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Geschäftsnummer: VB.2016.00242  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quartierplan


Quartierplan: Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen den Genehmigungsentscheid. Die von einem Quartierplan der Gemeinde X betroffenen Grundeigentümer wehren sich gegen einen Zwischenentscheid des Baurekursgerichts, mit welchem die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf die Kostenfolge des angefochtenen Genehmigungsentscheids beschränkt wurde. Das Baurekursgericht entzog die aufschiebende Wirkung, weil gemäss dem vorliegend anwendbaren alten § 159 aPBG ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid ohnehin nicht vorgesehen sei (E. 1). Quartierpläne müssen durch die Baudirektion genehmigt werden. Die Genehmigung eines Quartierplans gilt als Feststellungsverfügung. Der revidierte § 5 Abs. 3 PBG in der Fassung vom 28. Oktober 2013 schreibt vor, dass der Genehmigungsentscheid unmittelbar anschliessend an die Festlegung des Nutzungsplans getroffen und zusammen mit dem geprüften Akt in der Gemeinde auferlegt wird. Vorliegend kommen diese Bestimmungen jedoch nicht zur Anwendung, da sie erst nach Einleitung des Quartierplanverfahrens in Kraft traten. Entgegen dem Wortlaut von § 159 aPBG war es aber auch früher möglich, Genehmigungsentscheide anzufechten. Allerdings bildete - wie heute - nur die Nichtgenehmigung des festgelegten Quartierplans für die Betroffenen ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Der positive Genehmigungsentscheid wurde nicht als separates Anfechtungsobjekt angesehen (E. 2.1). Vorliegend handelt es sich um einen positiven Genehmigungsentscheid des rechtkräftig festgesetzten Quartierplans, welcher grundsätzlich von den privaten Quartierplangenossen nicht angefochten werden kann. Gleiches gilt in Bezug auf den im Streit liegenden Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Deshalb liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
GENEHMIGUNG
GENEHMIGUNGSENTSCHEID
KOSTENFOLGE
NICHTGENEHMIGUNG
QUARTIERPLAN
QUARTIERPLANVERFAHREN
REVISION
REVISIONSBEGEHREN
Rechtsnormen:
§ 2 lit. b PBG
§ 159 PBG
§ 159 Abs. 3 PBG
Art. 26 Abs. 1 RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

 

.

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00242

 

 

Beschluss

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 8. September 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

1.1       A,

 

1.2       B,

 

2.1       C,

 

2.2       D,

 

3.1       E,

 

3.2       F,

4.1       G,

 

4.2       H, 

 

5.         I,

 

6.1       J,

6.2       K,

 

7.         L, 

 

8.         M, 

 

9.         N,

 

10.       O,

 

11.       P, 

 

12.       Q AG,

 

13.1                 R,

 

13.2                 S,

 

alle vertreten durch T,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Gemeinderat X,

Mitbeteiligter,

 

betreffend Quartierplan,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat X leitete am 9. Januar 2006 ein Quartierplanverfahren ein. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 setzte der Gemeinderat den Teilquartierplan Nr. 01 "U" fest. Nach diversen Rechtsmittelverfahren und Anpassungen am Quartierplan wurde die Festsetzung am 21. April 2015 rechtskräftig.

Am 16. Juni 2015 ersuchte die Gemeinde X um Genehmigung des Teilquartierplans durch die Baudirektion, welche diesen mit Beschluss vom 27. Januar 2016 genehmigte.

II.

Am 10. März 2016 rekurrierten G und H sowie I beim Baurekursgericht gegen den Genehmigungsbeschluss der Baudirektion. Auf Antrag der Gemeinde X verfügte der Präsident des Baurekursgerichts mit Zwischenentscheid vom 26. April 2016, die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf Dispositiv-Ziffer II (Kostenfolge) des angefochtenen Genehmigungsentscheids zu beschränken.

III.

Hiergegen erhoben G und H sowie I am 4. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung sei unter Kostenfolge zulasten des Staates aufzuheben.

Auf Nachfrage des Präsidenten der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts führte der Vertreter von G und H sowie I aus, dass er den Rekurs und die Beschwerde ebenso im Namen und Auftrag von G und B, C, D, E und F, J und K, L, M, N, O, P, Q AG, R und S erhoben habe.

Das Baurekursgericht beantragte am 9. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X äusserte sich mit Schreiben vom 14. Juni 2016 zur Beschwerde und beantragte sinngemäss Nichteintreten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die angefochtene Anordnung stellt einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Genehmigungsentscheid das noch nicht rechtskräftig entschiedene Revisionsbegehren (Verfahren VB.2016.00194) präjudiziere. Eine Genehmigung des Quartierplans habe sinngemäss zu unterbleiben, bis über die Revision des Quartierplans entschieden sei.

Das Baurekursgericht entzog dem Rekurs gegen den Genehmigungsentscheid die aufschiebende Wirkung, weil gemäss dem vorliegend anwendbaren alten § 159 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid ohnehin nicht vorgesehen sei. Da es sich beim Revisionsbegehren nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handle, könne dieses keinen direkten Einfluss auf das Genehmigungsverfahren zeitigen.

2.  

2.1 Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) in Verbindung mit § 159 und § 2 lit. b PBG müssen Quartierpläne durch die Baudirektion genehmigt werden. Die Genehmigung eines Quartierplans gilt als Feststellungsverfügung. Die Anfechtbarkeit des Genehmigungsentscheids beurteilt sich wegen der besonderen Rechtsnatur von Raumplänen nach eigenen Grundsätzen, die auf die Koordination zwischen dem Genehmigungsentscheid und dem Rechtsmittelverfahren über einen kommunalen Planungsakt ausgerichtet sind. Deshalb schreibt der revidierte § 5 Abs. 3 PBG in der Fassung vom 28. Oktober 2013 vor, dass der Genehmigungsentscheid unmittelbar anschliessend an die Festlegung des Nutzungsplans getroffen und zusammen mit dem geprüften Akt in der Gemeinde aufgelegt wird (§ 159 Abs. 3 PBG). Gegen diese genehmigten Festlegungen steht den betroffenen Privaten und den Verbänden der Rekurs offen; gegen negative Genehmigungsentscheide kann nur die Gemeinde als Planungsträgerin Rekurs erheben.

Vorliegend kommen diese Bestimmungen jedoch nicht zur Anwendung, da sie erst nach der Einleitung des Quartierplanverfahrens in Kraft getreten sind. Entgegen dem Wortlaut von § 159 aPBG war es aber auch früher möglich, Genehmigungsentscheide anzufechten (vgl. Weisung Anpassung kantonales Verfahrensrecht an die Rechtsweggarantie, Amtsblatt 2009/II, S. 869). Allerdings bildete – wie heute – nur die Nichtgenehmigung des festgelegten Quartierplans für die Betroffenen ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Der positive Genehmigungsentscheid wurde nicht als separates Anfechtungsobjekt angesehen (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 29 und 39 je mit Hinweisen). Dieser konnte nur zusammen mit dem genehmigten Akt – mithin dem Festsetzungsbeschluss – angefochten werden, um den Rechtsweg in derselben Sache nicht mehrfach zu öffnen.

2.2 Vorliegend handelt es sich um einen positiven Genehmigungsentscheid des rechtskräftig festgesetzten Quartiersplans, welcher nach dem Gesagten grundsätzlich von den privaten Quartierplangenossen nicht angefochten werden kann. Es besteht kein Grund, den Beschwerdeführenden mit der vorbehaltslosen Genehmigung eine nochmalige Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen. Gleiches gilt mit Bezug auf den im Streit liegenden verfahrensleitenden Beschluss über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Nach rechtskräftiger Festsetzung des Quartierplans kommt der Genehmigung des Plans allein wegen der Möglichkeit, diesen in Revision zu ziehen, keine negative Präjudizierung zu (vgl. VGr, 21. August 1990, VB.90/0107, E. 3). Deshalb liegt auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je anteilig aufzulegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    250.--     Zustellkosten,
Fr. 2'250.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerenden 1.1 und 1.2, 2.1 und 2.2, 3.1 und 3.2, 4.1 und 4.2, 6.1 und 6.2, 13.1. und 13.2 zu 1/26 und den Beschwerdeführenden 5, 7–12 je zu 1/13 auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …