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Geschäftsnummer: VB.2016.00231  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Gesuch um Neubeurteilung des Familiennachzugs, nachdem der Bf aufgrund einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren aus der Schweiz weggewiesen wurde.

Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den Zeitpunkt der Neubeurteilung an die Regelung zur Dauer des Einreiseverbots in Art. 67 AuG anzuknüpfen (E. 2.3).
Vorliegend belegt der Bf nicht, dass er sich seit seiner Rückkehr in seine Heimat gänzlich wohl und klaglos verhalten hat. Sein Verschulden wiegt schwer und er ist zudem vorbestraft, seine Rückfallgefahr ist somit bereits bestätigt (E. 3.4).
Weder die Unzumutbarkeit der Ausreise für seine hier niedergelassene Familie noch die mit der Verweigerung des Aufenthalts verbundene Beschränkung der familiären Beziehungen vermag das öffentliche Fernhalteinteresse zu überwiegen. Die Interessensabwägung ist verhältnismässig (E. 3.5).

Abweisung Beschwerde und Gesuch UP/URB.
 
Stichworte:
DROGENHANDEL
EINREISESPERRE
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
FERNHALTEINTERESSE
NEUBEURTEILUNG
RÜCKFALLGEFAHR
VERURTEILUNG
WIDERRUFSGRUND
WOHLVERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 AuG
Art. 67 AuG
Art. 13 BV
Art. 36 BV
Art. 8 EMRK
§ 16 VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00231

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, diese substituiert durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1974 und Staatsangehöriger des Landes L, heiratete am 8. Juni 2001 die in Zürich niedergelassene Landsfrau D, geboren 1980. Am 3. Januar 2002 reiste A in die Schweiz und am 30. Januar 2002 wurde ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche bis zum 2. Januar 2004 verlängert wurde.

Am 3. April 2003 wurde A verhaftet, in Untersuchungshaft gesetzt und ab dem 30Januar 2004 befand er sich im (vorzeitigen) Strafvollzug. Das Bezirksgericht Zürich sprach A mit Urteil vom 28. Oktober 2004 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) schuldig und bestrafte ihn mit sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft.

Das Migrationsamt verweigerte mit Verfügung vom 26. April 2006 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und ordnete gleichzeitig an, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug das zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich zu verlassen habe. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. September 2006 nicht ein. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 dehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die kantonale Wegweisungsverfügung auf das Gebiet der ganzen Schweiz aus und verhängte zudem mit Verfügung vom 8. Februar 2007 eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer mit sofortiger Wirkung. 

Mit Verfügung vom 26. April 2007 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug per 4. August 2007 entlassen. In der Folge wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Mai 2007 A auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Am 6. August 2007 wurde er sodann in sein Herkunftsland ausgeschafft.

Die Eheleute A/D haben drei gemeinsame Kinder: E, geboren 2002; F, geboren 2011 und G, geboren 2008. Alle drei Kinder wurden in der Schweiz geboren, sind Staatsangehörige des Landes L und wurden in die Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter mit einbezogen.

Auf frühere Gesuche der Eheleute A/D um Bewilligung der Einreise für A zum Verbleib bei seiner Familie trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. November 2009 nicht ein.

Das damalige BFM setzte ab Sommer 2010 mittels Suspensionsverfügungen die über A verhängte Einreisesperre zum Besuch seiner hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen regelmässig aus.

Ein erneutes Gesuch vom 3. Juni 2014 um Neubeurteilung des Familiennachzugs der Eheleute A/D wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Februar 2015 ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. März 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Mai 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid vom 22. März 2016 vollumfänglich aufzuheben, seine Einreise zu bewilligen und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm die Einreise zu bewilligen und eine auflösend bedingte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, mit der Bedingung in den ersten sechs Monaten nach seiner Einreise eine Arbeitsstelle anzutreten. Subeventualiter sei ihm die Einreise und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung per 8. Februar 2017 zu bewilligen, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende sowie das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und die Rechtsvertreterin von A als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der in der Sache des Beschwerdeführenden ergangene Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 20. September 2006 ist in Rechtskraft erwachsen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen worden ist.

1.2 Auch wenn damit über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kann dieser grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein Gesuch um Erteilung einer neuen Bewilligung (vgl. BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3). Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3; BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.0230, E. 4.1).

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt dieser Anspruch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d. h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteil worden ist (Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2).

Mit der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten im Jahr 2004 hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG ist damit der Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich erloschen.

2.2 Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG setzt eine Verhältnismässigkeitsprüfung voraus (Art. 96 AuG; BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.2). Da der Beschwerdeführer mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet und Vater von drei hier niedergelassenen Kindern ist, sind vorliegend auch die aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen garantieren zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat, es kann aber das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 135 I 153 E. 2.1). Der durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vermittelte Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gilt jedoch nicht absolut und kann insbesondere entfallen, wenn sowohl ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegt, als auch die (weiteren) Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gegeben sind (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 und 130 II 281 E. 3.1). 

2.3 Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal. Soweit der Ausländer, gegen den Fernhaltemassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (vgl. BGE 130 II 493 E. 5; BGr, 11. November 2014, 2C_995/2014 E. 3.3).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den Zeitpunkt der Neubeurteilung an die Regelung zur Dauer des Einreiseverbots in Art. 67 AuG anzuknüpfen. Hat sich der Betroffene während fünf Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen (BGr, 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013 E. 5.1.2; BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012 E. 3.4).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein erhebliches öffentliches Interesse mehr an seiner Fernhaltung. Die von ihm begangenen Straftaten würden mindestens 13 Jahre zurückliegen und er sei aufgrund der guten Führung und der positiven Legalprognose bereits vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Insbesondere seine bedingte Entlassung stelle ein starkes Indiz für ein deliktfreies Leben dar. Seit seiner Entlassung habe er sich klaglos verhalten und habe eingesehen, dass er sein Leben ändern müsse. Er habe keinerlei Kontakt mehr zu seinem damaligen kriminellen Umfeld und bereue seine Taten zutiefst. Im Land L sei er arbeitstätig und generiere ein Einkommen, so dass er seinen dortigen Unterhalt selbständig bestreiten könne. Aufgrund der Suspensionsverfügungen des SEM reise er regelmässig in die Schweiz, um seine Familie zu besuchen und habe sich dabei immer klaglos verhalten. Weiter macht der Beschwerde­führer geltend, eine Arbeitsstelle in der Schweiz antreten zu können, sobald er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Dies liege zudem im öffentlichen Interesse, da seine Ehefrau trotz einer Teilzeiterwerbstätigkeit nicht alleine für den Unterhalt der Familie sorgen könne.

3.2 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die ausländerrechtliche Bewährungsfrist in Bezug auf die im Jahr 2004 ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten abgelaufen und eine neue Prüfung vorzunehmen ist. Dabei wies sie zunächst darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bereits in M strafbar gemacht habe. Aus dem Urteil vom 28. Oktober 2004 des Bezirksgerichts Zürich lasse sich entnehmen, dass er mit Urteil des Landgerichts H vom 11. März 199 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, dies unter Einbezug der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gemäss Urteil des Amtsgerichts I vom 30. September 1998. Am 3. Mai 2000 sei die Ausschaffung in sein Heimatland erfolgt. Durch diese in M erwirkten Vorstrafen und die dort verbüssten Freiheitsstrafen liess sich der Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer, einschlägiger und schwer wiegender Straftaten abhalten. Bei seinem ersten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug habe er sodann wahrheits- und pflichtwidrige Angaben gemacht, als er die Frage nach im In- und Ausland erwirkten Vorstrafen verneinte. Daher würden grundsätzlich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren vorliegen. Die Vorinstanz verwies nochmals auf das Urteil vom 28. Oktober 2004 des Bezirksgerichts Zürich, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers objektiv schwer wiege. Der Beschwerdeführer habe eine Heroinmenge von 20 Kilogramm zwecks Weitergabe übernommen und sei persönlich in telefonischem Kontakt mit seinen Lieferanten aus L gestanden. Das Bezirksgericht ging zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Händlerhierarchie zumindest auf mittlerer Stufe anzusiedeln sei. Die gesamten Umstände seiner Taten und deren Begehung würden ein professionelles Vorgehen und eine erhebliche kriminelle Energie belegen. Erschwerend falle dabei ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in seiner wirtschaftlichen Existenz nicht akut bedroht gewesen sei. Ausserdem betonte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer von seinem insgesamt rund fünf Jahre und sieben Monate langen Aufenthalt in der Schweiz den weit überwiegenden Teil in Unfreiheit verbracht habe und er sich somit offenkundig nicht in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren vermochte. In Anbetracht all dieser Umstände, welche der Beschwerdeführer letztlich nicht bestreitet, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem nach wie vor erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

3.3 Die Vorinstanz hat sich auch einlässlich mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau und seinen drei Kindern. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darzulegen, dass er seit seiner Ausreise im August 2007 tatsächlich ununterbrochen Wohnsitz in L gehabt und sich seither in Freiheit bewährt habe. Es wäre ihm als mitwirkungspflichtiger Gesuchsteller möglich und zumutbar gewesen, seine Vorbringen zu substanziieren und zu belegen. Weiter wäre es der Ehefrau zumindest anfänglich mit ihrem gemeinsamen am 30. Dezember 2002 geborenen Sohn noch möglich und zumutbar gewesen, dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Herkunftsland nachzufolgen, um dort das Familienleben gemeinsam fortsetzen zu können. Zudem lasse sich die massive und andauernde Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, entgegen den Ausführungen der Leiterin Soziales der Gemeinde J nicht oder nicht mehr länger damit begründen, dass sie als alleinerziehende Mutter und beruflich gering Qualifizierte Mühe bei der Stellensuche habe. Ihre Kinder seien eingeschult oder besuchten den Kindergarten, weshalb es ihr grundsätzlich möglich und zuzumuten sei, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem sei es unklar, über welche beruflichen Qualifikationen der Beschwerdeführer nun verfüge. Es erscheine als ungewiss, ob die erneute Zulassung des beruflich nicht oder schlecht qualifizierten Beschwerdeführers zu einer Entlastung oder ob diese nicht vielmehr zu einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand führen würde. Es würden begründete Zweifel bestehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich willens und fähig sei, sich mit Hilfe und Unterstützung der niedergelassenen Ehefrau in absehbarer Zeit in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren.

3.4 Mit Beschwerde vom 3. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer erstmals Belege vor, welche hinsichtlich seines Verhaltens seit seiner Rückkehr in Land L Aufschluss geben. Offenbar ist der Beschwerdeführer in L nicht straffällig geworden. Allerdings ist nach wie vor unklar, ob sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausschaffung in seine Heimat auch tatsächlich ununterbrochen dort aufgehalten hat. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Wohnsitzbestätigung wurde am 7. April 2016 ausgestellt, weist aber kein Zuzugsdatum auf. Obwohl unter der Rubrik "vorherige Adresse" kein Eintrag vorliegt, lässt dies nicht die Schlussfolgerung zu, dass er seit seiner Rückkehr dort wohnhaft gewesen ist. Zu der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass nur für die Arbeitsstelle bei der K GmbH ein Arbeitsvertrag vorgelegt wurde und die übrigen im Lebenslauf aufgeführten Arbeitstätigkeiten von 2008 bis 2014 nicht belegt sind. Somit kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in seine Heimat gänzlich wohl und klaglos verhalten habe.

Mit der Vorinstanz einig sind die mit der zwangsweisen Trennung verbundenen psychischen Belastungen der Familien sowie ihre Sozialhilfebedürftigkeit eine Folge der Wegweisung und nicht auf neu eingetretene Umstände zurückzuführen. Rund ein Jahr nachdem der Beschwerdeführer am 3. Mai 2000 aufgrund seiner Straffälligkeit in Land M in seine Heimat ausgeschafft wurde, heiratete er dort seine jetzige Ehefrau, welche zu jenem Zeitpunkt bereits in der Schweiz wohnhaft war. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau von den Verurteilungen des Beschwerdeführers in M Kenntnis hatte. Nachdem der Beschwerdeführer anfangs 2002 zu seiner Ehefrau in die Schweiz gezogen ist, machte er sich gemäss dem Urteil vom 28. Oktober 2004 des Bezirksgerichts Zürich ab August 2002 bis zu seiner Verhaftung am 3. April 2003 des qualifizierten Betäubungsmittelhandels schuldig. Das erste gemeinsame Kind der Eheleute kam Ende 2002 zur Welt. Nach dem Gesagten erscheint es fraglich, ob die Ehefrau überhaupt damit rechnen konnte, ein Ehe- und Familienleben in der Schweiz führen zu können. Ab 3. April 2003 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug, wurde rund vier Jahre später aus dem Gefängnis entlassen und dann sogleich aus der Schweiz weggewiesen. Seine beiden anderen Kinder wurden erst, nachdem der Beschwerdeführer in seine Heimat ausgeschafft wurde, geboren. Ein tatsächlich gemeinsames Familienleben konnte er nur zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz und nur für eine kurze Zeit führen. Angesichts des Gefängnisaufenthalts und der anschliessenden Landesabwesenheit ist von einer geringeren Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auszugehen. Dass sein ältester Sohn regelmässig Mühe hat, wenn sein Vater jeweils wieder abreist, ist nachvollziehbar. Inwiefern eine physische Anwesenheit des Beschwerdeführers für das Wohl seiner Kinder jedoch unabdingbar ist, wird nicht substanziiert begründet. Es ist zu berücksichtigen, dass die Einreisesperre nach wie vor mittels Suspensionsverfügungen punktuell aufgehoben werden kann, um die Pflege der familiären Beziehungen über die Grenzen hinweg zu ermöglichen und damit namentlich auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 67 Abs. 5 AuG; BGr, 11. August 2013, 2C_667/2013, E. 3). Der Beschwerdeführer kann damit die Beziehung zu seiner Familie mittels Besuchsaufenthalten in der Schweiz und Nutzung moderner Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten, auch wenn dies mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Besuche der Ehefrau und Kinder in L sind im Übrigen unbeschränkt möglich.

Aus dem vom Beschwerdeführer aufgeführten Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof vom 16. April 2013 (Nr. 01) lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. In jenem Fall wurde die ausländische Person wegen eines weniger schwerwiegenden Delikts zu einer bedeutend geringeren Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt, hielt sich zudem bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz auf, konnte sich von der Sozialhilfe loslösen und hat sich die prognostizierte Rückfallgefahr nicht verwirklicht. Vorliegend vermochten den Beschwerdeführer wiederholte, mehrjährige Freiheitsstrafen nicht von der erneuten Begehung von Straftaten abhalten. Auch die Beziehung zu seiner Ehefrau und die Gründung einer gemeinsamen Familie konnten den Beschwerdeführer nicht eines Besseren belehren. Es kann ihm insgesamt keine günstige Prognose gestellt werden, im Gegenteil, seine Rückfallgefahr hat der Beschwerdeführer bereits bestätigt. Beim schweren Betäubungsmitteldelikt des Beschwerdeführers, welches zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geführt hat, handelt es sich zudem um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Die entsprechende Interessensabwägung mit dem Recht auf Privat- und Familienleben hätte deshalb im Licht der neuen Verfassungsbestimmung aus heutiger Sicht eher noch restriktiver zu erfolgen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die langjährige, gewerbsmässige und gravierende Delinquenz des Beschwerdeführers spricht somit klarerweise für eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

3.5 Unter Verweis auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass weder die Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers noch die mit der Verweigerung des Aufenthalts verbundene Beschränkung der familiären Beziehungen das öffentliche Fernhalteinteresses zu überwiegen vermögen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Entscheid der Vorinstanz liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Sie hat in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und ihren Entscheid umfassend begründet. Nach dem Gesagten erweist sich die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach wie vor als verhältnismässig. Ebenso wenig liegen Gründe vor, welche die Erteilung einer auflösend bedingten oder einer per 8. Februar 2017 gültigen Aufenthaltsbewilligung ermöglichen könnten.

Die Beschwerde ist demgemäss vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit §65a Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an