{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.07.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00214_13-07-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216425&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c53617b52ceff969c94e037b1034392a"}, "Num": [" VB.2016.00214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2016.00214"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2016.00214"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2016.00214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung  Nachdem die vierk\u00f6pfige sri-lankische Familie 2012 wegen Sozialhilfebezugs rechtskr\u00e4ftig weggewiesen wurde, reiste der Vater aus der Schweiz aus. 2015 erwarben die Ehefrau und die Kinder die Schweizer Staatsb\u00fcrgerschaft. Kurz darauf reiste der Vater wieder in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Einreichung eines neuen Gesuchs nach rechtskr\u00e4ftiger Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung sind erf\u00fcllt (E. 2). Die Anspr\u00fcche nach Art. 42 AuG erl\u00f6schen, wenn Widerrufsgr\u00fcnde nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist erf\u00fcllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit besteht. Vorliegend hat die Familie in der Vergangenheit rund Fr. 100'000.- Sozialhilfe bezogen; heute weist die Familie bei der Ermittlung des sozialen Existenzminimums einen monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 660.- auf. Der Widerrufsgrund ist zu bejahen. Die weiter vorzunehmende Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung f\u00e4llt jedoch zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers aus, da der schweizerischen Mutter und den schweizerischen Kindern, insbesondere dem fast 13-j\u00e4hrigen \u00e4ltesten Sohn, nicht zugemutet werden kann, nach Sri Lanka zur\u00fcckzukehren. Um eine weitere Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit abzuwenden, w\u00fcrde ein 50%-Arbeitspensum des Vaters bereits ausreichen (E. 3). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:07", "Checksum": "cb67b6595f5296017af682912dd57991"}