{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.06.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00228_23-06-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217048&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dbd4fb124c7d621a82e79eda4e459a5c"}, "Num": [" VB.2016.00228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.23.0  VB.2016.00228"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.23.0  VB.2016.00228"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.23.0  VB.2016.00228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "R\u00fcckforderung von Stipendien | [R\u00fcckforderung von Stipendien gegen\u00fcber der Sozialhilfebeh\u00f6rde]  Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Eine Abtretungserkl\u00e4rung der Person in Ausbildung - und damit der Gl\u00e4ubigerin der Stipendienforderung - liegt nicht vor; jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher das \"Kind\" selbst um Stipendien ersuchte und sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch zu Beginn des beitragsberechtigten Ausbildungslehrgangs bereits vollj\u00e4hrig war, konnte eine Abtretung der fraglichen Stipendienanspr\u00fcche nicht allein aufgrund der einst von der Mutter des inzwischen vollj\u00e4hrigen Kinds abgegebenen Abtretungserkl\u00e4rung erfolgen (E. 3.3). Die Gemeinde bzw. deren Sozialhilfebeh\u00f6rde erscheint als blosse Zahlstelle, weshalb eine R\u00fcckforderung gest\u00fctzt auf \u00a7 67 Abs. 3 StipendienV nicht Platz greifen kann (E. 3.4). Auch bei Annahme einer g\u00fcltigen Abtretung der Stipendienforderung k\u00f6nnte das AJB in der hier vorliegenden Konstellation, in welcher das AJB aufgrund einer Abtretung gem\u00e4ss Art. 19 Abs. 1 SHG Ausbildungsbeitr\u00e4ge zu Beginn einer Stipendienperiode an eine Sozialhilfebeh\u00f6rde zu Gunsten einer von dieser im damaligen Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Hilfe unterst\u00fctzten Person in Ausbildung ausbezahlt hat, diese Person sich in der Folge von der Sozialhilfe abgel\u00f6st hat, die (verbliebenen) Stipendiengelder seitens der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde nach Abl\u00f6sung von der Sozialhilfe der (damals nach wie vor) Stipendienberechtigten ausbezahlt wurden, die Sozialhilfebeh\u00f6rde alsdann das AJB \u00fcber die Abl\u00f6sung von der Sozialhilfe und den Widerruf der Abtretung in Kenntnis gesetzt hat und die Person in Ausbildung ihre Ausbildung erst danach abgebrochen hat, den von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Stipendienperiode nachtr\u00e4glich verfallenen, unberechtigt bezogenen Pro-rata-Anteil der Stipendien grunds\u00e4tzlich nicht von der Sozialhilfebeh\u00f6rde zur\u00fcckfordern (E. 4).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:32", "Checksum": "cb90deaaadd4e2d79acaf9291c433568"}