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Geschäftsnummer: VB.2016.00226  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Lohneinstufung


Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und von dessen Einzelrichter (E. 1). Grundsätze der Einreihung kantonal besoldeter Lehrpersonen in Besoldungsklassen und -stufen (E. 2). Mit der Rüge, Beschwerdegegner und Vorinstanz hätten Einstufungen bei früheren Anstellungen bzw. überdurchschnittliche berufliche Leistungen unberücksichtigt gelassen, dringt der Beschwerdeführer nicht durch, können nach § 16 Abs. 2 LPVO mehrere Tätigkeiten während derselben Zeitspanne doch maximal zu 100 % angerechnet werden (E. 3 Ingress und 3.1). Nicht erkennbar ist sodann, dass die in § 16 Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene Anrechnung unterschiedlicher Tätigkeiten mit dem Rechtsgleichheitsgebot kollidieren würden; die individuelle Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen erfolgt vielmehr nach sachlichen Kriterien, womit die rechtsgleiche Lohneinstufung gewährleistet wird. Es besteht kein Raum, weitere Kriterien für die Lohneinstufung zu berücksichtigen (E. 3.2 ff.).
Abweisung.
 
Stichworte:
BERUFSERFAHRUNG
KRITERIEN
LOHNEINSTUFUNG
LOHNHÖHE
RECHTSGLEICHHEIT
Rechtsnormen:
§ 14 Abs. 1 LPG
§ 16 Abs. 2 LPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00226

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das Volksschulamt
des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Lohneinstufung,

hat sich ergeben:

I.  

Der im Jahr 1958 geborene A wurde in der Gemeinde C per Anfang August 2012 als Sekundarlehrperson mit einem Pensum von 23 Wochenlektionen angestellt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 platzierte ihn das Volksschulamt des Kantons Zürich hierfür auf Lohnstufe 14 der Lohnkategorie IV.

II.  

A rekurrierte dagegen am 11. Juli 2012 an die Bildungsdirektion, welche den Rekurs mit Verfügung vom 17. März 2016 abwies.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. April 2016 liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, ihn unter Entschädigungsfolge rückwirkend ab Anfang August 2012 höher bzw. mindestens auf Lohnstufe 15 zu platzieren. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 und das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 3./6. Juni 2016 schlossen je auf Abweisung des Rechtsmittels. A liess am 17. Juni 2016 replizieren; das Volksschulamt reichte am 29. Juni 2016 eine weitere Stellungnahme ein. A reagierte darauf mit Eingabe vom 12. Juli 2016.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist bei Rekursentscheiden einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben (vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e contrario VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Im Streit liegt die korrekte Lohneinstufung des Beschwerdeführers. Praxisgemäss gelten bei fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen) Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 33). Gemäss Lohneinstufung des Beschwerdegegners beträgt der Jahreslohn des Beschwerdeführers Fr. 135'883.- bzw. Fr. 111'618.20 pro Jahr bei einem Beschäftigungsgrad von 82,14 %. In Lohnstufe 15 betrüge der Jahreslohn Fr. 137'422.- bzw. Fr. 112'878.40 (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]). Die Differenz beträgt mithin rund Fr. 1'300.- pro Jahr, sodass sich der Streitwert auf weniger als Fr. 20'000.- beläuft und die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Nach § 14 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet zwischen fünf Lohnkategorien, wobei die Einreihung des Beschwerdeführers in Lohnkategorie IV unbestritten ist.

2.2 Die Lohneinstufung innerhalb einer Lohnkategorie regelt § 16 LPVO: Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden ab dem vollendeten 24. Altersjahr (Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet:

-       zu 100 %: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen (Abs. 2 lit. a);

-       zu 75 %: anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde (Abs. 2 lit. b);

-       zu 50 %: anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde (Abs. 2 lit. c).

3.  

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz Einstufungen aus früheren Anstellungen unberücksichtigt liessen. Zudem beanstandet er in diesem Zusammenhang, dass seine überdurchschnittlichen beruflichen Leistungen bei der Lohneinstufung ausser Acht blieben. Auch verstosse es gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn er bei früheren Anstellungen höher entlöhnt worden sei.

3.1 Der Beschwerdegegner hat sämtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1984 für die Anrechnung der Unterrichts-, Schulleitungs- und anderen Berufstätigkeiten nach Massgabe von § 16 Abs. 2 LPVO berücksichtigt, da nach dieser Bestimmung mehrere Tätigkeiten während derselben Zeitspanne zu maximal 100 % angerechnet werden können. Die Platzierung des Beschwerdeführers auf Lohnstufe 14 entspricht damit den Vorgaben der Lehrpersonalverordnung.

Zu prüfen bleibt damit, ob diese Berücksichtigung früherer Tätigkeiten des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 2 LPVO gegen übergeordnetes Recht verstosse.

3.2 Das Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich diese vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter (kritisch dazu Marco Donatsch, Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche Dienst, Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz. 28), Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortung als sachliche Kriterien zur Festlegung der Lohnordnung erachtet (statt vieler BGE 131 I 105 E. 3.1). Diese für den Bereich der Rechtsetzung entwickelte Rechtsprechung gilt es auch bei der Rechtsanwendung zu beachten. Die Behörde muss daher bei der individuellen Lohnfestsetzung gleiche Sachverhalte mit gleich relevanten Tatsachen gleich behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 125 I 161 E. 3a).

3.3 Die Berufserfahrung ist ein übliches Kriterium zur Festlegung der Lohnhöhe. Dies gilt namentlich bei spezifischer – das heisst für die Anstellung direkt nutzbringender – sowie bei langjähriger Berufserfahrung (vgl. BGr, 29. Mai 2009, 1C_295/2008, E. 2.10). Es ist nicht erkennbar, dass die in § 16 Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene Anrechnung unterschiedlicher Tätigkeiten mit dem Rechtsgleichheitsgebot kollidieren würden (vgl. auch VGr, 21. Juni 2016, VB.2016.00139, E. 2.3.2).

Hinzu kommt, dass wesentliche Elemente der Anforderungen an die konkrete Tätigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers bereits durch die Lohneinreihung berücksichtigt werden (vorn 2.1). Bei der Lohneinstufung innerhalb einer Lohnkategorie besteht daher unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Entlöhnung ein erheblicher Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum wird durch die Regelung von § 16 Abs. 2 LPVO eingeschränkt, indem für die Lohneinstufung nach einem differenzierenden Massstab auf berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten abgestützt wird. Damit erfolgt die individuelle Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen nach sachlichen Kriterien, womit die rechtsgleiche Lohneinstufung gewährleistet wird.

Daneben besteht aufgrund von § 16 Abs. 2 LPVO kein Raum, weitere Kriterien für die Lohneinstufung zu berücksichtigen. Solches ist verfassungsrechtlich denn auch nicht geboten. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass die Lohneinstufung auf sachlichen Gründen beruhe. Dabei bleibt es dem Gemeinwesen – hier dem Verordnunggeber – überlassen, welche sachlichen Kriterien es zur Anwendung bringe; der Lohneinreihung und -einstufung im öffentlichen Dienst ist ein gewisser Schematismus inhärent (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrecht, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1634). Durch die insoweit abschliessende generell-abstrakte Regelung in § 16 Abs. 2 LPVO wird dem Gleichbehandlungsgebot bei der Lohneinstufung Rechnung getragen. Allfällige besondere Qualifikationen oder Leistungsbeurteilungen früherer Arbeitgebender sind daher bei der Lohneinstufung ausser Acht zu lassen. Die individuelle Leistungsbeurteilung durch die für das vorliegende Anstellungsverhältnis zuständige Behörde wird sich hingegen auf die zukünftige Lohnentwicklung des Beschwerdeführers auswirken (vgl. § 24 LPVO).

3.4 Welchen Lohn der Beschwerdeführer bei einem anderen Gemeinwesen – das heisst bei einer nicht unter die kantonalzürcherische Lehrpersonalgesetzgebung fallenden Anstellung – erzielte, ist für die vorliegend zu beurteilende Lohneinstufung irrelevant. Die Rechtsgleichheit bezieht sich nur auf den Zuständigkeitsbereich einer und derselben Behörde (BGE 138 I 321 E. 5.3.6).

3.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus § 16 Abs. 4 LPVO nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine "Besitzstandswahrung" aus einer früheren kantonalen Anstellung ist nicht möglich, macht doch der Beschwerdeführer von vornherein nicht geltend, dass er bei seiner letzten kantonalen Anstellung höher eingestuft gewesen bzw. entlöhnt worden wäre.

4.  

Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG).

5.  

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-. Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr.    910.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…