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Geschäftsnummer: VB.2016.00236  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.07.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit.

Die angebliche Gehörsverletzung durch das Migrationsamt wäre im Rekursverfahren geheilt worden. Eine Gehörsverletzung durch die Rekursabteilung ist nicht ersichtlich (E. 2).
Der Beschwerdeführer ist zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (32 Monate) verurteilt worden und erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 3).
Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 4.1 f.).
Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, nachdem er immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zuletzt eine versuchte schwere Körperverletzung begangen hat (E. 4.3).
Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz geboren und hält sich sein ganzes Leben hier auf, kann aber weder in sozialer Hinsicht noch beruflich als besonders integriert gelten (E. 4.4.1). Zudem kennt er sich mit den Verhältnissen in seinem Heimatland aus (E. 4.4.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
PRIVATLEBEN
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 29 Abs. II BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00236

 

                                                                                         

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, kosovarischer Staatsangehöriger, wurde 1991 in der Schweiz geboren und lebt seit seiner Geburt hier. Er ist heute im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, er ist bei seiner Mutter wohnhaft, ledig und hat keine Kinder.

B. A ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:

-       Die Jugendanwaltschaft See/Oberland bestrafte ihn am 29. April 2009 wegen mehrfachem Hausfriedensbruch, Nötigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einem bedingten Freiheitsentzug von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. August 2012 wurde er der Hinderung einer Amtshandlung und der Ruhestörung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. September 2012 wurde er wegen mehrfachen Angriffs, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. März 2014 wurde er wegen versuchter Drohung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Dezember 2014 wurde A der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon der Vollzug von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von A bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2015 die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, allerdings unter Anerkennung einer Notwehrsituation, und erhöhte das Strafmass auf 32 Monate ohne Aufschub des Strafvollzugs. Auf eine Beschwerde in Strafsachen ist das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2015 nicht eingetreten (6B_938/2015).

C. Am 8. November 2012, im Nachgang zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. September 2012, wurde A wegen seiner Straffälligkeit verwarnt und er wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit des Bewilligungswiderrufs hingewiesen, sollte er erneut strafrechtlich verurteilt werden oder sonst zu berechtigten Klagen Anlass geben. 

D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. März 2016 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und ordnete an, dass A die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe.

III.  

A. Am 3. Mai 2016 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

B. Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2016 merkte der Abteilungspräsident an, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Nach Eingang verschiedener Unterlagen wies der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 26. Mai 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, da dieser der Zürcher Justiz aus früheren Verfahren Fr. 55'987.70 schuldete, zu einer Kautionsleistung von Fr. 2'060.-. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet.

C. Die Rekursabteilung verzichtete am 12. Mai 2016 auf Vernehmlassung. Das Migrati­onsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (vgl. BGE 124 V 389 E. 1; 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). Aus Gründen der Verfahrensökonomie geht die Praxis von der Möglichkeit der Heilung von nicht besonders schweren Gehörsverletzungen durch die Rechtsmittelinstanz aus, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38, mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc). Für das Rekursverfahren bedeutet diese Rechtsprechung, dass Verletzungen des Gehörsanspruchs regelmässig geheilt werden können. Im Ergebnis tritt damit das Rekursverfahren – sozusagen vollständig – an die Stelle des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 19).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Migrationsamt habe sich in seiner Verfügung bei der Schilderung der mit Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2015 beurteilten Auseinandersetzung vom 27. Januar 2014 fälschlicherweise auf eine Zeugenaussage gestützt und nicht den vom Obergericht in seinem Urteil festgestellten Sachverhalt zitiert, der für den Beschwerdeführer günstiger sei. Der Beschwerdeführer gesteht allerdings in der Beschwerde ebenfalls ein, dass die Rekursabteilung den richtigen Sachverhalt in ihrem Entscheid widergegeben habe. Damit kann offenbleiben, ob mit der Sachverhaltsdarstellung des Migrationsamts das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Die auch aus der Sicht des Beschwerdeführers zutreffende Sachverhaltsdarstellung der Rekursinstanz hätte eine solche jedenfalls geheilt.

2.3 Inwieweit die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, ist entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass die Vorinstanz von einem zutreffend erhobenen Sachverhalt ausgegangen sei. Damit ist die Vorinstanz auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Sachverhaltserhebung durch das Migrationsamt hinreichend eingegangen und hat sich mit ihr befasst. Mit der Heilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt erübrigten sich weitere Feststellungen im vorinstanzlichen Verfahren. Ebenso ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursentscheid zwar kurz, aber dennoch hinreichend begründet worden, dass auch darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu erkennen ist.

3.  

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2).

3.2 Der Beschwerdeführer ist am 7. Juli 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

4.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. EGMR, 26. November 2013, Nr. 1785/08 [Vasquez gegen Schweiz], § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und mangelhafter Integration fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.

4.3 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufs­grunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.3.1 Der Beschwerdegegner wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdegegners zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

4.3.2 Der Beschwerdegegner wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Der Verurteilung lag gemäss dem begründeten Urteil des Obergerichts Zürich vom 7. Juli 2015 folgender (erstellter) Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten ist es zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer in massiver Überschreitung seines Notwehrrechts seinen Kontrahenten mit einem Messer in die Bauchgegend stach. Der Kontrahent erlitt eine 1 cm lange und 2 cm tiefe Stichwunde. Der Geschädigte wurde dabei nicht lebensbedrohlich verletzt. Dass der Geschädigte nicht schwerer verletzt wurde, ist nach den Ausführungen des Obergerichts dem Zufall zu verdanken. Der Beschwerdeführer habe durch den Einsatz des Messers in Kauf genommen, seinen Widersacher schwer zu verletzen, und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Notwehr und Nachtatverhalten berücksichtigte das Gericht zugunsten des Täters.

4.3.3 Der Beschwerdeführer hat gegen Leib und Leben delinquiert und die Gesundheit eines Menschen gefährdet. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu 32 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat sich damit eines Gewaltdelikts schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1). Bei der schweren Körperverletzung (Gewaltdelikt) handelt es sich zudem um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Das Bundesgericht geht in Auslegung der nicht unmittelbar anwendbaren Regelung von Art. 121 Abs. 3–6 BV bei Gewaltdelikten grundsätzlich von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung aus, wovon auch die "versuchte" schwere Körperverletzung erfasst wird, weil Art. 121 Abs. 3 lit. a BV nicht an den Erfolg der Tatbegehung anknüpft (vgl. BGr, 30. Mai 2015, 2C_940/2014, E. 5.1). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktsart noch erschwert.

4.3.4 Ebenso erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Als der Beschwerdeführer knapp 18 Jahren alt war, musste die Jugendanwaltschaft See/Oberland eine Erziehungsverfügung erlassen, 2012 folgten mehrere Verurteilungen unter anderem wegen Hinderung einer Amtshandlung, Ruhestörung, mehrfachen Angriffs, einfacher Körperverletzung etc. Eine hernach erfolgende ausländerrechtliche Verwarnung blieb ohne Erfolg: 2014 wurde der Beschwerdeführer neben den Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens bildenden Verfehlungen erneut wegen versuchter Drohung verurteilt.

4.3.5 Mit seiner wiederholten und in der Schwere zunehmenden Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer einen breiten Deliktskatalog erfüllt und damit eine gleichgültige Haltung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Seit längerer Zeit hat er durch die angeführten Taten eine erhebliche kriminelle Energie bewiesen. Er liess sich weder durch Verurteilungen noch die migrationsrechtliche Verwarnung beeindrucken. Bei seiner letzten Tat hat er zudem billigend in Kauf genommen, dass die von ihm ausgeführten Stich- und Schnittverletzungen den Geschädigten schwer hätten verletzen können; lediglich der Zufall hat Schlimmeres verhindert. Insbesondere das Gewaltdelikt lässt einen negativen Eindruck vom Beschwerdeführer entstehen: Er demonstrierte hierdurch eine soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen.

4.3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 32 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art des Deliktes (Gewaltdelikt) noch erschwert wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von einer jugendstrafrechtlichen Sanktion, Bussen und Geldstrafen noch von Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen von weiterer erheblicher Delinquenz abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen, gewalttätigen Gewohnheitsverbrechers, der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Bei dieser Sachlage ist ein weiteres Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

4.4 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdegegners gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

4.4.1 Angesichts der Schwere seiner Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:

Der Beschwerdeführer ist hier geboren worden und hat sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Auch wenn ihm als Ausländer der zweiten Generation eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz nicht abzusprechen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dennoch nicht von einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Zwar unterhält er hier intakte und schützenswerte Beziehungen zu seiner Mutter und seinen drei älteren Schwestern. Von einer erfolgreichen sozialen Integration kann indessen bereits aufgrund der Vielzahl der begangenen Straftaten keine Rede sein (vgl. Art. 4 lit. a Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA]; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5). Sodann ist weder vor Vorinstanz noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht eine weitergehende soziale Integration in der Schweiz behauptet worden. Weiter ist der Beschwerdeführer auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht erfolgreich integriert. Der Beschwerdeführer hat hier wohl die Primarschule und hernach drei Jahre Oberstufe abgeschlossen (je ein Jahr Sekundarschule C, Orientierungsklasse und Berufswahlschule). Drei begonnene Lehren beendete er jedoch vorzeitig und aus unterschiedlichen Gründen. Seit April 2016 hat der Beschwerdeführer wieder eine Lehrstelle als Fachmann … angetreten. Unwidersprochen ist die Feststellung der Vorinstanz geblieben, dass der Beschwerdeführer Betreibungen über Fr. 15'000.- aufweist und Verlustscheine in unbekannter Höhe hat. Die Schulden gegenüber der zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden belaufen sich auf über Fr. 55'000.-. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung gegebenenfalls zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zur Mutter und den Schwestern bzw. den Schwagern und Cousins hier in der Schweiz führen könnte. Der Beschwerdeführer macht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend, das über die üblichen affektiven Bindungen hinausreicht.

Als Ausländer der zweiten Generation, der hier aufgewachsen und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, sind seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz und der Beendigung der Ausbildung hier aber zweifellos bedeutend.

4.4.2 Der Kosovo als Heimatland ist dem Beschwerdeführer nicht unbekannt. So hat er wiederholt (jährlich) dort Ferien verbracht, verfügt über Verwandte (Grosseltern, zwei Tanten, fünf Onkel). Noch im September 2014 hat er sich mit einer im Kosovo lebenden Landsfrau verlobt. Auch wenn er des Hochalbanisch gemäss eigener Darstellung nicht mächtig ist, verfügt er doch über hinreichende Albanischkenntnisse, um sich jedenfalls in der Familie verständigen zu können. Eine Übersiedlung des Beschwerdeführers in den Kosovo wäre für ihn zweifelsohne mit Schwierigkeiten verbunden. Nachdem er aber doch über ein gewisses Beziehungsnetz im Kosovo verfügt, die Umgangssprache spricht und mit der Kultur minimal vertraut ist, erscheint eine erfolgreiche Integration im Heimatland durchaus möglich. Als einem jungen, hier bloss beschränkt integrierten Erwachsenen ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen ungenutzt liess. Seine in der Schweiz lebende Familie kann ihn in der Startphase allenfalls finanziell wie auch psychisch von hier unterstützen.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die sicherheitspolizeilichen Interessen überwiegen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden, auch wenn seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gross sind und ihn die Wegweisung erkennbar schwer trifft. Der Beschwerdeführer hat sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen Anwesenheit dennoch rechtfertigt und auch eine blosse Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Die Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Schwestern kann er besuchsweise bzw. mittels den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Angesichts der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, nach dem Gesagten als verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2016 abgewiesen worden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …