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Geschäftsnummer: VB.2016.00229  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.06.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises als Betreibungsbeamtin


Gegen Entscheide des Obergerichts im Zusammenhang mit der Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (E. 1).
Nach § 8 der Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte vom 18. Juni 2008 kann das Obergericht die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte insbesondere dann ganz oder teilweise erlassen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss (Doktorat, Lizentiat, Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine praktische Tätigkeit im Sinn der Verordnung absolviert hat (lit. a). Raum für den Erlass der Fähigkeitsprüfung bei anderen Hochschulabschlüssen besteht nicht und daher vorliegend auch keine Veranlassung zu prüfen, ob im Rahmen des Ausbildungsgangs zu dem von der Beschwerdeführerin erlangten Bachelor-of-Science-Titel gleichwertige Rechtskenntnisse erworben wurden, wie sie für das Bestehen der Fähigkeitsprüfung verlangt werden (E. 3.3.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
ADRESSE
FRISTBERECHNUNG
KAUTIONSFRIST
NICHTEINTRETEN
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 138 Abs. 1 ZPO
§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO
§ 138 Abs. 3 lit. b ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00229

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 29. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises als Betreibungsbeamtin,

hat sich ergeben:

I.  

A ersuchte die Prüfungskommission für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte am 27. Januar 2016 um Erlass der Fähigkeitsprüfung und Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte. Die Prüfungskommission übermittelte das Gesuch am 25. Februar 2016 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte dessen Abweisung.

Mit Beschluss vom 21. März 2016 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts das Gesuch von A um Erlass der Fähigkeitsprüfung und um Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises ab.

II.  

A erhob am 29. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1.   Der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2016 sei aufzuheben.

 

  2.  Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen für den Prüfungserlass […] verfügt.

 

  3.  Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte auszustellen.

 

  4.  Eventualiter sei […] die Verwaltungskommission, resp. die Prüfungskommission für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte anzuweisen, das Gesuch um Erlass der Fähigkeitsprüfung sowie anschliessende Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises vom 27. Januar 2016 erneut zu prüfen.

 

  5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

 

Die Verwaltungskommission des Obergerichts verzichtete am 10. Mai 2016 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen Entscheide des Obergerichts im Zusammenhang mit der Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 15 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 [EG SchKG, LS 281]; § 41 Abs. 2 VRG; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 28).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 11 Abs. 1 EG SchKG erteilt das Obergericht den Wahlfähigkeitsausweis Bewerberinnen und Bewerbern, die handlungsfähig und vertrauenswürdig sind (lit. a) und die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte bestanden haben (lit. b). Zur Fähigkeitsprüfung wird zugelassen, wer über eine berufsspezifische Vorbildung verfügt und während mehrerer Jahre auf einem Betreibungsamt praktisch tätig war (vgl. § 12 EG SchKG). Das Obergericht kann die Prüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf gleichwertige andere Weise die Fachkenntnisse nachweist, die für die pflichtgemässe Amtsführung erforderlich sind (§ 11 Abs. 2 EG SchKG). Die näheren Voraussetzungen für den Erlass der Fähigkeitsprüfung regelt das Obergericht durch Verordnung (vgl. § 24 lit. a EG SchKG).

Nach § 8 der Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte vom 18. Juni 2008 (VWBB, LS 281.51) kann die Fähigkeitsprüfung insbesondere dann im Sinn von § 11 Abs. 2 EG SchKG ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss (Doktorat, Lizentiat, Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine praktische Tätigkeit im Sinn von § 1 Abs. 2 der Verordnung absolviert hat (lit. a), über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügt (lit. b), die zürcherische Notariatsprüfung abgelegt (lit. c), den eidgenössischen Fachausweis "Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs" (lit. d), das Diplom der Höheren Fachbildung der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich (lit. e) oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis für Betreibungsbeamte eines anderen Kantons erworben hat (lit. f).

2.2 Der Regierungsrat führt in der Weisung vom 6. September 2006 zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs aus, durch das Absolvieren einer Fähigkeitsprüfung müsse die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis erbringen, dass sie oder er über die zur Berufsausübung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfüge. Das Obergericht könne die Prüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn der Nachweis für die fachliche Kompetenz zur pflichtgemässen Amtsführung auf andere gleichwertige Weise erbracht werde. Zu denken sei hier an Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens gleichwertige Prüfung absolviert hätten, so etwa Inhaberinnen und Inhaber des Diploms der Höheren Fachbildung der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich oder eines gleichwertigen Fähigkeitsausweises eines anderen Kantons. Es solle nur dann zu einem ganzen oder teilweisen Erlass der Prüfung kommen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens gleichwertige Prüfung erfolgreich absolviert habe und zusätzlich über Berufspraxis auf einem Betreibungsamt sowie ebenfalls über eine berufsspezifische Vorbildung verfüge. Dabei gelte es auch zu beachten, dass eine berufsspezifische Vorbildung und eine mehrjährige Praxis auf einem Betreibungsamt Voraussetzungen seien, um überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden (ABl 2006, 1201 ff., 1217, 1228).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin hat an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften einen "Bachelor of Science ZFH in Wirtschaftsrecht" erworben. Die Beschwerdegegnerin qualifiziert diesen Titel nicht als einen vollwertigen Abschluss im Sinn von § 8 lit. a VWBB, sodass ein Prüfungserlass ausgeschlossen sei.

Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, dass die Aufzählung in § 8 VWBB nicht abschliessend sei, sodass der anderweitige gleichwertige Nachweis der Fachkenntnisse für die pflichtgemässe Amtsführung auch durch in § 8 VWBB nicht erwähnte Ausbildungen oder Diplome erbracht werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe die Prüfung unterlassen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ausbildungsabschlusses über gleichwertige Fachkenntnisse verfüge, wie sie im Rahmen der Fähigkeitsprüfung verlangt würden. Der angefochtene Entscheid verletze damit den Gehörsanspruch und sei willkürlich.

3.2  Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b).

Die Beschwerdegegnerin setzt sich mit der Sachlage in einem Mass auseinander, das der Beschwerdeführerin die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zu verneinen.

3.3  

3.3.1 Aufgrund der gesetzlichen Ordnung (§ 11 Abs. 2 EG SchKG; § 8 VWBB) kann die Beschwerdegegnerin die Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, womit ihr ein sogenanntes Entschliessungsermessen zukommt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 16). Diese Ermessensbetätigung kann das Verwaltungsgericht nicht frei prüfen, da es von Gesetzes wegen lediglich eine Rechtskontrolle ausübt. Das gilt auch im vorliegenden Fall einer Direktbeschwerde, wenn das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz entscheidet (Donatsch, § 50 N. 67).

Bei Ermessensfragen darf das Verwaltungsgericht nur eingreifen, sofern ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- und Unterschreitung des Ermessens (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Die pflichtgemässe Ermessensbetätigung hat sich an den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien sowie am Sinn und Zweck der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu orientieren, da sie nicht von sachfremden Kriterien geleitet sein darf (vgl. Donatsch, § 50 N. 26 f.).

3.3.2 Ein Prüfungserlass kommt nur dann in Betracht, wenn die gesuchstellende Person einen gleichwertigen Nachweis der für die Amtsführung als Betreibungsbeamtin bzw. -beamten erforderlichen Fachkenntnisse erbringt (vorn 2). § 8 VWBB nennt verschiedene vom Obergericht als gleichwertig bewertete Ausbildungsabschlüsse. Dabei anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass der von ihr erworbene Bachelor of Science ZFH in Wirtschaftsrecht nicht als schweizerischer juristischer Hochschulabschluss im Sinn von § 8 lit. a VWBB zu qualifizieren sei.

Die nicht abschliessende Aufzählung einzelner Ausbildungsabschlüsse und Berufszulassungen in § 8 VWBB bezweckt eine Konkretisierung von § 11 Abs. 2 EG SchKG. Dadurch wird zugleich der rechtsgleiche Gesetzesvollzug gewährleistet, ohne eine Einzelfallprüfung bei Vorliegen besonderer Umstände auszuschliessen. Als nicht berufs- bzw. praxisbezogener Abschluss genügt dabei nach § 8 lit. a VWBB einzig ein schweizerischer juristischer Hochschulabschluss, wobei zusätzlich eine praktische Tätigkeit, wie sie Zulassungsvoraussetzung zur Fähigkeitsprüfung bildet, nachgewiesen werden muss. Bei den in § 8 lit. b–f VWBB genannten Berufszulassungen bzw. -abschlüssen ist hingegen ein solcher praktischer Tätigkeitsnachweis nicht erforderlich; die entsprechenden Zulassungen bzw. Abschlüsse bedingen von vornherein berufspraktische Erfahrungen. Zudem handelt es sich dabei entweder um hohe oder berufsspezifische – das heisst die Betreibung und den Konkurs betreffende – Qualifikationen. § 8 VWBB entspricht damit der gesetzgeberischen Intention, nur restriktiv einen ganzen oder teilweisen Prüfungserlass zu gewähren; dementsprechend lässt die nicht abschliessende Aufzählung zwar Raum für den Erlass der Fähigkeitsprüfung bei gegebenenfalls weiteren nicht darin erwähnten berufsspezifischen und praktischen Qualifikationen, nicht aber bei anderen Hochschulabschlüssen. 

Es besteht daher entgegen der Beschwerdeführerin keine Veranlassung zu prüfen, ob im Rahmen des Ausbildungsgangs zum Bachelor of Science ZFH in Wirtschaftsrecht gleichwertige Rechtskenntnisse erworben wurden, wie sie für das Bestehen der Fähigkeitsprüfung verlangt werden (vgl. § 4 VWBB). § 8 lit. a VWBB erfordert hierfür einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss, womit nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung wie aufgezeigt eine Prüfung der Gleichwertigkeit anderer Hochschulabschlüsse gerade ausgeschlossen wird.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig; zudem hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (dazu Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296 ff.; Florence Aubry Girardin in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], 2. A., Bern  2014, Art. 83 N. 156 ff.). In anderen Fällen aus dem fraglichen Bereich ist dieses Rechtsmittel hingegen zulässig (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00436, E. 4 mit Hinweisen; BGr, 23. März 2010, 2C_655/2009, E. 1). Insofern es sich hier nicht um einen solchen Fall handelt, bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …