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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00256
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. September 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
RA B
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,
hat
sich ergeben:
I.
RA B ersuchte die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte am 5. November 2015 um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Wahrung ihrer Honoraransprüche, da eine
vorgängige direkte Anfrage nach ihrer Darstellung erfolglos geblieben sei.
Mit Beschluss vom 7. April 2016 ermächtigte die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte RA B, ihr Berufsgeheimnis
mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies
erforderlich sei, um ihre Honorarforderung durchzusetzen.
II.
Dagegen erhob A am 10. Mai 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte vom 7. April 2016 sei als falsch und
willkürlich und deshalb als nichtig zu erklären. Weiter seien die Verfahrenskosten
RA B aufzuerlegen. Der Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte sei sodann bis zum Entscheid der Honorarkommission aufzuschieben. Zudem
stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von RA B.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2016 wurde in der
Erwägung, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme,
RA B und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Frist zur
Beschwerdeantwort angesetzt. Letztere verzichtete am 19. Mai 2016 auf eine
Beschwerdeantwort sowie auf eine Stellungnahme zum Sistierungsgesuch. Am 13. Juni
2016 reichte A eine weitere Beilage ein. RA B erstattete am 27. Juni 2016
ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen; unter
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten von A.
RA B nahm am 11. Juli 2016 zu der Eingabe von A vom
13. Juni 2016 Stellung. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte teilte am 12. August 2016 ihren Verzicht auf die freigestellte
Vernehmlassung zu den Eingaben von RA B als auch A mit.
A nahm hierzu am 18. August 2016 mit einem in
französischer Sprache verfassten Schreiben Stellung, welches sie bei der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte einreichte. Diese leitete
es am 22. August 2016 an das Verwaltungsgericht weiter.
Auf Zustellung der Eingaben von RA B vom 11. Juli
2016 sowie der Aufsichtskommission vom 12. August 2016 hin liess sich A
nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen in
Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich
ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis
fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 3 VRG).
1.2 Für die Einhaltung der Fristen ist gemäss §
5 Abs. 2 Satz 2 VRG der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde
massgebend. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme vom 18. August 2016
fälschlicherweise bei der Aufsichtskommission einreichte, da ihr deren Eingabe
vom 19. Mai 2016 versehen mit einer Stempelverfügung vom 8. Juli 2016
mit Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung bis am 19. August 2016
zugestellt wurde. Die Eingabe der Beschwerdeführerin, eingegangen bei der
Aufsichtskommission am 19. August 2016, erfolgte somit noch innert Frist
und ist deshalb zu berücksichtigen.
Die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 18. August 2016 ist in französischer Sprache
verfasst. Amtssprache im Kanton Zürich ist Deutsch
(Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Eingaben
an Zürcher Behörden sind daher in deutscher Sprache zu verfassen;
fremdsprachige Eingaben müssen nicht akzeptiert werden. Es liegt jedoch im Ermessen der Behörde,
solche Eingaben gleichwohl entgegenzunehmen, insbesondere dann, wenn sie in
einer Landessprache abgefasst sind (Alain Griffel in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 7). Da die Beschwerdeschrift
vom 10. Mai 2016 auf Deutsch verfasst ist und die Beschwerdeführerin in
ihrer Eingabe vom 18. August 2016 im Wesentlichen ihren bereits geltend
gemachten Standpunkt wiederholt, kann vorliegend auf die Ansetzung einer
Nachfrist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung verzichtet werden.
2.
2.1 Gemäss
Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und
Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über
alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden
ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz überein (vgl.
§ 14 Abs. 1). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des
Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört unter Umständen bereits das Vorliegen eines
Mandatsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten (BGr, 17. März
2012, 2C_661/2011, E. 3.1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur
disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321
Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen
Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder
der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden
wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff.
AnwG). Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die Aufsichtskommission schriftlich
um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine
Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann (§ 33 AnwG).
Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis,
wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der
Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).
2.2 Gemäss der
Praxis der Aufsichtsbehörden wird der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung
in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der
Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des
Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell
schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt
erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).
Demnach erfolgt der
Entscheid über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis einzig aufgrund einer
Interessenabwägung zwischen der Offenbarung des Berufsgeheimnisses einerseits
und Geheimhaltungsinteressen andererseits. Dagegen sind Streitigkeiten, die den
Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung
betreffen, im Verfahren vor Aufsichtskommission nicht von Belang; sie sind vom
Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa,
Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen
Klienten, Zürich 2000, S. 248 f.).
3.
3.1 Im angefochtenen
Beschluss erwog die Aufsichtskommission (Beschwerdegegnerin 2), soweit die
Beschwerdeführerin geltend mache, die Beschwerdegegnerin 1 habe mangelhaft
gearbeitet oder überhöhte Rechnungen gestellt, beträfen die Höhe des Honorars
und die Qualität der Mandatsführung nicht die Frage des
Geheimhaltungsinteresse, sondern die Angemessenheit der Honorarforderung bzw.
die Berechtigung zu deren Stellung. Dies sei jedoch nicht im Verfahren vor der
Aufsichtskommission zu entscheiden. Auch die Fragen, ob die Beschwerdegegnerin 1
das Mandat zur Unzeit niedergelegt und wie lange das Verfahren effektiv
gedauert habe, könnten offenbleiben, da sie für die Frage des Geheimhaltungsinteresses
nicht relevant seien. Gemäss § 6 des Reglements betreffend das Verfahren
vor der Honorarkommission seien Anwälte zur Teilnahme an Verfahren vor der
Honorarkommission verpflichtet und dürften in gewissen Masse in dieser Zeit
auch keine Inkassomassnahmen einleiten, es sei denn, dies sei schon vor Beginn
des Honorarverfahrens geschehen. Die Parteien widersprächen sich bei der Frage,
ob das Verfahren vor der Honorarkommission oder der Aufsichtskommission zuerst
eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe die Honorarkommission
bereits im Oktober 2015 angerufen, die Beschwerdegegnerin 1 halte dagegen
fest, dass das Gesuch an die Honorarkommission am 2. November 2015 kurz
vor Einleitung des Verfahrens betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis noch
nicht eingereicht worden sei. Diese Frage könne jedoch ebenfalls offenbleiben. Die
Aufsichtskommission sei nicht an die Verfahrensbestimmungen der
Honorarkommission gebunden, weshalb es auch keine Rolle spiele, ob die Beschwerdegegnerin 1
nach den Verbandsregeln befugt wäre, derzeit andere Prozesse oder Inkassomassnahmen
einzuleiten. Der Entscheid der Aufsichtskommission hänge auch nicht von jenem
der Honorarkommission ab. Relevant wäre einzig, wenn eine Einigung der Parteien
über die Honorarforderung – und eine Begleichung der vereinbarten Summe –
sehr wahrscheinlich wären, und das Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
damit gegenstandslos würde. Aufgrund der Akten bestünden dafür jedoch keinerlei
Hinweise. Andere überwiegende Interessen an einer Geheimhaltung seien im
vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin 1
die Erklärung im Sinn von § 34 Abs. 2 AnwG abgegeben, wonach aus ihrer
Sicht keine höheren Interessen der Klientschaft an einer Geheimhaltung
bestünden. Die Bewilligung sei daher unter Hinweis auf die in ZR 61 Nr. 16
(letzter Absatz) aufgestellten Richtlinien zu erteilen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, im Entscheid der Aufsichtskommission würden
Tatsachen offensichtlich unkorrekt dargestellt. Die streitige Angelegenheit sei
seit dem 28. August 2015 ununterbrochen bei der Honorarkommission hängig
und dort bearbeitet worden. Ihr gleichentags an die Beschwerdegegnerin 1
gerichtetes Schreiben sei dafür Beweis. Zudem sei die Beschwerdegegnerin 1
von der Honorarkommission am 24. April 2016 zur Stellungnahme eingeladen
worden, wonach dieses Verfahren korrekt ablaufe. Somit sei im Sinn der
Gerichtsökonomie deren definitiver Entscheid abzuwarten. Das Entbindungsgesuch
der Beschwerdegegnerin 1 führe zu einer "Aufblasung" des Verfahrens.
Es gehe darum, Transparenz zu schaffen über das enorme Leistungsvolumen, das
verrechnet worden sei und in keinem Zusammenhang mit dem kleinen Interessenwert
stehe. Der Entscheid der Aufsichtskommission sei deshalb verfrüht, weil
dieselbe Problematik vor der Honorarkommission hängig sei.
3.3 Die Beschwerdegegnerin 1
stellt sich auf den Standpunkt, sie habe das Mandat niedergelegt, nachdem sich
die Beschwerdeführerin geweigert hatte, die Honorarrechnung zu begleichen. Da
die Beschwerdeführerin bereits Ende August 2015 angekündigt habe, den
Sachverhalt der Honorarkommission vorzulegen, habe sie, die Beschwerdegegnerin 1,
bereits vor Fristansetzung an die Beschwerdeführerin im Vorverfahren zur
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, mit der Honorarkommission Kontakt aufgenommen.
Von RA C sei ihr damals bestätigt worden, dass zu dem damaligen Zeitpunkt kein
gültiger Antrag der Beschwerdeführerin eingegangen sei. In der Folge habe sie
der Beschwerdeführerin Frist bis 12. Oktober 2015 angesetzt, um sie vom
Berufsgeheimnis zu entbinden. Nachdem sowohl diese Frist ungenutzt verstrichen
sei und auch sonst keine Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgt sei, habe sie
am 28. Oktober 2015 bei der Honorarkommission nachgefragt, ob ein Gesuch
der Beschwerdeführerin eingegangen sei, was ausdrücklich verneint worden sei.
In der Folge habe sie der Beschwerdeführerin eine E-Mail gesandt, in welcher
sie sie aufgefordert habe, das Gesuch bei der Honorarkommission bis am 2. November
2015 einzureichen. Sie habe darin ausdrücklich den Gang an die
Aufsichtskommission zwecks Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit Kostenfolgen
angedroht, sollte die Beschwerdeführerin bis am 2. November 2015 das
mehrfach angedrohte Gesuch bei der Honorarkommission nicht gestellt haben.
4.
Die Aufsichtskommission ist nach § 18 ff. AnwG
gesetzlich organisiert und ist für die ihr in § 19 AnwG zugewiesenen
Aufgaben zuständig.
Der Zürcher Anwaltsverband, welcher die Honorarkommission
stellt, ist hingegen ein dem zivilrechtlichen Vereinsrecht unterstehender
Verband, in dem die meisten im Kanton Zürich tätigen,
unabhängigen Anwältinnen und Anwälte organisiert sind. Daneben ist es den
Beteiligten unbenommen, in strittigen Angelegenheiten den Gerichtsweg zu
beschreiten. Die Honorarkommission beurteilt auf Gesuch Honorarrechnungen, die
von Mitgliedern des Zürcher Anwaltsverbands gestellt worden sind. Mit dem
Einverständnis der involvierten Parteien wirkt die Honorarkommission als
Schiedsgericht über strittige Honorarforderungen. Die Angemessenheit des
ausgewiesenen Zeitaufwands sowie behauptete Mängel der Tätigkeit des Anwalts
oder der Anwältin bilden nur in krassen und offensichtlichen Fällen Gegenstand
der Beurteilung durch die Honorarkommission (vgl. https://www.zav.ch/de/der-verband/wer-sind-wir/honorarkommission.html,
besucht am 6. September 2016).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin machte geltend, das Verfahren vor der Honorarkommission mit
einer entsprechenden Klage am 27. August 2015 eingeleitet zu haben, womit
die Angelegenheit seit dem 28. August 2015 hängig sei.
Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. August
2015 ist zu entnehmen, dass sie direkt an den Präsidenten der Honorarkommission
gelangte mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob der Stundenansatz sowie die
Verrechnung der Leistungen gemäss der beigelegten anonymisierten Honorarnoten der
Beschwerdegegnerin 1 der Norm entsprächen. In der Folge wurde ihr vom
Präsidenten der Honorarkommission am 1. September 2015 mitgeteilt, dass
auf die Beurteilung einer anonymisierten Honorarnote von vorneherein nicht
eingetreten werden könne und dass deshalb gestützt auf ihr Schreiben vom 27. August
2015 kein Verfahren eröffnet werde, weshalb die eingereichten Unterlagen zur
Entlastung zurückgesendet würden. Darauf dass somit im fraglichen Zeitpunkt
noch kein Verfahren vor der Honorarkommission hängig war, lässt schliesslich
der aus den Akten ersichtliche Ablauf schliessen:
Die Beschwerdegegnerin 1 hatte die Beschwerdeführerin
mit E-Mail vom 28. Oktober 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass sie das
Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis weiterverfolgen werde, wenn bis 2. November
2015 kein Gesuch ihrerseits bei der Honorarkommission eingegangen sein sollte.
Am 3. November 2015 fragte die Beschwerdegegnerin 1 bei der
Honorarkommission nach, ob ein formelles Gesuch um Überprüfung der Rechnung
durch die Beschwerdeführerin eingegangen sei. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt,
dass bis 17.30 Uhr dieses Tages kein Gesuch der Beschwerdeführerin im
Posteingang vorgefunden worden sei. Am 5. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin 1
das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis bei der Aufsichtskommission ein.
Am 6. November 2015 war das Verfahren bei der Honorarkommission offenbar
noch nicht eröffnet, zumal die Beschwerdeführerin das Gesuch an die Honorarkommission
erst mit diesem Datum gestellt wurde. Am 10. November 2015 teilte die
Honorarkommission der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch vom 6. November
2015 hin mit, dass die Honorarkommission zur Beurteilung ihres Gesuches die
konkret beanstandeten Honorarnoten, und zwar in nicht anonymisierter Form, benötige.
Sobald diese beanstandeten Honorarnoten vorlägen, werde ein Verfahren der
Honorarkommission eröffnet.
Daraus lässt sich schliessen, dass bis im Zeitpunkt des 10. Novembers
2015 noch kein formelles Verfahren der Honorarkommission eröffnet war. Der Referent
der Honorarkommission bezog sich am 2. Dezember 2015 denn auch auf diese
zwei Schreiben der Beschwerdeführerin, mit welchen diese am 6. und 24. November
2015 die Gründe dargelegt habe, weshalb sie mit den von der Beschwerdegegnerin 1
gestellten Rechnungen nicht einverstanden sei. Das Begehren der
Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 wurde dabei nicht berücksichtigt.
5.2 Wie die
Aufsichtskommission zu Recht festhielt, ist sie nicht an die Verbandsstatuten
des Zürcher Anwaltsverbands gebunden und hängt ihr Entscheid nicht von demjenigen
der Honorarkommission ab. Demzufolge konnte auch die Frage, wann nun genau das
Verfahren vor der Honorarkommission eingeleitet worden war, offenbleiben. Dies
umso mehr, als die Beschwerdegegnerin 1 ihr Gesuch um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis vor der Aufsichtskommission zu einem Zeitpunkt stellte, in
welchen – wie oben dargelegt – offenbar noch kein Verfahren vor der
Honorarkommission hängig war. Das Reglement des Zürcher Anwaltsverbands
betreffend das Verfahren vor der Honorarkommission sieht gemäss § 6 vor,
dass während der Dauer des Verfahrens bei der Honorarkommission Inkassomassnahmen
bezüglich des strittigen Honorars zu unterlassen sind, wobei diese Beschränkung
jedoch dann nicht gelte, wenn bereits vor der Verfahrenseinleitung
Inkassomassnahmen eingeleitet oder angedroht worden seien.
5.3 Eine
bevorstehende Einigung der Parteien ist schliesslich aus den Akten nicht ersichtlich,
auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin bereits einen
konkreten Vorschlag einer Einigung unterbreite. Die Beschwerdeführerin brachte
zudem nichts vor, was für ein wesentlich höheres Interesse ihrerseits an der
Geheimhaltung sprechen würde als es dasjenige der Beschwerdegegnerin 1 an
der Honorierung ist.
5.4 Die
weiteren Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin macht, wonach sie nie über
eine mögliche Überschreitung des Budgets informiert worden wäre oder dass sich
auf den Honorarnoten unzählige Kontakte mit der Gegenpartei, E-Mails und
Telefonate befänden, welche nichts mit dem Grundmandat zu tun gehabt hätten,
beziehen sich auf das Mandatsverhältnis an sich und sind im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln.
5.5 Die
Aufsichtskommission beschränkte deshalb ihre Prüfungsbefugnis zu Recht auf die
Abwägung des Geheimhaltungsinteresses und erteilte demzufolge die Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis zur Durchsetzung der Honoraransprüche ebenfalls zu Recht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist jedoch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1
für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr.
600.- (zuzüglich 8 % MWST) angemessen sind (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin 2 hat
keine Parteientschädigung verlangt, und es stünde ihr überdies aufgrund ihrer
Funktion auch keine zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- (zuzüglich 8 % MWST) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …