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Geschäftsnummer: VB.2016.00256  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.09.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis: Verhältnis zum Verfahren vor der Honorarkommission. Nach erfolgloser Einforderung ihrer Honorarforderung ersuchte Rechtsanwältin X die Aufsichtskommission um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Die Klientin macht jedoch geltend, es sei bereits ein Verfahren bei der Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbands hängig, weshalb deren definitiver Entscheid abzuwarten sei. Der Korrespondenz mit der Honorarkommission ist jedoch zu entnehmen, dass im fraglichen Zeitpunkt noch kein Verfahren vor der Honorarkommission hängig war, da die beanstandeten Honorarnoten nicht in verlangter Form vorlagen. Zudem ist die Aufsichtskommission nicht an die Verbandsstatuten des Zürcher Anwaltsverbands gebunden und hängt ihr Entscheid nicht von demjenigen der Honorarkommission ab. Eine bevorstehende Einigung der Parteien ist nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was für ein wesentlich höheres Interesse ihrerseits an der Geheimhaltung spräche als dasjenige der Rechtsanwältin an der Honorierung. Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Durchsetzung der Honoraransprüche erfolgte deshalb zu Recht. Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTSGEHEIMNIS
ANWALTSVERBAND
AUFSICHTSBEHÖRDE
AUFSICHTSKOMMISSION
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GEHEIMHALTUNGSINTERESSE
HONORAR
HONORARKOMMISSION
INTERESSENABWÄGUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 14 Abs. 1 AnwG
§ 33 AnwG
§ 34 AnwG
§ 34 Abs. 3 AnwG
Art. 13 BGFA
Art. 13 Abs. 1 BGFA
Art. 321 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00256

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. September 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.        RA B


2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,


hat sich ergeben:

I.  

RA B ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte am 5. November 2015 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Wahrung ihrer Honoraransprüche, da eine vorgängige direkte Anfrage nach ihrer Darstellung erfolglos geblieben sei.

Mit Beschluss vom 7. April 2016 ermächtigte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte RA B, ihr Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um ihre Honorarforderung durchzusetzen.

II.  

Dagegen erhob A am 10. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 7. April 2016 sei als falsch und willkürlich und deshalb als nichtig zu erklären. Weiter seien die Verfahrenskosten RA B aufzuerlegen. Der Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sei sodann bis zum Entscheid der Honorarkommission aufzuschieben. Zudem stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von RA B.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2016 wurde in der Erwägung, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, RA B und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Letztere verzichtete am 19. Mai 2016 auf eine Beschwerdeantwort sowie auf eine Stellungnahme zum Sistierungsgesuch. Am 13. Juni 2016 reichte A eine weitere Beilage ein. RA B erstattete am 27. Juni 2016 ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten von A.

RA B nahm am 11. Juli 2016 zu der Eingabe von A vom 13. Juni 2016 Stellung. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte teilte am 12. August 2016 ihren Verzicht auf die freigestellte Vernehmlassung zu den Eingaben von RA B als auch A mit.

A nahm hierzu am 18. August 2016 mit einem in französischer Sprache verfassten Schreiben Stellung, welches sie bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte einreichte. Diese leitete es am 22. August 2016 an das Verwaltungsgericht weiter.

Auf Zustellung der Eingaben von RA B vom 11. Juli 2016 sowie der Aufsichtskommission vom 12. August 2016 hin liess sich A nicht mehr vernehmen.

 

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

1.1 Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG).

1.2 Für die Einhaltung der Fristen ist gemäss § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme vom 18. August 2016 fälschlicherweise bei der Aufsichtskommission einreichte, da ihr deren Eingabe vom 19. Mai 2016 versehen mit einer Stempelverfügung vom 8. Juli 2016 mit Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung bis am 19. August 2016 zugestellt wurde. Die Eingabe der Beschwerdeführerin, eingegangen bei der Aufsichtskommission am 19. August 2016, erfolgte somit noch innert Frist und ist deshalb zu berücksichtigen.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. August 2016 ist in französischer Sprache verfasst. Amtssprache im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Eingaben an Zürcher Behörden sind daher in deutscher Sprache zu verfassen; fremdsprachige Eingaben müssen nicht akzeptiert werden. Es liegt jedoch im Ermessen der Behörde, solche Eingaben gleichwohl entgegenzunehmen, insbesondere dann, wenn sie in einer Landessprache abgefasst sind (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 7). Da die Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2016 auf Deutsch verfasst ist und die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. August 2016 im Wesentlichen ihren bereits geltend gemachten Standpunkt wiederholt, kann vorliegend auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung verzichtet werden.

 

2.  

2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz überein (vgl. § 14 Abs. 1). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört unter Umständen bereits das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten (BGr, 17. März 2012, 2C_661/2011, E. 3.1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die Aufsichtskommission schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann (§ 33 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2 Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).

Demnach erfolgt der Entscheid über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis einzig aufgrund einer Interessenabwägung zwischen der Offenbarung des Berufsgeheimnisses einerseits und Geheimhaltungsinteressen andererseits. Dagegen sind Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, im Verfahren vor Aufsichtskommission nicht von Belang; sie sind vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000, S. 248 f.).

3.  

3.1 Im angefochtenen Beschluss erwog die Aufsichtskommission (Beschwerdegegnerin 2), soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die Beschwerdegegnerin 1 habe mangelhaft gearbeitet oder überhöhte Rechnungen gestellt, beträfen die Höhe des Honorars und die Qualität der Mandatsführung nicht die Frage des Geheimhaltungsinteresse, sondern die Angemessenheit der Honorarforderung bzw. die Berechtigung zu deren Stellung. Dies sei jedoch nicht im Verfahren vor der Aufsichtskommission zu entscheiden. Auch die Fragen, ob die Beschwerdegegnerin 1 das Mandat zur Unzeit niedergelegt und wie lange das Verfahren effektiv gedauert habe, könnten offenbleiben, da sie für die Frage des Geheimhaltungsinteresses nicht relevant seien. Gemäss § 6 des Reglements betreffend das Verfahren vor der Honorarkommission seien Anwälte zur Teilnahme an Verfahren vor der Honorarkommission verpflichtet und dürften in gewissen Masse in dieser Zeit auch keine Inkassomassnahmen einleiten, es sei denn, dies sei schon vor Beginn des Honorarverfahrens geschehen. Die Parteien widersprächen sich bei der Frage, ob das Verfahren vor der Honorarkommission oder der Aufsichtskommission zuerst eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe die Honorarkommission bereits im Oktober 2015 angerufen, die Beschwerdegegnerin 1 halte dagegen fest, dass das Gesuch an die Honorarkommission am 2. November 2015 kurz vor Einleitung des Verfahrens betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis noch nicht eingereicht worden sei. Diese Frage könne jedoch ebenfalls offenbleiben. Die Aufsichtskommission sei nicht an die Verfahrensbestimmungen der Honorarkommission gebunden, weshalb es auch keine Rolle spiele, ob die Beschwerdegegnerin 1 nach den Verbandsregeln befugt wäre, derzeit andere Prozesse oder Inkassomassnahmen einzuleiten. Der Entscheid der Aufsichtskommission hänge auch nicht von jenem der Honorarkommission ab. Relevant wäre einzig, wenn eine Einigung der Parteien über die Honorarforderung – und eine Begleichung der vereinbarten Summe – sehr wahrscheinlich wären, und das Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis damit gegenstandslos würde. Aufgrund der Akten bestünden dafür jedoch keinerlei Hinweise. Andere überwiegende Interessen an einer Geheimhaltung seien im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin 1 die Erklärung im Sinn von § 34 Abs. 2 AnwG abgegeben, wonach aus ihrer Sicht keine höheren Interessen der Klientschaft an einer Geheimhaltung bestünden. Die Bewilligung sei daher unter Hinweis auf die in ZR 61 Nr. 16 (letzter Absatz) aufgestellten Richtlinien zu erteilen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Entscheid der Aufsichtskommission würden Tatsachen offensichtlich unkorrekt dargestellt. Die streitige Angelegenheit sei seit dem 28. August 2015 ununterbrochen bei der Honorarkommission hängig und dort bearbeitet worden. Ihr gleichentags an die Beschwerdegegnerin 1 gerichtetes Schreiben sei dafür Beweis. Zudem sei die Beschwerdegegnerin 1 von der Honorarkommission am 24. April 2016 zur Stellungnahme eingeladen worden, wonach dieses Verfahren korrekt ablaufe. Somit sei im Sinn der Gerichtsökonomie deren definitiver Entscheid abzuwarten. Das Entbindungsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 führe zu einer "Aufblasung" des Verfahrens. Es gehe darum, Transparenz zu schaffen über das enorme Leistungsvolumen, das verrechnet worden sei und in keinem Zusammenhang mit dem kleinen Interessenwert stehe. Der Entscheid der Aufsichtskommission sei deshalb verfrüht, weil dieselbe Problematik vor der Honorarkommission hängig sei.

3.3 Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, sie habe das Mandat niedergelegt, nachdem sich die Beschwerdeführerin geweigert hatte, die Honorarrechnung zu begleichen. Da die Beschwerdeführerin bereits Ende August 2015 angekündigt habe, den Sachverhalt der Honorarkommission vorzulegen, habe sie, die Beschwerdegegnerin 1, bereits vor Fristansetzung an die Beschwerdeführerin im Vorverfahren zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, mit der Honorarkommission Kontakt aufgenommen. Von RA C sei ihr damals bestätigt worden, dass zu dem damaligen Zeitpunkt kein gültiger Antrag der Beschwerdeführerin eingegangen sei. In der Folge habe sie der Beschwerdeführerin Frist bis 12. Oktober 2015 angesetzt, um sie vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Nachdem sowohl diese Frist ungenutzt verstrichen sei und auch sonst keine Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgt sei, habe sie am 28. Oktober 2015 bei der Honorarkommission nachgefragt, ob ein Gesuch der Beschwerdeführerin eingegangen sei, was ausdrücklich verneint worden sei. In der Folge habe sie der Beschwerdeführerin eine E-Mail gesandt, in welcher sie sie aufgefordert habe, das Gesuch bei der Honorarkommission bis am 2. November 2015 einzureichen. Sie habe darin ausdrücklich den Gang an die Aufsichtskommission zwecks Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit Kostenfolgen angedroht, sollte die Beschwerdeführerin bis am 2. November 2015 das mehrfach angedrohte Gesuch bei der Honorarkommission nicht gestellt haben.

4.  

Die Aufsichtskommission ist nach § 18 ff. AnwG gesetzlich organisiert und ist für die ihr in § 19 AnwG zugewiesenen Aufgaben zuständig.

Der Zürcher Anwaltsverband, welcher die Honorarkommission stellt, ist hingegen ein dem zivilrechtlichen Vereinsrecht unterstehender Verband, in dem die meisten im Kanton Zürich tätigen, unabhängigen Anwältinnen und Anwälte organisiert sind. Daneben ist es den Beteiligten unbenommen, in strittigen Angelegenheiten den Gerichtsweg zu beschreiten. Die Honorarkommission beurteilt auf Gesuch Honorarrechnungen, die von Mitgliedern des Zürcher Anwaltsverbands gestellt worden sind. Mit dem Einverständnis der involvierten Parteien wirkt die Honorarkommission als Schiedsgericht über strittige Honorarforderungen. Die Angemessenheit des ausgewiesenen Zeitaufwands sowie behauptete Mängel der Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin bilden nur in krassen und offensichtlichen Fällen Gegenstand der Beurteilung durch die Honorarkommission (vgl. https://www.zav.ch/de/der-verband/wer-sind-wir/honorarkommission.html, besucht am 6. September 2016).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Verfahren vor der Honorarkommission mit einer entsprechenden Klage am 27. August 2015 eingeleitet zu haben, womit die Angelegenheit seit dem 28. August 2015 hängig sei.

Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 ist zu entnehmen, dass sie direkt an den Präsidenten der Honorarkommission gelangte mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob der Stundenansatz sowie die Verrechnung der Leistungen gemäss der beigelegten anonymisierten Honorarnoten der Beschwerdegegnerin 1 der Norm entsprächen. In der Folge wurde ihr vom Präsidenten der Honorarkommission am 1. September 2015 mitgeteilt, dass auf die Beurteilung einer anonymisierten Honorarnote von vorneherein nicht eingetreten werden könne und dass deshalb gestützt auf ihr Schreiben vom 27. August 2015 kein Verfahren eröffnet werde, weshalb die eingereichten Unterlagen zur Entlastung zurückgesendet würden. Darauf dass somit im fraglichen Zeitpunkt noch kein Verfahren vor der Honorarkommission hängig war, lässt schliesslich der aus den Akten ersichtliche Ablauf schliessen:

Die Beschwerdegegnerin 1 hatte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. Oktober 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis weiterverfolgen werde, wenn bis 2. November 2015 kein Gesuch ihrerseits bei der Honorarkommission eingegangen sein sollte. Am 3. November 2015 fragte die Beschwerdegegnerin 1 bei der Honorarkommission nach, ob ein formelles Gesuch um Überprüfung der Rechnung durch die Beschwerdeführerin eingegangen sei. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass bis 17.30 Uhr dieses Tages kein Gesuch der Beschwerdeführerin im Posteingang vorgefunden worden sei. Am 5. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin 1 das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis bei der Aufsichtskommission ein. Am 6. November 2015 war das Verfahren bei der Honorarkommission offenbar noch nicht eröffnet, zumal die Beschwerdeführerin das Gesuch an die Honorarkommission erst mit diesem Datum gestellt wurde. Am 10. November 2015 teilte die Honorarkommission der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch vom 6. November 2015 hin mit, dass die Honorarkommission zur Beurteilung ihres Gesuches die konkret beanstandeten Honorarnoten, und zwar in nicht anonymisierter Form, benötige. Sobald diese beanstandeten Honorarnoten vorlägen, werde ein Verfahren der Honorarkommission eröffnet.

Daraus lässt sich schliessen, dass bis im Zeitpunkt des 10. Novembers 2015 noch kein formelles Verfahren der Honorarkommission eröffnet war. Der Referent der Honorarkommission bezog sich am 2. Dezember 2015 denn auch auf diese zwei Schreiben der Beschwerdeführerin, mit welchen diese am 6. und 24. November 2015 die Gründe dargelegt habe, weshalb sie mit den von der Beschwerdegegnerin 1 gestellten Rechnungen nicht einverstanden sei. Das Begehren der Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 wurde dabei nicht berücksichtigt.

5.2 Wie die Aufsichtskommission zu Recht festhielt, ist sie nicht an die Verbandsstatuten des Zürcher Anwaltsverbands gebunden und hängt ihr Entscheid nicht von demjenigen der Honorarkommission ab. Demzufolge konnte auch die Frage, wann nun genau das Verfahren vor der Honorarkommission eingeleitet worden war, offenbleiben. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin 1 ihr Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vor der Aufsichtskommission zu einem Zeitpunkt stellte, in welchen – wie oben dargelegt – offenbar noch kein Verfahren vor der Honorarkommission hängig war. Das Reglement des Zürcher Anwaltsverbands betreffend das Verfahren vor der Honorarkommission sieht gemäss § 6 vor, dass während der Dauer des Verfahrens bei der Honorarkommission Inkassomassnahmen bezüglich des strittigen Honorars zu unterlassen sind, wobei diese Beschränkung jedoch dann nicht gelte, wenn bereits vor der Verfahrenseinleitung Inkassomassnahmen eingeleitet oder angedroht worden seien.

5.3 Eine bevorstehende Einigung der Parteien ist schliesslich aus den Akten nicht ersichtlich, auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin bereits einen konkreten Vorschlag einer Einigung unterbreite. Die Beschwerdeführerin brachte zudem nichts vor, was für ein wesentlich höheres Interesse ihrerseits an der Geheimhaltung sprechen würde als es dasjenige der Beschwerdegegnerin 1 an der Honorierung ist.

5.4 Die weiteren Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin macht, wonach sie nie über eine mögliche Überschreitung des Budgets informiert worden wäre oder dass sich auf den Honorarnoten unzählige Kontakte mit der Gegenpartei, E-Mails und Telefonate befänden, welche nichts mit dem Grundmandat zu tun gehabt hätten, beziehen sich auf das Mandatsverhältnis an sich und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln.

5.5 Die Aufsichtskommission beschränkte deshalb ihre Prüfungsbefugnis zu Recht auf die Abwägung des Geheimhaltungsinteresses und erteilte demzufolge die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Durchsetzung der Honoraransprüche ebenfalls zu Recht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist jedoch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 600.- (zuzüglich 8 % MWST) angemessen sind (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin 2 hat keine Parteientschädigung verlangt, und es stünde ihr überdies aufgrund ihrer Funktion auch keine zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (zuzüglich 8 % MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Ta­gen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …