|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2016.00244
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Meilen, Liegenschaftenabteilung, vertreten durch RA C und/oder RA D, Beschwerdegegnerin,
und
E AG, Mitbeteiligte,
betreffend Submission, hat sich ergeben: I. Die Gemeinde Meilen, Liegenschaftsabteilung, eröffnete mit Ausschreibung vom 5. Juni 2015 ein offenes Submissionsverfahren für die Lieferung von Lampen und Leuchten (BKP 233) bezüglich der Erweiterung und Nutzungsoptimierung Schulanlage Feldmeilen (NOF). Innert Frist gingen insgesamt fünf Angebote ein. Am 25. April 2016 vergab die Gemeinde Meilen die Leistungen an die E AG, zu einem Preis von Fr. 395'656.90.-. Dieses Ergebnis teilte die Gemeinde Meilen, Liegenschaftsabteilung, der A AG mit Schreiben vom 28. April 2016 mit. II. Dagegen gelangte die A AG am 9. Mai 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Zuschlagsverfügung unter Kostenfolge aufzuheben und den Zuschlag der A AG zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie einen zweiten Schriftenwechsel. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2016 wurde der Gemeinde Meilen einstweilen untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Am 31. Mai 2016 beantragte die Gemeinde Meilen, Liegenschaftsabteilung, die Abweisung der Beschwerde sowie eine lediglich beschränkte Akteneinsicht der A AG. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt sowie beschränkte Akteneinsicht gewährt. Mit Replik vom 17. Juni 2016 hielt die A AG an ihren Anträgen fest und beantragte in prozessualer Hinsicht Akteneinsicht in den Beschluss des Gemeinderats Meilen vom 24. Februar 2015 betreffend Genehmigung des Projekthandbuchs NOF vom 29. Januar 2015 sowie in das Projekthandbuch NOF vom 29. Januar 2015. Mit Duplik vom 1. Juli 2016 hielt die Gemeinde Meilen, Liegenschaftsabteilung an ihren Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2016 wurde der A AG beschränkte Akteneinsicht gewährt. Die A AG hielt mit Stellungnahme zur Duplik vom 2. August 2016 an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde Meilen liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. 2. 2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen bzw. eine Wiederholung des Submissionsverfahrens zu erreichen, in welchem sie ein neues Angebot vorlegen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00562, E. 2; BGr, 15. September 2014, 2C_380/2014, E. 4.5.–4.8; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt die zweifelhafte Zuständigkeit, den unzulässigen Zirkularbeschluss, die fehlende Eignung der Mitbeteiligten sowie die unzutreffende Bewertung der Zuschlagskriterien. Würde insbesondere die Eignung der Mitbeteiligten verneint, so hätte die Beschwerdeführerin als Zweitplatzierte eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben. 3. In den Ausschreibungsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin fünf Zuschlagskriterien festgelegt (Ausschreibungsunterlagen) und gewichtete diese entsprechend der angegebenen Reihenfolge: 1. Angebotspreis (55 %) 2. Qualität gemäss Referenzen und eigenen Erfahrungen sowie QM-System (20 %) 3. Fachpersonal/Verfügbarkeit (10 %) 4. Lehrlinge (10 %) 5. Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme (5 %) Als Eignungskriterien listete die Beschwerdegegnerin auf: Technische und fachliche Leistungsfähigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, organisatorische Fähigkeit. Innert Angebotsfrist gingen fünf Angebote ein. Nach einem längeren Auswertungs- und Bereinigungsverfahren erhielt die Mitbeteiligte den Zuschlag für einen bereinigten Offertpreis von Fr. 395'656.91.-, während die Beschwerdeführerin mit ihrem bereinigten Angebot über Fr. 491'656.99.- auf Platz 2 rangiert. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Zuständigkeit der Vergabebehörde erscheine zweifelhaft. Die Beschwerdegegnerin habe die Zuständigkeit entgegen § 5 Abs. 1 VRG erst bei Ausarbeitung der Beschwerdeantwort geprüft. Nach Beschluss des Gemeinderats vom 24. Februar 2015 sollte die Baukommission NOF zuständig sein, nach dem vom Gemeinderat genehmigten Projekthandbuch hingegen der Bauausschuss NOF. Die Offertöffnung vom 16. Juli 2015 sei wiederum durch die Liegenschaftenabteilung der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden. Im Zirkularbeschluss vom 25. April 2016 habe dann wieder die Baukommission NOF den Zuschlag an die Mitbeteiligte erteilt. Die Mitteilung über diesen Beschluss sei durch die Liegenschaftenabteilung erfolgt. Insgesamt sei somit die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin anzuzweifeln. 4.2 Nach § 5 Abs. 1 VRG prüft eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen, bevor sie auf die Behandlung einer Sache eintritt. Umgekehrt haben die Parteien Anspruch darauf, durch die zuständige Behörde beurteilt zu werden. Die Zuständigkeitsprüfung hat von Amtes wegen, mit freier Kognition und zu Verfahrensbeginn zu erfolgen. Relativiert wird die Untersuchungspflicht in Bezug auf die Zuständigkeit dadurch, dass die Parteien in zumutbarem Umfang zur Mitwirkung verpflichtet sind, wenn sie ein Begehren gestellt haben (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 3 ff.). 4.3 Aus der Rüge der fehlenden Zuständigkeit ergibt sich vorliegend nichts zugunsten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort sowie in ihrer Duplik aus, dass es sich bei der Verwendung der beiden unterschiedlichen Begriffe "Bauausschuss NOF" und "Baukommission NOF" um ein reines Versehen handle, die beiden Gremien exakt gleich zusammengesetzt und somit identisch seien. Dies bestätigt sich anhand der Akten ohne Weiteres. Das mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 24. Februar 2015 genehmigte Projekthandbuch NOF sieht vor, dass die so genannte Objektbaukommission NOF bei Arbeitsvergaben von mehr als Fr. 500'000.- zuständig sein soll, der Bauausschuss NOF (bzw. die hiermit identische Baukommission NOF) für Arbeitsvergaben zwischen Fr. 20'001.- und Fr. 500'000.-. Da die vorliegend streitige Vergabe Fr. 500'000.- nicht überschreitet, fällt sie in die Zuständigkeit der Baukommission NOF (bzw. dem inhaltlich identischen Bauausschuss NOF). Auch hieraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine zweifelhafte Zuständigkeit. Bei dieser im Projekthandbuch NOF vorgesehenen Zuständigkeit handelt es sich schliesslich auch um eine im rechtmässigen Verfahren erlassene Kompetenz. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist in Meilen die politische Gemeinde mit der Schulgemeinde vereinigt (vgl. Anhang zum Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926). Die Einzelheiten der Gemeindeorganisation werden im Organisationsreglement des Gemeinderates vom 22. Juni 2010 (OrgR) geregelt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 OrgR erlassen Ausschüsse und Kommissionen im Sinne des Reglements ihrerseits Geschäftsreglemente, welche dem Gemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten sind. Der Gemeinderat Meilen hat mit Beschluss vom 24. Februar 2015 das Projekthandbuch NOF vom 29. Januar 2015 genehmigt, welches unter anderem die Zuständigkeiten im vorliegend strittigen Fall regelt. Somit ist die Zuständigkeit der Baukommission NOF auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen. Auch nicht zu beanstanden ist die Tatsache, dass die Ausschreibung bzw. die Offertöffnung selbst durch die Liegenschaftenabteilung der Gemeinde Meilen und nicht durch die Baukommission NOF erfolgte; dies entspricht gängiger Praxis im Submissionswesen (vgl. § 27 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellt, erfolgt auch ein späterer Vertragsschluss mit der obsiegenden Anbieterin regelmässig im Namen der Gemeinde. Des Weiteren ergibt sich die Zuständigkeit der Liegenschaftenabteilung der Gemeinde aus Art. 70 OrgR. Insgesamt liegen somit keine Mängel hinsichtlich der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin vor. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren, die Vergabe der Leuchten per Zirkularbeschluss vom 25. April 2016 sei unzulässig, da die Voraussetzungen für einen Zirkularbeschluss nicht erfüllt seien. Weder liege bei einem Betrag von Fr. 395'656.