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Geschäftsnummer: VB.2016.00213  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.07.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV Zusatzleistungen mit einer Rückerstattungsschuld. Die Sozialbehörde hat gegenüber dem Beschwerdeführer eine unbestrittene Rückerstattungsforderung von über Fr. 70'000. Sie verrechnte damit einen Überschuss der an sie ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen (E. 2.4). Die Zulässigkeit einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist. Die zeitliche Kongruenz ist vorliegend nicht gegeben, da die Nachzahlungen des Amts für Zusatzleistungen für einen späteren Unterstützungszeitraum erfolgten, während die Rückerstattungsschuld in einem früheren Zeitraum entstanden war, bevor der Beschwerdeführer zwischenzeitlich von der Sozialhilfe abgelöst wurde (E. 2.6). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
JUGENDHILFE
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKFORDERUNG
SELBSTBEHALT
SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN
UNTERSTÜTZUNGSZEITRAUM
VERRECHNUNG
ZEITLICHE KONGRUENZ
Rechtsnormen:
§ 20 Abs. II ATSG
§ 20 Zus. 2 lit. a ATSG
§ 22 Abs. II ATSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00213

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. Juli 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A bezog ab 1996 wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, dies ab 1. Juli 2002 ergänzend zu einer halben IV-Rente samt Zusatzleistungen der IV. Am 20. Dezember 2007 beschloss die Einzelfallkommission der Sozialbehörde Zürich, die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen werde per 1. Januar 2008 eingestellt. Gleichzeitig verlangte sie die Rückerstattung der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 151'635.90. Im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A teilweise gut und wies die Sache zur Bemessung des nach Kalenderjahren aufgeschlüsselten Rückforderungsanspruchs an die Einzelfallkommission der Sozialbehörde Zürich zurück (VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505).

B. Mit Entscheid vom 18. Februar 2010 verpflichtete die Einzelfallkommission der Sozialbehörde Zürich daraufhin A zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen wirtschaftlichen Hilfe in Höhe von Fr. 93'294.95. Der inzwischen wieder unterstützte A habe diese Schuld soweit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsauslagen zu tilgen. Die Rückerstattungsschuld werde vorerst vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2011 mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zu einem Betrag von Fr. 144.- sowie mit dem Einkommensfreibetrag von Fr. 100.- verrechnet.

C. Gegen diesen Entscheid legte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich Einsprache ein. Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde Zürich (SEK) hiess die Einsprache am 30. Juni 2011 teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 85'263.45. Am 20. August 2013 ordnete die Stellenleitung des Sozialzentrums B an, dass Fr. 147.90 (15 Prozent des GBL von A) während zwölf Monaten verrechnet werden, um die noch nicht getilgte Rückerstattungsschuld von Fr. 79'169.55 weiter abzuzahlen. Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die zu diesem Zeitpunkt noch offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig.

D. Per 31. August 2014 wurde A von der Sozialhilfe abgelöst. Am 3. Dezember 2014 stellte ihm das Sozialzentrum B die Klientenkontoabrechnung zu, wonach der Saldo zugunsten von A in Höhe von Fr. 5'186.40 mit der noch offenen Rückerstattungsschuld verrechnet wurde. Dagegen legte A am 12. Dezember 2014 Einsprache bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich ein, die die SEK mit Entscheid vom 13. August 2015 abwies.

II.  

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 7. September 2015 beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Auszahlung des Betrags von Fr. 5'194.60 (Saldo von Fr. 5'186.40 + Übernahme von Fr. 8.20 Selbstbehalt einer Krankenkassenrechnung). Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 16. April 2016 ab.

III.  

Dagegen reichte A am 27. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Auszahlung von Fr. 5'194.60.

Der Bezirksrat verzichtete mit Eingabe vom 3. Mai 2016 unter Verweisung auf die Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde am 26. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde schloss.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.- fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist zur Rücker­stattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Sind die gesetzlichen Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen.

2.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine offene Rückerstattungsschuld gegenüber der Sozialbehörde in Höhe von Fr. 77'394.75 hat. Der Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 20. August 2013, wonach die verbleibende Restschuld Fr. 79'169.55 betrage, erwuchs zudem unangefochten in Rechtskraft. Vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 wurde dieser Rückerstattungsanspruch der Sozialbehörde mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (Fr. 147.90) verrechnet, sodass von der Restschuld von Fr. 79'169.55 in diesem Jahr Fr. 1'774.80 abbezahlt wurden. Damit verblieb bei Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe per 31. August 2014 ein Restbetrag von Fr. 77'394.75.

2.3 Gemäss der Klientenkontoabrechnung vom 3. Dezember 2014 überstiegen die Einnahmen der Sozialen Dienste (insbesondere AHV-Rente des Beschwerdeführers und Zusatzleistungen) die Ausgaben für den Beschwerdeführer im Jahr 2014 um Fr. 5'186.40. Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung des Saldos der Schlussabrechnung von Fr. 5'186.40. Die Sozialbehörde dürfe sich AHV/IV-Renten und Zusatzleistungen nur insoweit auszahlen lassen, als sie im gleichen Zeitraum und in derselben Höhe Unterstützungsleistungen erbrachte habe. Die Zahlungen der Versicherungen, die darüber hinausgehen, seien an den Beschwerdeführer herauszugeben.

2.4 Es ist richtig, dass nachträglich eingegangene Leistungen von Sozialversicherungen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen dürfen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG). Bei den strittigen Fr. 5'186.40 geht es nicht um eine Verrechnung der nachbezahlten AHV/IV-Rente und Zusatzleistungen mit der für das Jahr 2014 geleisteten Sozialhilfe, sondern um den danach verbleibenden Überschuss. Dieser Betrag wäre grundsätzlich zugunsten des Beschwerde­führers an diesen auszuzahlen. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin ihrerseits aus den vorangehenden Jahren eine offene Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer. Sie hat den Betrag von Fr. 5'186.40 mit der noch offenen Rückerstattungsschuld in Höhe von Fr. 77'394.75 verrechnet. Die Rückerstattungsschuld resultiert aus nicht deklarierten Einkommen des Beschwerdeführers.

2.5 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Obligationenrechts ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 787 ff.; BGE 138 V 235 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich können somit auch Forderungen und Gegenforderungen des Gemeinwesens und Privatpersonen miteinander verrechnet werden, soweit keine beson­deren öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Eine Verrechnung von Leistun­gen ist möglich, wenn die Forderung und die Gegenforderung zwischen den gleichen Parteien bestehen und gleichartig sind und die zur Verrechnung gebrachte Forderung fällig und rechtlich durchsetzbar ist (BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1).

2.6 Vorliegend handelt es sich bei den zu verrechnenden Forderungen um Geldfor­derun­gen, womit diese gleichartig sind. Sie bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin. Mit dem Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 20. August 2013 liegt ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss vor. Darin wurde ausdrücklich verfügt, dass der verbleibende Rückerstattungsanspruch bei Ablösung von der Sozialhilfe sofort fällig wird. Allerdings widerspricht eine Verrechnung den gesetzlichen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 ATSG darf die Sozialbehörde die Leistungen der Sozialversicherung, die ihr ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass das Gemeinwesen für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte (sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtliche) Leistungen erbringen muss. Die Zulässigkeit einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 22 N. 57; BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2; SKOS-Richtlinien, Kapitel f.2 S. 2). Zwar ist für die Frage der zeitlichen Kongruenz zwischen den von der Sozialhilfe und den von der Sozialversicherung ausgerichteten Leistungen gemäss der Rechtsprechung die gesamte Zeit­spanne des Sozialhilfeleistungsbezugs als einheitliches Ganzes zu berücksichtigen (BGE 121 V 17 E. 4c/bb; VGr, 27. Februar 2012, VB.2011.00725, E. 4.2). Eine Etappie­rung des Zeitraumes ist jedoch erforderlich, wenn die Ausrichtung von Fürsorge­leistungen – wie hier – unterbrochen wurde (BGE 121 V 17 E. 4c/bb).

2.7 Im vorliegenden Fall sind die genannten Voraussetzung für die Verrechnung nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer war in einer ersten Periode von 1996 bis Ende 2007 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Darauf wurde er wie erwähnt von der Sozialhilfe abgelöst. Die zweite Unterstützungsperiode dauerte vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2014. Die beiden Nachzahlungen des Amts für Zusatzleistungen vom 1. Januar und 1. April 2014 erfolgten gemäss dem Kontoauszug für die Monate Januar – Juni 2014, betrafen also die zweite Unterstützungsperiode. Die Rückerstattungs­schuld bezieht sich hingegen auf den Zeitraum vor der erstmaligen Ablösung des Beschwerdeführers Ende 2007. Somit kann diese Zeitspanne für die Verrechnung nicht berücksichtigt werden. Der Differenzbetrag von Fr. 5'186.40, der die im Jahr 2014 erbrach­ten Sozialhilfeleistungen übersteigt, wird folglich von der Abtretung angesichts der Regelung von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG nicht erfasst. Für diesen Anspruch gilt ent­sprechend auch das in Art. 20 Abs. 2 ATSG verankerte Verrechnungsverbot.

2.8 Insgesamt ist die Verrechnung des Überschusses aus der Nachzahlung mit der rechts­kräftigen Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde unrechtmässig und die entsprechen­de Rüge des Beschwerdeführers ist gutzuheissen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Auszahlung von Fr. 8.20. Dabei handle es sich um einen Selbstbehalt aus einer Leistungsabrechnung der Krankenversicherung vom 24. September 2014. Zu diesem Zeitpunkt seien die Zahlungen noch über das Sozialamt gelaufen, da er bis Ende September 2014 unterstützt worden sei. Erst ab Oktober 2014 habe er das Geld direkt von den Sozialversicherungen erhalten.

3.2 Zu prüfen ist, ob es sich bei der strittigen Rechnung um Kosten handelt, die in den Unterstützungszeitraum fallen. Die Krankenversicherung C stellte dem Beschwerdeführer am 25. September 2014 eine Leistungsabrechnung für eine ambulante Behandlung im Universitätsspital und Analysen/Labor für den Zeitraum vom 11. bis 14. Juli 2014 zu. Vom Betrag in Höhe von Fr. 206.30 habe der Beschwerdeführer der C den Selbstbehalt in Höhe von Fr. 8.20 bis am 25. Oktober 2014 zu bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits nicht mehr von der Beschwerdegegnerin unterstützt. Allerdings fiel die Behandlung im Spital noch in den Unterstützungszeitraum. Angesichts der vorliegenden Umstände und der Höhe des strittigen Betrags erscheint es gerechtfertigt, hier auf den Behandlungszeitpunkt abzustellen. Gemäss dem Bedarfsdeckungsprinzip handelt es sich bei der Spitalbehandlung um einen noch während der Unterstützung aufgetretenen Bedarf des Beschwerdeführers (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 258). Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Betrag für den Selbstbehalt von Fr. 8.20 zu übernehmen.

4.  

4.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als be­gründet. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu ver­pflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von insgesamt Fr. 5'194.60 auszubezahlen.

4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zu­sprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Fr. 5'194.60 an den Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu überweisen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …