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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00240
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2.1 C,
2.2 D,
3.1 E,
3.2 F,
alle vertreten durch
RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat H, vertreten durch RA I,
2. J, vertreten durch RA K,
3. Bezirksrat L,
Beschwerdegegner,
und
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 2. März 2015 setzte der
Gemeinderat H das Strassenprojekt "M" für die strassenmässige Erschliessung
des Grundstücks Kat. Nr. 01 von J in der Gemeinde H fest;
gleichzeitig wies er die innerhalb der Auflagefrist gegen das Projekt
eingegangenen Einsprachen – soweit er darauf eintrat – ab, so auch diejenigen
von A, B, C, D, E sowie F.
II.
Dagegen liessen A und B, C und D sowie E und F am
9. April 2015 beim Baurekursgericht rekurrieren, welches das Verfahren auf
Ersuchen des Gemeinderats H mit Stempelverfügung vom 11. Juni 2015
einstweilen sistierte, um die Genehmigung des angefochtenen
Festsetzungsbeschlusses durch den Bezirksrat L abzuwarten. Am 21. August 2015
genehmigte der Bezirksrat L die Projektfestsetzung des Gemeinderats H und
erteilte diesem damit im erforderlichen Umfang das Enteignungsrecht.
Auch gegen diesen Genehmigungsentscheid liessen A, B, C, D,
E sowie F Rekurs beim Baurekursgericht erheben, worauf dieses das Verfahren
betreffend den Festsetzungsbeschluss wieder aufnahm.
Mit Beschluss vom 22. März 2016 vereinigte das
Baurekursgericht die beiden bei ihm hängigen Verfahren (Dispositiv-Ziff. I) und
wies die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. II); die Verfahrenskosten wurden A und B, C
und D sowie E und F zu je 1/3 auferlegt
(Dispositiv-Ziff. III)
und diese in Dispositiv-Ziff. IV verpflichtet, dem privaten Rekursgegner, J,
eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 600.- zu bezahlen.
III.
A und B, C und D sowie E und F liessen daraufhin am
3. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und Folgendes
beantragten:
"1. Dispositiv
Ziffer II des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und es seien demgemäss
der Beschluss des Gemeinderates H vom 2. März 2015 und der Beschluss des Bezirksrates
L vom 21. August 2015 aufzuheben;
2. Es
sei ein Augenschein durchzuführen;
3. Die
Vernehmlassungen der Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten seien den
Beschwerdeführern umgehend zur Stellungnahme zuzustellen;
4. Den
Beschwerdeführern sei unter Aufhebung von Dispositiv Ziffer III des angefochtenen
Beschlusses für das verwaltungsgerichtliche und die vorinstanzlichen Verfahren
je eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen;
5. Die
Kosten dieses und des vorinstanzlichen Verfahrens seien unter Aufhebung von Dispositiv
Ziffer IV des angefochtenen Beschlusses den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
Der Bezirksrat L am 18. Mai 2016 und
das Amt für Verkehr namens der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich am
6. Juni 2016 verzichteten ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das
Baurekursgericht beantragte am 30. Mai 2016 ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Ebenso – allerdings jeweils zusätzlich mit dem Antrag
auf Zusprechung einer
Parteientschädigung –
schlossen der Gemeinderat H und J mit Beschwerdeantworten vom 8. Juni
bzw. 1. Juli 2016. A und B, C und D sowie E und F liessen
hierzu am 8. September 2016 Stellung nehmen. J
und der Gemeinderat H verzichteten am 19. bzw. 23. September
2016 auf eine weitere Vernehmlassung bzw. Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 lit. a und Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als Eigentümer der Grundstücke Kat. Nrn. 02,
03 und 04 an der Quartierstrasse N in H und damit als unmittelbare
Anrainer eines vom zu beurteilenden Strassenprojekt betroffenen
Strassenabschnitts sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert
(vgl. dazu unten E. 4 sowie die Erwägungen der Vorinstanz in E. 3, auf
welche verwiesen werden kann [§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG];
vgl. ferner BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010 E. 5).
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins durch das
Verwaltungsgericht. Ein solcher wäre indessen nur dann geboten, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien
vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr,
10. Juni 2015, VB.2015.00093, E. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79). Im
vorliegenden Fall ist der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten – insbesondere
den Plänen und der eingeholten Einschätzung der Mitbeteiligten – hinreichend
deutlich ersichtlich, weshalb sich die Durchführung eines Augenscheins erübrigt.
2.2 Dem Antrag
der Beschwerdeführenden auf Zustellung allfälliger Vernehmlassungen der
Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten wurde entsprochen.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden rügen in prozessualer Hinsicht, die Vorinstanz sei in Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. des Verbots der formellen
Rechtsverweigerung (Art. 29a BV) auf einzelne ihrer Rügen nicht
eingetreten.
3.2 Das
Nichteintreten auf einzelne von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Rügen bzw.
deren Nichtbehandlung in Bezug auf einzelne Beschwerdeführende begründet die
Vorinstanz damit, dass jene nicht bereits im Einspracheverfahren bzw. dort
nicht durch sämtliche Beschwerdeführenden vorgebracht worden seien. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend
machen, beschränkt sich § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981
(StrG) darauf, die Erhebung einer Einsprache als Voraussetzung für die spätere
Rekurserhebung festzulegen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im
Übrigen wird das Rekursverfahren durch das Verwaltungsrechtspflegegesetz
geregelt. Dieses schliesst Neuerungen im Rekursverfahren nur für neue Sachbegehren
aus, lässt sie aber für Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich zu (§ 20a VRG).
Da ein Ausschluss neuer rechtlicher Begründungen, zumal vor der ersten gerichtlichen
Rechtsmittelinstanz, einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der
Verfahrensbeteiligten bedeutet, wäre dafür eine gesetzliche Grundlage
erforderlich. Eine solche fehlt jedoch. Im Gegenteil verankert § 7 Abs. 4 Satz
2 VRG ausdrücklich den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, der auch
für die Rekursinstanzen gilt. Indem die Vorinstanz auf die vorgenannten Rügen
nicht eingetreten ist, hat sie deshalb rechtsfehlerhaft gehandelt und das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.
Allerdings setzte sich die Vorinstanz jeweils im Sinn einer
Eventualerwägung bzw. in Bezug auf die übrigen Beschwerdeführenden inhaltlich
mit sämtlichen der betroffenen Einwände auseinander und erklärte diese für unbegründet.
Die Beschwerdeführenden wurden somit in die Lage versetzt, diese Erwägungen vor
Verwaltungsgericht zu rügen. Da vorliegend eine Gutheissung der Beschwerde
wegen formeller Rechtsverweigerung nur zu einer unnützen Verlängerung des Verfahrens
führen würde, ist davon abzusehen (BGE 121 I 1 E. 5a/bb, 118 Ib 26
E. 2b, 105 Ia 115 E. 2, 101 Ia 37). Wie sich nachfolgend zeigt, erweisen
sich die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nämlich auch als sachlich
zutreffend.
4.
4.1 Der
private Beschwerdegegner (Beschwerdegegner 2) beabsichtigt, sein in der Gemeinde
H – zwischen der O-Strasse und dem Gemeindeweg P – gelegenes (bislang) unüberbautes
Grundstück Kat. Nr. 01 mit einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten
überstellen zu lassen, weshalb er Anfang Juni 2014 beim Beschwerdegegner 1
ein entsprechendes Baugesuch sowie ein detailliertes Strassenprojekt für die
strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks einreichte. Das strittige Strassenprojekt
sieht vor, das heute als Kehr- bzw. Wendeplatz ausgestaltete östliche Ende der
Quartierstrasse N gegen den unmittelbar angrenzenden Gemeindeweg P zu öffnen
und so die Durchfahrt zum Grundstück des privaten Beschwerdegegners zu ermöglichen.
Gleichzeitig sollen die nördlich von diesem Grundstück gelegenen Liegenschaften
Kat. Nrn. 08, 09 und 10, die heute ab der Q-Strasse über den Gemeindeweg P
erschlossen sind, künftig ebenfalls über die Quartierstrasse N und den
nördlichen Abschnitt des Gebiets P erschlossen werden, um so den südlichen
Abschnitt dieses Gemeindewegs zwischen der Q-Strasse und dem Kehrplatz N-Strasse
komplett vom Motorfahrzeugverkehr zu befreien.
4.2 Die N-Strasse
wurde ursprünglich im Zusammenhang mit der Arealüberbauung N als
Erschliessungsstrasse für die auf dem Areal geplanten knapp 50 Wohneinheiten
erstellt. Zunächst in nördliche Richtung von der Q-Strasse aus parallel zum
Gemeindeweg P verlaufend, gabelt sie sich auf Höhe der Einfahrt für die
Tiefgarage der Überbauung in zwei Stichstrassen in östliche sowie westliche
Richtung, an deren Ende sich heute je ein Kehr- bzw. Wendeplatz befindet. Eine
Möglichkeit, von der Quartierstrasse N über den östlichen Kehrplatz aus auf den
Gemeindeweg P zu gelangen, besteht gegenwärtig ausschliesslich für Fussgänger,
welche einen hierfür vorgesehenen rund 3,00 m langen Verbindungsweg nutzen
können. Die Quartierstrasse N wie auch der Gemeindeweg P stehen im Eigentum der
Gemeinde H.
5.
5.1 Wie
bereits vor Vorinstanz rügen die Beschwerdeführenden, das Strassenprojekt widerspreche
dem Gebot der ausreichenden Koordination gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), weil das
Strassenprojektierungsverfahren – trotz engen Sachzusammenhangs zwischen dem
beabsichtigten Bau des Mehrfamilienhauses und jenem der Erschliessungsstrasse –
nicht zusammen mit dem Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei.
5.2 Erfordert
die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer
Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für eine ausreichende Koordination
sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Das heisst jedoch nicht, dass alle
irgendwie erdenklichen, ein Bauvorhaben betreffenden Bewilligungen,
Genehmigungen oder Konzessionen so koordiniert werden müssen, dass die alles
umfassenden Entscheide zu einem einzigen, ganz bestimmten Zeitpunkt gefällt
werden müssen. Nach Art. 25a RPG ist lediglich – aber immerhin – eine
ausreichende Koordination sicherzustellen. Nicht verlangt wird etwa die Koordination
mit Entscheiden, die wohl im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber
keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der
geplanten Baute oder Anlage haben oder aus sachlichen Gründen erst nach der
Errichtung bzw. Änderung der betreffenden Baute oder Anlage getroffen werden
können (vgl. VGr, 31. Mai 2016, VB.2015.00716, E. 3; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/I, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich
2011, S. 298 f.; vgl. ferner Bernhard Waldmann/Peter
Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a Rz. 25).
5.3 Zwischen dem strittigen Strassenprojekt und
dem Bauvorhaben des privaten Beschwerdegegners besteht bloss insofern ein
Zusammenhang, als Ersteres rechtskräftig festgesetzt sein muss, ehe mit dem Bau
des Mehrfamilienhauses begonnen werden darf (vgl. Art. 22 Abs. 2
lit. b RPG). Damit bildet die Festsetzung des Strassenprojekts eine
Suspensivbedingung für den Bau des Mehrfamilienhauses. Umgekehrt kann das
Strassenprojekt losgelöst von diesem Bauvorhaben des privaten Beschwerdegegners
beurteilt werden, weil dessen Erschliessungsinteresse unabhängig von einem konkreten
Projekt besteht. Bei dieser Ausgangslage drohen keine widersprüchlichen
Entscheide, welche durch eine Koordination der beiden Verfahren verhindert
werden müssten (vgl. BGE 116 Ib 50 E. 4a),
sodass eine Koordination des Strassenfestsetzungsverfahrens mit dem
Baubewilligungsverfahren nicht notwendig war, der Beschwerdegegner 1 Letzteres
vielmehr sistieren durfte.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden stellen sich weiter auf den Standpunkt, bei der N-Strasse handle
es sich um eine Quartierstrasse als Anlage der Feinerschliessung, weshalb Änderungen
daran im Quartierplanverfahren zu erfolgen hätten. Zu beachten sei ferner, dass
der Beschluss des Beschwerdegegners 1 vom 12. Juni 2006, mit dem er
die N-Strasse als Erschliessungslösung der Arealüberbauung N bewilligt habe,
und die Nebenbestimmungen zu diesem Beschluss entgegen der Vorinstanz auch
weiterhin beachtlich seien. Die Strasse geniesse mithin Bestandesschutz und
dürfe von einer neuen Eigentümerin, ob es sich nun um einen Privaten oder ein
Gemeinwesen handle, weder einfach so aufgehoben noch zweckentfremdet werden. Veränderungen hinsichtlich des Erschliessungskonzepts dürften
vielmehr nur im Quartierplan- bzw. Revisionsverfahren erfolgen. Dass
sich die gesetzlichen Grundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich
geändert hätten, sodass sich eine Revision der rechtskräftigen Bestimmungen des
Bewilligungsbeschlusses rechtfertigen liesse, werde von der Vorinstanz jedoch
zu Recht nicht behauptet.
6.2 Der
Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen
Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen
(§ 123 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 [PBG]), insbesondere Massnahmen der
Parzellarordnung und der Feinerschliessung (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf,
S. 172; Peter Bösch/Walter Suter/Peter von Känel, Werkbuch für den
Quartierplaner, Zürich 2000, S. 7). Erfordern die Umstände keine
umfassende Regelung, kann sich der Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen
beschränken (§ 123 Abs. 2 PBG).
Auf die Durchführung eines Quartierplanverfahrens gänzlich
verzichtet werden kann demgegenüber, wenn die Schaffung überbaubarer und
erschlossener Grundstücke nicht zwingend einen Quartierplan erfordert. So kann
zum Beispiel die Erstellung einer Erschliessungsstrasse ausserhalb des
Quartierplanverfahrens erfolgen, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
einfach liegen und keine planungsrechtlichen Auswirkungen auf eine weitere
Umgebung zu erwarten sind (zum Ganzen BGE 117 IA 412 E. 2c Abs. 2;
vgl. ferner Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und
Prozessieren in Bausachen, Basel etc. 1998, Rz. 6.45).
6.2.1
Die gemäss Festsetzungsbeschluss vom 2. März 2015 vorgesehene
verkehrsmässige Erschliessung der (privaten) Grundstücke Kat. Nrn. 01, 08,
11, 12 (Weg) sowie 10 über die Gemeindestrasse N erfordert den – insofern
unbestritten gebliebenen – Angaben des Beschwerdegegners 1 zufolge
lediglich eine geringfügige bauliche Anpassung der Gefällsverhältnisse auf
deren östlichen Wendeplatz (leichte Absenkung) und dem Gemeindeweg P
(Bombierung) im Anstossbereich. Gleichzeitig ist die zu Gunsten der Parzellen
Kat. Nrn. 08 und 11 (Liegenschaften Gebiet P 5 und 7) auf dem Gebiet P
lastende Dienstbarkeit 13 (Fahrwegrecht) im Grundbuch zu löschen, werden die
beiden Grundstücke doch neu über die Quartierstrasse N und den nördlichen Teil
des Gebiets P erschlossen und soll der südliche Teil dieses Gemeindewegs
aus Verkehrssicherheitsgründen sowie in Nachachtung der kommunalen Richtplanung
(unten E. 8.2.1) gänzlich vom Fahrzeugverkehr befreit werden. Die
betroffenen Grundeigentümerinnen opponierten nicht gegen die Enteignung bzw.
willigten in die Löschung des Fahrwegrechts ein, weshalb der Beschwerdegegner 3
das Projekt mit Beschluss vom 21. August 2015 auch ohne Weiteres genehmigte
und der Gemeinde H das Enteignungsrecht erteilte. Es besteht sodann keine
Gefahr, dass die Erschliessungssituation in absehbarer Zeit in einem künftigen
Verfahren erneut verändert bzw. weitere Grundstücke über das Gebiet N erschlossen
werden müssten, da in der unmittelbaren Umgebung der Quartierstrasse lediglich
noch die Parzelle des privaten Beschwerdegegners zu erschliessen ist, während
die restlichen Grundstücke entlang dem Gebiet N und dem Gebiet P
bereits überbaut sind (vgl. zur Erschliessung der heute landwirtschaftlich
genutzten Grundstücke Kat. Nrn. 18 und 14 unten E. 8.2.2).
Obschon das strittige Strassenprojekt nicht ausschliesslich
privaten Interessen dient, sondern mit diesem auch öffentliche Interessen (im
öffentlichen Interesse erwünschte Verbesserung der Erschliessung, Beseitigung
eines planwidrigen Zustands) verbunden sind (vgl. VGr, 9. Dezember
2010, VB.2010.00571, E. 4.2.1), lagen damit hinreichende Gründe vor,
welche einen Verzicht auf das Quartierplanverfahren zu rechtfertigen
vermochten. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass es sich bei der
betroffenen Strasse um eine Quartierstrasse handelt. So gelangen die
Bestimmungen des Strassengesetzes – entgegen den Beschwerdeführenden – auch auf
diese Art von Strassen zur Anwendung, solange sie nur im Eigentum des Staats
oder der politischen Gemeinden stehen und dem Gemeingebrauch gewidmet sind
(vgl. §§ 1 und 5 Abs. 2 StrG).
6.2.2
Soweit die Beschwerdeführenden weiter vorbringen, mit der projektierten Öffnung
der Quartierstrasse N gehe eine faktische Erweiterung des Quartierplangebiets N
einher, weshalb schon aus diesem Grund ein Quartierplanverfahren durchzuführen
sei, ist Folgendes zu entgegnen:
Zwar ist das in einem Quartierplanverfahren aufgestellte
Erschliessungskonzept für die betreffenden Grundeigentümer grundsätzlich verbindlich
und ist für Änderungen des durch den Quartierplan festgesetzten Konzepts –
soweit keine einvernehmliche Lösung zustande kommt – ein Revisionsverfahren
erforderlich (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 195; VGr, 28. Oktober
2002, VB.2002.00207, E. 2 f., auch zum Folgenden). Der Bau der Quartierstrasse
N basiert jedoch unstreitig nicht auf einem solchen Verfahren, sondern auf einem
privaten Erschliessungsverfahren (auch superprivates Quartierplanverfahren genannt;
vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 174; Fridolin
Störi, Grob- und Feinerschliessung durch die Grundeigentümer, PBG aktuell
3/1996, S. 13 ff.). So wurde der einstigen Eigentümerin des damals
noch unüberbauten und unparzellierten Grundstücks im Bereich N mit Baubewilligung
vom 12. Juni 2006 zu dessen Erschliessung die Erstellung der N-Strasse
bewilligt und mangels Betroffenheit weiterer Grundeigentümer auf die
Durchführung eines Quartierplanverfahrens verzichtet. Der ohne behördliche
Mitwirkung von der privaten Grundeigentümerin aufgestellte (private)
Erschliessungsplan hat dabei nur privatrechtliche Verbindlichkeit
und kann daher auch, ohne dass eine förmliche
Revision erforderlich wäre, jederzeit geändert werden.
Nachdem die ursprünglich private Quartierstrasse N nach
ihrer Vollendung ins Gemeindeeigentum übergegangen ist (vgl. § 171 PBG),
steht es somit grundsätzlich in der alleinigen Befugnis der Gemeinde H,
bauliche Anpassungen bzw. Erweiterungen an der Erschliessungsstrasse
vorzunehmen und hierfür ein amtliches (Teil)Quartierplanverfahren oder, soweit
– wie vorliegend – lediglich Änderungen von untergeordneter Bedeutung vorgesehen
sind, ein solches nach der Strassengesetzgebung durchzuführen. In Ermangelung
eines unzulässigen Eingriffs in ihre verfassungsmässig
geschützten Eigentumsrechte (Art. 26 BV) können sich die
Beschwerdeführenden insofern auch nicht auf die Bestandesgarantie als
Teilelement der Eigentumsgarantie berufen.
6.3 Nach dem
Gesagten durfte der Beschwerdegegner 1 in Anbetracht der konkreten Umstände auf
die Durchführung eines Quartierplanverfahrens verzichten und stattdessen ein
Strassenprojektierungsverfahren zur Anwendung bringen. Dass den
Beschwerdeführenden in diesem Verfahren nicht die den Betroffenen eines
Quartierplanverfahrens gewährten (weitergehenden) Mitsprache- und Mitwirkungsrechte
(vgl. §§ 152 ff. PBG) zustehen, ist hinzunehmen. Dabei ist zu
beachten, dass es sich bei diesen Rechten – wie der Beschwerdegegner 1
zutreffend festhält – um prozedurale Korrelate zu den mit der Festsetzung bzw.
Genehmigung eines Quartierplans regelmässig verbundenen gewichtigen Eingriffen
in die Eigentumspositionen von den Grundeigentümern des Beizugsgebiets handelt.
Mit solchen Eingriffen ist das vorliegende Strassenprojektierungsverfahren
nicht verbunden (oben E. 6.2.1).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden sind sodann der
Auffassung, die mit dem beanstandeten Strassenprojekt vorgesehene Öffnung der N-Strasse
für den Durchgangsverkehr bzw. die Ermöglichung der Durchfahrt auf das Gebiet P
widerspreche auch den Anforderungen an die Verkehrssicherheit, sodass die
Arealüberbauung N mit dessen Umsetzung den Anforderungen von § 71 PBG, gerade was die Kinderfreundlichkeit und
Verkehrskonzeption anbelange, nicht mehr entsprechen würde. Namentlich der
Verzicht auf ein Trottoir entlang des von der Stichstrasse N über das Gebiet P
führenden Schulwegs sei nicht zu rechtfertigen.
7.2 Erschliessungsanlagen
– wie die Quartierstrasse N – sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger
Nutzung der erfassten Grundstücke den Anforderungen von § 237 Abs. 1
und Abs. 2 PBG genügen. So setzt die genügende Erschliessung
von Grundstücken unter anderem voraus, dass diese selber und die darauf
vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sind. In tatsächlicher
Hinsicht bedingt dies eine der Art, der Lage und der Zweckbestimmung der Bauten
oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste
und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Die Zufahrt hat
dabei für jedermann verkehrssicher zu sein (vgl. § 237 Abs. 2 PBG). Der
Regierungsrat hat über die konkreten Anforderungen Normalien erlassen (Normalien
über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987
[Zugangsnormalien]). Danach erfolgt die Festlegung
der jeweiligen Zugangsart nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund
der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den Anwendungsbereichen im Anhang
(§ 6 Abs. 1 der Zugangsnormalien). So
wird etwa der Zugang für Überbauungen mit 30 bis 150 Wohneinheiten als
Zufahrtsstrasse bezeichnet und muss die Fahrbahnbreite von
Zufahrtsstrassen bis 30 Wohneinheiten 4,00 m bis 4,75 m
betragen, jene von Zufahrtstrassen bis 150 Wohneinheiten 4,50 m bis
5,00 m. Hinzu kommen beidseitige Bankette von 0,30 m Breite als Fussgängerschutz
bzw. in speziellen Fällen eventuell auch ein verbreitertes Bankett als Fussgängerschutzstreifen
oder ein Trottoir auf einer Seite (regelmässiger Begegnungsfall PW/PW,
PW/Rettungsfahrzeug) bzw. beiden (regelmässiger Begegnungsfall PW/LKW, LKW/LKW)
Seiten (vgl. Anhang "Technische Anforderungen" Zugangsnormalien).
Von den technischen Anforderungen, wie sie für den
Strassenausbau in den Zugangsnormalien festgehalten sind, können allerdings
gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG in Verbindung mit § 11 der
Zugangsnormalien aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen
gewährt werden, so insbesondere bei Fussgängerzonen, Begegnungszonen sowie
Tempo-30-Zonen (§ 11 lit. g der Zugangsnormalien;
VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 6.5 mit Hinweisen). Entsprechend darf denn auch nach der jüngeren
verwaltungsgerichtlichen Praxis – anders als noch in dem von den
Beschwerdeführenden zitierten, vom Juni 2005 datierenden Urteil (VGr,
29. Juni 2005, VB.2005.00048) – selbst bei Zufahrtsstrassen bis
150 Wohneinheiten sowie höherrangigen Erschliessungsstrassen auf das Erfordernis
eines Trottoirs verzichtet werden, wenn die Verkehrssicherheit bzw. der
Fussgängerschutz mittels Begrenzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im
Rahmen einer Tempo-30-Zone respektive einer Begegnungszone und damit zu
schaffenden Gestaltungs- und Verkehrsberuhigungselementen gewährleistet bleibt
(VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510,
E. 6.5 mit Hinweisen).
7.3 Die N-Strasse
ist durchschnittlich 5,00 m breit (zuzüglich 0,50 m breite Bankette) und
weist lediglich auf dem rund 12,00 m langen Abschnitt ab der Einmündung in
die Q-Strasse bis auf Höhe der Einfahrt in die Tiefgarage der Überbauung N ein
Trottoir von 1,50 m Breite auf, da bisher ein Grossteil des Verkehrs direkt in
die Tiefgarage geleitet wurde. Der vom Strassenprojekt betroffene
Strassenbereich ohne Trottoir dient heute entsprechend hauptsächlich der
Erschliessung von vier Einfamilienhäusern sowie der Zufahrt für die Besucher
(sowie gelegentlich wohl auch für die Bewohner) von fünf Mehrfamilienhäusern.
Dennoch wurde bereits im April 2012 aus Sicherheitsgründen die gesamte Quartierstrasse
als Bewegungszone (Tempo-20-Zone) ausgestaltet, was auch mit dem strittigen
Strassenprojekt, mit dessen Umsetzung weitere elf Wohneinheiten (acht auf der
Parzelle Kat. Nr. 01 sowie je eine auf den Grundstücken Kat. Nrn. 08,
11 und 10) hinzukämen, beibehalten werden soll. Ebenfalls beibehalten werden
soll die Ausgestaltung des östlichen Teils der Quartierstrasse N als Stichstrasse.
Gelangte die Vorinstanz
angesichts der voraussichtlichen Nutzungsintensität der N-Strasse zum Schluss,
diese genüge den technischen Anforderungen der Zugangsnormalien bis mindestens
30 Wohneinheiten und sei demzufolge – sowie erst recht mit Blick auf das
geltende Verkehrsregime (Tempo-20-Zone) – auch künftig als verkehrssicher zu
betrachten, ist dies nicht zu beanstanden. Nicht belegt ist demgegenüber die
Behauptung der Beschwerdeführenden, über den betrachteten Arm der
Quartierstrasse N würden in absehbarer Zeit
über 30 Wohneinheiten erschlossen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass
ihre Zahl mit Erschliessung der Parzellen Kat. Nrn. 18
und 14 auf weit über 60 Wohneinheiten ansteige. Im Gegenteil, führte der
Beschwerdegegner 1 bereits im Rahmen des Festsetzungsbeschlusses vom
2. März 2015 nachvollziehbar aus, dass aufgrund der vorhandenen
Gefällsverhältnisse – insbesondere der Steigung ab Höhe Gebiet N (teilweise
über 20 % [ermittelt mithilfe des GIS-Browsers http://maps.zh.ch])
– eine Erschliessung der genannten Parzellen über die N-Strasse praktisch
undurchführbar und seiner Ansicht zufolge auch nicht rechtskonform sei.
Entsprechend legt auch der Planungsbericht zur Teilrevision des Zonenplans
"P" vom 17. Dezember 2015 eine Erschliessung des Grundstücks
Kat. Nr. 18 über die – lediglich durch eine Häuserreihe davon getrennte –
Quartierstrasse R nahe.
Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zutreffend
erwägt, erfährt die verkehrsmässige Erschliessung der Arealüberbauung N mit dem
angefochtenen Strassenprojekt keine wesentliche Änderung. Der geringfügige
Mehrverkehr von elf Wohneinheiten hat keine Auswirkungen auf die Gestaltung,
die Ausstattung und die Ausrüstung der Arealüberbauung und führt nicht etwa
dazu, dass diese den Anforderungen von § 71 PBG
und den Bedürfnissen der Anwohnerschaft nicht mehr entspräche, zumal die
Überbauung als solche – von den Stichstrassen abgesehen – auch weiterhin
verkehrsfrei bleibt und die ursprünglich gewählte Versorgungs-, Entsorgungs-
und Verkehrslösung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sogar als
überdurchschnittlich beurteilt worden ist, sodass kleinere Abstriche ohnehin hingenommen
werden könnten.
8.
8.1 Die
Beschwerdeführenden zweifeln im Weiteren an der Verhältnismässigkeit des
streitgegenständlichen Strassenprojekts. Nach ihrem Dafürhalten sei eine
direkte Erschliessung des Baugrundstücks Kat. Nr. 15 über die ostseitig
angrenzende O-Strasse ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit realisierbar,
sodass sich eine lediglich äusserst abstrakt in Betracht zu ziehende,
rückwärtige Erschliessung über die N-Strasse erübrige. Dies zeige sich bereits
darin, dass das Nachbargrundstück Kat. Nr. 15 direkt ab der O-Strasse angefahren
werden könne und nicht etwa rückwärtig erschlossen sei. Dass eine direkte
Zufahrt des Baugrundstücks von der O-Strasse aus oder auch andere Erschliessungsvarianten
aufwändiger als die Erschliessung über die N-Strasse wären, treffe zudem nicht
zu und wäre auch kein Kriterium für die Zulässigkeit eines
Strassenprojektierungsverfahrens.
8.2 Gemäss
Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein. Die Verwaltungsmassnahmen müssen somit zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (BGE
136 I 17 E. 4.4, 130 II 425 E. 5.2; VGr, 5. September 2013,
VB.2013.00360, E. 6.2).
8.2.1
Für die vorgesehene bauliche Änderung bzw. Erweiterung der Quartierstrasse N
ist das öffentliche Interesse in zweifacher Hinsicht gegeben. Der neu zu errichtende
Strassenabschnitt hat einmal der zweckmässigen bzw. rationellen Erschliessung
von Bauland zu dienen, worin eine Aufgabe zu sehen ist, die im öffentlichen
Interesse liegt. Das trifft selbst dann zu, wenn die Erstellung von
Erschliessungsstrassen zugleich auch die privaten Interessen der Anstösser
fördert. Bei Strassenbauten steht das öffentliche Interesse im Allgemeinen
solange im Vordergrund, als es mehrere Grundstücke zu erschliessen gilt oder
die Erschliessung im Hinblick auf die Schaffung einer grösseren Zahl von
Wohnstätten erfolgt (vgl. BGE 98 Ia 43 E. 3, 90 I 328 E. 3a). Im vorliegenden
Fall soll der neue Strassenabschnitt eine grössere Anzahl von Wohneinheiten
erschliessen.
Sodann revidierte die Gemeinde H im Jahr 2011 ihre
Verkehrs(richt)planung. Der entsprechende Entwurf lag vom 23. Juli bis zum 21.
September 2011 öffentlich auf und wurde am 15. Dezember 2011 festgesetzt.
In dem aktuellen Verkehrs(richt)plan ist dabei die Verlängerung der
Quartierstrasse N zu den bestehenden Einfamilienhäusern am nordöstlichen Ende
des Gemeindewegs P bereits ausgewiesen. Den Ausführungen des Beschwerdegegners
1 zufolge ist dahinter die planerische Absicht zu sehen, den Gemeindeweg auch
im Bereich zwischen Q-Strasse und dem Gebiet N vom Fahrzeugverkehr zu befreien,
zumal dieser im regionalen Richtplan als Fuss- und Wanderweg bezeichnet sei und
zudem eine wichtige kommunale Schulwegverbindung darstelle. Auch aus diesem
Grund besteht ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Strassenprojekts.
8.2.2 Bezüglich der Eignung bzw.
Erforderlichkeit des strittigen Strassenbauprojekts erwog die Vorinstanz weiter
korrekt, denkbare Alternativen zur Erschliessung des Baugrundstücks des
privaten Beschwerdegegners, namentlich dessen Erschliessung über die O-Strasse
bzw. weitere von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Erschliessungsvarianten seien – sofern überhaupt ernsthaft in Betracht zu ziehen –
ungleich aufwändiger zu bewerkstelligen und damit nicht zweckmässig. So
widerspräche eine direkte Erschliessung des Baugrundstücks über die O-Strasse
als Hauptverkehrsstrasse nicht nur dem Grundsatz von § 240 Abs. 3
PBG, wonach Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen
nach Möglichkeit rückwärtig zu erfolgen haben, sie wäre – wie der Beschwerdegegner
1 und die Mitbeteiligte auf das strittige Projekt bezogen übereinstimmend
darlegen – auch aus Verkehrssicherheitsgründen kaum realisierbar, gehört die O-Strasse
mit über 19'000 Fahrzeugbewegungen pro Tag doch zu den stark frequentierten
Staatsstrassen und befindet sich die betroffene Parzelle des privaten
Beschwerdegegners unmittelbar im Rückstaubereich der Lichtsignalanlage der
Kreuzung O-/Q-/S-Strasse (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung über die
Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern
vom 15. Juni 1983 [VSiV]; vgl. zum strassenpolizeilich relevanten Gefährdungspotenzial
beim direkten seitlichen Zutritt auch Richard Koch, Das Strassenrecht des
Kantons Zürich, Zürich 1996, S. 140 ff.). Der vorliegende Sachverhalt
ist insofern – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht mit den
tatsächlichen Verhältnissen des Entscheids VB.2013.00253 vom 28. November 2013
vergleichbar, bei dem die rückwärtige Erschliessung des Baugrundstücks mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden war, während einer seitlichen Zufahrt von
der angrenzenden durchschnittlich stark befahrenen regionalen
Verbindungsstrasse aus Sicht der Verkehrssicherheit nichts entgegenstand.
In Anbetracht des Vorliegens einer ohne grössere
Schwierigkeiten umsetzbaren rückwärtigen Erschliessungsmöglichkeit sowie eines
Vorentscheids der Mitbeteiligten aus dem Jahr 2008, mit welchem dem
seinerzeitigen Grundeigentümer eröffnet worden war, dass eine direkte
Erschliessung des Grundstücks Kat. Nr. 01 über die O-Strasse nicht bewilligungsfähig
sei, war der Beschwerdegegner 1 denn auch nicht gehalten, die Frage der
Erschliessung des Baugrundstücks des privaten Beschwerdegegners vorab der
Mitbeteiligten zur Prüfung zu unterbreiten. Der Einwand der Beschwerdeführenden
in diesem Zusammenhang, die Beurteilung der Zulässigkeit der seitlichen Zufahrt
obliege allein der Mitbeteiligten und nicht dem Beschwerdegegner 1, läuft daher
von vornherein ins Leere, weshalb die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden – die sie im
Übrigen in ihren Erwägungen erwähnt und damit durchaus gehört hat – auch nicht
näher hat prüfen müssen. Nicht den
Tatsachen entspricht zudem, dass der Parkplatz des Gasthofs T auf dem im
Süden an das Baugrundstück des privaten Beschwerdegegners angrenzenden Grundstück
Kat. Nr. 15 direkt über die O-Strasse angefahren werden kann, befinden
sich die für den Gasthausbetrieb reservierten Parkplätze doch auf der
gegenüberliegenden Strassenseite und können sie lediglich von der S-Strasse aus
erreicht werden (vgl. Google Maps/Street View, https://maps.google.ch, besucht am
02. November 2016).
Was die beiden von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten angeblichen Erschliessungslösungen über die R-
oder U-Strasse anbelangt, ist angesichts der örtlichen Verhältnisse (vgl. die
öffentlich zugänglichen Karten auf http://maps.zh.ch) mit dem Beschwerdegegner 1
festzustellen, dass keine dieser beiden Strassen direkt an das Grundstück des
privaten Beschwerdegegners angrenzt und sie zudem deutlich höher als dieses
liegen, weshalb die so gestalteten Zufahrten baulich erheblich aufwändiger als
die vom privaten Beschwerdegegner gewählte Erschliessungsvariante wären.
Bei Erstellung der jeweils erforderlichen, den technischen Anforderungen genügenden
Verbindungsstrassen müsste darüber hinaus wohl auch in das Eigentumsrecht
Dritter eingegriffen werden, weshalb die Realisierungschancen beider
Alternativen auch aus privat- bzw. bewilligungsrechtlicher Sicht als gering
eingestuft werden müssten (vgl. etwa Parkplatz auf der Parzelle Kat. Nr. 16
und Garage bzw. Garageneinfahrt auf der Parzelle Kat. Nr. 17). Die
Beschwerdeführenden bringen dagegen substanziiert nichts vor.
Ebenfalls nicht infrage
kommt im Übrigen eine Erschliessung des Grundstücks Kat. Nr. 01 über
den Gemeindeweg P. Mangels genügenden Ausbaus – der südliche Abschnitt des Wegs
ist nicht einmal 3,00 m breit, und bei der Einmündung in die Q-Strasse
fehlt es an den erforderlichen Einlenkradien (vgl. Anhang 1. VSiV
"Technische Anforderungen für Ausfahrten") – gestaltete sich auch die
Realisierung dieser Erschliessungsvariante als baulich erheblich aufwändiger
als diejenige über die Quartierstrasse N, mit welcher lediglich eine
geringfügige Erweiterung der bestehenden Infrastruktur verbunden wäre. Der
Ausbau und die Verbreiterung des Gemeindewegs stünden zudem im Widerspruch zur
überkommunalen sowie kommunalen Richtplanung und dem öffentlichen Interesse an
einem haushälterischen Umgang mit dem Boden.
8.2.3
Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sind die öffentlichen Interessen am
strittigen Projekt den Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen,
welche mit der geplanten Erweiterung der Quartierstrasse N eine erhebliche
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sowie eine Zunahme der Lärmbelastung in
ihrem Quartier verbunden sehen.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Umsetzung des
geplanten Strassenprojekts Mehrverkehr nach sich zieht. Gemäss einem vom
Beschwerdegegner 1 eingeholten, die erwartete Verkehrszunahme
berücksichtigenden Lärmgutachten vom 9. Januar 2015 würden jedoch die
gemäss Lärmschutzgesetzgebung massgeblichen Planungswerte für die jeweiligen
Empfindlichkeitsstufen auch künftig eingehalten, dies selbst dann, wenn in dem
neu über die N-Strasse erschlossenen Gebiet insgesamt maximal 68 Personen
wohnhaft wären, von denen jede Person ein Auto besässe und pro Tag eine Fahrt
in jede Richtung unternähme. Die beschwerdeführenden Nachbarn bringen denn auch
nichts vor, was die Annahme rechtfertigte, die bauliche Verbindung der
Quartierstrasse N mit dem Gemeindeweg P werde eine Überschreitung des
Immissionsgrenzwerts für Verkehrslärm entlang Ersterer verursachen. Dies ist
bei elf zusätzlich zu erschliessenden Wohneinheiten auch nicht zu erwarten,
erst recht nicht, da im betrachteten Quartier unverändert Tempo 20 gelten
und die N-Strasse auch weiterhin nicht als Durchgangsstrasse ausgestaltet werden
soll (vgl. hierzu Strassenlärmsanierung durch Geschwindigkeitsreduktion
www.stadt-zuerich.ch > Startseite Sicherheitsdepartement >
Dienstabteilung Verkehr > Themen & Projekte > Tempo 30).
Aufgrund der näheren Ausgestaltung der N-Strasse kann überdies trotz Zunahme
der Verkehrsbelastung die Verkehrssicherheit gewahrt werden (vgl. E. 7.3).
Gerade für die von den Beschwerdeführenden als besonders gefährdet
hervorgehobenen Schülerinnen und Schüler, welche den Weg über die
Quartierstrasse N und das nördliche Ende des Gebiets P nutzen, um ins
Schulhaus P bzw. von dort wieder nach Hause zu gelangen, präsentierte sich die
Situation mit Aufhebung des Wendeplatzes sowie Schliessung des südlichen Teils
des Gebiets P für den Fahrzeugverkehr jedenfalls nicht schlechter, als sie
bei einer Umsetzung der von den Beschwerdeführenden vertretenen Varianten der Erschliessung
des Baugrundstücks des privaten Beschwerdegegners über das Gebiet P oder das
Gebiet R gegeben wäre.
Die mit der Realisierung des
strittigen Strassenprojekts verbundene
zusätzliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden, sofern denn eine solche
überhaupt vorhanden ist, ist demgemäss als gering einzustufen und vermag das
gewichtige öffentliche Interesse daran nicht aufzuwiegen.
8.3 Unter den
gegebenen Umständen erweist sich das strittige Strassenprojekt als verhältnismässig.
9.
9.1 In Bezug
auf das Genehmigungsverfahren (BRGE Nr. 0069/2016) lassen es die Beschwerdeführenden
schliesslich bei dem nicht näher begründeten Einwand bewenden, die von der
Vorinstanz vertretene Auffassung, dass der Beschwerdegegner 3 seine Überprüfungsbefugnis
im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung des Festsetzungsbeschlusses des
Beschwerdegegners 1 zu Recht beschränkt habe, sei nicht nachvollziehbar.
9.2 Projekte
für Gemeindestrassen werden vom Gemeinderat festgesetzt (§ 15 Abs. 2
S. 1 StrG). Wenn die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist,
bedarf der Festsetzungsbeschluss zusätzlich der Genehmigung des Bezirksrats
(§ 15 Abs. 2 S. 2 StrG). Im Genehmigungsverfahren
geht es dabei allein darum, das Vorhaben an sich, das heisst das Bedürfnis
dafür und das öffentliche Interesse daran, in Abwägung zu entgegenstehenden
Privatinteressen zu beurteilen (vgl. VGr, 30. September 2004,
VB.2004.00076, E. 4.2). Geht die Vorinstanz vor diesem Hintergrund
davon aus, der Beschwerdegegner 3 habe seine Prüfung kompetenzgemäss auf diese
Frage zu beschränken, das heisst darauf, ob sich die Ausübung des
Enteignungsrechts im Einzelfall als recht- und verhältnismässig erweist, und
nicht das Strassenprojekt als Ganzes zu überprüfen, ist dies nicht zu
beanstanden (vgl. § 17 Abs. 3 lit. a StrG).
10.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde
abzuweisen.
11.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zu einem Sechstel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG; vgl. Plüss, § 14
N. 9 ff.). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu; hingegen
ist eine solche Entschädigung antragsgemäss dem privaten Beschwerdegegner
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Dem
Beschwerdegegner 1 wiederum steht in dieser Konstellation praxisgemäss
keine Entschädigung zu (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201,
E. 7.3; RB 2008 Nr. 18, E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51).
Der lediglich als leicht einzustufende Verstoss gegen den Anspruch
auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden (E. 3) wirkt sich demgegenüber
nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen aus.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 7'250.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Sechstel auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem
privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- (inkl.
MWST) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung füreinander.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …