{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.09.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00242_08-09-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216553&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "563bc9205c5494add6312bc1c15f271f"}, "Num": [" VB.2016.00242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.08.0  VB.2016.00242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.08.0  VB.2016.00242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.08.0  VB.2016.00242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Quartierplan: Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen den Genehmigungsentscheid. Die von einem Quartierplan der Gemeinde X betroffenen Grundeigent\u00fcmer wehren sich gegen einen Zwischenentscheid des Baurekursgerichts, mit welchem die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf die Kostenfolge des angefochtenen Genehmigungsentscheids beschr\u00e4nkt wurde. Das Baurekursgericht entzog die aufschiebende Wirkung, weil gem\u00e4ss dem vorliegend anwendbaren alten \u00a7 159 aPBG ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid ohnehin nicht vorgesehen sei (E. 1). Quartierpl\u00e4ne m\u00fcssen durch die Baudirektion genehmigt werden. Die Genehmigung eines Quartierplans gilt als Feststellungsverf\u00fcgung. Der revidierte \u00a7 5 Abs. 3 PBG in der Fassung vom 28. Oktober 2013 schreibt vor, dass der Genehmigungsentscheid unmittelbar anschliessend an die Festlegung des Nutzungsplans getroffen und zusammen mit dem gepr\u00fcften Akt in der Gemeinde auferlegt wird. Vorliegend kommen diese Bestimmungen jedoch nicht zur Anwendung, da sie erst nach Einleitung des Quartierplanverfahrens in Kraft traten. Entgegen dem Wortlaut von \u00a7 159 aPBG war es aber auch fr\u00fcher m\u00f6glich, Genehmigungsentscheide anzufechten. Allerdings bildete - wie heute - nur die Nichtgenehmigung des festgelegten Quartierplans f\u00fcr die Betroffenen ein selbstst\u00e4ndiges Anfechtungsobjekt. Der positive Genehmigungsentscheid wurde nicht als separates Anfechtungsobjekt angesehen (E. 2.1). Vorliegend handelt es sich um einen positiven Genehmigungsentscheid des rechtkr\u00e4ftig festgesetzten Quartierplans, welcher grunds\u00e4tzlich von den privaten Quartierplangenossen nicht angefochten werden kann. Gleiches gilt in Bezug auf den im Streit liegenden Zwischenentscheid \u00fcber den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Deshalb liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.2).  Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:06", "Checksum": "b8d40f404aa1eb4794801a7c63cfd43f"}