
Logopädie statt, die indes wiederholt ausfiel, weil A im Unterricht fehlte. An
einem schulischen Standortgespräch vom 12. November 2014 erklärten die
Beschwerdeführenden, A gehe es in der 5. Klasse gut, sie wirke zufrieden
und selbstbewusster. Gemäss einem bei der Beschwerdegegnerin am 8. Januar
2015 eingegangenen Bericht einer Logopädin vom 3. Dezember 2014 leidet A
an einer Lesestörung und sind ihre Schreibfähigkeiten an der Grenze zum
Normbereich. Die Logopädin empfahl Folgendes: "Zur Verbesserung der
Lesefähigkeit muss die Lesestrategie verändert werden. Es gibt mittlerweile
Computerprogramme, womit dieses Ziel durch einen systematischen Aufbau
angegangen werden kann. Es ist jedoch sinnvoll, dass Schüler bei der
Durchführung eines solchen Lesetrainings von einer Logopädin gecoacht und unterstützt
werden." In der Folge wurde vereinbart, dass A das von der externen
Logopädin empfohlene Programm auf einem Tablet installiere, primär zu Hause
übe, aber das Tablet in jede Logopädiestunde mitnehme. Am 1. Juni 2015
beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem, die Beschwerdegegnerin habe
ab dem Schuljahr 2015/2016 die Kosten für die Schulung von A in der Privatschule E
zu übernehmen. Am 4. Juni 2015 fand ein erneutes schulisches Standortgespräch
statt. Am gleichen Tag beantragte die Klassenlehrperson (auch auf Wunsch der
Beschwerdeführenden) der Schulleitung eine Verlängerung der Logopädie, was die
Schulleitung am 25. Juni 2015 bewilligte. Mit Schreiben vom 9. Juni
2015 hatte das zuständige Mitglied der Schulpflege die Beschwerdeführenden
unter anderem gebeten zu bestätigen, dass sie für A "ein
sonderpädagogisches Verfahren/eine Sonderschulung" beantragten, und ihre Zustimmung
zur sonderpsychologischen Abklärung zu erteilen. Die Beschwerdeführenden
erklärten mit Schreiben vom 15. Juni 2015, keine Sonderschulung beantragt
zu haben und der schulpsychologischen Abklärung zuzustimmen, sofern diese
helfe, die Versäumnisse der Schule abzuklären, und unter der Bedingung, dass
die Abklärung in ihrem Beisein und "unter Vorlage unserer Anträge"
durchgeführt werde. Die Schulpflege beschloss an ihrer Sitzung vom
18. Juni 2015 unter anderem, das Gesuch um Kostenübernahme abzuweisen. Mit
Schreiben vom 6. Juli 2015 teilten die Beschwerdeführenden der Schulpflege
mit, A künftig in der Privatschule E schulen zu lassen.
4.4 Aus dem
vorstehenden Sachverhalt ergibt sich keine Notwendigkeit dass A eine Privatschule
besuche. Die Beschwerdegegnerin hatte A bereits seit längerer Zeit im Rahmen
des normalen Unterrichts und zusätzlich mit sonderpädagogischen Massnahmen
(Logopädie) unterstützt und auch die Empfehlungen der privat beigezogenen Logopädin
umgehend umgesetzt. Inwiefern hier eine schulpsychologische Abklärung hätte
stattfinden müssen, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden sich
immer nur über angebliche Versäumnisse in der Vergangenheit beklagt, mit den
aktuellen Massnahmen im Sinn von § 37 Abs. 1 VSG aber einverstanden
zeigten. Dem Schreiben vom 6. Juli 2015 lässt sich denn auch entnehmen,
dass der Schulwechsel der Tochter der Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf
die allgemeine Unzufriedenheit mit der Schule B zurückzuführen ist, was sich
seit dem Jahr 2012 in zahlreichen Vorwürfen manifestierte. Die Schulleitung hat
diese stets ernst genommen und entsprechende Abklärungen getätigt, konnte
jedoch keine Missstände feststellen.
Sodann lässt auch die von den Beschwerdeführenden
behauptete bessere Betreuung in der Privatschule E die von der
Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen – die zuletzt den Empfehlungen der
privat beigezogenen Logopädin entsprachen – nicht als ungenügend erscheinen.
Daran vermag auch die unbelegt gebliebene Behauptung der Beschwerdeführenden,
ein Mitarbeiter des schulpsychologischen Diensts habe die Privatschule E vorgeschlagen,
nichts zu ändern. Ob die Beschwerdegegnerin – wie geltend gemacht wird – bereits
früher sonderpädagogische Massnahmen hätte anordnen müssen, braucht im Übrigen
nicht näher geprüft zu werden, weil hier einzig entscheidend ist, ob die
Beschwerdegegnerin im Juni 2015 untätig geblieben war. Dies ist nicht der Fall.
5.
Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden keinen
Anspruch auf Kostenübernahme für die private Schulung von A. Die Beschwerde ist
entsprechend abzuweisen.
6.
6.1 Ob A ein
Mensch mit Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG ist und entsprechend
nach Art. 10 Abs. 1 BehiG grundsätzlich Anspruch auf ein kostenloses
Verfahren hätte, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, weil die
Beschwerde offensichtlich aussichtslos war und die Beschwerdeführenden sich
damit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG mutwillig bzw. leichtsinnig
verhalten haben. Entsprechend sind ihnen die Gerichtskosten unter solidarischer
Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 9
und 16).
6.2 Gestützt
auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG sind die Beschwerdeführenden sodann
zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftung füreinander
je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
(insgesamt Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen,
namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber
Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist vorliegend
auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 4'300.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung füreinander verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 1'000.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…