- ein Geschäft von geringer Bedeutung vor noch habe zeitliche Dringlichkeit bestanden, nachdem das Vergabeverfahren zu gegebenen Zeitpunkt bereits mehr als neun Monate angedauert habe. 5.2 Gemäss § 67 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (GG) können Verfügungen, die von geringer Bedeutung oder dringlich sind, in der Zeit zwischen zwei Sitzungen auf dem Zirkularweg getroffen werden. Das Projekthandbuch NOF beruft sich ausdrücklich hierauf. 5.3 Die Vergabe der Leuchten erfolgte im hier strittigen Fall seitens der Baukommission per Zirkularbeschluss vom 25. April 2016. Diesem Beschluss war ein mehrmonatiges Auswertungsverfahren vorangegangen, welches gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin mehr Zeit als geplant in Anspruch genommen hatte. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hätten vor dem Beschluss bereits mehrere Sitzungen der Baukommission betreffend Vergabe der Leuchten stattgefunden und habe mit dem Zirkularbeschluss vermieden werden wollen, dass sich der Vergabeentscheid betreffend Leuchten noch einmal um einige Wochen bis zur nächsten Baukommissionssitzung vom 12. Mai 2016 verzögert hätte. Zudem macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Vergabe einer Leuchten- und Lampenlieferung über eine Summe von Fr. 395'656.- bei einer Bausumme von insgesamt Fr. 36,4 Millionen sei durchaus als Geschäft von geringerer Bedeutung zu qualifizieren. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, eine Aufhebung des angefochtenen Zirkularbeschlusses würde zu einem blossen Leerlauf führen, denn in einem solchen Fall würde sie sogleich eine neue Zuschlagsverfügung zugunsten der Mitbeteiligten erlassen. Dies nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Duplik "zur Kenntnis". 5.4 Da bereits vor dem strittigen Zirkularbeschluss mehrere ausführliche Sitzungen der Baukommission zur Vergabe der Leuchten stattgefunden hatten, bestehen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabe bezüglich der Leuchten im Zirkularbeschluss ohne fundierte Abklärungen und übereilt stattgefunden hätte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass ein paar Wochen später anlässlich der Sitzung der Baukommission vom 12. Mai 2016 genau derselbe Entscheid getroffen worden wäre. Der Zirkularbeschluss diente dazu, nach einem bereits lange andauernden Auswertungsverfahren weitere Verzögerungen bzw. allfällige Lieferverzögerungen seitens der Unternehmungen abzufedern. Eine schnelle Verfahrenserledigung in Submissionsverfahren liegt nicht zuletzt im Interesse der an der Ausschreibung beteiligten Anbietenden. Einem Entscheid auf dem Zirkularweg zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung stand damit bei den gegebenen Umständen nichts im Weg. Schliesslich anerkennt auch die Beschwerdeführerin, dass die Aufhebung des Zirkularbeschlusses angesichts der Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Zuschlagserteilung keine genügende Begründung enthalte. 6.2 § 38 Abs. 2 SubmV verlangt für Verfügungen der Vergabebehörde eine lediglich summarische Begründung. Die Rechtsprechung lässt darüber hinaus zu, dass die Behörde die Begründung eines Vergabeentscheids im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs beheben, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen kann (VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390, E. 3.1; 18. November 2009, VB.2007.00503, E. 3 mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 36 f.). 6.3 Die summarische Begründung des Zirkularbeschlusses vom 25. April 2016 entspricht in ihrer Kürze oben genannter Praxis. Zudem war es der Beschwerdeführerin angesichts zweier Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren möglich, eine ausführlichere Begründung des Vergabeentscheids zu erhalten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Allerdings ist die Notwendigkeit einer nachträglichen, ausführlicheren Begründung bei der Parteientschädigung zu berücksichtigen (E. 8). 7. 7.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die fehlende Eignung der Mitbeteiligten. Die Mitbeteiligte sei am 30. März 2015 im Handelsregister des Kantons X eingetragen. Sie sei die Nachfolgerin der F AG, über die am 2. September 2015 der Konkurs eröffnet wurde. Die F AG wiederum sei aus der E AG hervorgegangen, die am 17. Juni 2013 im Handelsregister gelöscht wurde. Aus dieser Entstehungsgeschichte ergebe sich erstens, dass die Mitbeteiligte den Nachweis der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit nicht erbringen könne, weil sie nicht über geeignete Referenzobjekte verfüge. Zweitens habe die Mitbeteiligte den Konkurs ihrer Vorgängerin verschwiegen, gleichzeitig aber die Referenzobjekte ihrer Vorgängerin angegeben, was nicht angehe. Ausserdem habe die Mitbeteiligte unzulässigerweise eigene Referenzen nachgereicht. Die Mitbeteiligte hätte deshalb sowohl aufgrund irreführender als auch verspäteter Angaben aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden sollen. Selbst wenn die Mitbeteiligte wider Erwarten nicht aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen wäre, müsste der Zuschlag aber der Beschwerdeführerin erteilt werden, weil diese das beste Angebot eingereicht habe. Beim Kriterium "Angebotspreis" habe sich die Beschwerdegegnerin verrechnet und seien anstatt von 1.13 Punkten 1.16 Punkte an die Beschwerdeführerin zu vergeben. Unter dem Kriterium "Fachpersonal/Verfügbarkeit" müsse der Mitbeteiligten ein Abzug von 2 Punkten angerechnet werden, da sie irreführende Angaben gemacht habe. Ausserdem sei hier der Abzug von 1 Punkt bei der Beschwerdeführerin nicht zulässig, da der Einsatz von zwei Fachkräften und Lehrlingen genügend sei. Die richtige Beurteilung führe insgesamt zu einem Vorsprung der Beschwerdeführerin auf die Mitbeteiligte von 0.1 Punkten. 7.2 Zuschlags- und Eignungskriterien dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Sie betreffen gemäss § 22 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Die Vergabebehörde legt die für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise. Dabei sind hinsichtlich der Eignungskriterien an alle Anbietenden dieselben Anforderungen zu stellen und dürfen Eignungskriterien nicht so festgelegt und angewendet werden, dass sie keinen Wettbewerb unter den Anbietenden zulassen (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00417, E. 6.2; 8. August 2012, VB.2011.00776, E. 3.1; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 557). Innerhalb dieser Grenzen steht der Vergabebehörde bei der Festlegung, Gewichtung und Bewertung der einzelnen Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 § 1 lit. a und § 2 IVöB, § 50 § 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.0175, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren. Gemäss § 4a § 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. 7.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Mitbeteiligten kein notwendiger Ausschluss der Mitbeteiligten mangels Erfüllung von Eignungskriterien. Es ist richtig, dass über die Vorgängerin der Mitbeteiligten F AG der Konkurs eröffnet wurde. Jedoch hat die Mitbeteiligte diesbezüglich keine aktiv täuschenden Angaben in ihrem Angebot gemacht, auch wenn sie die Unternehmensgeschichte nicht direkt angesprochen hatte. Wie aus den Akten eindeutig hervorgeht, war sich die Beschwerdegegnerin jedoch sowieso bewusst, dass die Mitbeteiligte selbst erst seit dem 30. März 2015 besteht und aus der Vorgängerin F AG hervorgegangen ist. Aus diesem Grund wurde eine Erfüllungsgarantie bzw. eine entsprechende Absichtserklärung der Firma G vom 26. Januar 2016 vereinbart. Es entspricht der submissionsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung, dass die Kreditwürdigkeit und damit die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Anbieterin nicht abgesprochen werden kann, wenn diese eine Erfüllungs- bzw. Ausführungsgarantie beibringt (Galli et al., N. 614). Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Anbieterin klar im Ermessen der Vergabestellte liegt. Ein Ausschluss wegen fehlender Eignung kommt daher unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (AGVE 2004, S. 221 f.). Des Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin in ihren Ausschreibungsunterlagen klar deklariert, dass es neu gegründeten oder neu im Bereich tätigen Unternehmen erlaubt sei, anstelle von Unternehmensreferenzen einschlägige Schlüsselpersonenreferenzen anzugeben. Somit war es zulässig, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Angebot Referenzen der Vorgängerin angab; dies unter anderem deshalb, weil Schlüsselpersonen, die bereits für die F AG tätig waren, nun auch für die Mitbeteiligte für die konkrete Auftragserfüllung zuständig sind. Ein notwendiger Ausschluss der Mitbeteiligten ergibt sich somit nicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten aufgrund der genannten Umstände bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität gemäss Referenzen und eigenen Erfahrungen" 0 Punkte einräumte. Somit ergeben sich bezüglich der Referenzobjekte der Vorgängerin der Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin, welche unter dem Kriterium "Qualität gemäss Referenzen" das Maximum von 4 Punkten erhielt, keinerlei Nachteile. Die Nachreichung eigener Referenzen der Mitbeteiligten ändert an oben genannter Beurteilung nichts. Da ihr gemäss Ausschreibung erlaubt war, anstelle eigener Referenzen Schlüsselpersonenreferenzen anzugeben, war ihr Angebot zum Zeitpunkt der Einreichung nicht unvollständig. Des Weiteren änderte das Nachreichen der eigenen Referenzen nichts an oben genannter Beurteilung von 0 Punkten. 7.4 Was die Rüge der unzutreffenden Bewertung der Zuschlagskriterien betrifft, so ergibt sich auch hieraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin. Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Rechnungsfehler beim Kriterium "Angebotspreis" wird von der Beschwerdegegnerin anerkannt, führt jedoch lediglich zu einer Korrektur von 1.13 auf 1.16 Punkten. Auch unter Berücksichtigung der korrigierten Punktzahl besteht nach wie vor ein Vorsprung von 0.10 Punkten zugunsten des Angebots der Mitbeteiligten. Zuletzt bringt die Beschwerdeführerin vor, unter dem Kriterium "Fachpersonal/Verfügbarkeit" hätte der Mitbeteiligten ein Abzug von 2 Punkten erteilt werden müssen; gleichzeitig sei der Abzug von 1 Punkt bei der Beschwerdeführerin selbst nicht zulässig. Hierbei ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Zuschlagskriterien ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nichts, wodurch auf eine unzulässige Ausübung dieses Ermessens geschlossen werden könnte. Die Beschwerdegegnerin beurteilte dieses Kriterium für die Mitbeteiligte und die Beschwerdeführerin mit je 3 Punkten. Sie führt aus, dass sich ein Abzug von je einem Punkt aufgedrängt habe. Bei der Beschwerdeführerin habe der Abzug deshalb stattgefunden, weil sich der grosse Lieferauftrag durch nur einen Aussendienst- und Innendienstmitarbeiter nicht in jedem Fall zur Zufriedenheit des Kunden ausführen liesse. Die Redundanz bei Abwesenheiten sei bei bloss zwei fix zugeteilten Mitarbeitern mit unterschiedlichem Aufgabenkreis nicht gewährt. Bei der Mitbeteiligten sei ein Punkt abgezogen worden, weil sie neben den als Schlüsselpersonen angegebenen Verkaufsleiter und Geschäftsführer gerade die "gesamte Belegschaft" für den Auftrag einplante. Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegen innerhalb ihres Beurteilungsspielraums. Es erscheint nicht als Überschreitung des Ermessens, bei einer umfangreichen Lampenlieferung im Wert von knapp Fr. 400'000.- für eine volle Punktzahl mehr als zwei zur Verfügung stehende Mitarbeiter zu verlangen. Umgekehrt hat auch die pauschale Angabe der Mitbeteiligten, "die gesamte Belegschaft" sei für die Lampenlieferung zuständig, zu einer strengen Beurteilung bzw. zu einem Punkteabzug geführt. Insgesamt ergibt sich somit keine Ermessensüberschreitung bzw. kein Ermessensmissbrauch. Bei (von der Beschwerdegegnerin anerkannter) korrigierter Punktezahl ergibt sich für die Beschwerdeführerin neu ein Punktewert von 2.54 (im Gegensatz zu vorher 2.51), für die Mitbeteiligte weiterhin 2.64. Somit erscheint die Zuschlagserteilung an die Mitbeteiligte weiterhin zulässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 VRG), wobei aufgrund der der Beschwerdegegnerin obliegenden Begründungspflicht Fr. 1'500.- als angemessen erscheinen. 9. Der geschätzte Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1 lit. a der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |