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Geschäftsnummer: VB.2016.00228  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.06.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Rückforderung von Stipendien


[Rückforderung von Stipendien gegenüber der Sozialhilfebehörde] Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Eine Abtretungserklärung der Person in Ausbildung - und damit der Gläubigerin der Stipendienforderung - liegt nicht vor; jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher das "Kind" selbst um Stipendien ersuchte und sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch zu Beginn des beitragsberechtigten Ausbildungslehrgangs bereits volljährig war, konnte eine Abtretung der fraglichen Stipendienansprüche nicht allein aufgrund der einst von der Mutter des inzwischen volljährigen Kinds abgegebenen Abtretungserklärung erfolgen (E. 3.3). Die Gemeinde bzw. deren Sozialhilfebehörde erscheint als blosse Zahlstelle, weshalb eine Rückforderung gestützt auf § 67 Abs. 3 StipendienV nicht Platz greifen kann (E. 3.4). Auch bei Annahme einer gültigen Abtretung der Stipendienforderung könnte das AJB in der hier vorliegenden Konstellation, in welcher das AJB aufgrund einer Abtretung gemäss Art. 19 Abs. 1 SHG Ausbildungsbeiträge zu Beginn einer Stipendienperiode an eine Sozialhilfebehörde zu Gunsten einer von dieser im damaligen Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Person in Ausbildung ausbezahlt hat, diese Person sich in der Folge von der Sozialhilfe abgelöst hat, die (verbliebenen) Stipendiengelder seitens der Fürsorgebehörde nach Ablösung von der Sozialhilfe der (damals nach wie vor) Stipendienberechtigten ausbezahlt wurden, die Sozialhilfebehörde alsdann das AJB über die Ablösung von der Sozialhilfe und den Widerruf der Abtretung in Kenntnis gesetzt hat und die Person in Ausbildung ihre Ausbildung erst danach abgebrochen hat, den von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Stipendienperiode nachträglich verfallenen, unberechtigt bezogenen Pro-rata-Anteil der Stipendien grundsätzlich nicht von der Sozialhilfebehörde zurückfordern (E. 4). Gutheissung.
 
Stichworte:
RÜCKFORDERUNG
STIPENDIEN
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. I SHG
Art./§ 67 Abs. III StipendienV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00228

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. März 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das Amt
für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Rückforderung von Stipendien,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1989, stellte am 1. Juli 2010 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge (Stipendien) für den Besuch des zweisemestrigen Vollzeit-Berufsmaturitätslehrgangs an der Schule B. In Entsprechung dieses Gesuchs gewährte ihr das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) mit Verfügung vom 19. August 2010 Ausbildungsbeiträge für die Periode vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 in der Höhe von Fr. 12'950.-. Dieser Betrag wurde vom AJB mit Valuta per 31. August 2010 der Sozialhilfebehörde der Gemeinde C (im Folgenden: Sozialhilfebehörde) überwiesen, von welcher A im Verfügungszeitpunkt wirtschaftlich unterstützt wurde. Grundlage dieser Drittauszahlung bildete eine von der Mutter von A am 2. August 2007 erteilte Abtretungserklärung/Zahlungsermächtigung.

Am 30. August 2010 zog A ihren Antrag vom 15. Februar 2010 auf Ausrichtung von Sozialhilfe bei der Sozialhilfebehörde mit sofortiger Wirkung zurück. Am 9. September 2010 überwies die Sozialhilfebehörde den gesamten Stipendienbetrag (Fr. 12'950.- abzüglich Fr. 1'079.15 erbrachter Vorschussleistungen für den Monat August 2010) an A. Mit Schreiben vom 23. November 2010 setzte die Sozialhilfebehörde das AJB darüber in Kenntnis, dass A ab dem 1. September 2010 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt und die Zahlungsermächtigung der Mutter von A demzufolge seitens der Behörde ab selbigem Datum widerrufen werde; entsprechend ersuchte die Sozialhilfebehörde das AJB darum, künftige Leistungen direkt an A auszurichten.

Nachdem Abklärungen des AJB ergeben hatten, dass A ihre Ausbildung vorzeitig per Ende Januar 2011 abgebrochen hatte, berechnete es mit Verfügung vom 7. Juni 2012 den Stipendienanspruch neu und forderte von der Gemeinde C Fr. 5'750.- für zu viel ausbezahlte Stipendien zurück.

Mit hiergegen erhobener Einsprache vom 27. Juni 2012 machte die Gemeinde C geltend, die besagte Rückforderung sei nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber A geltend zu machen.

Mit Verfügung vom 30. August 2012 wies das AJB die Einsprache ab und bestätigte den Rückforderungsanspruch (nebst Verzugszins ab Datum der Mahnung) gegenüber der Gemeinde C.

II.  

Mit Verfügung vom 29. März 2016 wies die Bildungsdirektion den von der Gemeinde C hiergegen eingereichten Rekurs kostenfällig ab und verpflichtete diese zur Rückerstattung von Fr. 5'750.- mit Zins von 5 % ab Datum der Mahnung.

III.  

Mit Eingabe vom 28./29. April 2016 erhob die Gemeinde C beim Verwaltungsgericht Beschwerde im Wesentlichen mit dem Antrag, den Rekursentscheid sowie die Verfügung des AJB vom 7. Juni 2012 und damit die Rückforderungsverpflichtung ihr gegenüber aufzuheben.

Das AJB und die Bildungsdirektion liessen sich je am 31. Mai 2016 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Gemeinde C nahm am 7./8. Juni 2016 zur Vernehmlassung des AJB Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gegen instanzabschliessende Rekursentscheide der Bildungsdirektion auf dem vorliegenden Gebiet des Stipendienwesens steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, § 19a Abs. 1, § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. auch § 19 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] sowie § 83 Abs. 3 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 [StipendienV, LS 416.1]).

1.2 Die vorliegend streitige Rückforderung richtet sich nicht gegen die – als Rückerstattungspflichtige praxisgemäss ohne Weiteres beschwerdeberechtigte – Person in Ausbildung, für welche Stipendien ausgerichtet wurden, sondern gegen eine Gemeinde, an deren Sozialhilfebehörde das AJB die Ausbildungsbeiträge in Beachtung einer Abtretungserklärung ausbezahlt hat. Es liegt nahe, die beschwerdeführende Gemeinde, welche insofern im Verhältnis zum AJB an die Stelle der eigentlichen Destinatärin der Ausbildungsbeiträge trat, als in Anwendung von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG wie eine Privatperson Berührte zur Ergreifung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert zu betrachten. Im Übrigen bzw. alternativ erschiene die Gemeinde als bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben als Sozialhilfebehörde durch die ihr gegenüber geltend gemachte Rückforderung direkt in ihren vermögensrechtlichen Interessen berührt und insofern auch im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG beschwerdelegitimiert (vgl. zur bejahten Legitimation der Gemeinde in vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Konstellationen, so bei Weigerung des Sozialversicherers, Sozialversicherungsleistungen an bevorschussende Sozialhilfebehörden auszuzahlen, BGE 135 V 2 E. 1.1 oder bei Rückforderung des Sozialversicherers solchermassen ausbezahlter Leistungen von der Sozialhilfebehörde BGr, 3. Juni 2013, 8C_910/2012, E. 1 f.).

1.3 Soweit die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch die Aufhebung der (ersten) Ver­fügung des AJB vom 7. Juni 2012 verlangt, ist anzumerken, dass diese durch den Einspracheentscheid vom 30. August 2012 ersetzt wurde (vgl. § 83 Abs. 2 StipendienV in Verbindung mit § 10b Abs. 3 Satz 1 VRG) und insofern nicht gesondert angefochten zu werden braucht.

Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Im Streit liegt eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'750.-, womit über die Sache in Ermangelung eines Falls grundsätzlicher Bedeutung einzelrichterlich zu befinden ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 

2.  

Das geltende zürcherische Recht regelt die Ausbildungsbeiträge (Stipendien) in ihren Grundzügen – insbesondere was die beitragsberechtigten Personen und Ausbildungen betrifft – in den §§ 16–19 BiG. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in der Stipen-dienverordnung. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls noch nicht massgeblich ist demgegenüber – soweit hier überhaupt einschlägig – die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Stipendienkonkordat, LS 416.3), welcher der Kanton Zürich per 1. Januar 2016 beigetreten ist. Ebenso wenig kommen die revidierten Bestimmungen des Bildungsgesetzes gemäss Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483) zum Tragen, welche grösstenteils noch nicht in Kraft stehen.

Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beiträge, über welche die für das Bildungswesen zuständige Direktion zu entscheiden hat (§ 19 Abs. 1 BiG), ist nach geltendem Recht in den – nachstehend darzustellenden – §§ 65 ff. StipendienV geregelt. Die betreffende Regelung beruht nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (VGr, 30. April 2013, VB.2012.00806, E. 5.2.3; die Frage offenlassend BGr, 17. Oktober 2013, 2C_534/2013, E. 5.3).

Die gesuchstellende Person hat dem Amt für Jugend und Berufsberatung einen Abbruch oder vorzeitigen Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Änderungen in den anspruchsbegründenden Tatsachen unaufgefordert und unverzüglich zu melden (§ 85 Abs. 1 StipendienV); nach der letzten Bemessungsperiode ist sie ausserdem gehalten, eine Kopie des Abschlusszeugnisses oder der Abbruchbestätigung einzureichen (§ 85 Abs. 4 StipendienV). Bei Verletzung der Meldepflicht können weitere Beiträge verweigert werden und bleiben Rückforderungen vorbehalten (§ 86 Abs. 1 und 2 StipendienV).

Eine Person in Ausbildung, die Ausbildungsbeiträge ohne Anspruch darauf bezogen hat, hat diese – vorbehältlich Ratenzahlung, Stundung oder Erlass (§§ 69–71 StipendienV) – innert 30 Tagen ab Zustellung der Rückforderungsverfügung zurückzuerstatten (§ 65 Abs. 1 StipendienV). Der Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen ergibt sich aus § 67 StipendienV: Im Grundsatz werden die Ausbildungsbeiträge von der jeweiligen Person in Ausbildung bzw. deren Eltern zurückgefordert (Abs. 1 und 2). Abweichend hiervon bestimmt Abs. 3: "Wurden die Ausbildungsbeiträge einer Fürsorgebehörde ausbezahlt, so werden die Ausbildungsbeiträge, auf die kein Anspruch bestand, von dieser zurückgefordert."

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die streitige Rückforderungsverfügung richte sich zu Unrecht an ihre Sozialhilfebehörde. In der vorliegenden Konstellation sei diese Behörde einzig als Zahlstelle tätig gewesen, als sie den Ausbildungsbeitrag an die bereits von der Sozialhilfe abgelöste Person in Ausbildung weitergeleitet habe. Streitig ist mithin, ob die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zu Recht als rückerstattungspflichtig erachtet wurde.

3.2 Die geltende Stipendiengesetzgebung (Bildungsgesetz, Stipendienverordnung) äussert sich abgesehen vom erwähnten § 67 Abs. 3 StipendienV nicht zur verfahrensrechtlichen Stellung der Sozialhilfebehörde im Kontext der Gewährung und Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Berührungspunkte zwischen der wirtschaftlichen Hilfe der Sozialhilfe (§§ 14 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]) und den Ausbildungsbeiträgen bestehen insofern, als beide bei Personen in (Erst-)Ausbildung grundsätzlich – wenn auch unter Umständen in unterschiedlichem Umfang – sowohl den Lebensunterhalt als auch die Ausbildungskosten abdecken (vgl. § 27 StipendienV einerseits und § 15 Abs. 1 und 3 SHG anderseits). Insofern ist eine Koordination dieser beiden Leistungssysteme unabdingbar. Bei Personen in Ausbildung, welche durch die Sozialhilfe unterstützt werden, gilt dabei im Allgemeinen, dass die (wirtschaftliche Hilfe der) Sozialhilfe gegenüber den Stipendien zwar subsidiär, erforderlichenfalls aber – im Sinne einer Überbrückungshilfe bis zur Zusprechung und Ausrichtung der Stipendien – vorleistungspflichtig ist (vgl. zum Ganzen etwa VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00217). § 19 Abs. 1 SHG sieht (unter anderem) für derlei Konstellationen vor, dass die Fürsorgebehörde die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig machen kann, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an sie abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist. Letzteres ist bei stipendienrechtlichen Ansprüchen der Fall.

3.3 Vorliegend hat eine Forderungsabtretung im Sinn von § 19 Abs. 1 SHG (nur) seitens der Mutter der Person in Ausbildung an die Sozialhilfebehörde der Beschwerdeführerin am 2. August 2007 für alle künftigen ihr bis zu einem schriftlichen Widerruf zustehenden Stipendien stattgefunden, worüber die Sozialhilfebehörde das AJB damals in Kenntnis gesetzt hatte. Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich vorweg die Frage, inwieweit die betreffende Forderungsabtretung, nachdem die um Stipendien ersuchende Person in Ausbildung bereits volljährig war, überhaupt noch relevant sein konnte. Zwar endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht mit Erreichen der Volljährigkeit des Kinds, soweit dieses noch keine angemessene Ausbildung hat (Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]). Kann den Eltern in einem solchen Fall aber nicht zugemutet werden, für Unterhalt und Ausbildung des volljährigen Kinds aufzukommen, entsteht der an die Stelle der fehlenden Unterhaltsbeiträge tretende Stipendienanspruch (bei auch ansonsten gegebenen Voraussetzungen) unmittelbar beim volljährigen Kind und nicht bei dessen Eltern. Vorliegend hat denn auch das Kind selber um Stipendien für den Berufsmaturitätslehrgang ersucht und war es sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch zu Beginn des beitragsberechtigten Ausbildungslehrgangs bereits volljährig. Eine Abtretungserklärung von A – und damit der Gläubigerin der Stipendienforderung – liegt indes nicht vor. Jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden konnte eine Abtretung der in Frage stehenden Stipendienansprüche nicht allein auf der Grundlage der einst von der Mutter des inzwischen volljährigen Kinds abgegebenen Abtretungserklärung erfolgen. Dass die Parteien übereinstimmend von der Massgeblichkeit der Abtretungserklärung jedenfalls im Zeitpunkt der Stipendienverfügung vom 19. August 2010 und der Drittauszahlung Ende August selbigen Jahres an die Sozialhilfebehörde ausgingen und die Drittauszahlung der Ausbildungsbeiträge an die Sozialhilfebehörde durch das AJB wenn nicht auf Veranlassung der Sozialhilfebehörde, so jedenfalls mit deren Einverständnis erfolgte, wie sich zwanglos aus der von ihr am 3. August 2010 abgegebenen Bestätigung der Gültigkeit der Abtretungserklärung folgern lässt, vermag sodann eine gültige Abtretungserklärung der als Gläubigerin zu betrachtenden Person in Ausbildung bzw. das für den Forderungsübergang erforderliche Verfügungsgeschäft grundsätzlich nicht zu ersetzen. Schliesslich kann auch im Umstand, dass das AJB in Dispositiv-Ziff. III seiner Verfügung vom 19. August 2010 eine Überweisung der zugesprochenen Stipendien an den Sozialdienst der Beschwerdeführerin vorsah und A dagegen – soweit ersichtlich – keine Einwände erhob, keine wirksame Abtretungserklärung erblickt werden. Eine solche bedarf in analoger Anwendung des Art. 165 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; eine nachträgliche Anerkennung einer formungültigen Abtretung durch den Zedenten bzw. die Zedentin vermag keine Heilung zu bewirken (vgl. BGE 105 II 83 E. 2).

3.4 Immerhin ist vorliegend anzunehmen, dass A eine Überweisung der Ausbildungsbeiträge an den Sozialdienst der Beschwerdeführerin stillschweigend genehmigte und das AJB somit mit befreiender Wirkung an diese – als Einziehungsermächtigte – leistete. Die Beschwerdeführerin erscheint damit freilich als blosse Zahlstelle; eine Zahlung an das Gemeinwesen im Sinn des § 67 Abs. 3 StipendienV liegt nicht vor.

Wie sich aus dem Folgenden (4) ergibt, wäre im Übrigen jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ein Rückforderungsanspruch des AJB gegenüber der Sozialhilfebehörde bzw. dem Gemeinwesen auch bei Annahme einer wirksamen Abtretung der Stipendienforderung an die Beschwerdeführerin zu verneinen:

4.  

Zu untersuchen bliebe diesfalls, inwiefern sich der Umstand auswirkte, dass die Person in Ausbildung, zu deren Gunsten Stipendien an die Sozialhilfebehörde geleistet wurden, ihre Ausbildung (erst) zu einem Zeitpunkt abgebrochen hat, als sie nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt wurde.

4.1 Vom Wortlaut von § 67 Abs. 3 StipendienV her wird eine Fürsorgebehörde dann rückerstattungspflichtig, wenn die Ausbildungsbeiträge, auf die kein Anspruch bestand, an die Fürsorgebehörde "ausbezahlt" wurden. Nicht ausdrücklich verlangt wird demgegenüber, dass die Destinatärin der Ausbildungsbeiträge (Person in Ausbildung) während der gesamten Periode, für welche Stipendien ausgerichtet wurden, von der betreffenden Fürsorgebehörde wirtschaftlich unterstützt wurde. Eine solche Unterstützungssituation müsste nach dieser Konzeption vielmehr einzig im Zeitpunkt der Auszahlung der Ausbildungsbeiträge an die Fürsorgebehörde bestanden haben. Eine spätere Ablösung der Person in Ausbildung von der Sozialhilfe, welche – wie die Beschwerdeführerin einleuchtend darlegt – häufig gerade Folge der Gewährung der Stipendien sein kann, wäre insofern für die laufende Stipendienperiode stets irrelevant und vermöchte die Sozialhilfebehörde von der Rückerstattungspflicht nicht zu befreien. Auf einer solchen Auslegung von § 67 Abs. 3 StipendienV beruhte offenbar die Praxis des AJB im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung (vgl. das damalige "Merkblatt für Sozialämter" des AJB vom März 2012, Ziff. 6 letztes Lemma, S 4). Diese Praxis wurde seitens des AJB im Frühjahr 2014 zu Gunsten der Gemeinden angepasst, indem fortan "jener Teil des Jahresstipendiums, der für den Zeitraum nach der Ablösung von der Sozialhilfe und nach dem Widerruf der Abtretung bestimmt ist und nachweislich an die Person in Ausbildung weitergeleitet worden ist, von der Person in Ausbildung zurückgefordert" wird; nach Widerruf und Ablösung wird die Fürsorgebehörde demgemäss als reine Zahlstelle angesehen (Merkblatt für Sozialämter, Fassung vom März 2014, Ziff. 6 letzte zwei Lemmata, S. 4 unten).

Käme vorliegend diese neue Verwaltungspraxis zur Anwendung, wäre die Beschwerdeführerin nicht mehr als Rückforderungsadressatin zu betrachten: Die streitbetroffenen Stipendien, welche der Sozialhilfebehörde der Beschwerdeführerin seitens des AJB Ende August 2010 ausbezahlt wurden, betreffen die Ausbildungsperiode vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011. Mit Erklärung vom 30. August 2010 zog die unterstützte Person in Ausbildung ihren Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe der Sozialhilfe zurück und wurde entsprechend ab dem 1. September 2010 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt, worüber die Sozialhilfebehörde der Beschwerdeführerin das AJB am 23. November 2010 in Kenntnis setzte, um ihm gegenüber gleichzeitig den Widerruf der Zahlungsermächtigung zu erklären. Die unterstützte Person brach ihre Ausbildung nach den Feststellungen des AJB Ende Januar 2011 ab, zu einem Zeitpunkt, als ihr die Ausbildungsbeiträge für die gesamte Stipendienperiode von der Sozialhilfebehörde bereits vergütet worden waren. Als ohne Anspruch bezogen war mithin jener Teil des Jahresstipendiums zu betrachten, welcher die Zeit ab Studienabbruch bis Ende Juli 2011 betraf, in welcher die Stipendienempfängerin schon seit Längerem von der Sozialhilfe abgelöst und die Abtretung dem AJB gegenüber bereits widerrufen war.

Während sich die Beschwerdeführerin – welche angesichts ihres eigenen Verhaltens gegenüber dem AJB zu Recht keine Unwirksamkeit der Abtretung geltend macht – auf diese neue Praxis beruft, vertritt der Beschwerdegegner den Standpunkt, dass vorliegend noch die bisherige, bis Frühjahr 2014 gültige Verwaltungspraxis zur Anwendung komme, wonach ein Widerruf der Abtretungserklärung erst für die nächstfolgende Gesuchsperiode bzw. für das nächste Ausbildungsjahr berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin könne nichts zu ihren Gunsten aus der Praxisänderung im Frühjahr 2014 ableiten, sei diese doch nicht deswegen erfolgt, weil die bisherige Praxis unrechtmässig gewesen sei, sondern allein aus (freiwilligem) Entgegenkommen gegenüber den Gemeinden.

4.2 Die Haltung des Beschwerdegegners vermag nicht zu überzeugen. Die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen durch Fürsorgebehörden ist in § 67 Abs. 3 StipendienV nur rudimentär geregelt. Es ist jedoch offenkundig, dass die Norm in engem Zusammenhang mit der in § 19 Abs. 1 SHG vorgesehenen Kompetenz der Fürsorgebehörden steht, sich bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten von den Hilfesuchenden abtreten zu lassen. Eine solche Abtretung (seitens der Mutter der Stipendienberechtigten) wurde denn auch als Grundlage der Drittauszahlung der Ausbildungsbeiträge seitens des AJB an die Sozialhilfebehörde der Beschwerdeführerin angesehen. Die Abtretung von Ansprüchen dient dazu, dass die Fürsorgebehörde, welche wirtschaftliche Hilfe (vor)leistet (vgl. oben 3.2), Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber Dritten, deren Leistungen an die Stelle der Leistungen der Sozialhilfe treten, unmittelbar selber geltend machen kann, was insbesondere Rückerstattungsentscheide gegenüber dem Hilfeempfänger im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a SHG erübrigen soll. Die Abtretung gemäss § 19 Abs. 1 SHG dient mithin zur Absicherung von Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe, weshalb es unter diesem Titel auch nur um eine Abtretung von Forderungen bis zur Höhe der von der Sozialhilfe erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen gehen kann (vgl. abgesehen vom Wortlaut "bis zur Höhe der empfangenen Leistungen" in § 19 Abs. 1 SHG auch die regierungsrätliche Weisung hierzu [ABl 2001, 1793]). Anders etwa als das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sieht die Stipendiengesetzgebung keine Drittauszahlung zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung der Ausbildungsbeiträge vor, welche der empfangenden (Sozialhilfe-)Behörde eine Pflicht zur Rechenschaft über die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel auferlegen (so Art. 20 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.11]) und insofern eine Haftung der Behörde bei unberechtigtem Bezug ohne Weiteres als systemgerecht erscheinen lassen würde. Es liegt daher – besondere hier nicht ersichtliche Umstände vorbehalten – gerade kein Fall vor, in welchem die Sozialhilfebehörde die ausbezahlten Mittel zur Verwaltung bzw. mit dem Auftrag erhält, fürsorgerisch damit tätig zu werden (vgl. zu einer derartigen Konstellation, wo eine Sozialhilfebehörde zugleich die Lohnverwaltung übernommen hatte, BGE 118 V 214 E. 4a). Nach Ablösung des bzw. der Hilfesuchenden von der Sozialhilfe entfällt der (alleinige) Sicherungszweck einer Abtretung nach § 19 Abs. 1 SHG. Entsprechend ist die Fürsorgebehörde in einer derartigen Situation gehalten, Beträge, welche ihr aufgrund einstiger Abtretungserklärungen im Sinn von § 19 Abs. 1 SHG zugeflossen sind und nicht mehr zur Deckung eigener Leistungen benötigt werden, dem bzw. der Berechtigten unmittelbar herauszugeben. Dies spricht im Grundsatz dafür, dass die Fürsorgebehörde nach Ablösung der hilfesuchenden Person von der Sozialhilfe nur noch als Inkasso- bzw. Zahlstelle zu betrachten ist.

4.3 Zu gleichen Schlüssen führt auch die Analyse der jeweiligen Kompetenzen von Sozialhilfe- und Stipendienbehörde vor und nach einer Ablösung von der Sozialhilfe. Nach einer Ablösung der unterstützten Person in Ausbildung von der Sozialhilfe stehen der Fürsorgebehörde keine sozialhilfegesetzlichen Kontrollmöglichkeiten (im Sinn von § 18 SHG) mehr zur Verfügung, welche es ihr während des laufenden Sozialhilfeverhältnisses noch erlaubt hätten, Auskunft von der unterstützten Person oder Dritten über den Verlauf der unterstützten Ausbildung zu verlangen. Ebenso wenig ist ihr noch möglich, der unterstützten Person Auflagen oder Weisungen im Hinblick auf die richtige Verwendung der Mittel zu erteilen (§ 21 SHG); diese Kompetenz steht ihr grundsätzlich – und dies wohl auch bezüglich der ihr ausbezahlten Stipendien – nur so lange zu, als die unterstützte Person in Ausbildung (ergänzend) durch die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe unterstützt wird und die Stipendien mithin bloss an die Stelle der ansonsten zu gewährenden wirtschaftlichen Hilfe tritt. Ein Übergang entsprechender Auskunfts- oder Meldepflichten an die Fürsorgebehörde, wie sie der Stipendienbehörde (dem AJB) aufgrund der Stipendiengesetzgebung zustehen (§§ 79 ff. StipendienV), ist demgegenüber weder allgemein noch für den Fall der Drittauszahlung vorgesehen. Dazu bedürfte es vielmehr einer entsprechenden Grundlage in der Stipendiengesetzgebung, welche die Fürsorgebehörde im Fall einer Drittauszahlung gemäss § 67 Abs. 3 StipendienV zugleich mit diesen Aufgaben betrauen und den entsprechenden Kompetenzen (Auskunfts- und Meldepflichten) ausstatten würde. Auch wenn es sich bei einer Abtretung gemäss § 19 Abs. 1 SHG um eine Forderungsabtretung (Zession) im Sinn von Art. 164 ff. OR handeln dürfte, kann dies nicht dazu führen, dass auf öffentlichem Recht (hier der Stipendiengesetzgebung) beruhende Kontroll- und Eingriffskompetenzen ohne gesetzliche Grundlage vom Stipendienschuldner (AJB) auf den Zessionar (Fürsorgebehörde) übergehen würden. Auch mag eine durch Stipendien unterstützte Person in Ausbildung, solange sie von der wirtschaftlichen Hilfe der Sozialhilfe (mit)unterstützt wird, gemäss § 18 Abs. 3 SHG gegenüber der Sozialhilfebehörde zur Meldung verpflichtet sein, wenn sie ihre Ausbildung abbricht; nach einer Ablösung von der Sozialhilfe trifft sie eine solche Pflicht demgegenüber einzig noch nach § 85 Abs. 1 StipendienV gegenüber dem AJB. Die Sozialhilfebehörde ist lediglich verpflichtet, das AJB im Rahmen des Abtretungsverhältnisses über die Ablösung von der Sozialhilfe zu orientieren und den Widerruf der Abtretung zu erklären. Im Übrigen wäre ihr verwehrt, eine Person entgegen deren klarem Antrag und damit zwangsweise in einem sozialhilferechtlichen Verhältnis zu behalten, einzig um eine rechtmässige Verwendung der Ausbildungsbeiträge bis zum Ende der Stipendienperiode sicherzustellen. Damit aber fehlt der Fürsorgebehörde nach Ablösung Hilfesuchender von der Sozialhilfe jegliche Einflussmöglichkeit bezüglich der gewährten Stipendien. Diese liegt ab diesem Zeitpunkt wieder­um einzig bei der Stipendienbehörde, was gegen eine Pflicht der Sozial­hilfebehörde zur Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen spricht, welche der Deckung von Ausbildungs­kosten und Lebensunterhalt nach diesem Zeitpunkt dienen.

4.4 Nach Ablösung der Person in Ausbildung von der Sozialhilfe erscheint zudem – ent­gegen der Meinung der Vorinstanz – zweifelhaft, ob eine Sozialhilfebehörde, welche gemäss § 67 Abs. 3 StipendienV zur Rückerstattung von Stipendien verpflichtet wird, diese überhaupt regressweise unter Berufung auf § 26 f. SHG von Stipendienempfangenden rückfordern könnte, handelt es sich doch dabei gerade nicht um gewährte wirtschaftliche Hilfe, sondern um rechtmässig weitergeleitete Leistungen aus Drittansprüchen. Problematisch erschiene zudem, dass der Person in Ausbildung unter Umständen verwehrt wäre, Einreden, welche ihr im Fall einer Rückforderung gegenüber dem AJB aus dem Stipendienverhältnis zuständen, gegenüber der Fürsorgebehörde vorzubringen, wogegen die Fürsorgebehörde hinwiederum nicht in der Lage wäre, sich gegenüber dem AJB auf einen Härtefall zu berufen und um Stundung oder Erlass zu ersuchen (§ 70 f. StipendienV). Auch aus dieser Sicht erschiene eine Rückforderung von der Sozialhilfebehörde nicht sach­gerecht.

4.5 Im Weiteren wäre es der Sozialhilfebehörde im Unterschied zum AJB auch nicht möglich gewesen, ihr Risiko, im Fall eines Studienabbruchs der Stipendienempfängerin für die Rückzahlung der verfallenen Ausbildungsbeiträge aufkommen zu müssen, dadurch zu minimieren, dass sie die Stipendien bloss für ein halbes Jahr oder unter Bedingungen ausbezahlt hätte. Der Auszahlungsmodus in zwei Raten wird in § 84 Abs. 2 StipendienV als Regel bezeichnet, von der das AJB vorliegend jedoch selber abgewichen ist, indem es der Sozialhilfebehörde der Beschwerdeführerin den Beitrag für die gesamte Stipendienperiode – ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein – auf einmal überwies. Wie oben (4.2) dargelegt, ist die Fürsorgebehörde nach Ablösung des Hilfesuchenden von der Sozialhilfe verpflichtet, Beträge, welche ihr aufgrund einstiger Abtretungserklärungen im Sinn von § 19 Abs. 1 SHG zugeflossen sind und nicht mehr zur Deckung eigener Leistungen benötigt werden, dem bzw. der Berechtigten unmittelbar herauszugeben. Für einen Rückbehalt von Geldern oder den Abschluss einer Vereinbarung zwischen Fürsorgebehörde und unterstützter Person, wonach der Fürsorgebehörde die Auszahlung des Restbetrags nach Ablösung nur unter gewissen Bedingungen (Einhaltung stipendienrechtlicher Verpflichtungen) möglich wäre (so der Vorschlag des AJB), besteht kein Raum und fehlte es an der erforderlichen rechtssatzmässigen Grundlage. Hingegen wäre es dem AJB selber möglich gewesen, nach der von der StipendienV vorgesehenen Regel die Ausbildungsbeiträge in zwei Raten auszubezahlen. Unter diesen Umständen wäre die zweite Rate für die Periode, in welche der Studienabbruch zeitlich fiel, angesichts der Ablösung der unterstützten Person von der Sozialhilfe kurz nach Ausrichtung der ersten Rate nicht an die Sozialhilfebehörde, sondern unmittelbar an die Person in Ausbildung auszurichten gewesen. Weil das AJB selber von dieser Regel abwich, erschiene auch nicht angezeigt, die Beschwerdeführerin das – sie allein deswegen treffende – Risiko einer Uneinbringlichkeit der Rückforderung gegenüber der (einstigen) Person in Ausbildung tragen zu lassen.

4.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher das AJB aufgrund einer Abtretung gemäss § 19 Abs. 1 SHG Ausbildungsbeiträge zu Beginn einer Stipendienperiode an eine Sozialhilfebehörde zu Gunsten einer von dieser im damaligen Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Person in Ausbildung ausbezahlt hat, diese Person sich in der Folge von der Sozialhilfe abgelöst hat, die (verbliebenen) Stipendiengelder seitens der Fürsorgebehörde nach Ablösung von der Sozialhilfe der (damals nach wie vor) Stipendienberechtigten ausbezahlt wurden, die Sozialhilfebehörde alsdann das AJB über die Ablösung von der Sozialhilfe und den Widerruf der Abtretung in Kenntnis gesetzt hat und die Person in Ausbildung ihre Ausbildung erst danach abgebrochen hat, der von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Stipendienperiode nachträglich verfallene, unberechtigt bezogene Pro-rata-Anteil der Stipendien grundsätzlich nicht von der Sozialhilfebehörde zurückgefordert werden kann. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin somit – unabhängig davon, ob eine wirksame Abtretung der Stipendienforderung bejaht wird oder nicht – zu Unrecht als rückerstattungspflichtig ins Recht gefasst, weshalb die ihr gegenüber erhobene Forderung (in jedem Fall) unbegründet ist.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind der Einspracheentscheid des AJB vom 30. August 2012 sowie der Rekursentscheid der Bildungsdirektion vom 29. März 2016 aufzuheben.

Ausgangsgemäss sind die Rekurs- und die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Es rechtfertigt sich, der zwar in ihrem amtlichen Wirkungskreis (vollumfänglich) obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin angesichts des ihr entstandenen Mehraufwands für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Umfang einer angemessenen Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.  

Gegen Entscheide über die Rückforderung von Stipendien kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf deren Gewährung bestand (BGr, 18. März 2008, 2C_233/2008, E. 2.1 mit Hinweis).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des AJB vom 30. August 2012 sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom 29. März 2016 werden aufgehoben; in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des genannten Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…