{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.06.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00241_15-06-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217283&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "533c9d11bc721402a1048a2afcc71f25"}, "Num": [" VB.2016.00241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.15.0  VB.2016.00241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.15.0  VB.2016.00241"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.15.0  VB.2016.00241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz | Polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht keine konkreten schutzw\u00fcrdigen Interessen bzw. keinen substanziierten wesentlichen Eingriff in ihr Verwaltungs- oder Finanzverm\u00f6gen im Sinn von \u00a7 21 Abs. 2 lit. c VRG geltend, und ein solcher ist vorliegend auch nicht offensichtlich erkennbar (E. 1.2.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist jedoch durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Tr\u00e4gerin hoheitlicher Gewalt ber\u00fchrt, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung gest\u00fctzt auf \u00a7 49 in Verbindung mit \u00a7 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert ist (E. 1.2.4). Bundesrecht und Kantonsrecht kennen eine \u00fcbereinstimmende Begrifflichkeit hinsichtlich Niederlassung und Aufenthalt. Bel\u00e4sst schon das Bundesrecht dem kantonalen Gesetzgeber keinen definitorischen Spielraum, so fehlt es hieran umso mehr im Verh\u00e4ltnis zwischen Kanton und Gemeinde. Zumal sich zum Bereich des Register- oder Schriftenpolizeirechts der Kantonsverfassung keine ausdr\u00fcckliche Bestimmung entnehmen l\u00e4sst und der Kanton die Registerfragen in einem kantonalen Gesetz abschliessend geregelt hat. Es ist zwar denkbar, dass das Ziel der Registerharmonisierung im Alltag auf technisch-administrativ verschiedene Weise erreicht werden kann. Dieser kommunale Spielraum im Bereich der Umsetzung der Registerpflicht begr\u00fcndet aber nur in einem sehr geringen Ausmass einen Autonomiebereich, welcher gerade keinen Wirkungskreis in Fragen rein rechtlicher Natur bel\u00e4sst. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung eines gesch\u00fctzten kommunalen Autonomiebereichs, soweit es um die Frage geht, ob der Beschwerdegegner auf dem Gebiet der Beschwerdef\u00fchrerin registerrechtlich Niederlassung begr\u00fcndet hat, sind offenkundig nicht gegeben. Es w\u00e4re nicht im Sinn des Bundesgesetzgebers, wenn die Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug auf Eintragungen und L\u00f6schungen im Einwohnerregister \u00fcber ein Selbstbestimmungsrecht verf\u00fcgte, w\u00fcrde auf diese Weise doch das Ziel einer schweizweit harmonisierten Registerpraxis vereitelt. Demzufolge kommt derBeschwerdef\u00fchrerin kein gesch\u00fctzter Autonomiebereich zu und sind damit die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht zu pr\u00fcfen (E. 2.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:20", "Checksum": "91ac88ca2b9eaaa031d8a5ea7b426ca0"}