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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00226
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Volksschulamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinstufung,
hat
sich ergeben:
I.
Der im Jahr 1958 geborene A wurde in der Gemeinde C per
Anfang August 2012 als Sekundarlehrperson mit einem Pensum von 23 Wochenlektionen
angestellt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 platzierte ihn das
Volksschulamt des Kantons Zürich hierfür auf Lohnstufe 14 der Lohnkategorie IV.
II.
A rekurrierte dagegen am
11. Juli 2012 an die Bildungsdirektion, welche den Rekurs mit Verfügung
vom 17. März 2016 abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 30. April 2016 liess A beim
Verwaltungsgericht beantragen, ihn unter Entschädigungsfolge rückwirkend ab
Anfang August 2012 höher bzw. mindestens auf Lohnstufe 15 zu platzieren. Die
Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 und das
Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 3./6. Juni 2016 schlossen je auf Abweisung
des Rechtsmittels. A liess am 17. Juni 2016 replizieren; das Volksschulamt
reichte am 29. Juni 2016 eine weitere Stellungnahme ein. A reagierte
darauf mit Eingabe vom 12. Juli 2016.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist bei
Rekursentscheiden einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben
(vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44
e contrario VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Im Streit
liegt die korrekte Lohneinstufung des Beschwerdeführers. Praxisgemäss gelten
bei fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen)
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels
beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 33). Gemäss Lohneinstufung des Beschwerdegegners beträgt der Jahreslohn des
Beschwerdeführers Fr. 135'883.- bzw. Fr. 111'618.20 pro Jahr bei
einem Beschäftigungsgrad von 82,14 %. In Lohnstufe 15 betrüge der
Jahreslohn Fr. 137'422.- bzw. Fr. 112'878.40 (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung
vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]). Die Differenz beträgt mithin
rund Fr. 1'300.- pro Jahr, sodass sich der Streitwert auf weniger als
Fr. 20'000.- beläuft und die Angelegenheit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Nach
§ 14 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,
LS 412.31) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die
Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen
regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet
zwischen fünf Lohnkategorien, wobei die Einreihung des Beschwerdeführers in
Lohnkategorie IV unbestritten ist.
2.2 Die
Lohneinstufung innerhalb einer Lohnkategorie regelt § 16 LPVO: Unterrichts-,
Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden ab dem vollendeten 24. Altersjahr
(Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet:
-
zu 100 %: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als
Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen
gemäss § 68 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100),
an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen (Abs. 2 lit. a);
-
zu 75 %: anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische
Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der
Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, sofern
dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde (Abs. 2
lit. b);
-
zu 50 %: anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und
Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, sofern dieselbe
Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde
(Abs. 2 lit. c).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz Einstufungen aus früheren Anstellungen unberücksichtigt liessen.
Zudem beanstandet er in diesem Zusammenhang, dass seine überdurchschnittlichen
beruflichen Leistungen bei der Lohneinstufung ausser Acht blieben. Auch
verstosse es gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn er bei früheren
Anstellungen höher entlöhnt worden sei.
3.1 Der
Beschwerdegegner hat sämtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers seit dem Jahr
1984 für die Anrechnung der Unterrichts-, Schulleitungs- und anderen Berufstätigkeiten
nach Massgabe von § 16 Abs. 2 LPVO berücksichtigt, da nach dieser
Bestimmung mehrere Tätigkeiten während derselben Zeitspanne zu maximal
100 % angerechnet werden können. Die Platzierung des Beschwerdeführers auf
Lohnstufe 14 entspricht damit den Vorgaben der Lehrpersonalverordnung.
Zu prüfen bleibt damit, ob diese Berücksichtigung früherer
Tätigkeiten des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 2 LPVO gegen
übergeordnetes Recht verstosse.
3.2 Das
Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot
nach Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der
Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis
gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den Behörden steht bei der
Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser Spielraum zu.
Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind
sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des Personals
massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich diese
vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden
in der Gerichtspraxis Motive wie Alter (kritisch dazu Marco Donatsch,
Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche Dienst, Jusletter vom
3. Mai 2010, Rz. 28), Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten,
Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich
oder übernommene Verantwortung als sachliche Kriterien zur Festlegung der Lohnordnung
erachtet (statt vieler BGE 131 I 105 E. 3.1). Diese für den Bereich
der Rechtsetzung entwickelte Rechtsprechung gilt es auch bei der
Rechtsanwendung zu beachten. Die Behörde muss daher bei der individuellen
Lohnfestsetzung gleiche Sachverhalte mit gleich relevanten Tatsachen gleich
behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche
Behandlung (vgl. BGE 125 I 161 E. 3a).
3.3 Die
Berufserfahrung ist ein übliches Kriterium zur Festlegung der Lohnhöhe. Dies
gilt namentlich bei spezifischer – das heisst für die Anstellung direkt
nutzbringender – sowie bei langjähriger Berufserfahrung (vgl. BGr, 29. Mai
2009, 1C_295/2008, E. 2.10). Es ist nicht erkennbar, dass die in § 16
Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene
Anrechnung unterschiedlicher Tätigkeiten mit dem Rechtsgleichheitsgebot
kollidieren würden (vgl. auch VGr, 21. Juni 2016, VB.2016.00139,
E. 2.3.2).
Hinzu kommt, dass wesentliche
Elemente der Anforderungen an die konkrete Tätigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers
bereits durch die Lohneinreihung berücksichtigt werden (vorn 2.1). Bei
der Lohneinstufung innerhalb einer Lohnkategorie besteht daher unter dem
Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Entlöhnung ein erheblicher Ermessensspielraum.
Dieser Ermessensspielraum wird durch die Regelung von § 16 Abs. 2
LPVO eingeschränkt, indem für die Lohneinstufung nach einem differenzierenden
Massstab auf berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten abgestützt wird. Damit
erfolgt die individuelle Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen nach sachlichen
Kriterien, womit die rechtsgleiche Lohneinstufung gewährleistet wird.
Daneben besteht aufgrund von § 16 Abs. 2 LPVO kein
Raum, weitere Kriterien für die Lohneinstufung zu berücksichtigen. Solches ist
verfassungsrechtlich denn auch nicht geboten. Das Gleichbehandlungsgebot
verlangt, dass die Lohneinstufung auf sachlichen Gründen beruhe. Dabei bleibt
es dem Gemeinwesen – hier dem Verordnunggeber – überlassen, welche sachlichen
Kriterien es zur Anwendung bringe; der Lohneinreihung und -einstufung im
öffentlichen Dienst ist ein gewisser Schematismus inhärent (vgl. René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrecht, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 1634). Durch die insoweit abschliessende generell-abstrakte Regelung
in § 16 Abs. 2 LPVO wird dem Gleichbehandlungsgebot bei der
Lohneinstufung Rechnung getragen. Allfällige besondere Qualifikationen oder
Leistungsbeurteilungen früherer Arbeitgebender sind daher bei der
Lohneinstufung ausser Acht zu lassen. Die individuelle Leistungsbeurteilung
durch die für das vorliegende Anstellungsverhältnis zuständige Behörde wird
sich hingegen auf die zukünftige Lohnentwicklung des Beschwerdeführers auswirken
(vgl. § 24 LPVO).
3.4 Welchen
Lohn der Beschwerdeführer bei einem anderen Gemeinwesen – das heisst bei einer
nicht unter die kantonalzürcherische Lehrpersonalgesetzgebung fallenden Anstellung
– erzielte, ist für die vorliegend zu beurteilende Lohneinstufung irrelevant. Die
Rechtsgleichheit bezieht sich nur auf den Zuständigkeitsbereich einer und
derselben Behörde (BGE 138 I 321 E. 5.3.6).
3.5 Schliesslich
kann der Beschwerdeführer auch aus § 16 Abs. 4 LPVO nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Eine "Besitzstandswahrung" aus einer früheren
kantonalen Anstellung ist nicht möglich, macht doch der Beschwerdeführer von
vornherein nicht geltend, dass er bei seiner letzten kantonalen Anstellung
höher eingestuft gewesen bzw. entlöhnt worden wäre.
4.
Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass
die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3
VRG).
5.
Der Streitwert beträgt weniger
als Fr. 15'000.-. Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen
werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 910.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…