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Geschäftsnummer: VB.2016.00230  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.05.2018 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kosten Feuerwehreinsatz


Kosten Feuerwehreinsatz: Überwälzung von Kosten für Bergungsarbeiten nach einem Personenunfall an die Betreiberin eines Eisenbahnunternehmens.

Die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Eisenbahnunternehmens wehrt sich gegen die Überwälzung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach einem Personenunfall auf einer ihrer Bahnstrecken an sie. Die Beschwerdeführerin nahm damit jedoch eine Dienstleistung in Anspruch, die ihr grundsätzlich selbst obläge. Die Kosten wurden zwar durch ein Ereignis ausgelöst, welches auf den Verursacher zurückzuführen ist, doch sie entstanden letztlich dadurch, dass die Feuerwehr ihren Einsatz als Dienstleistung für die Beschwerdeführerin erbrachte. Es liegt folglich eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung vor, deren gesetzliche Grundlage in § 28 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) lag (E. 4.3). Somit erfolgte die Überwälzung der Kosten an die Beschwerdeführerin zu Recht.

Rechtliche Grundlagen zum Feuerwehrwesen (E. 2). Ein Suizid stellt einen Unfall im Sinn § 28 FFG von dar (E. 3). Unterscheidung der Tätigkeiten der Feuerwehr (E. 4.2).

Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
 
Stichworte:
BETRIEB
EISENBAHNANLAGE
EISENBAHNGESETZ
EISENBAHNINFRASTRUKTUR
FEUERWEHR
GEBÄUDEVERSICHERUNG
GEBÜHREN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
HALTER
KOSTEN
KOSTENTRAGUNGSPFLICHT
PERSONENUNFALL
SBB
SUIZID
ÜBERWÄLZUNG
UNFALL
VERURSACHERPRINZIP
WILLKÜRVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
Art. 9 BV
Art. 40c EBG
§ 17 FFG
§ 17 Abs. 2 FFG
§ 27 FFG
§ 27 Abs. 1 FFG
§ 28 FFG
§ 28 Abs. 1 FFG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00230

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. Oktober 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, Betreiberin eines Eisenbahnunternehmens, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Versicherung C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kosten Feuerwehreinsatz,

hat sich ergeben:

I.

Am 8. Juli 2014 wurde die Feuerwehr D aufgeboten, weil es auf der Bahnstrecke beim Bahnhof D zu einem Personenunfall (Suizid) gekommen war. Die Feuerwehr sicherte während der Bergungsarbeiten und der polizeilichen Unfallaufnahmearbeiten den Unfallort ab, regelte den Verkehr und sorgte für den Sichtschutz (Sichtschutzwände und Schnelleinsatzzelt).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 überwälzte die Versicherung C der A, Betreiberin eines Eisenbahnunternehmens, die durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten von Fr. 14'500.-.

Die dagegen von den A erhobene Einsprache wies die Versicherung C mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 ab.

II.

Die A erhoben am 26. November 2015 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2015. Mit Entscheid vom 31. März 2016 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und reduzierte die der A auferlegten Kosten pauschal um 20 % auf nunmehr Fr. 11'600.-. Es erwog, dass die Notwendigkeit der verrechneten Aufwendungen teilweise nicht überzeugend dargelegt worden sei, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stünden.

III.

Am 2. Mai 2016 erhoben die A Beschwerde und liessen dem Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und es seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 31. März 2016 sowie die Verfügung der Versicherung C vom 8. Januar 2015 aufzuheben; ferner sei festzustellen, dass den A aus dem Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine Kosten zu überbinden seien. Eventualiter sei der von den A zu tragende Anteil an den Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 8. Juli 2014 auf maximal 10 % der von der Vorinstanz als angemessen betrachteten Gesamtkosten von Fr. 11'600.- zu reduzieren. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen Instanzen zulasten der Versicherung C.

Am 12. Mai 2016 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 stellte die Versicherung C denselben Antrag. In Ihrer Replik vom 28. Juni 2016 hielten die A an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da im vorliegenden Fall allerdings Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Das Feuerwehrwesen wird von den politischen Gemeinden besorgt (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen [FFG]). Die Gemeinden bestellen hierfür fachkundige Organe (§ 17 Abs. 2 FFG), unterhalten eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr und stellen ihrer Feuerwehr die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Gebäude zur Verfügung (§ 18 Abs. 1 lit. a und b FFG).

Nach § 27 Abs. 1 FFG sind Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach Abs. 2 dieser Bestimmung sowie nach § 28 FFG (Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände) und § 29 FFG (ABC-Schutz). So verfügt die Gemeinde über den Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben (§ 27 Abs. 2 lit. a FFG). Gemäss § 28 Abs. 1 FFG trägt der Halter des Fahrzeuges bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für die Einsatzvorbereitung.

2.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin betrachteten den Suizid als Unfall im Sinn von § 28 Abs. 1 FFG; es wäre verfehlt, den sozialversicherungsrechtlichen Unfallbe-griff anzuwenden, weil das Verschulden der Beteiligten keine Rolle spiele. Weiter stünden keine Haftungsansprüche nach Art. 40b ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) infrage. Aus Art. 40c EBG könne nicht abgeleitet werden, dass in analoger Weise bei grobem Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person nebst der Haftung auch die Kostentragungspflicht gemäss § 28 FFG entfallen würde.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hingegen liegt bei einem Suizid kein Unfall i. S. v. § 28 Abs. 1 FFG vor. Sodann verstosse die gestützt auf § 28 FFG vorgenommene Überwälzung der gesamten Feuerwehreinsatzkosten auf den Fahrzeughalter gegen das im Verwaltungsrecht geltende Verursacherprinzip und somit gegen übergeordnetes Recht. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen sei, dass das grobe Drittverschulden des Suizidenten keinen Einfluss auf die Kostentragung hätte. Infolgedessen hätten die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht vollumfänglich, sondern höchstens zu 10 % der Beschwerdeführerin auferlegt werden dürfen. Da der Feuerwehreinsatz durch das grobe Verschulden des Suizidenten verursacht worden sei, dürften der Beschwerdeführerin gar keine Kosten auferlegt werden.

3.  

Umstritten und zu prüfen ist erstens, ob ein Suizid ein Unfall i. S. v. § 28 Abs. 1 FFG darstellt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist auf den sozialversicherungsrechtlichen Unfallbegriff von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) abzustellen, wonach kein Unfall vorliegt, wenn die schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper – wie bei einem Suizid – absichtlich herbeigeführt wurde (vgl. BGr, 19. Januar 2016, 8C_591/2015, E. 3.1; BGr, 27. April 2010, 8C_663/2009, E. 2). Wie sie zutreffend ausführt, ist der Begriff "Unfall" in den verschiedenen Rechtsgebieten nicht einheitlich definiert und ist die Übernahme eines Rechtsbegriffs von einem Rechtsgebiet in ein anderes genau zu prüfen. Dabei stellt die teleologische Auslegung, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vornimmt, ein Auslegungselement dar. Zu berücksichtigen sind daneben auch der Wortlaut von § 28 FFG, welchem sich jedoch keine Definition entnehmen lässt, die Materialien sowie die Gesetzessystematik. Laut Antrag des Regierungsrats vom 27. Februar 2008 zum Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010 (ABl 2008 383 ff., 395 und 400) erfolgt die Kostenauflage gegenüber dem Fahrzeughalter als dem kausal haftbaren Verursacher, ohne dass vorgängig die Schuldfrage geklärt werden müsse. Daraus folgt, dass grundsätzlich jedes Schadensereignis als "Unfall" i. S. v. § 28 FFG gilt, gleichwie auch im Rahmen von Art. 4 ATSG zunächst aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der Vermutung ausgegangen wird, es liege keine Selbsttötung und somit ein Unfall i. S. v. Art. 4 ATSG vor (BGr, 19. Januar 2016, 8C_591/2015, E. 3.1). Ein Entlastungsbeweis bzw. die Widerlegung der Vermutung wird jedoch bei § 28 FFG implizit ausgeschlossen (ABl 2008 383 ff., 400). Auch in teleologischer Hinsicht erscheint – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – die Übernahme des sozialver-sicherungsrechtlichen Unfallbegriffs nicht angebracht. Es geht zwar ebenfalls um die Kosten- bzw. Schadensüberwälzung. Näher liegt jedoch, sich am eisenbahnspezifischen Unfallbegriff zu orientieren. In Art. 1 des per Ende 2009 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 28. März 1905 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiff-fahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG; SR 221.112.742) war eine Haftung des Inhabers der Eisenbahnunternehmungen für Schaden vorgesehen, sofern er nicht bewies, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht war. Daraus erhellt, dass auch im Fall einer Selbsttötung von einem "Unfall" ausgegangen wurde (vgl. BGr, 13. Januar 2006, 5C.213/2004, E. 3.1). Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) verwendet in Art. 40b und c den Begriff "Unfall" nicht mehr. Aus den Materialien (BBl 2007 4377 ff., insb. 4474 ff.) geht indessen nicht hervor, dass damit ein anderer Unfallbegriff angestrebt worden wäre; die Revision bezweckte vielmehr die Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts. Und haftpflichtrechtlich wird auch im Fall groben Verschuldens des Geschädigten im Strassenverkehr dennoch von einem "Unfall" ausgegangen (vgl. Art. 59 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG]; SR 741.01). Da § 28 Abs. 1 FFG sowohl Unfälle im Strassen- als auch im Schienenverkehr einheitlich regelt, würde eine unterschiedliche Definition ein und desselben Begriffs der Gesetzessystematik widersprechen. Schliesslich kann auch – wie von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin angeführt – Art. 4 lit. a der Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV; SR 742.161) keine andere Definition entnommen werden. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass auch ein Suizid einen "Unfall" i. S. v. § 28 FFG darstellt.

4.  

4.1 Zweitens macht die Beschwerdeführerin geltend, die gestützt auf § 28 FFG vorgenommene Überwälzung der gesamten Feuerwehreinsatzkosten auf den Fahrzeughalter verstosse gegen das im Verwaltungsrecht geltende Verursacherprinzip sowie gegen das Willkürverbot und somit gegen übergeordnetes Recht.

4.2 Die Feuerwehreinsatzkosten fielen für ein Tätigwerden der Feuerwehr an. Die Tätigkeiten der Feuerwehr lassen sich grundsätzlich in Hilfeleistungen und Dienstleistungen unterscheiden. Als Hilfeleistungen gelten die originären Aufgaben der Brand-, Explosions- und Elementarschadensbekämpfung und sodann die Einsätze bei Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden. Als Dienstleistungen gelten die zusätzlichen Leistungen der Feuerwehr, die ausserhalb ihres ureigenen Aufgabenbereichs liegen. Dazu zählen etwa die Hilfe bei Verkehrsunfällen, der Verkehrs- und Ordnungsdienst bei Festanlässen oder öffentlichen Veranstaltungen, die Bewachung von Sachwerten, Tierrettungen, das Bergen von Toten (Suizidfälle), Einsätze bei Bahn- und Liftunfällen etc. (Martin Gehrer, Kostentragung für Leistungen der Feuerwehr am Beispiel der st. Gallischen Gesetzgebung, ZBl 96/1995 S. 149 ff.).

4.3 Die Beschwerdeführerin nahm im vorliegenden Fall mit den Leistungen der Feuerwehr somit eine Dienstleistung in Anspruch, deren Erbringung ihr als Inhaberin eines Eisenbahnunternehmens im Fall von Betriebsstörungen grundsätzlich selbst obläge. So waren vorliegend die Absicherung des Unfallorts während der Bergungsarbeiten und der polizeilichen Unfallaufnahmearbeiten, die Regelung des Verkehrs und das Bereitstellen von Sichtschutzwänden nötig. Diese Arbeiten standen in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb der Bahn bzw. der Aufrechterhaltung des weiteren Betriebs. Wäre zur Erledigung dieser Arbeiten nicht die Feuerwehr aufgeboten worden, hätten sie von der Beschwerdeführerin selbst oder einem anderen beizuziehenden Dritten erledigt werden müssen. Es erscheint jedoch durchaus zweckmässig, dass die Beschwerdeführerin dafür die Feuerwehr hinzuzieht, zumal diese für solche Fälle in Bezug auf Material und Personal besser ausgerüstet und insbesondere jederzeit und fast an jedem Ort verfügbar sein dürfte, während die Beschwerdeführerin nicht über eine damit vergleichbare Ausrüstung und Einsatzbereitschaft in jedem Bahnhof verfügt.

Die Kosten wurden zwar durch ein Ereignis ausgelöst, welches auf den Verursacher zurückzuführen ist und zu einer Unterbrechung des Bahnbetriebs führte, was den Einsatz der Feuerwehr nötig machte. Sie entstanden aber letztlich dadurch, dass die Feuerwehr ihren Einsatz für die Beschwerdeführerin als Dienstleistung erbrachte (vorn E. 4.2). Demzufolge kommt das Verursacherprinzip bezüglich der Kostenüberwälzung nicht zum Tragen. Es liegt eine blosse öffentlich-rechtliche Gebührenforderung vor, die für eine Dienstleistung anfiel, welche sich im Zusammenhang mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin als notwendig erwies. Deren gesetzliche Grundlage findet sich in § 28 FFG. Die Überwälzung der Kosten auf die Beschwerdeführerin erfolgte somit auch nicht willkürlich, zumal ein sachlicher Grund dafür bestand, diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass etwa Schutz und Rettung der Stadt Zürich ihr gegenüber auf Rechnungsstellung aus (Schaden-)Ereignissen verzichten soll, nichts. Weder wird dargetan, welche Situation diesem Schreiben zugrunde lag, noch, dass es sich nicht allein auf § 28 Abs. 3 FFG bezieht, wonach nicht das Gemeinwesen oder die Feuerwehr, sondern die Beschwerdegegnerin für die Feuerwehr und -polizei Rechnung stellt.

4.4 Aus § 28 FFG ist zu schliessen, dass der Ursprung dieser gesetzlichen Bestimmung darin liegt, dass bei sofortigem Handlungsbedarf keine Zeit damit verloren gehen soll, zunächst den Kostentragungspflichtigen ausfindig zu machen. Art. 40c EBG hingegen hat das Verhältnis des Inhabers des Eisenbahnbetriebs zum Geschädigten zum Gegenstand. Ersterer soll von der Haftpflicht entlastet werden, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist. Derartige Sachverhalte sind insbesondere höhere Gewalt oder grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person. Damit wird die vollständige Entlastung des Inhabers des Eisenbahnunternehmens von der Haftung gegenüber einem Geschädigten geregelt (BBl 2007, 4377 ff., 4493). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Frage der Beseitigung der Betriebsstörung, wofür eine Gebühr anfällt, welche sich auf § 28 FFG stützt. § 28 FFG regelt zudem nur das Aussenverhältnis, während Art. 40c EBG das Innenverhältnis betrifft. Entsprechend stellt sich aufgrund der verschiedenen Regelungsgegenstände der beiden Gesetzesbestimmungen auch die Frage nicht, ob § 28 FFG dem höherrangigen Art. 40c EBG widerspricht.

4.5 Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, der von ihr zu tragende Anteil an den Kosten sei auf maximal 10 % der von der Vorinstanz als angemessen betrachteten Gesamtkosten zu reduzieren, kann demzufolge von vorneherein nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei um eine Gebühr und nicht einen aufzuteilenden Haftungsanteil handelt.

4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 4'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …

 

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 6. September 2006)

Eine Minderheit der Kammer hat die Gutheissung der Beschwerde unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt – aus folgenden Gründen:

 

Nebst dem Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) sind bei der Ausgestaltung und Bemessung von Kausalabgaben u. a. auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu beachten. Ein Erlass ist willkürlich im Sinn von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 134 I 23 E. 8; BGE 129 I 1 E. 3, auch zum Folgenden); er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 140 I 77 E. 5.1; BGE 134 I 23 E. 9.1; BGE 131 I 1 E. 4.2). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 136 I 1 E. 4.1; BGE 136 I 241 E. 3.1; BGE 135 I 130 E. 6.2; BGE 131 I 1 E. 4.2).

Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Die individuelle Zurechenbarkeit staatlicher Leistungen unterscheidet die Kausalabgaben von den Steuern (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N. 2758). Folglich ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Kreises der Abgabepflichtigen nicht völlig frei; vielmehr muss die staatliche Leistung dem jeweiligen Kostenträger individuell zurechenbar sein (sog. Individualäquivalenz) und muss die Bestimmung der Abgabepflichtigen den Anforderungen von Art. 8 und Art. 9 BV genügen. Zur Bestimmung der Person, welcher eine staatliche Leistung zurechenbar ist, ist auf den Verursacherzusammenhang abzustellen. Die Individualäquivalenz, d. h. die individuelle Zurechenbarkeit, liegt nur insoweit vor, als die amtliche Tätigkeit tatsächlich vom Adressaten veranlasst bzw. verursacht worden ist (Isabelle Häner, Kausalabgaben – Eine Einführung, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, Bern 2015, S. 4 ff. m. w. H.). Kann die staatliche Leistung mehreren Personen zugerechnet werden, kommen also mehrere Abgabepflichtige infrage, ist grundsätzlich diejenige Person als Kostenträgerin zu bestimmen, welcher die staatliche Leistung am meisten zurechenbar ist, oder es hat eine Aufteilung stattzufinden. Jedenfalls ist bei der Wahl der Kostenträgerin – sowohl in der Rechtsetzung als auch in der Rechtsanwendung – Art. 8 und 9 BV Rechnung zu tragen (vgl. BGE 138 II 111 E. 5.4.3 f.; BGE 138 II 70; BGE 131 I 1 E. 4.5).

Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht nach dem Verursacherprinzip zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht wendet die Praxis das Erfordernis der Unmittelbarkeit (BGE 132 II 371 E. 3.5; BGE 131 II 743 E. 3.2; BGE 118 Ib 407 E. 4c; BGE 114 Ib 44 E. 2a) sowie die Adäquanztheorie (BGE 132 II 371 E. 3.5; BGE 131 II 743 E. 3.2; BGE 102 Ib 203 E. 5c; Martin Frick, Das Verursacherprinzip in der Verfassung und Gesetz, Bern 2004, S. 65 ff.; ferner BEZ 2016 Nr. 23 E. 5.3.1) an. Danach kann ein an sich gegebener Kausalzusammenhang durch das Hinzutreten neuer Ursachen wie z. B. Drittverschulden unterbrochen werden. Da das grobe Selbstverschulden des Geschädigten einen Unterbrechungsgrund darstellt (vgl. Art. 40c Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b EBG), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin aus Sicht des Verursacherprinzips unter Anwendung der Unmittelbarkeits- und Adäquanztheorie mangels unmittelbaren bzw. adäquaten Kausalzusammenhangs keine durch den Suizid verursachten Kosten aufzuerlegen (vgl. auch BBl 2007 4377 ff., 4479 f.). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man die Ansicht vertritt, dass trotz fehlenden Kausalzusammenhangs auch als Zustandsverursacher gilt und mit einer Kostentragung rechnen muss, wer als blosser Inhaber einer störenden Sache nichts zum störenden Zustand beigetragen hat (Denis Oliver Adler, Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht, Zürich etc. 2011, S. 105). Ein Kausalzusammenhang besteht diesfalls lediglich zwischen der störenden Eigenschaft der Sache (Erfolg) und der daraus zu ergreifenden Massnahme und nicht zwischen Ursache und Erfolg (Adler, S. 146). Hier gelangt das sog. Prinzip der anteilsmässigen Kostentragung zur Anwendung: Ist der Beitrag zur Herbeiführung der Störung durch einen Dritten oder den Geschädigten derart überwiegend, dass ein anderes Verhalten als nicht mehr relevant erscheint, kann der Anteil dieses Verursachers auf null Prozent fallen, womit ein Dritt- oder Selbstverschulden durchaus "unterbrechend" wirken kann (Adler, S. 157 m. w. H.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Band II: Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2014, N. 473 ff. m. w. H.). Aus Sicht des Verursacherprinzips fehlt somit im vorliegenden Fall der Verursacherzusammenhang.

Aber auch unabhängig davon, ob das Verursacherprinzip gestützt auf eine gesetzliche Vorschrift direkt zur Anwendung gelangt, ist nach Rechtsprechung und Lehre im Fall mehrerer Verursacher derjenige mit Kosten zu belasten, der für den Zustand vorab verantwortlich ist: Zu belangen ist in erster Linie der "schuldhafte Verhaltensstörer" und in letzter Linie der "schuldlose Zustandsstörer" (BGE 131 II 743 E. 3.1; BGE 102 Ib 203 E. 5b und 5c; BEZ 2016 Nr. 23 E. 6.1; Wiederkehr/Richli, N 474 m. w. H.). In BGE 101 Ib 410 E. 6 (Kosten einer antizipierten Ersatzvornahme) erachtete es das Bundesgericht als willkürlich, bei mehreren Störern die Kosten der Einfachheit halber einem einzigen Störer aufzuerlegen, weil im Polizeirecht für die Lösung der Konkurrenzfrage nicht die möglichst einfache und rasche Deckung finanzieller Ansprüche des Gemeinwesens ausschlaggebend sein könne (siehe auch zum Zivilrecht BGr, 16. Mai 2013, 5A_884/2012, E. 4.3, wonach allein die Tatsache, dass es mühsam und häufig nicht zielführend ist, den Verhaltensstörer zu belangen, noch keine Grundlage dafür schaffe, den Zustandsstörer bzw. Grundeigentümer ins Recht zu fassen). Als willkürlich und die Rechtsgleichheit verletzend beurteilte das Bundesgericht etwa Bestimmungen, welche die Gebäudeeigentümer generell als (Zustands-)Verursacher der im öffentlichen Raum entsorgten Abfälle betrachteten und ihnen die Kosten der Abfallentsorgung ohne weitere Differenzierung, ob ein hinreichender Zurechnungszusammenhang zwischen Grundstücknutzung und der Entsorgung von Abfall auf öffentlichem Grund besteht, auferlegten (BGE 138 II 111 E. 5.4.3 f.). Im Bezug auf eine Benützungsgebühr (für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes) hielt das Bundesgericht in BGE 138 II 70 fest, dass diese aufgrund des Willkürverbots (Art. 9 BV) nur von denjenigen erhoben werden kann, welche direkt den öffentlichen Grund benutzen, nicht aber von denjenigen, welche bloss indirekt einen Nutzen aus dieser Nutzung haben.

Mit der Regelung in § 28 Abs. 1 FFG wurde eine ausschliessliche Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters eingeführt. Die Umstände des Einzelfalls sind für diese Kostentragungspflicht unbeachtlich, d. h. der Fahrzeughalter trägt ungeachtet des Verursacherzusammenhangs stets die gesamten Kosten des Feuerwehreinsatzes (abgesehen von § 28 Abs. 2 FFG). Mit dieser Regelung wurde bezweckt, dass die Einsatzkosten dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden können, "ohne dass eine vorgängige Abklärung der Schuldfrage erfolgen müsste" (ABl 2008 383 ff., 395); angestrebt wurde mithin eine möglichst einfache und rasche Deckung finanzieller Ansprüche. Dieses Anliegen ist zwar durchaus von Bedeutung, sollen doch solche Kosten nicht der Allgemeinheit, sondern den jeweiligen Verursachern bzw. Störern angelastet werden. Aber als ernsthafter sachlicher Grund für eine Kostenauflage ausschliesslich auf den Fahrzeughalter ungeachtet der weiteren Umstände, namentlich des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs, vermag es nicht zu genügen, auch wenn der Fahrzeughalter durch die (unfreiwillige) Inanspruchnahme der Feuerwehr einen Nutzen erfährt. Die Regelung verstösst des Weiteren auch gegen das Gebot rechtsgleicher Behandlung, da sie keinerlei Differenzierungen je nach Verursacherzusammenhang vorsieht, d. h. eine gebotene Unterscheidung unterlässt und ungleiche Situationen gleich behandelt (BGE 131 I 1 E. 4.5). Hinzu kommt, dass eine solche kantonale Regelung die Durchsetzung von Bundeszivilrecht (Art. 40c EBG) beeinträchtigt oder gar vereiteln kann, was nach der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs nicht zulässig ist (BGE 138 I 331 E. 8.4.3 mit Hinweisen; BGr, 11. Mai 2015, 1C_565/2014, E. 2.1). Auch wenn das kantonale öffentliche Recht lediglich das Aussenverhältnis regelt, während sich das Innenverhältnis nach dem Bundeszivilrecht richtet, hat das kantonale öffentliche Recht der bundeszivilrechtlichen Regelung des Innenverhältnisses insoweit Rechnung zu tragen, dass deren Durchsetzung nicht beeinträchtigt oder vereitelt wird.

Nach Art. 79 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) sind Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, von den Gerichten nicht anzuwenden. Unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger vorhandenen Rechtsgrundlagen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aus dem Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine Kosten.