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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2016.00201
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. September 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A AG,
2. B AG,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Amt für Wirtschaft und Arbeit,
2. D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
1. Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat,
2. Gemeinde J,
3. F AG,
4. G AG,
5. H AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugangsgesuch,
hat sich
ergeben:
I.
D ersuchte den Gemeinderat J mit Schreiben vom
24. September 2013 um Einsicht in "sämtliche vorliegenden Bewilligungen
inkl. Umweltverträglichkeitsprüfung, die für den Bau und den Betrieb des Gebäudes
I nötig waren". Der Gemeinderat wies das Gesuch mit Beschluss vom
2. Juli 2014 ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat K mit
Beschluss vom 2. Juli 2014 teilweise gut und verpflichtete den
Gemeinderat, das Gesuch dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA)
zu unterbreiten.
Das AWA hiess das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar
2015 im Sinn der Erwägungen gut.
II.
Dagegen liessen die A AG sowie die B AG am
6. Februar 2015 rekurrieren. Die Volkswirtschaftsdirektion wies den Rekurs
mit Verfügung vom 3. März 2016 ab.
III.
Die A AG und die B AG liessen am 18. April
2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben, eventualiter sei D
lediglich eingeschränkter Informationszugang zu gewähren. Das Verwaltungsgericht
beteiligte zusätzlich die Baudirektion, die Gemeinde J, die F AG, die G AG
sowie die H AG am Verfahren. Die Volkswirtschafts- und die Baudirektion
verzichteten am 12. bzw. 23. Mai 2016 auf eine Vernehmlassung bzw.
Stellungnahme. D liess mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 auf
Abweisung unter Entschädigungsfolge schliessen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten
liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner 2
Einsicht in die Baubewilligung sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung für eine
Betriebsstätte der Beschwerdeführerinnen nehmen dürfe. Der
Beschwerdegegner 1 gewährte diese Einsichtnahme vollumfänglich, was die
Vorinstanz bestätigte.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen die vollständige
Aufhebung des Rekursentscheids. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt,
widersetzen sie sich der Einsichtnahme indes nicht mehr grundsätzlich, sie
verlangen aber, dass die Einsichtnahme nur eingeschränkt gewährt wird.
2.
2.1 Art. 17
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) gibt jeder
Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet
ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das
Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte
der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen
Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des
Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296
[Weisung IDG]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des
Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1008). Ein
amtliches Dokument ist nunmehr grundsätzlich öffentlich zugänglich (vgl.
§ 20 Abs. 1 IDG). Die Bekanntgabe einer Information kann nur noch
verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).
2.2 Strittig
ist hier, ob der vollständigen Einsichtnahme private Interessen der Beschwerdeführerinnen
entgegenstehen. Nach § 23 Abs. 3 IDG liegt ein privates Interesse
insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre
Dritter beeinträchtigt wird. Zur Privatsphäre juristischer Personen zählen
insbesondere Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Weisung IDG, 1317). Unter
den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen Informationen, die ein Unternehmer
als Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte; berechtigt ist das
Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die Veröffentlichung der Information zu
einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu
einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnten (vgl. BGr, 27. Juni
2016, 1C_137/2016, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]).
Fabrikationsgeheimnisse sind technische Informationen über die Fabrikations-,
Produktions-, oder Konstruktionsverfahren, sofern diese nicht allgemein bekannt
oder leicht zugänglich sind (Bertil Cottier/Rainer Schweizer/Nina Widmer in:
Stephan Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008,
Art. 7 Rz. 41).
2.3 Die
Beschwerdeführerinnen haben im erstinstanzlichen Verfahren eigene Kopien der
streitgegenständlichen Dokumente eingereicht, in welchen sie die beantragten
Schwärzungen markiert haben. Sie machen bezüglich dieser Stellen Geschäfts-
bzw. Fabrikationsgeheimnisse geltend. Allerdings beschränken sie sich
weitgehend auf die Behauptung, die Funktionsweise der Anlage sei geistiges
Eigentum der beteiligten Unternehmen und für die Lüftungstechnik bestehe ein
Patentschutz. Damit kommen die Beschwerdeführerinnen ihrer Begründungspflicht
nicht hinreichend nach. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, an den
markierten Stellen zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung
der Einsichtnahme bestehen könnte, ohne dass die Beschwerdeführerinnen zu den
einzelnen Stellen zuvor substanziiert dargetan haben, weshalb es sich bei der
jeweiligen Information um ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis handeln
sollte. Solches ist denn auch nicht offenkundig. So ist etwa hinsichtlich des
Berichts zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ersichtlich, weshalb die Art
des behandelten Abfalls und die allgemein gehaltene Umschreibung der
Abfallbehandlung, die Lagerung bestimmter Stoffe auf dem Betriebsgelände, der
angeordnete Geruchsemissionsgrenzwert und die Art der Filteranlage bzw. Auflagen
betreffend die vorsorgliche Emissionsbegrenzung ein Geschäftsgeheimnis darstellen
sollten.
2.4 Soweit
hier der Patentschutz ins Feld geführt wird, ist den Beschwerdeführerinnen entgegenzuhalten,
dass sie mit der Patentanmeldung bzw. -schrift der Öffentlichkeit gewisse
technische Details der Lüftungstechnik von sich aus frei zugänglich machten.
Inwiefern bezüglich Filteranlage aus den streitgegenständlichen Dokumenten
weitergehende technische Informationen, an welchen ein berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse besteht, hervorgehen könnten, legen die Beschwerdeführerinnen
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin 2 ihre Technik patentieren und somit vor Nachbau
schützen liess, gerade darauf schliessen, dass bereits ein entsprechender
Schutz ihrer geschäftlichen Interessen bestehe.
2.5 Ebenso
legen die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert dar, weshalb sich allein
aufgrund der allgemein gehaltenen technischen Ausführungen zur Funktionsweise
der Anlage in der Stellungnahme des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft
vom 8. April 2009 bzw. der Bewilligung vom 13. Juli 2009 derart auf
die Betriebsabläufe bei der Verwertung der behandelten Abfälle schliessen
liesse, dass dadurch Betriebsgeheimnisse tangiert wären. Es ist jedenfalls
nicht ersichtlich, inwiefern man einzig gestützt auf diese Dokumente den
Betriebsablauf, insbesondere die konkrete Verwertung der angelieferten Abfälle,
detailliert nachvollziehen können sollte. Die Beschwerdeführerinnen legen auch
dies nicht näher dar. In diesem Zusammenhang ist sodann zu beachten, dass sich
aus den entsprechenden Erwägungen unter anderem ergibt, welche Schadstoffe bei
der Abfallverwertung freigesetzt werden können; an der Öffentlichkeit solcher
Informationen besteht regelmässig ein grosses öffentliches Interesse; die Beschwerdeführerinnen
müssten deshalb erhebliche eigene Interessen dartun, um die Geheimhaltung
solcher Informationen zu rechtfertigen. In diesem Sinn vermag auch nicht zu
überzeugen, dass die Beschwerdeführerinnen Angaben zum Geruchsimmissionsgrenzwert
bzw. zu Massnahmen betreffend Emissionsbegrenzung geschwärzt haben wollen.
2.6 Schliesslich
ist zu berücksichtigen, dass die genannten Dokumente – mit Ausnahme der
Baubewilligung – in wesentlichen Teilen bereits während des
Baubewilligungsverfahrens öffentlich auflagen und damit von jedermann eingesehen
werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen in
der vorliegenden Konstellation nunmehr Geheimnisschutz für Dokumente geltend machen
können sollten, die bereits einmal öffentlich zugänglich waren.
3.
Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführerinnen nicht
dartun, dass vorliegend ein überwiegendes privates Interesse besteht, um die
Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Dokumente teilweise zu verweigern.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner 2 lässt ebenfalls um eine
Parteientschädigung ersuchen. Er beschränkt sich in seiner Beschwerdeantwort
jedoch auf pauschale Ausführungen, für die er nicht auf die Hilfe eines
Rechtsbeistands angewiesen und auch kein besonderer Aufwand notwendig war (vgl.
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); ebenso wenig war das Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerinnen offensichtlich aussichtslos (§ 17 Abs. 2
lit. b VRG). Dem Beschwerdegegner 2 ist deshalb ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 400.-- Zustellkosten,
Fr. 3'400.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …