{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00204_2016-07-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216408&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cf1f1abe2abbcc1f9b546b6c1f885fc9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.07.2016  VB.2016.00204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.07.2016  VB.2016.00204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.07.2016  VB.2016.00204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: \u00dcbernahme der Pr\u00e4mien f\u00fcr die Zusatzversicherung etc. Die Beschwerdef\u00fchrerin wehrt sich gegen die Abz\u00fcge f\u00fcr die Pr\u00e4mie der Zusatzversicherung von ihrem Unterst\u00fctzungsbudget und beantragt, diese Pr\u00e4mien seien fortan zu \u00fcbernehmen. Die von der Vorinstanz beschlossene R\u00fcckweisung zur Begr\u00fcndung und Verf\u00fcgung der Auflage zur Entbindung vom Arztgeheimnis als auch die Entbindung selbst seien sodann aufzuheben. Die R\u00fcckweisung durch die Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid dar, sodass eine Beschwerde dagegen unter anderem nur zul\u00e4ssig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken k\u00f6nnte. Die Beschwerdef\u00fchrerin legt nicht dar, inwiefern ihr ein solcher Nachteil droht, weshalb auf die Beschwerde entsprechend nicht einzutreten ist (E. 1). Pr\u00e4mien f\u00fcr Zusatzversicherungen werden grunds\u00e4tzlich von der Sozialhilfe nicht \u00fcbernommen. Ein \u00fcber die Grundversicherung hinausgehender Versicherungsschutz ist gem\u00e4ss Rechtsprechung zu \u00fcbernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen h\u00f6her sind als die Pr\u00e4mien. Darauf schien die Beschwerdef\u00fchrerin erstmals im vorinstanzlichen Entscheid aufmerksam geworden zu sein. Weitere Abkl\u00e4rungen der Sozialbeh\u00f6rde sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht nicht rechtsgen\u00fcgend erstellt, weshalb die Beschwerdef\u00fchrerin zum Stand ihrer IV-Anmeldung, der Notwendigkeit der Behandlungen etc. zu befragen und danach \u00fcber den Anspruch neu zu befinden sein wird. Insofern ist die Sache zur Abkl\u00e4rung und zum neuen Entscheid an die Sozialbeh\u00f6rde zur\u00fcckzuweisen (E. 4). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erw\u00e4gungen. Im \u00dcbrigen Abweisung, soweit Eintreten. H\u00e4lftige Kostenauflage."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:37:10", "Checksum": "738aa5963439c82536bde4dd0f8f9742"}