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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00251
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Mai 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A alias B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, Staatsangehöriger Indiens, alias B, Staatsangehöriger
Sri Lankas, reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses
Gesuch lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 26. Juli
2011 ab; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am
8. August 2011 ab. Auf ein zweites Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung
vom 30. November 2011 nicht ein; auch eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht ab. A kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung
nicht nach.
Am 11. Juni 2015 ersuchte A das
Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens sowie Heirat von C, einer als Flüchtling
anerkannten Staatsangehörigen Sri Lankas. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015
teilte das Migrationsamt A mit, dass sein Aufenthalt zur Vorbereitung der
Heirat für längstens drei Monate geduldet werde, und bestätigte, dass er sich
während dieser Zeit rechtmässig in der Schweiz aufhalte.
Mit Schreiben vom 15. September
2015 liess A das Migrationsamt um eine weitere Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchen, weil
die Eheschliessung noch nicht möglich gewesen sei. Das Migrationsamt
wies dieses Gesuch mit Schreiben vom 18. bzw.
29. September 2015 ab.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen
dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. April 2016 in der Hauptsache
ab, setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
11. Mai 2016 und hielt fest, dass eine Beschwerde gegen diesen Entscheid
in Bezug auf die Wegweisungsfrist keine aufschiebende Wirkung entfalte;
die Rekurskosten auferlegte sie A sowie der ebenfalls
als Beschwerdeführerin rubrizierten C unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte.
III.
A führte am 3. Mai 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Sicherheitsdirektion anzuweisen, seine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eine solche zu erteilen; zudem
ersuchte er um Gewährung aufschiebender Wirkung. Das Verwaltungsgericht
untersagte dem Migrationsamt mit Präsidialverfügung
vom 11. Mai 2016 vorläufig, die Wegweisung
zu vollstrecken. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
18./19. Mai 2016 auf eine Vernehmlassung; die dem Migrationsamt für eine
Beschwerdeantwort angesetzte Frist läuft noch.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde insofern
entsprochen, als das Verwaltungsgericht Vollstreckungsmassnahmen mit
Präsidialverfügung vom 11. Mai 2016 vorläufig untersagte. Im Übrigen wird
das Gesuch mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1 Strittig
ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer erneut Anspruch auf Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung und Durchführung einer Heirat hat,
nachdem der Beschwerdegegner ihm eine solche Bewilligung bereits für den
Zeitraum vom 16. Juni bis 15. September 2015 erteilt hatte, während
dieser Zeit indes keine Heirat stattfand. Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, die Heirat habe nicht stattfinden können, weil die
Beglaubigung von Dokumenten in seinem Heimatland sowie im Heimatland seiner
Verlobten viel Zeit in Anspruch nehme.
3.2 Nach
Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein
Verfahren betreffend Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung.
Nach der Rechtsprechung kann vom
Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nur bei Vorliegen eines
offensichtlichen Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung abgewichen
werden (BGE 137 I 351 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101)
haben Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter das Recht, nach den
innerstaatlichen Regeln eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann
dieses Recht auch von Personen angerufen werden, die sich illegal in einem
Mitgliedstaat aufhalten (EGMR, 14. Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07,
§§ 82 ff., www.echr.coe.int). Gestützt auf diese Rechtsprechung sind
die Migrationsbehörden gehalten, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat auch an abgewiesene Asylsuchende zu erteilen, sofern
keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben
die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass
sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich
erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; VGr, 20. Januar 2012,
VB.2011.00600, E. 2.3). Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG nicht entgegen (BGE 137 I 351 E. 3.8; vgl. zum Ganzen auch BGr,
23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 4.3).
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung
soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der
dafür zivilrechtlich notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit
zu rechnen ist. Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht
erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung demgegenüber nur im
Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz
der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (BGr, 23. Februar 2012,
2C_702/2011, E. 4.4).
3.3 Der
Beschwerdegegner gestattete dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 den Aufenthalt
für die Eheschliessung während dreier Monate. Während dieser Zeit erfolgte
indes kein Eheschluss. Nach Angaben des Beschwerdeführers benötige die
Beglaubigung notwendiger Dokumente viel Zeit, weshalb er auf eine weitere
Kurzaufenthaltsbewilligung angewiesen sei. Schon aufgrund dieser
Sachdarstellung des Beschwerdeführers ist nicht in absehbarer Zeit mit einem
Eheschluss zu rechnen.
Der Beschwerdeführer reichte sodann im gesamten Verfahren
keinen Beleg ein, aus dem hervorginge, dass er sämtliche für eine Heirat
notwendigen Schritte bereits unternommen habe. Zwar geht aus den Akten hervor,
dass die Verlobte des Beschwerdeführers dem Zivilstandsamt die notwendigen
Dokumente eingereicht hat und auch gewisse Dokumente des Beschwerdeführers
vorliegen. Dieser hätte aber zusätzlich dem Zivilstandsamt seinen Pass vorlegen
oder dartun müssen, weshalb er einen solchen nicht beschaffen könne. Inwiefern
er dieser Aufforderung nachgekommen sei, legt er nicht dar. Im April 2016 wurden
offenbar erneut Dokumente der Verlobten beim Zivilstandsamt eingereicht, wobei
der Grund dafür unklar bleibt. Dass diese Dokumente nach Angaben des
Beschwerdeführers erneut beglaubigt werden müssen, spricht ebenfalls gegen eine
baldige Heirat. Der Beschwerdeführer selber geht von einer Dauer von sechs
Monaten für die Beglaubigung aus.
Sodann muss der Beschwerdeführer sich
entgegenhalten lassen, dass bereits im August 2014 eine Trauung nach
hinduistischem Ritus stattgefunden hatte, er in der Folge jedoch während rund
neun Monaten nichts unternahm, um seine Verlobte auch noch zivilrechtlich zu
heiraten.
Insgesamt liegen damit keine Umstände
vor, welche einen verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung begründen.
Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, der Beziehung mit C sei ein Kind entsprungen,
besteht offenkundig kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffend
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung. Denn aus der
Geburt eines Kinds lässt sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
noch nicht schliessen, dass dessen Eltern in absehbarer Zeit heiraten werden.
Ob die Beziehung zu diesem Kind dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung verschaffen könnte, ist sodann nicht im vorliegenden
Verfahren zu prüfen. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer trotz Mitwirkungspflicht
(Art. 90 AuG]) weder
einen Beleg für die Geburt des Kinds noch einen Beleg für seine Vaterschaft
ein.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch keine
Umstände geltend, welche darauf schliessen liessen, dass die Beziehung zu
seiner Verlobten nach ihrer Natur und Stabilität mit einer
ehelichen Gemeinschaft vergleichbar wäre und damit unter den verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei
einem Konkubinat fiele (vgl.
hierzu BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1,
und 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 3.1).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Endentscheid fällt
das an den Beschwerdegegner gerichtete Verbot weg, die Wegweisung des
Beschwerdeführers zu vollstrecken. Da der Beschwerdeführer rechtskräftig aus
der Schweiz weggewiesen ist und sich demnach illegal hier aufhält, besteht
keine Veranlassung, ihm eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Er ist vielmehr
weiterhin verpflichtet, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
5.
Soweit mit dem Rekursentscheid nicht nur dem
Beschwerdeführer, sondern auch dessen Verlobten Verfahrenskosten auferlegt
wurden, ist die Vorinstanz indes auf Folgendes hinzuweisen: Der Rekurs vom 16. Oktober 2015 war einzig im Namen des
Beschwerdeführers erhoben worden; sein damaliger Rechtsvertreter
verfügte zudem einzig über eine Vollmacht des Beschwerdeführers, nicht hingegen
der Verlobten. Dennoch rubrizierte die Vorinstanz neben dem
Beschwerdeführer auch dessen Verlobte als Partei und auferlegte dieser unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag die Hälfte der Rekurskosten; der
Endentscheid wurde in der Folge
indes einzig dem Vertreter des Beschwerdeführers eröffnet. Ein solches Vorgehen
ist unzulässig. Die Verlobte
war zu keinem Zeitpunkt an diesem Verfahren beteiligt, und ihr wurde der
Entscheid auch nie eröffnet. Es steht nicht im Belieben der Vorinstanz, weitere Personen als Partei
allein deshalb zu rubrizieren, weil diese am Ausgang des Verfahrens ebenfalls
ein Interesse haben. Dies führt im vorliegenden Verfahren zwar nicht zur
Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer, weil die Verlobte – welche von
der sie treffenden Verpflichtung keine Kenntnis haben dürfte – bis anhin keine
Beschwerde erhoben hat. Die Kammer weist die Vorinstanz aber darauf hin, dass
bei gleichem Vorgehen in zukünftigen Fällen eine Überweisung der Angelegenheit
an den Regierungsrat zur Prüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen erfolgen
könnte.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17
Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. BGr, 13. Februar 2015, 2C_962/2013, E. 1.2); ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an...