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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00242
Beschluss
der 3. Kammer
vom 8. September 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2.1 C,
2.2 D,
3.1 E,
3.2 F,
4.1 G,
4.2 H,
5. I,
6.1 J,
6.2 K,
7. L,
8. M,
9. N,
10. O,
11. P,
12. Q AG,
13.1 R,
13.2 S,
alle vertreten durch T,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat X,
Mitbeteiligter,
betreffend
Quartierplan,
hat
sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat X
leitete am 9. Januar 2006 ein Quartierplanverfahren ein. Mit Beschluss vom
15. Juni 2009 setzte der Gemeinderat den Teilquartierplan Nr. 01
"U" fest. Nach diversen Rechtsmittelverfahren und Anpassungen am
Quartierplan wurde die Festsetzung am 21. April 2015 rechtskräftig.
Am 16. Juni 2015 ersuchte die Gemeinde
X um Genehmigung des Teilquartierplans durch die Baudirektion, welche diesen
mit Beschluss vom 27. Januar 2016 genehmigte.
II.
Am
10. März 2016 rekurrierten G und H sowie I beim Baurekursgericht gegen den
Genehmigungsbeschluss der Baudirektion. Auf Antrag der Gemeinde X verfügte der
Präsident des Baurekursgerichts mit Zwischenentscheid vom 26. April 2016,
die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf Dispositiv-Ziffer II
(Kostenfolge) des angefochtenen Genehmigungsentscheids zu beschränken.
III.
Hiergegen
erhoben G und H sowie I am 4. Mai 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragten, die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung sei unter Kostenfolge
zulasten des Staates aufzuheben.
Auf Nachfrage des Präsidenten der 3. Abteilung des
Verwaltungsgerichts führte der Vertreter von G und H sowie I aus, dass er den
Rekurs und die Beschwerde ebenso im Namen und Auftrag von G und B, C, D, E und
F, J und K, L, M, N, O, P, Q AG, R und S erhoben habe.
Das Baurekursgericht beantragte am
9. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X äusserte sich
mit Schreiben vom 14. Juni 2016 zur Beschwerde und beantragte sinngemäss
Nichteintreten.
Die Kammer erwägt:
1.
Die angefochtene Anordnung stellt einen
Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde
unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und
Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG]).
Die Beschwerdeführenden machen geltend,
dass der Genehmigungsentscheid das noch nicht rechtskräftig entschiedene
Revisionsbegehren (Verfahren VB.2016.00194) präjudiziere. Eine Genehmigung des
Quartierplans habe sinngemäss zu unterbleiben, bis über die Revision des
Quartierplans entschieden sei.
Das
Baurekursgericht entzog dem Rekurs gegen den Genehmigungsentscheid die aufschiebende
Wirkung, weil gemäss dem vorliegend anwendbaren alten § 159 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein ordentliches Rechtsmittel
gegen den Genehmigungsentscheid ohnehin nicht vorgesehen sei. Da es sich beim
Revisionsbegehren nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handle, könne dieses
keinen direkten Einfluss auf das Genehmigungsverfahren zeitigen.
2.
2.1 Aufgrund
von Art. 26 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG) in Verbindung mit § 159 und § 2 lit. b PBG müssen
Quartierpläne durch die Baudirektion genehmigt werden. Die Genehmigung eines
Quartierplans gilt als Feststellungsverfügung. Die Anfechtbarkeit des
Genehmigungsentscheids beurteilt sich wegen der besonderen Rechtsnatur von
Raumplänen nach eigenen Grundsätzen, die auf die Koordination zwischen dem Genehmigungsentscheid
und dem Rechtsmittelverfahren über einen kommunalen Planungsakt ausgerichtet
sind. Deshalb schreibt der revidierte § 5 Abs. 3 PBG in der Fassung
vom 28. Oktober 2013 vor, dass der Genehmigungsentscheid unmittelbar anschliessend
an die Festlegung des Nutzungsplans getroffen und zusammen mit dem geprüften
Akt in der Gemeinde aufgelegt wird (§ 159 Abs. 3 PBG). Gegen diese genehmigten Festlegungen steht den betroffenen Privaten
und den Verbänden der Rekurs offen; gegen negative Genehmigungsentscheide kann nur
die Gemeinde als Planungsträgerin Rekurs erheben.
Vorliegend
kommen diese Bestimmungen jedoch nicht zur Anwendung, da sie erst nach der
Einleitung des Quartierplanverfahrens in Kraft getreten sind. Entgegen dem
Wortlaut von § 159 aPBG war es aber auch früher möglich, Genehmigungsentscheide
anzufechten (vgl. Weisung Anpassung kantonales Verfahrensrecht an die
Rechtsweggarantie, Amtsblatt 2009/II, S. 869). Allerdings bildete – wie
heute – nur die Nichtgenehmigung des festgelegten Quartierplans für die
Betroffenen ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Der positive
Genehmigungsentscheid wurde nicht als separates Anfechtungsobjekt angesehen
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 29 und 39 je mit Hinweisen).
Dieser konnte nur zusammen mit dem genehmigten Akt – mithin dem Festsetzungsbeschluss
– angefochten werden, um den Rechtsweg in derselben Sache nicht mehrfach zu öffnen.
2.2 Vorliegend
handelt es sich um einen positiven Genehmigungsentscheid des rechtskräftig
festgesetzten Quartiersplans, welcher nach dem Gesagten grundsätzlich von den
privaten Quartierplangenossen nicht angefochten werden kann. Es besteht kein
Grund, den Beschwerdeführenden mit der vorbehaltslosen Genehmigung eine
nochmalige Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen. Gleiches gilt mit Bezug auf den
im Streit liegenden verfahrensleitenden Beschluss über den Entzug der
aufschiebenden Wirkung. Nach rechtskräftiger Festsetzung des Quartierplans kommt
der Genehmigung des Plans allein wegen der Möglichkeit, diesen in Revision zu
ziehen, keine negative Präjudizierung zu (vgl. VGr, 21. August 1990,
VB.90/0107, E. 3). Deshalb liegt auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil
vor. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je anteilig aufzulegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 2'250.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerenden 1.1 und 1.2, 2.1 und 2.2, 3.1 und
3.2, 4.1 und 4.2, 6.1 und 6.2, 13.1. und 13.2 zu 1/26 und den Beschwerdeführenden
5, 7–12 je zu 1/13 auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …