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Geschäftsnummer: VB.2016.00257  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Eheliche Gewalt (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 50 Abs. 2 AuG) Die Beschwerdeführerin heiratete zweimal denselben Schweizer Bürger. Nach dem zweiten Eheschluss reiste die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in die Schweiz, wobei sie die eheliche Wohnung vier Monate später wieder verliess und ins Frauenhaus eintrat. Die Beschwerdeführerin vermag eheliche Gewalt bezüglich eines Vorfalls nachzuweisen, der zum Auszug aus der ehelichen Wohnung führte. Die einzig glaubhaft gemachte Tätlichkeit reicht im Licht der sehr kurzen Ehedauer in ihrer Intensität nicht aus, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen, setzt dieser doch hinsichtlich der Zwangsausübung eine gewisse Konstanz bzw. Intensität voraus. Auch liegt keine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland vor. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHELICHE GEWALT
FRAUENHAUS
HÄUSLICHE GEWALT
SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG
WICHTIGER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 77 Abs. V VZAE
Art. 77 Abs. VIbis VZAE
Art. 77 Abs. vi VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00257

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 18. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1988, stammt aus Tunesien. Am 10. April 2012 heiratete sie in ihrer Heimat den Schweizer Bürger C, Jahrgang 1951, mit welchem sie bereits vom 4. April 2006 bis 16. November 2007 verheiratet war. Während die erste Ehe mit C zu keinem Aufenthalt in der Schweiz geführt hatte, reiste A am 25. August 2012 zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Anlässlich eines Streits verliess A am 21. Dezember 2012 die eheliche Wohnung. Gleichentags stellte sie einen Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen Tätlichkeit und Sachentziehung und hielt sich in der Folge in einem Frauenhaus auf. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2012 teilte der Ehemann dem Migrationsamt mit, dass seine Ehefrau nach einer verbalen Auseinandersetzung mit ihm die eheliche Wohnung verlassen habe, nicht mehr mit ihm leben wolle und von ihm die Scheidung verlangt habe. Er sei zurzeit in Tunesien und habe bereits die Scheidung eingeleitet. Das Scheidungsbegehren wurde am 24. Dezember 2012 in Tunesien gestellt. Nachdem sich A vom 6.–12. Februar 2013 zur Behandlung in der psychiatrischen Klinik X aufhielt, kehrte sie wieder ins Frauenhaus zurück. Am 2. April 2013 zog sie den Strafantrag gegen ihren Ehemann zurück. Gestützt darauf verfügte die Staatsanwaltschaft … am 8. April 2013 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.

Während das Zivilgericht D (Tunesien) am 18. April 2013 die Ehescheidung aussprach, bewilligte der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Y den Parteien mit Urteil vom 26. April 2013 das Getrenntleben und genehmigte die von den Parteien geschlossene Vereinbarung. In der vom Gericht genehmigten Vereinbarung vom 25./27. März 2013 verpflichtete sich A dazu, den gestellten Strafantrag wieder zurückzuziehen. Die in Tunesien vorgenommene Ehescheidung wurde im Schweizerischen Zivilstandsregister als per 19. April 2013 erfolgt eingetragen.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab; dabei setzte es ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 16. August 2015.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. April 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2016 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die Aufent­haltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Am 21. Juli 2016 setzte das Migrationsamt das Verwaltungsgericht mit einem Schreiben darüber in Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführerin mit E in einem Ehevorbereitungsverfahren befinde und ein Scheineheverdacht bestehe. Die beigelegten Anhörungen wurden den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen­wohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liegen namentlich dann vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

2.2 Es ist unbestritten, dass die Ehe von A und C mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht drei Jahre gedauert hat, nachdem die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung vier Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz definitiv verlassen hatte.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Opfer ehelicher bzw. häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG geworden. Sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, welche demütigende Behandlung sie von ihrem damaligen Ehemann habe erfahren müssen. Sie sei ihm zu jenem Zeitpunkt schutzlos ausgeliefert gewesen und habe erst durch ihre Flucht ins Frauenhaus wieder zu einem einigermassen geregelten Leben zurückfinden können. Niemals wäre sie ohne Not ins Frauenhaus geflohen. Die psychischen Folgen würden sich nach wie vor auswirken. Der Ehemann habe seine Machtposition als "Schweizerbürger" gegenüber ihr als "Nichtschweizerin" ausgenutzt. Die Strafanzeige habe sie aufgrund der Prozesslage zurückgezogen, womit letztlich wieder der Ehemann obsiegt habe. Im Übrigen wäre es systemwidrig, wenn ein Strafantrag aufrechterhalten werden müsste, um im migrationsrechtlichen Verfahren konkrete Beweise vorlegen zu können. Ein Opfer müsse das Recht haben, mit einem belastenden Fall abzuschliessen und zwar ohne befürchten zu müssen, dass sich dies nachteilig auf die persönliche Situation auswirke.

2.4 Eheliche Gewalt stellt nur einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar, wenn sie eine gewisse Intensität erreicht, was etwa bei einer einzelnen Ohrfeige oder bei einmaligen Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehefrau Kratzspuren im Gesicht aufweist, noch nicht gegeben ist (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5.4; BGr, 25. Januar 2011, 2C_690/2010, E. 3.2). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Ent­wicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Häusliche Oppression bedeutet syste­matische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht, kann die Behörde entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; vgl. hierzu BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Hinweise auf eheliche Gewalt gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE). Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt (Art. 77 Abs. 6bis VZAE). Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sach­verhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Februar 2013, 2C_1000/2012, E. 5.1.1 mit Hinweisen).

2.5 Die Erlebnisse, die gemäss Beschwerdeführerin zum Verlassen der ehelichen Wohnung bzw. zur Trennung geführt haben, werden im Wesentlichen im Bericht des Frauenhauses vom 22. Januar 2013 sowie in der Rekursschrift vom 20. Juli 2015 geschildert: Die Beschwerdeführerin gibt an, ihr Ehemann habe sie seit Beginn der Ehe stets erniedrigt und beschuldigt. Er habe ihr gedroht, sich von ihr scheiden zu lassen und sie nach Tunesien zurückzuschicken, falls sie ihm nicht gehorchen würde. Er habe ihr gesagt, dass sie keinerlei Rechte habe und er alles machen könne, was er wolle. Oft habe er sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen und sie gestossen. Mit der erneuten Heirat habe er bekommen, was er wollte und sie sei ihm schliesslich schnell überdrüssig geworden. Er habe sie stets wie einen "Gegenstand in der Wohnung" behandelt und sie spüren lassen, dass sie von ihm abhängig sei. Eskaliert sei die Situation am 21. Dezember 2012, als ihr Ehemann das Handy zuhause habe liegen lassen. Er sei zurückgekehrt, gerade als sie von seinem Handy diverse Fotos auf ihr Handy habe schicken wollen. Dies habe ihn veranlasst, aggressiv zu werden, dann habe er sie bedroht und beschimpft und schliesslich mit den Fäusten auf sie eingeschlagen. Daraufhin habe er sie ins Schlafzimmer eingeschlossen, und sie habe ihre Dokumente (Ausweise, ÖV-Abonnement) sowie den Wohnungsschlüssel aushändigen müssen. Letztlich habe er sie ohne Hab und Gut auf die Strasse gesetzt und ihr gesagt, dass sie nun nach der Scharia geschieden seien. Daraufhin habe sie den Strafantrag gestellt. Diesen habe sie nur zurückgezogen, um zu einer gütlichen Einigung im Eheschutzverfahren zu kommen, da sie dringend auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen gewesen sei.

Gemäss Bericht des Frauenhauses vom 22. Januar 2013 litt die Beschwerdeführerin in der Folge an Schlafstörungen und an massiven Zukunftsängsten und Panikattacken. Sie wirke überfordert mit der Situation und leide stark unter Gedankenkreisen. Laut dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik X vom 12. Februar 2013 wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode) diagnostiziert. Ungefähr 2005 habe sie zudem einen Suizidversuch mit Medikamenten und Javelwasser unternommen. Derzeit zeige sich ein zunehmend depressives Zustandsbild mit Suizidgedanken. Die Medikamente würden hingegen gute Wirkung zeigen und die Stimmung der Patientin habe sich stabilisiert.

2.6 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse beziehen sich einerseits auf die Zeitspanne vor dem Vorfall vom 21. Dezember 2012 (25. August 2012 bis 20. Dezember 2012) und andererseits auf den Vorfall vom 21. Dezember 2012. Die Vorinstanz erwog, die vor dem Vorfall vom 21. Dezember 2012 mutmasslich erlittene eheliche Gewalt sei durch nichts belegt worden. Für diese Zeit gebe es keine Zeugen, keine Anzeige bei der Polizei und auch keine Arztberichte oder Einschätzungen von Fachstellen. Betreffend die Auseinandersetzung vom Morgen des 21. Dezember 2012 werde weder näher ausgeführt, wie der Ehemann die Ehefrau bedroht habe, noch gebe es Fotos von ihr nach den erlittenen Faustschlägen oder einen Arztbericht, der allfällige Verletzungen bestätige. Immerhin habe sie jedoch die Polizei aufgesucht und Strafanzeige gegen ihren Mann eingereicht. Wegen des Rückzugs des Strafantrags fehlten Polizei- oder Strafakten, welche den Vorfall näher dokumentiert hätten. Dieser sei jedoch insofern ausgewiesen, als der Rekurrentin von der kantonalen Opferhilfestelle im Rahmen der Soforthilfe ein dreiwöchiger Frauenhausaufenthalt zugesprochen worden sei und die ursprüngliche Wohngemeinde bis Ende Februar 2013 bereit gewesen sei, die Kosten für den weiteren Aufenthalt zu übernehmen. Das Folgegesuch sei schliesslich von der kantonalen Opferhilfestelle abgewiesen worden, weil die Rekurrentin keine über die Trennung hinausgehende Bedrohung habe nachweisen können. Damit fehle es an der von der Rechtsprechung geforderten Intensität und Konstanz der physischen und psychischen Zwangsausübungen und Beeinträchtigungen. Der Rekurrentin gelinge es nicht, konkret und objektiv nachvollziehbar darzulegen, inwiefern ihr Ex-Mann sie systematisch bzw. andauernd bedroht, erniedrigt und beschuldigt habe.

2.7 Wohl fehlen in Bezug auf den Vorfall vom 21. Dezember 2012 Fotos oder Arztberichte, welche äussere Verletzungen der Beschwerdeführerin belegen würden. Abgesehen davon, dass ein Faustschlag nicht unbedingt äussere Spuren hinterlassen muss bzw. nicht unbedingt ein Arztbesuch notwendig macht, ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem vorweihnachtlichen Vorfall während einiger Zeit in einem psychischen Ausnahmezustand befand. Noch gleichentags musste sie in einem Frauenhaus Unterschlupf suchen. Die Kriseninterventionsinstitution erstellte am 22. Januar 2013 zeitnah einen Bericht über die Hintergründe zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Darin wird der Anlass des Streits, die "unerlaubte" Benutzung des Handys des Ehegatten, die Eskalation des Streits (Steigerung der Aggressivität, Beschimpfung/Bedrohung), welcher in eheliche Gewalt mündete (Einschlagen mit den Fäusten/Einschliessen im Schlafzimmer/Abnahme der Dokumente), detailgetreu geschildert. Solchen – glaubhaften – Einschätzungen von Frauenhäusern ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 77 Abs. 6bis VZAE), selbst wenn sie im Wesentlichen auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin basieren. Dass der Aufenthalt im Frauenhaus notwendig war, ergibt sich auch daraus, dass die kantonale Opferhilfestelle die Kosten für die ersten drei Wochen im Frauenhaus übernommen hat und die Stadt F der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 wirtschaftliche Hilfe ausrichtete, worin der Aufenthalt im Frauenhaus enthalten war. Während dieser Zeit litt die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung, welche einen Klinikaufenthalt in der psychiatrischen Klinik X notwendig machte. Dem Bericht der psychiatrischen Klinik X vom 12. Februar 2013 lässt sich nichts zur allfälligen Ursache der Depression entnehmen. Aufgrund der zeitlichen Nähe und den Ausführungen im Bericht des Frauenhauses, wonach sich die erlebte Gewalt in Schlafstörungen, massiven Zukunftsängsten und Panikattacken manifestiere, besteht möglicherweise ein Zusammenhang mit der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin im Februar 2013 und dem – zwei Monate zuvor – Erlebten.

Als weiteres Indiz für die am 21. Dezember 2012 erfolgte häusliche Gewalt dient sodann die unmittelbar nach dem Vorfall eingereichte Strafanzeige gegen den Ehemann wegen Tätlichkeiten und Sachentziehung (vgl. Art. 77 Abs. 6 lit. c VZAE). Im Rahmen der am 25./27. März 2013 abgeschlossenen und vom Gericht hernach genehmigten Eheschutzvereinbarung verpflichtete sich die Ehefrau in Ziff. 6, "die Strafanzeige gegen den Gesuchsgegner wegen Sachentziehung etc. im Verfahren 01 bei der Staatsanwaltschaft … sowie allfällig andere Strafanzeigen nach gegenseitiger Unterzeichnung vorliegender Vereinbarung und Einreichung beim Gericht zurückzuziehen und eine Desinteresse-Erklärung zur weiteren Verfolgung abzugeben." Der Rückzug des Strafantrags führte schliesslich zur Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 8. April 2013. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin plausibel aus, der Rückzug sei im Hinblick auf eine gütliche Einigung im Eheschutzverfahren erfolgt, weil sie dringend auf die Unterhaltszahlungen ihres Ehemanns angewiesen war.

Damit hat die Beschwerdeführerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie am 21. Dezem­ber 2012 eheliche Gewalt durch ihren Ehemann erlitten hat.

2.8 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, gibt es für die Zeitspanne vom 25. August 2012 bis zum 20. Dezember 2012, abgesehen von der Aussage der Beschwerdeführerin, grundsätzlich keine Belege oder konkrete Hinweise für weitere eheliche Gewalt. Fraglich ist, ob der singuläre Vorfall vom 21. Dezember 2012 in seiner Intensität ausreicht, um häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. im Sinn einer "systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben" bejahen zu können. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 9. Juli 2015, 2C_1072/2014, E. 2.2). Die – für die Beurteilung relevante – zweite Ehe A/C wurde lediglich während knapp vier Monaten in der Schweiz gelebt. Trotz dieser kurzen Ehedauer zog der Vorfall vom 21. Dezember 2012 eine psychische Instabilität der Beschwerdeführerin nach sich und machte einen Aufenthalt im Frauenhaus notwendig. Eine Rückkehr zum Ehemann, welcher umgehend die Scheidung in Tunesien eingeleitet hatte, durfte von der Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht erwartet werden. Damit sind zwar die subjektiven Auswirkungen für die Beschwerdeführerin von einer gewissen Intensität gewesen. Gleichwohl vermag diese einzig glaubhaft gemachte Tätlichkeit im Licht der sehr kurzen Ehedauer in ihrer Intensität nicht ausreichen, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen, setzt dieser doch auch hinsichtlich der Zwangsausübung eine gewisse Konstanz bzw. Intensität voraus. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fehlte es an der systematischen bzw. andauernden Bedrohung durch den Ehemann.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Aufenthaltsanspruch weiter mit der starken Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG). In Tunesien werde sie als geschiedene Frau keine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Intakte Chancen für eine soziale Wiedereingliederung seien nicht vorhanden. Im Rekursverfahren führte sie zudem aus, ihr Vater habe sich nach ihrer zweiten Heirat mit C komplett von ihr abgewandt; mit der zweiten Scheidung habe sie endgültig Schande über die Familie gebracht. Bei einer Rückkehr könne sie auf keinerlei familiäre Unterstützung zählen.

3.2 Die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland kann ein wichtiger persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung sein. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1). So kann etwa starke Gefährdung der Wiedereingliederung bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGr, 21. Juli 2015, 2C_20/2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2).

3.3 Zur Gefährdung der Wiedereingliederung erwog die Vorinstanz, es sei nicht erwiesen, dass sich neben dem Vater auch alle anderen Familienmitglieder von ihr abgewandt hätten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Erklärung von G und H belegten lediglich, dass der Vater die Tochter boykottiere und sie es als geschiedene Frau schwer haben werde, im Süden Tunesiens eine Arbeitsstelle zu finden. Da sie indessen Arbeitserfahrungen als Kosmetikerin, Store Managerin, Reinigerin und Servicefachkraft in verschiedenen Ländern mitbringe, könne sie sich an einem anderen Ort bzw. in einer grösseren Stadt in Tunesien niederlassen. Überdies habe sie in Tunesien eine Ausbildung als … absolviert und spreche mehrere Sprachen. Mit diesen Kompetenzen sollte es ihr möglich sein, in Tunesien oder in einem anderen Land – wie schon zuvor von Spätherbst 2011 bis Frühling 2012 im Land I – eine Erwerbstätigkeit auszuüben. In einem Unternehmen mit internationaler Kundschaft wie einem Kosmetikinstitut oder bei einer … zählten Arbeitserfahrung und Sprachkenntnisse mehr als der Zivilstand.

3.4 Tatsächlich scheint die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der nachehelichen Beziehung zu einem Nichtmuslim familiäre Probleme gehabt zu haben. So ergibt sich aus dem Bericht des Spitals Z vom 1. Juni 2014, dass sich die Beschwerdeführerin in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, nachdem ihre Mutter ihr mitgeteilt habe, sie wolle den Kontakt zur Tochter abbrechen, weil sie mit einem Nichtmuslim zusammen sei. In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin mit dem Schweizer K liiert. Mittlerweile scheinen sich die familiären Spannungen gelöst zu haben: In ihrer Befragung vom 19. Juli 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Mutter habe ihren neuen Verlobten E in Paris getroffen. Nachdem ihre Mutter mit ihm geredet habe, sei sie beruhigt gewesen. Die Familie liesse sie ihr Leben leben. E seinerseits gab an, ihre Eltern zu kennen. Mit ihrem Vater habe er geskypt, die Mutter habe er in Frankreich kennengelernt. Ihre Familie sei sehr lieb und freundlich zu ihm. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin – wenn sie nach Tunesien zurückkehrt – auf den Rückhalt ihrer Familie zählen kann.

Gestützt auf die schriftliche Aussage von G und H vom 14. Juli 2015 macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, sie werde als geschiedene Frau im Süden Tunesiens keinerlei Chancen haben, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die beiden Nachbarn führen im Wesentlichen aus, "qu'elle (die Beschwerdeführerin) vivait une situation difficile en sa qualité de divorcée et vu que la femme divorcée au sud tunisien à une situation très particulière et elle est toujours vulnérable aux accusations et aux interventions des gens curieux dans ses affaires personnelles, en outre elle n'a pas la chance d'être employée pour la simple raison qu'elle est divorcée on dirait un péché qui le suivait toute sa vie …".

Muss eine geschiedene Frau in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und müsste sie dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen, so kann ihre soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheinen (siehe E. 3.2). Die Beschwerdeführerin lebte nach der Scheidung ihrer ersten Ehe mit C im November 2007 bis Dezember 2011 in Tunesien. Vom 7. Dezember 2011 bis ca. 8. April 2012 arbeitete sie im Land I. Vor der zweiten Heirat war sie zuletzt bei ihren Eltern in Tunesien wohnhaft. Damit lebte sie vier Jahre als geschiedene Frau im Heimatland, ohne dass Repressalien ihr gegenüber bekannt wären. Im Licht dieser Tatsache darf angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin auch heute möglich sein wird, eine Anstellung zu finden.

Ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG liegt somit auch in dieser Hinsicht nicht vor.

3.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, nur noch in der Schweiz über ein soziales Umfeld zu verfügen und in Tunesien wirtschaftlich und sozial vor einer überaus düsteren Zukunft zu stehen, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden, womit die Beschwerdeführerin auch aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

4.  

Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessens­ausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat. Hinsichtlich der beruflichen Integration reichte die Beschwerdeführerin, welche während ihres Aufenthalts überwiegend im Gastgewerbe tätig war, im Beschwerdeverfahren einen neuen Arbeitsvertrag vom 14. April 2016 ein. Diese Stelle als Vollzeitmitarbeiterin bei der N AG konnte sie offenbar nicht halten. Bei der polizeilichen Befragung vom 19. Juli 2016 gab sie an, arbeitslos zu sein. Sie habe aber eine Stelle gefunden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gemäss aktuellem Betreibungsregister­auszug keine Betreibungen aufweist und nicht straffällig geworden ist, geht ihre Integration nicht über das hinaus, was allgemein von einer Ausländerin erwartet werden kann. Es darf angenommen werden, dass sich die erst 28-jährige, kinderlose Beschwerdeführerin nach vierjähriger Abwesenheit vom Heimatland wieder beruflich und sozial in Tunesien wird eingliedern können.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung.

Im Übrigen liegen auch keine Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vor.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwer­deführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und besteht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung kein Anspruch (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …