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Geschäftsnummer: VB.2016.00214  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung Nachdem die vierköpfige sri-lankische Familie 2012 wegen Sozialhilfebezugs rechtskräftig weggewiesen wurde, reiste der Vater aus der Schweiz aus. 2015 erwarben die Ehefrau und die Kinder die Schweizer Staatsbürgerschaft. Kurz darauf reiste der Vater wieder in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie. Die Voraussetzungen für die Einreichung eines neuen Gesuchs nach rechtskräftiger Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind erfüllt (E. 2). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Vorliegend hat die Familie in der Vergangenheit rund Fr. 100'000.- Sozialhilfe bezogen; heute weist die Familie bei der Ermittlung des sozialen Existenzminimums einen monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 660.- auf. Der Widerrufsgrund ist zu bejahen. Die weiter vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung fällt jedoch zugunsten des Beschwerdeführers aus, da der schweizerischen Mutter und den schweizerischen Kindern, insbesondere dem fast 13-jährigen ältesten Sohn, nicht zugemutet werden kann, nach Sri Lanka zurückzukehren. Um eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit abzuwenden, würde ein 50%-Arbeitspensum des Vaters bereits ausreichen (E. 3). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GUTHEISSUNG
RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG
SCHWEIZER EHEFRAU
SCHWEIZER KINDER
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
WIDERRUFSGRUND
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00214

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. Juli 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

 

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, sri-lankischer Staatsbürger, ist seit 1999 mit B, welche ursprünglich ebenfalls aus Sri Lanka stammt und heute Schweizer Bürgerin ist, verheiratet. Die gemeinsamen Kinder D, geboren 2003, und E, geboren 2010, sind Schweizer Bürger. A reiste erstmals 1990 als Asylbewerber in die Schweiz; nach Ablehnung seines Asylgesuchs wurde er 1995 vorläufig aufgenommen. Am 21. Januar 2003 wurde ihm und am 3. April 2003 seiner Ehefrau, die 1998 als Asylbewerberin eingereist war, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem die Eheleute von Oktober 2005 bis Juli 2009 mit rund Fr. 97'377.- Sozialhilfe unterstützt werden mussten, wurde ihnen und ihrem Sohn D mit Verfügung des Migrationsamts vom 20. Mai 2010 die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert. Nachdem der Regierungsrat gegen einen hiergegen erhobenen Rekurs am 1. September 2010 nicht eingetreten war, wies das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde am 23. Februar 2011 (Geschäfts-Nr. VB.2010.00557) ab. Mit Urteil vom 25. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. 2C_331/2011) trat das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab. Nachdem der Ehemann die Schweiz gestützt auf die entsprechende Aufforderung des Migrationsamts hin am 26. Juni 2012 verlassen hatte, wurde der Mutter und den Söhnen im Dezember 2012 eine Härtefallbewilligung erteilt. Nach der Einbürgerung der Ehefrau und der Söhne am 7. Januar 2015 reiste der Ehemann anfangs März 2015 wieder in die Schweiz ein. Am 12. März 2015 ersuchte A das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 wies das Migrationsamt das Wiedererwägungsgesuch ab und forderte A auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

II.  

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs der Eheleute A/B am 23. März 2016 ab und setzte dem Ehemann eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 17. Mai 2016.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. April 2016 (Poststempel: 28. April 2016) liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Rekursentscheids seien aufzuheben und es sei der Familiennachzug zu bewilligen bzw. dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei dem Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2016 ordnete der Abteilungspräsident an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Am 24. Mai 2016 wurde den Beschwerdeführenden die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2016 zugestellt und ihnen eine Frist von 20 Tagen gewährt, um eine freigestellte Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführenden liessen die Frist unbenutzt verstreichen; erst am 24. Juni 2016 liessen sie hierzu Stellung nehmen.

Die Rekursabteilung beantragte am 17. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2012 wurde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig (vgl. Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Auch wenn damit über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kann dieser grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3; 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.2).

Die Ehefrau und die Kinder haben am 7. Januar 2015 das Schweizer Bürgerrecht erworben, womit sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden gestützt auf diesen neuen Sachverhalt einerseits auf Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) sowie auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen können, nachdem die Ehegemeinschaft nach einer 3-jährigen Abwesenheit des Ehemanns wieder aufgenommen wurde. Mit Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz zudem zu Recht erwogen, dass im vorliegenden Fall die Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG ihrem Sinn nach keine Anwendung finden können, da der Beschwerdeführer vor seiner Rückkehr bereits rund 22 Jahre in der Schweiz gelebt hat, lange Zeit im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und er während dem Lauf der Nachzugsfrist ab 1. Januar 2008 (vgl. Art. 126 Abs. 3 AuG) noch hier mit seiner Ehefrau zusammenlebte (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00235, E. 5.2.3 f.).

3.  

3.1 Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erlischt der Aufenthaltsanspruch, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf ist in Erwägung zu ziehen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 13. April 2016, 2C_1092/2015, E. 2.1; 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.4). Nach dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG genügt es für die Bejahung des Widerrufsgrunds, wenn eine Person, für welche die Ausländerin zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Eine solche Unterstützungspflicht besteht sowohl zwischen Ehegatten (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) wie auch zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Art. 276 ZGB). In diesem Kontext sind die Ehegatten daher als "wirtschaftliche Einheit" zu betrachten (vgl. BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1; VGr, 21. August 2014, VB.2014.00347, E. 2.2). Eine dauerhafte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit eines Ehepaars liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa vor, wenn das Paar innert zwei Jahren gemeinsam Fr. 50'000.- Sozialhilfe bezieht (BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3) oder innert fünfeinhalb Jahren Fr. 80'000.- (BGE 119 Ib 1 E. 3). Im Licht dieser Rechtsprechung erachtet das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Fürsorgeabhängigkeit in der Regel als dauerhaft und erheblich, wenn die Bezüge an Sozialhilfe Fr. 80'000.- übersteigen und mindestens zwei bis drei Jahre gedauert haben (Weisungen AuG, Bern, Oktober 2013/Juni 2016, Ziff. 8.3.2).

3.2 Vor der Ausreise des Ehemanns waren die Beschwerdeführenden und ihre Kinder auf die Unterstützung der öffentlichen Fürsorge angewiesen. Die Unterstützungsleistungen beliefen sich von Oktober 2005 bis Juli 2009 auf Fr. 97'377.-. Gemäss der letzten Meldung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 17. Januar 2011 dauerte die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden weiterhin fort, wobei vom 1. April 2008 an gerechnet Fr. 25'807.25 ausbezahlt worden seien. In einem aus den Akten nicht hervorgehenden Zeitpunkt im Jahr 2012 konnte die Beschwerdeführerin sich und ihre Söhne dank ihrer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe lösen. Gleichwohl sind mit dem in der Vergangenheit bezogenen Betrag, der sich allein bis im Juli 2009 auf rund Fr. 100'000.- belief, als auch mit der Dauer der Unterstützung (Oktober 2005 bis 2012) die Kriterien des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.

3.3 Fraglich ist, wie sich die finanzielle Situation der Familie nach der Rückkehr des Ehemanns präsentiert. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die SKOS-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) bzw. die VOF-Richtlinien (Richtlinien der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtensteins) das soziale Existenzminimum der Familie der Beschwerdeführenden. Dabei ging es von einem monatlichen Lebensbedarf von Fr. 4'441.- aus. Diesem Bedarf stellte es das monatliche Durchschnittseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'777.- entgegen. Das von den Beschwerdeführenden verfochtene zusätzliche Einkommen des Ehemanns von Fr. 1'900.- (50 %-Pensum) liess es ausser Acht. Dieses hypothetische Einkommen basiere auf einem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Restaurant F GmbH vom 24. November 2015. Dieses Unternehmen sei im Handelsregister jedoch nicht eingetragen; überdies habe ein Augenschein ergeben, dass sich an der angegebenen Adresse an der G-Strasse 01 in Zürich die Lokalitäten des Take Aways "H" befänden. Dort sei der Beschwerdeführer zwar ab 1. Juli 2009 angestellt gewesen; die Restaurant H GmbH sei indessen liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Gesellschafter- und Eigentumsverhältnisse an der Restaurant F GmbH darzulegen oder den Nachweis über ihren Eintrag im Handelsregister zu erbringen. Es müsse daher darauf geschlossen werden, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen reinen Gefälligkeitsvertrag handle bzw. kein Arbeitsverhältnis entstanden sei. Ein hypothetisches Einkommen sei nicht ersichtlich. Es ergebe sich daher eine Unterdeckung von Fr. 664.- pro Monat, womit sich eine neuerliche Sozialhilfeabhängigkeit der Familie, wie sie bereits vor der Ausreise des Ehemanns bestanden habe, konkret abzeichne.

3.4 Die Beschwerdeführenden verweisen in Bezug auf die finanzielle Situation auf den Entscheid der Vorinstanz. Tatsachenwidrig sei hingegen die Feststellung, der Arbeitsvertrag sei ungültig bzw. aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt worden. Die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot und gegen § 7 Abs. 1 VRG verstossen, indem es dem Beschwerdeführer den Nachweis auferlegt habe, die Eigentumsverhältnisse seines Arbeitgebers abzuklären und seinen zukünftigen Arbeitgeber zu zwingen, seine Geschäftsunterlagen preiszugeben. Gestützt auf die Berechnungen der Vorinstanz würden das Einkommen der Beschwerdeführerin und das hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers den Budgetvorgaben genügen. Im Übrigen beziehe die Familie seit mehr als vier Jahren keine Sozialhilfe mehr, woran – trotz knappen Budgets – auch die Einreise des Ehemanns nichts geändert habe. Somit lägen keine Umstände vor, welche auf die Gefahr eines erneuten und dauerhaften Sozialhilfebezugs hindeuteten.

3.5 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums ein Bruttolohn von Fr. 1'900.- anzurechnen. Die Restaurant F GmbH, welche im Vertrag vom 24. November 2015 als Arbeitgeberin aufgeführt ist, ist im Handelsregister nicht verzeichnet. Solange eine GmbH im Handelsregister nicht eingetragen ist, verfügt sie über keine Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 779 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Es lag im eigenen Interesse des Beschwerdeführers, der mit dem Arbeitsvertrag die Erzielung eines Erwerbseinkommens behauptet, nachzuweisen, dass seine Vertragspartnerin rechtsfähig sei. Ob die Vorinstanz darüber hinaus verlangen durfte, dass der Beschwerdeführer auch die Eigentumsverhältnisse der Restaurant F GmbH beleuchte, kann offenbleiben. Denn selbst wenn der Arbeitsvertrag gültig gewesen wäre, was er mangels nachgewiesener Rechtspersönlichkeit der Vertragspartnerin nicht ist, steht der Beschwerdeführer heute in keinem Anstellungsverhältnis. So führt er in seiner polizeilichen Befragung vom 22. März 2016 selbst aus, er arbeite nicht und werde von seiner Familie unterstützt. Ein hypothetisches Einkommen ist ihm damit nicht anzurechnen. Dabei bleibt es bei dem von der Vorinstanz ermittelten monatlichen Fehlbetrag.

Trotz des erheblichen monatlichen Mankos bezieht die Familie derzeit keine Sozialhilfe und lebt seit der Rückkehr des Familienvaters vor über einem Jahr unter dem sozialen Existenzminimum. Während die Beschwerdeführerin das Existenzminimum für sich und ihre Söhne bis März 2015 mit ihrem Erwerbseinkommen sichern konnte, reicht dieses für die Deckung des Lebensbedarfs einer nunmehr 4-köpfigen Familie nicht aus. Eine neuerliche Unterstützung durch die Sozialhilfe könnte nur abgewendet werden, wenn der Familienvater ebenfalls ein Erwerbseinkommen erzielen würde. Diesem ist es bisher nicht gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Ohne zusätzliche Einkünfte des Ehemanns besteht somit erneut die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG.

3.6 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs. Die Nichterteilung bzw. -verlängerung muss sich als verhältnismässig erweisen, wobei das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen muss. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Ausländer seine Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf führen (BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1). Weiter zu beachten sind der Grad der Integration des Ausländers bzw. die Dauer seiner bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile (vgl. BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00297, E. 4.1). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK.

Der Beschwerdeführer lebte insgesamt bereits 23 Jahre in der Schweiz, gleichwohl vermochte er sich weder beruflich noch sozial zu integrieren. Nach wie vor spricht er nur gebrochen Deutsch; für die polizeiliche Befragung im März 2016 musste ein Dolmetscher herangezogen werden. Für die Darstellung seines beruflichen Lebenslaufs kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Lebenslauf weist viele Lücken auf; die Anstellungen waren jeweils nur von kurzer Dauer. Die Alkoholerkrankung machte verschiedene Klinikaufenthalte notwendig, bis er ab dem 10. Juni 2010 schliesslich zu 100 % arbeitsunfähig war. Den Beschwerdeführer trifft somit ein nicht unerhebliches Selbstverschulden daran, dass sich die Familie aufgrund seiner Rückkehr erneut in prekären finanziellen Verhältnissen befindet und sich eine neue Sozialhilfeabhängigkeit abzeichnet. Überdies ist er strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Oktober 2010 wurde er wegen Vergehens gegen das Asylgesetz mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft. Über den aktuellen Stand der Ermittlungen betreffend die gegen den Beschwerdeführer 2016 erstattete Anzeige wegen Drohung ist nichts bekannt. Nach eigenen Angaben musste er zudem für Forderungen in der Höhe von ca. Fr. 10'000.- betrieben werden. Obwohl sich der Beschwerdeführer lange in der Schweiz aufgehalten hat, ist eine tiefe Verwurzelung nicht ersichtlich. Mit dem in Sri Lanka wohnenden Bruder hat er nach wie vor Kontakt. Es kann angenommen werden, dass er mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten in Sri Lanka nach wie vor vertraut ist.

In der Schweiz leben jedoch seine Ehefrau und die Kinder im Alter von 6 und 12 Jahren. Diese besitzen alle die schweizerische Staatsbürgerschaft. Die in ungetrennter Ehe lebenden Eheleute A/B teilen sich sowohl die elterliche Sorge als auch die Obhut über die Kinder. Die Beziehung ist intakt. Da die schweizerische Mutter gemeinsam sorge- und obhutsberechtigt ist, stellt eine Wegweisung des Vaters den Aufenthalt der Kinder in der Schweiz nicht infrage. In Fällen wie dem vorliegenden kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum umgekehrten Familiennachzug zum Schweizer Kind keine Anwendung finden. Letztere setzt voraus, dass der Elternteil, der eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind bzw. die Kinder hat (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 und E. 4.1 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGE 135 I 153). Ebenso unterscheidet sich die vorliegende Situation von dem Sachverhalt, den das Bundesgericht in BGE 140 I 145 zu beurteilen hatte. Zwar verfügten Mutter und Kind dort ebenfalls über die schweizerische Staatsbürgerschaft und teilten sich die Eltern das Sorgerecht. Indessen war der ausländische Vater nur noch formell mit der Mutter verheiratet und lebten die Ehegatten getrennt und wurde der Mutter die alleinige Obhut über das Kind übertragen. Dort hatte das Bundesgericht erwogen, dass der Vater die ihm als Inhaber der elterlichen Sorge zukommenden Pflichten in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht einwandfrei wahrnehme. Obwohl sich dieser nicht tadellos verhalten habe, komme den privaten Interessen an der Aufrechterhaltung der engen Beziehung zur Tochter im Rahmen einer Gesamteinschätzung nach Art. 8 EMRK und Art. 96 AuG ein höheres Gewicht zu, als die dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden, geringfügigen Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung (vgl. BGE 140 I 145 E. 4).

Die Vorinstanz mass den privaten Interessen des Beschwerdeführers am erneuten Zusammenleben mit seiner Familie ein hohes Gewicht zu. Auch wenn es Mutter und Kind nicht zumutbar wäre, ein Familienleben in Sri Lanka zu führen, halte die Verweigerung des Familiennachzugs angesichts des Umstands, dass die Familie bei einem Verbleib des Vaters in der Schweiz der konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, einer Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand. Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden: Obwohl Mutter und Kinder Tamil sprechen und auch mit der sri-lankischen Kultur vertraut sein dürften, ist deren privates Interesse hier in der Schweiz zu bleiben, gross. Die Kinder sind hier geboren und aufgewachsen und inzwischen eingebürgert. Während sich der jüngere Sohn noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, wird der ältere Sohn im November 2016 bereits 13 Jahre alt. Die Mutter hat sich in der Schweiz beruflich integriert und geht einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Eine gemeinsame Rückkehr mit dem Vater in dessen Heimatland hätte für die Familienmitglieder eine erhebliche Härte zur Folge. Zwar kann die fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib des sorgeberechtigten Ausländers eines Schweizer Kinds entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar erscheint (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.2.5). Vorliegend besteht die begründete Hoffnung, dass der Familienvater, der derzeit nicht arbeitet und seit seiner Rückkehr die Betreuung der Kinder sowie die Haushaltsführung übernommen hat, wieder eine Arbeit aufnehmen wird. Gemäss eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer heute abstinent; obwohl seine Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Leberzirrhose eingeschränkt sei, darf aufgrund seiner Ausführungen im Rekursverfahren angenommen werden, dass seine Arbeitsfähigkeit mindestens im Umfang von 50 % besteht. Ein solches Pensum würde bereits ausreichen, um das heute bestehende Manko von Fr. 664.- pro Monat zu decken und die Familie von einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit zu bewahren. Mit der entsprechenden ausländerrechtlichen Bewilligung sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, Arbeit zu finden. Damit überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der gemeinsamen Lebensführung in der Schweiz das primär finanzielle öffentliche Interesse. Sollte sich indessen zeigen, dass der Beschwerdeführer auf längere Sicht arbeitslos bleibt, besteht nach wie vor die Möglichkeit, im Rahmen einer neuen Interessenabwägung und unter Berücksichtigung der Interessen der Familie, die Aufenthaltsbewilligung gegebenenfalls zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern (vgl. hierzu BGE 137 I 247 E. 5.2.5).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nachdem den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen wurde, hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1–3 des Rekursentscheids vom 23. März 2016 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …