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Geschäftsnummer: VB.2016.00201  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.02.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Informationszugangsgesuch


Informationszugang, entgegenstehende private Interessen Private Interessen, die einer Veröffentlichung eines amtlichen Dokuments entgegenstehen können, liegen unter anderem vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden (E. 2.2). Sollen gewisse, in einem amtlichen Dokument enthaltene Informationen nicht zugänglich gemacht werden, hat der dies beantragende Private substanziiert darzutun, inwiefern es sich dabei um Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse handelt (E. 2.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen lassen nicht darauf schliessen, eine vollständige Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bewilligungen tangiere Geschäftsgeheimnisse (E. 2.4-6). Abweisung.
 
Stichworte:
FABRIKATIONSGEHEIMNIS
GESCHÄFTSGEHEIMNIS
INFORMATIONSZUGANG
ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP
PRIVATE INTERESSEN
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 23 Abs. 1 IDG
Art. 23 Abs. 3 IDG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00201

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 15. September 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A AG,

 

2.    B AG,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

1.    Amt für Wirtschaft und Arbeit,

 

2.    D, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

1.    Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat,

 

2.    Gemeinde J,

 

3.    F AG,

 

4.    G AG,

 

5.    H AG,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Informationszugangsgesuch,

hat sich ergeben:

I.  

D ersuchte den Gemeinderat J mit Schreiben vom 24. September 2013 um Einsicht in "sämtliche vorliegenden Bewilligungen inkl. Umweltverträglichkeitsprüfung, die für den Bau und den Betrieb des Gebäudes I nötig waren". Der Gemeinderat wies das Gesuch mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat K mit Beschluss vom 2. Juli 2014 teilweise gut und verpflichtete den Gemeinderat, das Gesuch dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) zu unterbreiten.

Das AWA hiess das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar 2015 im Sinn der Erwägungen gut.

II.  

Dagegen liessen die A AG sowie die B AG am 6. Februar 2015 rekurrieren. Die Volkswirtschaftsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 3. März 2016 ab.

III.  

Die A AG und die B AG liessen am 18. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben, eventualiter sei D lediglich eingeschränkter Informationszugang zu gewähren. Das Verwaltungsgericht beteiligte zusätzlich die Baudirektion, die Gemeinde J, die F AG, die G AG sowie die H AG am Verfahren. Die Volkswirtschafts- und die Baudirektion verzichteten am 12. bzw. 23. Mai 2016 auf eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme. D liess mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 auf Abweisung unter Entschädigungsfolge schliessen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner 2 Einsicht in die Baubewilligung sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Betriebsstätte der Beschwerdeführerinnen nehmen dürfe. Der Beschwerdegegner 1 gewährte diese Einsichtnahme vollumfänglich, was die Vorinstanz bestätigte.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen die vollständige Aufhebung des Rekursentscheids. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, widersetzen sie sich der Einsichtnahme indes nicht mehr grundsätzlich, sie verlangen aber, dass die Einsichtnahme nur eingeschränkt gewährt wird.

2.  

2.1 Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [Weisung IDG]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1008). Ein amtliches Dokument ist nunmehr grundsätzlich öffentlich zugänglich (vgl. § 20 Abs. 1 IDG). Die Bekanntgabe einer Information kann nur noch verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).

2.2 Strittig ist hier, ob der vollständigen Einsichtnahme private Interessen der Beschwerdeführerinnen entgegenstehen. Nach § 23 Abs. 3 IDG liegt ein privates Interesse insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Zur Privatsphäre juristischer Personen zählen insbesondere Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Weisung IDG, 1317). Unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen Informationen, die ein Unternehmer als Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte; berechtigt ist das Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die Veröffentlichung der Information zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnten (vgl. BGr, 27. Juni 2016, 1C_137/2016, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]). Fabrikationsgeheimnisse sind technische Informationen über die Fabrikations-, Produktions-, oder Konstruktionsverfahren, sofern diese nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind (Bertil Cottier/Rainer Schweizer/Nina Widmer in: Stephan Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Art. 7 Rz. 41).

2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben im erstinstanzlichen Verfahren eigene Kopien der streitgegenständlichen Dokumente eingereicht, in welchen sie die beantragten Schwärzungen markiert haben. Sie machen bezüglich dieser Stellen Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnisse geltend. Allerdings beschränken sie sich weitgehend auf die Behauptung, die Funktionsweise der Anlage sei geistiges Eigentum der beteiligten Unternehmen und für die Lüftungstechnik bestehe ein Patentschutz. Damit kommen die Beschwerdeführerinnen ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nach. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, an den markierten Stellen zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung der Einsichtnahme bestehen könnte, ohne dass die Beschwerdeführerinnen zu den einzelnen Stellen zuvor substanziiert dargetan haben, weshalb es sich bei der jeweiligen Information um ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis handeln sollte. Solches ist denn auch nicht offenkundig. So ist etwa hinsichtlich des Berichts zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ersichtlich, weshalb die Art des behandelten Abfalls und die allgemein gehaltene Umschreibung der Abfallbehandlung, die Lagerung bestimmter Stoffe auf dem Betriebsgelände, der angeordnete Geruchsemissionsgrenzwert und die Art der Filteranlage bzw. Auflagen betreffend die vorsorgliche Emissionsbegrenzung ein Geschäftsgeheimnis darstellen sollten.

2.4 Soweit hier der Patentschutz ins Feld geführt wird, ist den Beschwerdeführerinnen entgegenzuhalten, dass sie mit der Patentanmeldung bzw. -schrift der Öffentlichkeit gewisse technische Details der Lüftungstechnik von sich aus frei zugänglich machten. Inwiefern bezüglich Filteranlage aus den streit­gegenständlichen Dokumenten weitergehende technische Informationen, an welchen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, hervorgehen könnten, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Technik patentieren und somit vor Nachbau schützen liess, gerade darauf schliessen, dass bereits ein entsprechender Schutz ihrer geschäftlichen Interessen bestehe.

2.5 Ebenso legen die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert dar, weshalb sich allein aufgrund der allgemein gehaltenen technischen Ausführungen zur Funktionsweise der Anlage in der Stellungnahme des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 8. April 2009 bzw. der Bewilligung vom 13. Juli 2009 derart auf die Betriebsabläufe bei der Verwertung der behandelten Abfälle schliessen liesse, dass dadurch Betriebsgeheimnisse tangiert wären. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern man einzig gestützt auf diese Dokumente den Betriebsablauf, insbesondere die konkrete Verwertung der angelieferten Abfälle, detailliert nachvollziehen können sollte. Die Beschwerdeführerinnen legen auch dies nicht näher dar. In diesem Zusammenhang ist sodann zu beachten, dass sich aus den entsprechenden Erwägungen unter anderem ergibt, welche Schadstoffe bei der Abfallverwertung freigesetzt werden können; an der Öffentlichkeit solcher Informationen besteht regelmässig ein grosses öffentliches Interesse; die Beschwerdeführerinnen müssten deshalb erhebliche eigene Interessen dartun, um die Geheimhaltung solcher Informationen zu rechtfertigen. In diesem Sinn vermag auch nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerinnen Angaben zum Geruchsimmissionsgrenzwert bzw. zu Massnahmen betreffend Emissionsbegrenzung geschwärzt haben wollen.

2.6 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die genannten Dokumente – mit Ausnahme der Baubewilligung – in wesentlichen Teilen bereits während des Baubewilligungsverfahrens öffentlich auflagen und damit von jedermann eingesehen werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen in der vorliegenden Konstellation nunmehr Geheimnisschutz für Dokumente geltend machen können sollten, die bereits einmal öffentlich zugänglich waren. 

3.  

Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführerinnen nicht dartun, dass vorliegend ein überwiegendes privates Interesse besteht, um die Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Dokumente teilweise zu verweigern. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 und § 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner 2 lässt ebenfalls um eine Parteientschädigung ersuchen. Er beschränkt sich in seiner Beschwerdeantwort jedoch auf pauschale Ausführungen, für die er nicht auf die Hilfe eines Rechtsbeistands angewiesen und auch kein besonderer Aufwand notwendig war (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG); ebenso wenig war das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen offensichtlich aussichtslos (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG). Dem Beschwerdegegner 2 ist deshalb ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    400.--     Zustellkosten,
Fr. 3'400.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …