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Geschäftsnummer: VB.2016.00237  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.10.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Immissionen


Immissionsbelastung der Nachbarschaft durch ein Nachtlokal.
Durch ortsfeste Anlagen erzeugte, im Aussenbereich wahrnehmbare Immissionen unterliegen dem Lärmschutzrecht des Bundes. Sie haben Grenzwerte einzuhalten und das Vorsorgeprinzip zu beachten (E. 2.1). Lärm- wie auch andere Immissionen sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; der Verhältnismässigkeitgrundsatz ist zu beachten (E. 2.2). Eine Pflicht zur Ergreifung von Vorsorgemassnahmen kann jedoch nur auferlegt werden, sofern die Immissionen der fraglichen Anlage zuzurechnen sind, was vorliegend zu verneinen ist (E. 2.3).
Abweisung.
 
Stichworte:
GRENZWERTE
IMMISSIONEN
LÄRMIMMISSIONEN
LÄRMSCHUTZ
NACHTLOKAL
SEKUNDÄRLÄRM
VORSORGEMASSNAHMEN
ZURECHENBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II BV
Art. 1 Abs. II lit. a LSV
Art. 2 Abs. I LSV
Art. 40 Abs. III LSV
Art. 11 Abs. I USG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 25 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00237

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 6. Oktober 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.1  B,

 

2.2  C,

 

3.    D,

 

4.    E,

 

5.    F,

 

6.1  G,

 

6.2  H,

 

7.1  I,

 

7.2  J,

 

alle vertreten durch RA K,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

1.    L AG,

 

2.    M AG,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Immissionen,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 15. September 2015 hiess die Bausektion der Stadt Zürich eine Immissionsklage von A, C und B, D, E, F, H und G sowie J und I betreffend das Nachtlokal auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der N-Strasse 02 in Zürich teilweise gut und verpflichtete die Betreiberin des Lokals zu einer geringfügigen Intensivierung des betrieblichen Sicherheitsdienstes. Im Übrigen wurde die Immissionsklage abgewiesen.

II.  

Die Genannten rekurrierten gegen diese Bewilligung als in der Nähe des streitbetroffenen Nachtlokals wohnhafte Personen an das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 1. April 2016 ab.

III.  

Die Betroffenen führten mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:

            "1.   Es sei, unter Aufhebung der Ziffern II. und III. und unter Änderung der Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses sowie des vorinstanz­lichen Entscheides, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die seinerzeitige Umbau- resp. Umnutzungsbewilligung für das Nachtlokal an der N-Strasse 02 (Club statt Läden) durch griffige Vorsorgemassnahmen im Sinne des USG zu ergänzen;         
eventualiter sei keine Betriebsbewilligung über 22:00 Uhr (Winter) und 23:00 Uhr (Sommer) hinaus zu gewähren.

             2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWSt für alle Instanzen zulasten der Rekursgegnerschaft."

Am 12. Mai 2016 liess sich das Baurekursgericht mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 7. Juni 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Eingaben vom 1. Juli 2016 und vom 17. August 2016 hielten die Beschwerdeführenden und die Bausektion an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die L AG betreibt einen Nachtclub an der N-Strasse 02 in Zürich (Kernzone; Empfindlichkeitsstufe III). Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden durch damit verbundenen Verkehrs- und Parkplatzlärm in ihrer Nachtruhe gestört. Die betroffenen Liegenschaften befinden sich an der Q-Strasse sowie an der O-Strasse (Kernzone; Empfindlichkeitsstufe II bzw. III), wo die Kundschaft des Nachtclubs ihre Fahrzeuge abstelle bzw. sich im Lauf der Nacht aufhalte und Lärm- und andere Immissionen (namentlich auch durch Vandalismus) verursache.

Prozessgegenstand ist der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich, mit welchem der L AG – abgesehen von einer Intensivierung des Sicherheitsdiensts zur Verhinderung von Ruhestörungen in der unmittelbaren Umgebung des Nachtclubs – keine Vorsorgemassnahmen im Sinn von Art. 11 USG auferlegt wurden. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass weitergehende Massnahmen angezeigt seien.

2.  

2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim hier zu beurteilenden Nachtclub um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Sie haben Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG zu beachten.

Für einen Teil der vorliegend relevanten Lärmquellen fehlen direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte. Diesbezüglich sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen und unmittelbar gestützt auf das USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei dürfen fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden wie namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 10. März 1999 (www.cerclebruit.ch; vgl. VGr, 7. April 2016, VB.2015.00394, E. 2.2). Für allfälligen Industrie- und Gewerbelärm sowie für Strassenverkehrslärm finden sich Grenzwerte in Anhang 3 bzw. 6 LSV. Von Relevanz sind vorliegend die Lärmquellen "Kundenverkehr", "Parkplatzlärm" und "Verkehrserzeugung" gemäss Vollzugshilfe; es handelt sich um Sekundärlärm.

2.2 Grundsätzlich sind Lärm- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen anzuordnen sind, ist namentlich der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung von Belang (vgl. insbesondere zum Verhältnis zwischen Kriterien der Verhältnismässigkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit André Schrade/Theo Loretan in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 11 N. 35).

2.3 Zunächst ist jedoch danach zu fragen, ob die strittigen Immissionen der fraglichen Anlage zuzurechnen sind, da die Betreiberin des Lokals andernfalls nicht zur Ergreifung von Vorsorgemassnahmen verpflichtet werden kann. Zurechenbar sind Lärmverursachungen in unmittelbarer Nähe der Anlage und in direktem Zusammenhang mit deren Benutzung (bspw. Lärm beim Betreten und Verlassen eines Restaurants). Lärm, welcher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der beurteilten Anlage erzeugt wird (bspw. von Besuchern bzw. Besucherinnen eines Sportanlasses verursachte Ruhestörungen auf dem Weg nach Hause), lässt sich dagegen nicht eindeutig zuordnen (Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 N. 36).

Vorliegend sind Lärm und andere Immissionen in der unmittelbaren Umgebung des Lokals nicht Prozessgegenstand. Die Beschwerdeführenden stören sich vielmehr an den Immissionen bei ihren Wohnungen, d.h. auf den Parkplätzen an der O-Strasse und an der Q-Strasse. Es wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden teilweise Immissionen wie nächtlichen lauten Streitereien, Rufen, Vandalismus oder herumliegenden Abfällen ausgesetzt sind. Die fraglichen Parkplätze liegen jedoch nicht in unmittelbarer Nähe des Nachtclubs; die Liegenschaften der Beschwerdeführenden sind allesamt mehr als hundert Meter weit davon entfernt. Weiter ist es – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – kaum denkbar, dass die Immissionen ausschliesslich von dessen Kundschaft verursacht werden, zumal sich diverse weitere Nachtlokale (…) und ein fast durchgehend geöffnetes Schnellimbisslokal in der näheren Umgebung befinden. Der Bahnhof Z stellt zudem einen Knotenpunkt von verschiedenen Verkehrsmitteln dar (Strasse, Bahn, Tram, Nachtbusse). Mithin handelt es sich um ein auch nachts stark frequentiertes Gebiet. Damit können die Immissionen an der O-Strasse und an der Q-Strasse dem Nachtclub an der N-Strasse 02 nicht im umweltrechtlichen Sinn zugerechnet werden, ansonsten der anlagebezogene Ansatz des USG unterlaufen würde.

Daraus folgt, dass die Betreiberin des Nachtclubs zu keinen weiteren Vorsorgemassnahmen zu verpflichten ist. Ohnehin wären solche nur schwer denkbar: Es wäre der Clubbetreiberin bzw. einem privaten Sicherheitsdienst weder zumutbar noch gestattet, an nicht mehr mit dem Nachtclub in Verbindung stehenden Orten für Ruhe zu sorgen. Betreffend die unmittelbare Umgebung des Lokals ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass ab Eintreten der Rechtskraft des vorliegend angefochtenen Beschlusses das – von den Beschwerdeführenden in Abrede gestellte – Vorhandensein des Sicherheitsdiensts kontrolliert werden kann. Wenn die Beschwerdeführerschaft zudem vorbringt, dass die Behörden im Falle mehrerer Lärmverursachender sämtliche Lärmquellen zu bekämpfen habe (bspw. mit einem Nachtfahrverbot), statt einfach auf Massnahmen zu verzichten, so verkennt sie, dass verkehrspolizeiliche Anordnungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. nicht Sache der Clubbetreiberin sind. Weiter wäre eine Beschränkung der Öffnungszeiten des Nachtclubs auf 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr unverhältnismässig bzw. wirtschaftlich untragbar, da sie faktisch zur Schliessung des Lokals führen würde, obgleich dieses über eine rechtskräftige Bewilligung verfügt.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3.  

Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und steht ihnen eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht in dieser Konstellation ebenfalls keine Entschädigung zu. Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine solche zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 54). Der Aufwand vor der zweiten Rechtsmittelinstanz blieb für die Beschwerdegegnerin jedoch – obgleich sie verwaltungsinterne Fachleute beiziehen musste – relativ bescheiden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 3'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nrn. 1 bis 7 zu je 1/7 auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …