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Geschäftsnummer: VB.2016.00251  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.05.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe, Parteistellung im Rekursverfahren]

Abgewiesene Asylbewerber haben einen verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung und Durchführung einer Heirat, sofern erstens keine Hinweise auf eine rechtsmissbräuchliche Ehe vorliegen, zweitens feststeht, dass die ausländische Person nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, und drittens mit dem Eheschluss innert nützlicher Frist zu rechnen ist (E. 3.2).
Vorliegend ist aufgrund fehlender Dokumente nicht in absehbarer Zeit mit einem Eheschluss zu rechnen (E. 3.3).
Es steht nicht im Belieben der Rekursinstanz, weitere Personen allein deshalb als Partei zu rubrizieren, weil diese am Ausgang des Verfahrens ebenfalls ein Interesse haben (E. 5).
Abweisung.
 
Stichworte:
ASYLSUCHENDE/ASYLBEWERBER
AUFENTHALTSANSPRUCH
EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN
HEIRAT
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. 1 AsylG
Art. 17 Abs. 2 AuG
Art. 12 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00251

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 29. Mai 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A alias B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, Staatsangehöriger Indiens, alias B, Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses Gesuch lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 26. Juli 2011 ab; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 8. August 2011 ab. Auf ein zweites Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung vom 30. November 2011 nicht ein; auch eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab. A kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Am 11. Juni 2015 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens sowie Heirat von C, einer als Flüchtling anerkannten Staatsangehörigen Sri Lankas. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 teilte das Migrationsamt A mit, dass sein Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat für längstens drei Monate geduldet werde, und bestätigte, dass er sich während dieser Zeit rechtmässig in der Schweiz aufhalte.

Mit Schreiben vom 15. September 2015 liess A das Migrationsamt um eine weitere Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchen, weil die Eheschliessung noch nicht möglich gewesen sei. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Schreiben vom 18. bzw. 29. September 2015 ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. April 2016 in der Hauptsache ab, setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 11. Mai 2016 und hielt fest, dass eine Beschwerde gegen diesen Entscheid in Bezug auf die Wegweisungsfrist keine aufschiebende Wirkung entfalte; die Rekurskosten auferlegte sie A sowie der ebenfalls als Beschwerdeführerin rubrizierten C unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte.

III.  

A führte am 3. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sicherheitsdirektion anzuweisen, seine Kurzaufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eine solche zu erteilen; zudem ersuchte er um Gewährung aufschiebender Wirkung. Das Verwaltungsgericht untersagte dem Migrationsamt mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2016 vorläufig, die Wegweisung zu vollstrecken. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18./19. Mai 2016 auf eine Vernehmlassung; die dem Migrationsamt für eine Beschwerdeantwort angesetzte Frist läuft noch.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde insofern entsprochen, als das Verwaltungsgericht Vollstreckungsmassnahmen mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2016 vorläufig untersagte. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer erneut Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung und Durchführung einer Heirat hat, nachdem der Beschwerdegegner ihm eine solche Bewilligung bereits für den Zeitraum vom 16. Juni bis 15. September 2015 erteilt hatte, während dieser Zeit indes keine Heirat stattfand. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Heirat habe nicht stattfinden können, weil die Beglaubigung von Dokumenten in seinem Heimatland sowie im Heimatland seiner Verlobten viel Zeit in Anspruch nehme.

3.2 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren betreffend Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Nach der Rechtsprechung kann vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nur bei Vorliegen eines offensichtlichen Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung abgewichen werden (BGE 137 I 351 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) haben Männer und Frauen im heirats­fähigen Alter das Recht, nach den innerstaatlichen Regeln eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann dieses Recht auch von Personen angerufen werden, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten (EGMR, 14. Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07, §§ 82 ff., www.echr.coe.int). Gestützt auf diese Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden gehalten, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat auch an abgewiesene Asylsuchende zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3). Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG nicht entgegen (BGE 137 I 351 E. 3.8; vgl. zum Ganzen auch BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 4.3).

Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der dafür zivilrechtlich notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung demgegenüber nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 4.4).

3.3 Der Beschwerdegegner gestattete dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 den Aufenthalt für die Eheschliessung während dreier Monate. Während dieser Zeit erfolgte indes kein Eheschluss. Nach Angaben des Beschwerdeführers benötige die Beglaubigung notwendiger Dokumente viel Zeit, weshalb er auf eine weitere Kurzaufenthaltsbewilligung angewiesen sei. Schon aufgrund dieser Sachdarstellung des Beschwerdeführers ist nicht in absehbarer Zeit mit einem Eheschluss zu rechnen.

Der Beschwerdeführer reichte sodann im gesamten Verfahren keinen Beleg ein, aus dem hervorginge, dass er sämtliche für eine Heirat notwendigen Schritte bereits unternommen habe. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Verlobte des Beschwerdeführers dem Zivilstandsamt die notwendigen Dokumente eingereicht hat und auch gewisse Dokumente des Beschwerdeführers vorliegen. Dieser hätte aber zusätzlich dem Zivilstandsamt seinen Pass vorlegen oder dartun müssen, weshalb er einen solchen nicht beschaffen könne. Inwiefern er dieser Aufforderung nachgekommen sei, legt er nicht dar. Im April 2016 wurden offenbar erneut Dokumente der Verlobten beim Zivilstandsamt eingereicht, wobei der Grund dafür unklar bleibt. Dass diese Dokumente nach Angaben des Beschwerdeführers erneut beglaubigt werden müssen, spricht ebenfalls gegen eine baldige Heirat. Der Beschwerdeführer selber geht von einer Dauer von sechs Monaten für die Beglaubigung aus.

Sodann muss der Beschwerdeführer sich entgegenhalten lassen, dass bereits im August 2014 eine Trauung nach hinduistischem Ritus stattgefunden hatte, er in der Folge jedoch während rund neun Monaten nichts unternahm, um seine Verlobte auch noch zivilrechtlich zu heiraten.

Insgesamt liegen damit keine Umstände vor, welche einen verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung begründen.

Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, der Beziehung mit C sei ein Kind entsprungen, besteht offenkundig kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung. Denn aus der Geburt eines Kinds lässt sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers noch nicht schliessen, dass dessen Eltern in absehbarer Zeit heiraten werden. Ob die Beziehung zu diesem Kind dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen könnte, ist sodann nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer trotz Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG]) weder einen Beleg für die Geburt des Kinds noch einen Beleg für seine Vaterschaft ein.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch keine Umstände geltend, welche darauf schliessen liessen, dass die Beziehung zu seiner Verlobten nach ihrer Natur und Stabilität mit einer ehelichen Gemeinschaft vergleichbar wäre und damit unter den verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem Konkubinat fiele (vgl. hierzu BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1, und 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 3.1).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Mit dem vorliegenden Endentscheid fällt das an den Beschwerdegegner gerichtete Verbot weg, die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollstrecken. Da der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen ist und sich demnach illegal hier aufhält, besteht keine Veranlassung, ihm eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Er ist vielmehr weiterhin verpflichtet, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

5.  

Soweit mit dem Rekursentscheid nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch dessen Verlobten Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist die Vorinstanz indes auf Folgendes hinzuweisen: Der Rekurs vom 16. Oktober 2015 war einzig im Namen des Beschwerdeführers erhoben worden; sein damaliger Rechtsvertreter verfügte zudem einzig über eine Vollmacht des Beschwerdeführers, nicht hingegen der Verlobten. Dennoch rubrizierte die Vorinstanz neben dem Beschwerdeführer auch dessen Verlobte als Partei und auferlegte dieser unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag die Hälfte der Rekurskosten; der Endentscheid wurde in der Folge indes einzig dem Vertreter des Beschwerdeführers eröffnet. Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Die Verlobte war zu keinem Zeitpunkt an diesem Verfahren beteiligt, und ihr wurde der Entscheid auch nie eröffnet. Es steht nicht im Belieben der Vorinstanz, weitere Personen als Partei allein deshalb zu rubrizieren, weil diese am Ausgang des Verfahrens ebenfalls ein Interesse haben. Dies führt im vorliegenden Verfahren zwar nicht zur Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer, weil die Verlobte – welche von der sie treffenden Verpflichtung keine Kenntnis haben dürfte – bis anhin keine Beschwerde erhoben hat. Die Kammer weist die Vorinstanz aber darauf hin, dass bei gleichem Vorgehen in zukünftigen Fällen eine Überweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat zur Prüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen erfolgen könnte.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 13. Februar 2015, 2C_962/2013, E. 1.2); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an...