{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00234_2016-07-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216411&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c971af841500c9364e03b97becd28ce3"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.07.2016  VB.2016.00234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.07.2016  VB.2016.00234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.07.2016  VB.2016.00234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung Dublin-Haft (G.-Nr. GI160080-L/U) | Dublin-Haft; Inhaftierung;  gesetzliche Grundlage; Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung. Das SEM ist zur Beschwerdeerhebung gegen eine Haftentlassung legitimiert, falls es um die Kl\u00e4rung einer Rechtsfrage eines tats\u00e4chlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen auf k\u00fcnftig \u00e4hnlich gelagerte Sachverhalte geht (E. 1.2). Trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist die Beschwerde im vorliegenden Einzelfall wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zul\u00e4ssig (E. 1.3) und dementsprechend durch die Kammer zu behandeln (E. 2). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist vor allem umstritten, ob die in Art. 76a AuG normierte Dublin-Haft im Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Sachentscheid trotz Gew\u00e4hrung der aufschiebenden Wirkung angeordnet werden darf (E. 4.1). Der Gesetzestext ist auslegungsbed\u00fcrftig (E. 4.1.1). Zusammenfassend ergibt sich unter Ber\u00fccksichtigung aller Auslegungselemente, dass die Dulin-Haft auch bei Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Sachentscheid trotz Gew\u00e4hrung der aufschiebenden Wirkung gest\u00fctzt auf Art. 76a Abs. 1 AuG angeordnet werden darf, sofern ein Haftgrund vorliegt, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung ausreichende Beachtung findet und die Haft im jeweils zu pr\u00fcfenden Einzelfall verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheint (E. 4.1.2-4.1.7). Das Vorliegen eines Haftgrunds, namentlich einer erheblichen Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AuG, ist vorliegend nicht gegeben (E. 4.2). Somit erweist sich die durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Z\u00fcrich verf\u00fcgte Haftentlassung des Beschwerdegegners im Ergebnis als korrekt (E. 4.2.1 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:37:17", "Checksum": "6968defeaf77f7b1f5ec05582b1f8e05"}