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Geschäftsnummer: VB.2016.00208  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.03.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe [Die Beschwerdeführerin hat ihren 16 Jahre jüngeren Neffen geheiratet.] Die Beschwerdeführerin rügt zwar zu Recht die übermässige Verfahrensdauer, kann hieraus indes nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie die Verzögerung nicht gerügt hat und eine übermässige Verfahrensdauer noch keine Bewilligungsverlängerung zu rechtfertigen vermag (E. 3). Es ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine Scheinehe. Die Verwandtschaft und insbesondere deren Verschweigen im Bewilligungsverfahren ist ein sehr starkes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Das Profitieren von der Ehe in wirtschaftlicher, moralischer und familiärer Natur sowie das Führen einer reinen Wohngemeinschaft machen noch keine Ehe aus. Es liegt offensichtlich eine Scheinehe vor (E. 4.1). Die Wegweisung und der Widerruf erweisen sich auch als verhältnismässig (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat auch keine andere Anspruchsgrundlage auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
SCHEINEHE
VERFAHRENSDAUER
VERWANDTSCHAFT
VERZÖGERUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 50 AuG
Art. 51 Abs. II lit. a AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 63 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 4a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00208

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (Beschwerdeführerin), geboren 1966, türkische Staatsangehörige, reiste am 4. August 2001 in die Schweiz ein. Am 26. August 2002 heiratete sie ihren knapp 16 Jahre jüngeren Neffen, den Schweizer Bürger C. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Dass sie mit ihrem Ehemann verwandt ist, war der Bewilligungsbehörde nicht bekannt. Am 21. September 2007 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt, nachdem die Ehegatten angegeben hatten, zwar seit dem 1. April 2007 räumlich voneinander getrennt zu leben, allerdings nach wie vor einen Ehewillen zu haben und keine Scheidung zu beabsichtigen.

B. Am 6. November 2010 ging beim Migrationsamt ein Schreiben von D ein, wonach die Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und C ehefremden Zwecken gedient habe und die Beschwerdeführerin die Schwester der Mutter von C und folglich dessen Tante sei. Am 28. Februar 2011 wurde C durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache befragt. Dieser bestätigte die Angaben von D. Am 6. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin hierzu befragt.

C. Am 11. Februar 2013 führte die Stadtpolizei Zürich bei D eine Hausdurchsuchung durch und stellte einen Bundesordner mit der Beschriftung "E" sicher. Der Ordner enthielt einen nicht unterzeichneten Vertrag vom 17. Juli 2007 betreffend "Sicherstellung von Scheidung und Eigentum" zwischen C, dessen Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin, dem Lebenspartner der Mutter und einer weiteren Drittperson.

D. Mit Urteil und Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte das Bezirksgericht Pfäffikon fest, dass die Klage auf Ungültigkeitserklärung der am 26. August 2002 geschlossenen Ehe infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben und die Ehe geschieden werde.

E. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. März 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. April 2016 beantragte A, der Entscheid der Rekurs­abteilung sei aufzuheben, ihr sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belassen oder allenfalls der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Prüfung und Entscheidung im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Parteientschädigung nach Ermessen).

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrations­amt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessen­heit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufs­grund ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeit­punkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1).

Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizien­beweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Über­zeugung vermitteln können.

2.2 Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Liegt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine übermässige Verfahrensdauer vor, ist dies beim Bewilligungsentscheid mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2; 10. Juli 2013, VB.2013.00106, E. 5).

3.  

Die Beschwerdeführerin rügt zwar zu Recht die übermässige Verfahrensdauer: Das migrationsamtliche Verfahren wurde nach der Befragung der Beschwerdeführerin im Juli 2011 nicht mehr aktiv weitergeführt, bis im Februar 2013 eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Erst im Juli 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin. Auch wenn das Dossier der Beschwerdeführerin damit von den Migrationsbehörden nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit behandelt wurde, kann diese hieraus indes nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie die Verzögerung nicht gerügt hat und eine übermässige Verfahrensdauer noch keine Bewilligungsverlängerung zu rechtfertigen vermag (vgl. BGr, 30. August 2011, 2C_189/2011, E. 4; VGr, 30. September 2009, VB.2009.00301, E. 5.2). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Verfahrensdauer ein Nachteil erwachsen wäre, zumal sie ja während des Verfahrens in der Schweiz verbleiben durfte.

4.  

4.1 Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise für eine Scheinehe: Die Beschwerdeführerin reiste im August 2001 in die Schweiz und erhielt erst durch die Heirat ihres 16 Jahre jüngeren Neffen im Jahr 2002 ein ordnungsgemässes Bleiberecht. Der Neffe war zum Zeitpunkt der Heirat gerade einmal 20 Jahre alt. Auch wenn eine Heirat zwischen Neffe und Tante in der Schweiz im Gegensatz zur Türkei nicht mehr verboten ist (Gesetzesänderung per 1. Januar 2000), ist die Verwandtschaft und insbesondere deren Verschweigen im Bewilligungsverfahren ein sehr starkes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Daran vermag auch der Hinweis, dass es in gewissen ländlichen Regionen der Türkei dennoch (religiös getraute) Ehen innerhalb der Familie geben soll, nichts zu ändern. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin sagte gegenüber der Polizei aus, dass er von seiner Mutter genötigt worden sei, die Beschwerdeführerin zu heiraten, ansonsten sie ihn "aus der Wohnung schmeissen" und sein "Leben versauen" würde. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass es sich für ihren Ex-Ehemann um eine Scheinehe gehandelt hat. Sie gibt indes an, dass es für sie keine Schein­ehe gewesen sei. Sie sei bereit gewesen, eine echte Lebensgemeinschaft mit ihrem Neffen einzugehen, und sei die Ehe gutgläubig eingegangen. Sie habe von den positiven Wir­kungen der Ehe in wirtschaftlicher, moralischer und familiärer Natur profitieren wollen. Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin von der Ehe profitiert hat. Sie hat hier Arbeit gefunden, lebt gemeinsam mit ihrer Schwester und deren Lebenspartner in einem Haushalt zusammen und konnte durch das Eingehen der Ehe offenbar die heimatlichen Konventionen, wonach eine Frau zu heiraten habe, erfüllen. Die von der Beschwerde­führerin genannten Gründe weisen indes gerade nicht darauf hin, dass es ihr bei der Ehe um das Führen einer auf Dauer angelegten körperlichen und spirituellen Verbindung zwischen Mann und Frau ging, sondern vielmehr um das Profitieren von den besseren Lebensbedingungen in der Schweiz (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGr, 20. Juni 2016, 2C_1008/2015, E. 3.3). Die Ex-Ehegatten haben denn auch in separaten Zimmern gelebt und nie eine intime Beziehung geführt. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass das ursprüngliche Ehemodell, wonach ein Ehepaar zwingend ein Schlafzimmer zu teilen und intime Beziehungen zu unterhalten habe, überholt sei, und die Rechtsprechung ein eheliches Zusammenleben ausserhalb eines typischen Kleinhaushaltes grundsätzlich für möglich halte (vgl. BGr, 2C_48/2015, E. 3.2.5). Sie zeigt jedoch mit keinem Wort auf, dass und in welcher Form sie mit ihrem Ex-Ehemann eine eheliche Beziehung geführt hat. Dieser bestreitet demgegenüber klar, jemals mit der Beschwerdeführerin eine Beziehung geführt zu haben. Eine reine Wohngemeinschaft macht jedenfalls noch keine Ehe aus. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als nicht glaubhaft. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung einige Fragen über ihren Ehemann korrekt beantworten konnte, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Scheinehe, ist dies doch angesichts der Verwandtschaft und dem jahrelangen Zusammenleben nicht weiter erstaunlich. Abgesehen davon konnte ihr Ex-Ehemann einige wesentliche Fragen nicht beantworten (z. B. Hochzeitsdatum und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin). Nach dem Gesagten kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Ehe ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und niemals tatsächlich gelebt worden ist. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann offensichtlich um eine Scheinehe gehandelt hat. Damit liegt ein Widerrufsgrund vor.

4.2 Ein Widerrufsgrund führt nicht zwingend zum Widerruf. Der Widerruf und die Wegweisung müssen sich auch als verhältnismässig erweisen. Die heute 50-jährige Beschwerdeführerin reiste im August 2001 im Alter von 35 Jahren in die Schweiz und hält sich somit seit 15 Jahren in der Schweiz auf. Ihr Aufenthalt war erst ab der am 26. August 2002 erfolgten Heirat ordnungsgemäss. Sie hat demnach den grössten Teil ihres Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem Herkunftsland verbracht, weshalb es ihr nicht schwerfallen dürfte, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Die finanzielle Unabhängigkeit, ebenso wie die straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit sind zwar durchaus zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten, vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise zunächst eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die Wegweisung und der Widerruf sind somit auch ver­hältnismässig.

4.3 Mit der Qualifikation als Scheinehe fallen zudem auch nacheheliche Aufenthalts­ansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art51 Abs. 2 lit. a AuG). Ebenso kann sie aus der Scheinehe keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz des Familienlebens). Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens. Aus einer rein faktischen Anwesenheit kann im Licht von Art. 8Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Erforderlich wäre eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), was hier nicht ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin hat folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.

4.4 Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzu­erlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihr keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …