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VB.2016.00243
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA F, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, geboren 1970 und Staatsangehöriger von G, reiste am 1. Januar 2006 illegal in die Schweiz ein und heiratete am 18. September 2006 die Schweizer Bürgerin B, geboren 1950. Nachdem das Ehepaar am 4. bzw. 5. Januar 2007 polizeilich zu den ehelichen Verhältnissen befragt wurde, erteilte das Migrationsamt A am 10. April 2007 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche letztmals bis 17. September 2011 verlängert wurde. Am 23. Juni 2011 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Stadtpolizei Zürich klärte gemäss den Aufträgen des Migrationsamts die Ehe- und Wohnverhältnisse der Eheleute A/B im Zeitraum von 31. August 2011 bis 23. Dezember 2011 ab und befragte hierzu A am 29. Dezember 2011. In der Folge stellte das Migrationsamt mit Schreiben vom 13. Januar 2012 A die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens einer Scheinehe in Aussicht. Dazu nahm A am 17. Februar 2012 Stellung. Mit Urteil vom 4. Mai 2012 bewilligte das Bezirksgericht Zürich dem Ehepaar A/B das Getrenntleben. Am 26. Februar 2014 wurde die Ehe sodann geschieden. In der Folge führte das Migrationsamt am 3. Juni 2015 eine Befragung mit B durch. Am 21. März 2013, am 20. Februar 2014 und am 21. August 2015 gewährte das Migrationsamt A jeweils das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Eingang der letzten Stellungnahme vom 30. September 2015 wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Januar 2016 das Gesuch um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A zugleich eine Ausreisefrist bis zum 11. März 2016. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. April 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 5. Juli 2016. III. Mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid vom 6. April 2016 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Ebenfalls sei ihm in der Person von Rechtsanwalt F ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'060.- zu leisten, sofern er nicht innerhalb der nämlichen Frist seine Mittellosigkeit nachweisen würde. Innert Frist liess der Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit einreichen, woraufhin ihm die zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Frist am 31. Mai 2016 abgenommen wurde. Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). 2.2 2.2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h. wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2), oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Ehegatten von Anfang an nie den Willen hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr, 21. Februar 2012, E.2.6 VB.2011.791, vgl. Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b). 2.2.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die Indizien, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Für eine Scheinehe sprechen insbesondere der Altersunterschied von 20 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau, die Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz ausser im Falle einer Heirat praktisch verunmöglicht hätte, die Tatsache, dass die damaligen Ehegatten nicht dieselbe Sprache sprechen, sowie die aussergewöhnliche Wohnsituation: Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau lebten für rund zwei Jahre mit zwei seiner Brüder in einer Zweizimmerwohnung an der C-Strasse 01. Ferner deuten die Resultate der Polizeikontrollen sowie die Einvernahme der damaligen Ehefrau darauf hin, dass letztere höchstens sporadisch in der Wohnung an der C-Strasse 01 wohnte. Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau haben sodann entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz sehr wenig Kenntnis voneinander und verfügen kaum über gemeinsame Interessen. So hat der Beschwerdeführer kaum etwas über die familiären Verhältnisse seiner damaligen Ehefrau gewusst und zudem zu Protokoll gegeben: "das Einzige, was ich mit ihr mache, ist schlafen und sonst nichts". Weiter konnten sich die damaligen Ehegatten nicht wirklich und schon gar nicht vertieft miteinander unterhalten, da sie nicht dieselbe Sprache sprechen. 3.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe zulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften. Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht: Er lässt vorbringen, dass die Aussagen der beiden damaligen Ehegatten deckungsgleich seien und ein Widerspruch nicht ersichtlich sei. Es sei geradezu spitzfindig und formalistisch, dass die kleinen Abweichungen der Aussagen betreffend die Trauungsmodalitäten als Indiz für eine Scheinehe herangezogen werden. Damit gesteht der Beschwerdeführer ein, dass gewisse Widersprüche in den Aussagen der damaligen Eheleute vorliegen. Eine substanziierte Begründung, weshalb diese Widersprüche nicht als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe herangezogen werden dürfe, bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Weiter betont der Beschwerdeführer, dass er und seine damalige Ehefrau sich zu Beginn wenigstens ein bisschen auf Deutsch unterhalten konnten. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr bestätigt er dadurch, dass eine intensive Gesprächsführung zwischen den damaligen Ehegatten eben nicht möglich war. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass das Vergessen des Hochzeitsdatums die Regel in vielen Ehen sei und es als gerichtsnotorisch zu erachten sei, dass auch in unserem Kulturkreis das Hochzeitsdatum oftmals vergessen gehe, kann in keiner Weise gefolgt werden. Es ist und bleibt auffällig, dass der Beschwerdeführer nur drei Monate nach der Hochzeit das genaue Hochzeitsdatum nicht nennen und auch nicht alle anwesenden Personen an seiner eigenen Hochzeit aufzählen konnte. Schliesslich können die angeführten Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, auch nicht durch das Argument entkräftet werden, die damaligen Eheleute hätten zu Beginn ihrer Beziehung vor allem Fragen des alltäglichen Zusammenlebens diskutiert und sich deshalb nicht über die familiären Verhältnisse ausgetauscht. Die damaligen Ehegatten sind sich bereits im Januar 2006 begegnet, die Hochzeit erfolgte rund neun Monate später und es ist somit eben nicht nachvollziehbar, dass die damaligen Eheleute kaum Kenntnisse über die jeweiligen familiären Verhältnisse haben. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die damalige Ehefrau alleine für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgekommen ist, auf eine gelebte Ehe schliessen. Grundsätzlich ist von einem Ehepaar zu erwarten, dass die Partner gemeinsam für ihren gebührenden Unterhalt sorgen. Der Beschwerdefürer versucht erst gar nicht darzulegen, in welcher Weise er zur Besorgung des gemeinsamen Lebensunterhalts beigetragen haben soll. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang denn auch zurzeit erneut auf die Aussage des Beschwerdeführers, welcher zu Protokoll gab: "Das Einzige, was ich mir ihr mache, ist schlafen, sonst nichts". Das Desinteresse des Beschwerdeführers an der Führung eines gemeinsamen Lebens kommt dadurch deutlich zum Ausdruck. Zu beachten ist dabei, dass eine Scheinehe auch vorliegen kann, wenn der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft nur bei einem Ehepartner von Anfang an nicht gegeben ist. Da der Beschwerdeführer Analphabet sei und es ihm auch deshalb umso schwieriger falle, sich Namen aus anderen Kulturkreisen zu merken, habe er den Namen des Coiffeursalons seiner damaligen Ehefrau und den Namen ihrer Schwester nicht nennen können. Auffällig ist aber, dass er den Namen der Ehefrau seines Bruders, E, sowie seine genaue Wohnadresse jeweils problemlos nennen konnte. Im Zusammenhang mit den Polizeikontrollen lässt der Beschwerdeführer darlegen, wo sich seine damalige Ehefrau jeweils aufgehalten habe, weswegen sie in der ehelichen Wohnung nicht angetroffen worden sei. Dabei legte der Beschwerdeführer einen Beleg vor, welcher lediglich bestätigt, dass die Buchung eines Fluges für seine damalige Ehefrau nach D und zurück in Auftrag gegeben wurde. Allfällige Bestätigungsschreiben von Personen, welche seine damalige Ehefrau besucht haben sollen, werden nicht vorgelegt. Zu Recht wurden weiter die vorgelegten Schreiben, welche bestätigen sollen, dass die damalige Ehefrau in der Wohnung an der C-Strasse 01 wohnhaft gewesen sei und dass es sich bei den damaligen Eheleuten in der Tat um ein Ehepaar gehandelt haben sollen, als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert: Keinem Schreiben sind konkrete Angaben oder Hinweise zur Ehe- und Wohnsituation zu entnehmen. Anlässlich der Polizeikontrollen konnten zwar wenige Damenkleider, -schuhe und -toilettenartikel gefunden werden. Dieser Umstand wird jedoch dadurch relativiert, dass die vormalige Ehefrau zu Protokoll gab, dass ihre meisten Kleider bei ihrer Tochter seien und sie diese auch dort wasche. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass die vormalige Ehefrau des Beschwerdeführers sich nicht mehrheitlich in der Wohnung an der C-Strasse 01 aufgehalten hat. 3.3 Die genannten Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe schliessen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest zeitweise bei und mit seiner damaligen Ehefrau wohnte und hierbei auch einen gewissen Einblick in deren Leben erlangte. Eine gelebte Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal seine kaum vorhandenen Kenntnisse über seine damalige Ehegattin auch aus einer blossen Bekanntschaft resultieren bzw. abgesprochen sein können. Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. Aufgrund des Gesagten steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Anwesenheit nach Art. 42 Abs. 1 AuG zu (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). 4. Der Beschwerdeführer kann seinen weiteren Aufenthalt auch nicht mit seinem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) begründen, da es an einer intakten und tatsächlichen Ehegemeinschaft fehlt (BGE 130 II 281 E. 3.1). Es ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in den hiesigen Verhältnissen ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann nicht allein aufgrund der zehnjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz auf eine solche Bindung geschlossen werden. Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c.aa). 5. Der Entscheid der Vorinstanz liegt schliesslich auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtig und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz in zutreffender Weise gestützt auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, letzterer habe den grössten Teil seines Lebens im Land G verbracht und sei erst im Alter von 46 Jahren illegal in die Schweiz gereist. In seiner Heimat lebten weitere Geschwister, er kenne sich mit den Verhältnissen in G aus und werde sich dort wieder zurechtfinden. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers nicht besteht. Anhaltspunkte, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, fehlen und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist trotz hinreichend nachgewiesener Mittellosigkeit wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |